1. Missbräuchliche Nutzungen im Amateurfunkdienst
Mit beigefügtem Schreiben vom 19.03.2002 hat sich das BMWi zu unserer Anfrage vom 14.02.2002 (VO-Info vom 14.02.2002 Rechtsfreier Raum im Amateurfunk?) eingelassen.
Die Antwort des BMWi entspricht der bisher bekannten Haltung des Ministeriums zu dem Thema. Allerdings wird auch ausgeführt: Wenn sich bei der Bearbeitung derartiger Verstöße (gemeint sind solche telekommunikationsrechtlicher Art) strafrechtlich relevante missbräuchliche Nutzungen anderer Art feststellen lassen, wird die Behörde diesen Verstößen nachgehen.
Laut Herrn Dr. Berger soll die Arbeitsgruppe, die sich mit der Novellierung der AFuV befasst, die Bestimmungen in dieser Weise gestalten. Da unsere Haltung durch mehrere Stellungnahmen und Schreiben im BMWi und der RegTP zum Thema Missbrauch bekannt ist, bleibt nun abzuwarten, wie die konkreten Regelungen im Entwurf der zu novellierenden Amateurfunkverordnung hierzu aussehen werden. Zumindest aber könnten die in dieser Form gestalteten neuen Bestimmungen der AFuV zum Thema Missbrauch einen Kompromiss darstellen. Ggf. lässt es sich dann noch erreichen, dass die Behörde auch solchen Verstößen nachgeht, die ihr beispielsweise in komprimierter, gesammelter und beweissicherer Form vorgelegt werden. Hier wäre es unseres Erachtens auch eine Frage der Organisation innerhalb des DARC, wie solche gesammelten und begründeten Verstöße der RegTP bearbeitungsfähig vorgelegt werden könnten. In der Vergangenheit wurde hier einmal der Vorschlag unterbreitet, die RegTP-Verbindungsbeauftragten mit einer solchen noch näher zu beschreibenden Aufgabe zu betrauen.
2. Änderungen des TKG und EMVG
Mit Schreiben vom 27.02.2002 (siehe VO-Info vom gleichen Tag) hat sich der RTA ans BMWi gewandt und die Anhörung zu relevanten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten gefordert.
Mit Schreiben vom 21.03.2002 hat das BMWi hierzu Stellung bezogen. Danach soll § 45 Abs. 2 Satz 3 TKG als Grundlage für die NB 30 in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nun nicht mehr gestrichen werden. In Bezug auf die Grenzwerte und Bestimmungen für Powerline Communication und andere Anwendungen bleibt daher zunächst alles beim Alten.
Anderen mündlichen Aussagen von Vertretern des BMWi war jedoch zu entnehmen, dass die NB 30 aus EU-Sicht gegen EU-Recht verstößt. Insofern sei die Bundesregierung aufgefordert, die Thematik PLC im Rahmen des EMVG bzw. der Normen zu regeln. So ist auch der weitere Hinweis im Schreiben zu verstehen, dass unsere Anmerkungen durch die zuständigen Referate, die nun weitere Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit erarbeiten, berücksichtigt werden sollen. Hier sollte auch die Thematik Störfallregelung auf der Grundlage des EMVG und AFuG eine neue (alte) Thematik sein und wir sollten unsere Einbindung in eine solche Erstellung aufgrund § 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 des AFuG fordern. Zudem war zu vernehmen, dass CENELEC offenbar an normativen PLC-Grenzwerten arbeitet.
Das so genannte Post und Telekommunikationsrechtliche Bereinigungsgesetz soll in Kürze verkündet werden. Das BMWi sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, eine EMV-Beitragsregelung rückwirkend ab 1999 in Kraft zu setzen. Bereits im Schreiben vom 27.02.2002 haben wir die Anhörung zu diesem Themenkomplex gefordert, insbesondere auch bei der Erstellung der neuen EMV-Beitragsverordnung. Wir gehen davon aus, dass die Verbände in die Aufstellung der neuen EMV-Beitragsverordnung mit einbezogen werden.
Ende der Vorstandsinfo vom 05.04.2002
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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