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erstellt von: Hans Jörg Unglaub, DL4EBK, Dr. Walter Schlink, DL3OAP, Christina
Hildebrandt, DO1JUR
verteilt von: Sekretariat Jur.VBB - Frau T. Schlegel
Mit der Anlage beigefügt ist die am 28. August 2002 in Kraft getretene sogenannte Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die Verordnung stellt faktisch einen Ersatz für die Verfügung 306/97 des ehemaligen BMPT dar. In einem Gespräch des RTA am Donnerstag, dem 05.09.2002 im BMWi wird dieser die Aufhebung der Verfügung 306 zur Klarstellung im Amtsblatt der RegTP anregen.
Der Entwurf der BEMFV ist seitens des RTA bereits Anfang April in umfangreicher Form kommentiert worden. Nur wenige Anregungen des RTA sind dabei übernommen worden. Weitere Änderungen bis zum Inkrafttreten hat die BEMFV durch die Herausnahme der Ordnungswidrigkeitentatbestände erfahren sowie durch die Bundesratsbeteiligung. So wurde beispielsweise geändert, dass im Falle von Anordnungen der RegTP gem. BEMFV diese im Einvernehmen mit der zuständigen (Landes-) Immissionsschutzbehörde zu treffen sind.
Die BEMFV gilt für den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen, wobei darunter laut Begriffsbestimmungen Funkanlagen zu verstehen sind, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfahren. Als solche werden gem. § 2 Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 1 auch ortsfeste Amateurfunkanlagen definiert. Inwieweit damit unter die Definition auch ortsveränderliche Amateurfunkanlagen oder Stationen, die nur kurzfristig bei Zeltlagern, Fielddays oder Wettbewerben errichtet werden, kurzfristig geparkte Mobilstationen in Kfz, Stationen in Wohnmobilen oder bei zu bestimmten Zwecken aufgestellten Experimentalstationen fallen, wurde bereits in der Stellungnahme an das BMWi vom 02.04.2002 (siehe Vorstandsinfo 48) aufgeworfen. Diese Thematik der nur kurzzeitig errichteten Amateurfunkanlagen im Sinne des Amateurfunkgesetzes wird ebenfalls in dem Gespräch im BMWi angesprochen werden.
Entscheidend ist für die Anwendung der Verordnung auch die Definition des kontrollierbaren Bereichs gem. § 2 Ziffer 7 der BEMFV. Danach wird der kontrollierbare Bereich als ein Bereich definiert, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist. Mit der Formulierung bestimmen kann ist sowohl die rechtliche als auch tatsächliche Bestimmungsmöglichkeit gemeint. Kontrollierbar ist nämlich für den Betreiber nicht nur sein eigenes Haus oder seine eigene Wohnung, auch in Bezug auf seinen Grund und Boden, d. h. ebenfalls über Hauszugänge und Vorgärten kann der Betreiber rechtlich und tatsächlich über den Aufenthalt von Personen bestimmen. Grundsätzlich kann der Betreiber auch über nicht eingezäunte Privatgrundstücke oder einsehbare Privatwege bestimmen.
Unter den Bereich, in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist, fällt beispielsweise auch der Luftraum. Laut damaliger Aussage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zur Verfügung 306 soll dies generell ab einer Höhe von 3 Metern über Grund und darüber der Fall sein, sofern der Betreiber nachweisen kann, dass sich im festgelegten Sicherheitsabstand, z. B. durch Montagehöhe, keine Personen aufhalten können bzw. sofern nur von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann. Auch diese Auslegung wird in dem Termin im BMWi vorgetragen.
Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen werden gem. § 3 die sogenannten Personenschutzgrenzwerte und die Grenzwerte zum Schutz von Herzschrittmacherträgern gem. Entwurf DIN VDE 0848 Teil 3-1/A1 Ausgabe Februar 2001 herangezogen. Damit haben die international geltenden und anerkannten Personenschutzgrenzwerte nach ICNIRP in die Verordnung Eingang gefunden sowie die HSM-Werte aufgrund des CETECOM-Gutachtens des DARC über die speziellen Modulationsarten im Amateurfunk in Bezug auf HSM.
Eine Standortbescheinigung gem. § 4 in Verbindung mit § 5 der BEMFV ist für ortsfeste Amateurfunkanlagen nur dann erforderlich, soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Gem. § 8 bedarf eine ortsfeste Amateurfunkanlage einer Standortbescheinigung nur dann, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des § 4 anzuwenden sind. Dies ist der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort bereits ortsfeste Funkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr befinden.
Das gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt EIRP, die an einem Standort mit einer Gesamtabstrahlleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt EIRP erreicht oder überschritten wird. Diesen Fall der Standortmitbenutzung stellt auch noch einmal § 6 Abs. 1 klar: » Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten Funkanlage bereits weitere ortsfeste Funkanlagen vorhanden und ergibt die Gesamtleistung aller an dem Standort zu betreibenden ortsfesten Funkanlagen eine Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr, so ist für die zuletzt zu errichtende Funkanlage eine Standortbescheingung zu beantragen «.
Daher ist die Regelung zum Standortbescheinigungsverfahren immer dann anzuwenden, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden und zwar unabhängig davon, ob es sich um kommerzielle Funkanlagen handelt oder nicht.
Entscheidend ist nur, dass die Amateurfunkanlage in diesem Fall die später hinzukommende ist und sich eine Gesamtabstrahlleistung von 10 Watt EIRP oder mehr ergibt. Daher ist eine Standortbescheinigung auch dann erforderlich, wenn der Funkamateur seine Amateurfunkanlage an einem Standort errichten möchte, an dem sich bereits ein anderer Funkamateur befindet, der seine Funkstelle mit mehr oder weniger als 10 Watt EIRP betreibt oder ein CB-Funker, der seine Funkanlage betreibt.
Der RTA hatte diesbezüglich vorgeschlagen, dass § 8 Abs. 1 mit dem Verweis auf § 4 nicht anwendbar sein soll, wenn es sich um einen bereits genutzten Standort eines anderen Funkamateurs oder eines CB-Funkers handelt. In diesem Fall sollte das Anzeigeverfahren ausreichend sein. Die betreffenden Sendebetreiber könnten zwei neue Selbsterklärungen abgeben oder eine gemeinsame Selbsterklärung u. a. unter Berücksichtigung des CB-Funks abgeben. Diesem Vorschlag ist nicht gefolgt worden.
Ebenfalls sind die Regelungen zur Standortmitbenutzung (§ 6) nicht mehr geändert worden. § 6 Abs. 1 legt fest, dass nicht vorhandene Daten über eine ortsfeste Funkanlage zu Lasten des Antragstellers gehen, der eine weitere Funkanlage am gleichen Standort errichten möchte. Den Funkamateuren als Privatpersonen ist es aber in den allermeisten Fällen nahezu unmöglich, Betreiberdaten der weiteren Nutzer zu erhalten, weil diese entweder aus kommerziellen Gründen oder z. B. bei BOS-Anlagen aus naheliegenden anderen Gründen nicht an Privatpersonen weitergegeben werden. Ebenfalls wurde vorgetragen, dass die Regelungen des Absatz 1 Satz 4 bis 5 auf einen Funkamateur insbesondere als Antragsteller für eine automatische Amateurfunkstelle an einem bereits kommerziellen oder anderweitig genutzten Standort keinesfalls angewendet werden können. Es könne nicht angehen, dass der Funkamateur als später Hinzukommender eines bereits anderweitig genehmigten Standortes die Kosten für Messungen der RegTP nur deshalb zu tragen hat, weil andere Nutzer ihrer Anzeigepflicht gegenüber der RegTP nicht nachgekommen sind oder aus sonstigen Gründen Daten fehlen.
Es sei auch nicht hinnehmbar, dass dem antragstellenden Funkamateur aus diesen Gründen die Genehmigung versagt wird. Es wurde vorgeschlagen, einen Satz im § 6 Abs. 1 hinzuzufügen, der wie folgt lauten sollte: Für den Fall, dass Antragsteller ein Funkamateur gem. § 2 Ziffer 1 des Amateurfunkgesetzes ist, kann dieser alternativ auch eigenverantwortliche Feldstärkemessungen durchführen. Dem ist, wie bereits oben dargestellt, nicht gefolgt worden.
Im § 6 des Entwurfes wird auch nicht geregelt, zu wessen betrieblichen Lasten eine Standortmitbenutzung geht. Wir gehen deshalb davon aus, dass im Sinne des Grundsatzes der Besitzstandswahrung eine bereits vorhandene ortsfeste Amateurfunkanlage keine Leistungsbeschränkung erfahren darf. Unsere Vorschläge, wie oben dargelegt, gelten umso mehr als der Antragsteller für eine Standortbescheinigung auch für die Neubewertung von bereits am Standort installierten Funkanlagen gebührenpflichtig ist.
Sowohl was das Erlöschen einer Standortbescheinigung (§ 7) als auch den Tatbestand der Änderung der Funkanlage im § 12 anbetrifft, gehen wir davon aus, dass nicht bei jeder kleinsten Änderung eines technischen Parameters eine Standortbescheinigung erlischt oder eine erneute Anzeige durchzuführen ist. Dies widerspricht gerade dem Experimentalgedanken im Amateurfunkdienst. Vielmehr ist in Anlehnung an das sogenannte Worst-Case-Prinzip davon auszugehen, dass der Funkamateur vom schlechtesten Fall ausgeht. Das ist auch so im § 7 Abs. 3 des Amateurfunkgesetzes beschrieben und festgelegt. Danach hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen.
§ 8 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 9 beschreibt das grundsätzlich und in der Regel anzuwendende Anzeigeverfahren ortsfester Amateurfunkanlagen, das die Selbsterklärung gem. Verfügung 306 ersetzt. Das Anzeigeverfahren baut dabei vornehmlich auf die noch von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu erstellende Anleitung zur Durchführung der Anzeige auf. Die RegTP hat zwischenzeitlich auf ihren Internetseiten einen zweiten Entwurf der Anleitung zur Anzeige veröffentlicht. Der Ursprungsentwurf ist vom RTA kommentiert worden (siehe Vorstandsinfo 64). Nach telefonischer Auskunft der Regulierungsbehörde soll für jetzt bereits erforderliche Selbsterklärungen bei ortsfesten Amateurfunkanlagen, die nicht unter die Übergangsfrist fallen auf die Anzeigeformblätter und die Anleitung zur Durchführung der Anzeige der RegTP zurückgegriffen werden. Der RTA und DARC bemühen sich, auch diesbezüglich um eine Klarstellung für die Übergangszeit, in der die Anleitung zur Durchführung der Anzeige noch nicht in endgültiger Form vorliegt.
Ebenfalls werden wir die RegTP um eine geeignete Verbreitung der Anleitung im Internet und im Amtsblatt der RegTP bitten. Ganz maßgeblich ist die BEMFV samt Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach endgültiger Fertigstellung dann aber in dem Kreise der Funkamateure über das EMV-Referat und die EMVU-Referenten der Distrikte und Ortsverbände zu transportieren. Auch das genaue Verfahren muss hier nochmals verdeutlicht werden.
Nach überschlägiger Durchsicht des zweiten Entwurfs der Anleitung zur Durchführung der Anzeige ist die unsägliche Regelung, dass bei Klubstationen die Anzeige von allen Betreibern zu unterschreiben ist, auf Anregung des RTA entfallen. Begründung: Bei Klubstationen liegt die Verantwortung nur beim stationsverantwortlichen Funkamateur. Die Unterschrift aller Nutzer ist nicht nur wegen der Verantwortung unzweckmäßig, sondern auch wegen der in der Regel großen Nutzerzahl. Daher hat nunmehr nur der verantwortliche Funkamateur für die Klubstation die Anzeige mit seiner Unterschrift abzugeben. Weitere Nutzer tragen sich bei der Benutzung der Amateurfunkanlage in eine Liste ein. Die Liste verbleibt bei der Amateurfunkanlage und ist der RegTP nur auf Verlangen vorzulegen. Des Weiteren legt § 9 BEMFV fest, dass der Betreiber den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch auf der Grundlage der DIN VDE 0848 Teil 1 Ausgabe August 2000 zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren hat. Darüber hinaus ist der Anzeige eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen.
Alle weiteren Unterlagen hat der Betreiber lediglich zur Verfügung zu halten. Darunter sind zu verstehen:
In Bezug auf die Antennendiagramme haben wir in der RTA-Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es sich in den meisten Fällen bei den Funkamateuren entweder um Selbstbauanlagen handelt oder aber um Anlagen, bei denen die Hersteller keine Antennendiagramme mitliefern. Gem. § 8 Abs. 3 darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der HSM-Grenzwerte von der Voraussetzung, dass der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegen muss, abweichen, wenn er der Regulierungsbehörde im Rahmen der Anzeige den Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem er die HSM-Grenzwerte nicht einhält (sogenannter Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen) und zusätzlich dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des Betriebs der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.
Durch die Formulierung dafür Sorge trägt lässt der Ordnungsgeber die Maßnahmen, die der Funkamateur hierfür ergreift wie mündliche oder schriftliche Aufklärung der Nachbarn, Einverständniserklärungen, Schilder aufstellen etc. offen. Entscheidend ist nur, dass der Funkamateur dafür Sorge trägt und nicht wie er dies bewerkstelligt. Damit ist die Verordnung in diesem Punkt wesentlich offener als die Verfügung 306.
Den weiteren Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel gem. § 10 BEMFV hat der RTA bereits in seiner Stellungnahme wegen Unbestimmtheit und mangels Erforderlichkeit angegriffen. Auch dieser § 10 soll im Termin am 05.09.2002 mit dem BMWi nochmals abgeklärt werden.
Im § 13 ist die Überprüfung der Einhaltung des Anzeigeverfahrens in Absatz 2 auch für Amateurfunkanlagen geregelt. Danach kann die RegTP die im Rahmen der Anzeige gemachten Angaben überprüfen. Dazu hat der Betreiber die bereitzuhaltenden Dokumentationen der RegTP vorzulegen. Liegen der Behörde Hinweise vor, dass die Anforderungen der Verordnung nicht eingehalten werden, ordnet sie eine Überprüfung der Anlage an. Dazu hat der Betreiber der RegTP zu üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu der Funkanlage zu ermöglichen und alle zur Durchführung der Überprüfung notwendigen Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen. Er hat darüber hinaus die Aufwendungen der Kontrolle zu tragen, wenn die in seiner Anzeige gemachten Angaben unzutreffend waren.
Gem. § 14 ist die RegTP auch zuständige Behörde für die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Grenzwerte zum Personenschutz beziehen, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen.
In § 15 in Verbindung mit der Anlage 1 sind die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der RegTP festgelegt. Dabei kommt für die Funkamateure insbesondere die Gebühr in Betracht für einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung, Verletzung von Anzeige und Dokumentationspflichten bzw. Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 der Verordnung. Dabei wird das verwaltungsmäßige Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen der Maßnahmen nach Aufwand beziffert zwischen 100 und 2000 . Zusätzlich kommen ggf. Gebühren für das Ausführen eines mobilen Messeinsatzes samt Stundensatz für Beamte und Einsatzkosten für den Messwagen in Frage. Auch bzgl. der Kosten gem. BEMFV haben wir auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf Funkamateure hingewiesen.
Die im § 16 enthaltene Übergangsbestimmung verweist auf § 4 der BEMFV und legt damit für alle ortsfesten Funkanlagen, die vor dem 20.08.1997 in Betrieb genommen wurden, eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2003 für die Standortbescheinigung gem. § 4 fest. Diese Übergangsbestimmung mit der darin enthaltenen Frist gilt auch für ortsfeste Amateurfunkanlagen, sofern sie nach der Verordnung einer Standortbescheinigung bedürfen und vor dem 20.08.1997 bereits in Betrieb genommen wurden. Die Übergangsfrist für die Selbsterklärung bzw. -neu- für das Anzeigeverfahren der Funkamateure ist jedoch in § 20 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung, letztmals geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 13.12.2001, speziell enthalten. Danach gilt für Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes (28.06.1997) betrieben wurden § 7 Abs. 3 Satz 1 des AFuG mit einer Übergangsfrist. Spätestens bis zum 31.12.2002 ist § 7 Abs. 3 Satz 1 AFuG zu erfüllen.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 des AFuG ist nämlich die Selbsterklärung vom Grundsatz her geregelt. Unabhängig von diesem eindeutigen Wortlaut und der Bedeutung der BEMFV werden wir im Gespräch im BMWi den erheblichen Vorbereitungsbedarf (Anleitung durch die RegTP/Vermittlung und Verbreitung der Anleitung gegenüber den Funkamateuren) sowie den Abgleich des standortspezifischen Sicherheitsfaktors und zugunsten einer Überprüfungsvereinheitlichung für die RegTP bitten, die Übergangsfrist für die Funkamateure im Selbsterklärungsverfahren abermals und als Gleichstellung gegenüber den kommerziellen Betreibern bis zum 31.12.2003 auszudehnen.
Anlagen: BEMFV
Ende der Vorstandsinfo vom 04.09.2002
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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