#72
erstellt von: Hans Jörg Unglaub, DL4EBK, Dr. Walter Schlink, DL3OAP, Alfred Reichel,
DF1QM, Ch. Hildebrandt, DO1JUR
verteilt von: Sekretariat Jur.VBB - Frau T. Schlegel
Zu den aktuellen Themen im Amateurfunk fand am Donnerstag, dem 05.09., ein Gespräch zwischen BMWiT und RTA im Wirtschaftsministerium statt. Teilnehmer auf Seiten des BMWi waren der zuständige Abteilungsleiter Herr Ehrnsperger, die Referatsleiter Becker und von Schilling, der Mitarbeiter bei Herrn Schilling Referent Garvert sowie eine Juristin aus dem Rechtsreferat. Teilnehmer von Seiten des RTA waren der Vorsitzende Hans Jörg Unglaub, das zuständige Vorstandsmitglied des DARC e. V. Dr. Walter Schlink, der Distriktsvorsitzende und Amateurratsprecher des DARC Alfred Reichel sowie die Juristin Ch. Hildebrandt.
Der RTA machte im Termin insbesondere deutlich, dass für die Funkamateure sowohl die Höhe als auch die rückwirkende Erhebung der EMV-Beiträge sowie die Anknüpfung an die Bezugseinheit Zulassung zum Amateurfunk unakzeptabel seien. Das BMWi sagte daraufhin zu, den Komplex der gewählten Bezugseinheit noch vor der angedachten Versendung der Beitragsbescheide im November zu überdenken. Von der Antwort des BMWi auf das Schreiben des RTA vom 04.09.2002 (siehe Vorstandsinfo 70) wird der RTA/DARC Empfehlungen über weitere Verhaltensweisen für die Mitglieder abhängig machen.
Auch das Thema Missbräuche wurde anhand der Situation der Relais im Ruhrgebiet behandelt. Zur demnächst anstehenden Novellierung der AFuV wird der RTA hierzu Vorschläge zur Behandlung von Störungen und Missbräuchen unterbreiten. Dabei soll der Grundgedanke vorherrschen, dass Missbräuche immer dann zu einem Ausschluss von der Relaisfunkstelle führen können, wenn sie dazu geeignet sind, den bestimmungsgemäßen Betrieb anderer Funkstellen zu unterbinden oder zu beeinträchtigen bzw. dazu führen, dass der bestimmungsgemäße Betrieb der Relaisfunkstelle nicht mehr möglich ist. Über den Ausschluss soll der Rufzeicheninhaber und Verantwortliche die Regulierungsbehörde informieren und diesen schriftlich begründen. Die Regulierungsbehörde kann in diesen Fällen Maßnahmen aufgrund des AFuG gegen Störer ergreifen.
Zum Themenkomplex Amateurfunkgesetz als eigenständige Rechtsgrundlage für den Amateurfunk bestätigte das BMWi nochmals seine Position, wie bereits in einem Schreiben an den RTA dargestellt, dass keine Vorhaben existieren das Amateurfunkgesetz nicht mehr als eigenständige Rechtsgrundlage für den Amateurfunk bestehen zu lassen. Zwar solle das deutsche Telekommunikationsrecht bis Mitte 2003 entsprechend europäischer Vorgaben und Richtlinien novelliert werden, hiervon sei der Amateurfunk allerdings ausdrücklich ausgenommen. Auch über die sogenannte Frequenzentscheidung des Europäischen Parlamentes, wonach es Ziel sei, in der Gemeinschaft einen politischen und rechtlichen Rahmen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu schaffen, sei das eigenständige Amateurfunkgesetz in Deutschland nicht gefährdet. Über europäisches Gedankengut für ein einheitliches europäisches TKG sei ebenfalls nichts bekannt.
Bezüglich der in Kraft getretenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) bat der RTA um die klarstellende Aufhebung der Verfügung 306. Ebenfalls wurde um Klarstellung gebeten, auf welcher Grundlage jetzt schon zu erstellende EMVU-Anzeigen zu erfolgen haben (siehe Anleitung zur Durchführung der Anzeige, 2. Entwurf der RegTP).
Der Bitte des RTA, die Abgabefrist für die Selbsterklärungen abermals und als Gleichstellung mit dem Standortbescheinigungsverfahren bis zum 31.12.2003 auszudehnen, kann das Ministerium nicht mehr nachkommen. Damit endet die Übergangsfrist für die Abgabe der Selbsterklärung bzw. -neu- für das Anzeigeverfahren der Funkamateure am 31.12.2002 gem. § 20 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung.
In Ergänzung zu den Regelungen des EMVG bat der RTA nochmals um eine eigenständige Regelung im Amateurfunkrecht für die Behandlung der spezifischen Störfälle im Zusammenhang mit einer Amateurfunkanlage und anderen Geräten gem. EMVG. Das EMVG spricht lediglich die Zuständigkeit der RegTP für die Behandlung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten an und postuliert Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten. Das BMWi erläuterte die Schwierigkeiten unter anderem in praktischer Hinsicht im Hinblick auf eine Störfallverordnung nach dem EMVG und bat den RTA mit der RegTP über die konkrete Behandlung von Störfällen vor Ort in Kontakt zu treten. Gemäß EMVG seien in jedem Fall die geltenden Normen zu beachten und anzuwenden.
Ende der Vorstandsinfo vom 11.09.2002
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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