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DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 04.09.2002

erstellt von: Hans Jörg Unglaub, DL4EBK, Christina Hildebrandt, DO1JUR
verteilt von: Sekretariat Jur.VBB - Frau T. Schlegel

Der Vorstand informiert zum Thema: EMV-Beitragsverordnung für die Jahre 1999 bis 2002 (EMVBeitrV)


Mit beigefügtem Schreiben an das BMWi bittet der RTA um Aufklärung der Zusammensetzung der Beitragssätze für die Funkamateure in Höhe von 20,84 € je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Jahr. Darin wird vor allem die für uns unverständliche Höhe sowie die rückwirkende Erhebung ab dem Jahr 1999 abgefragt. Insbesondere ist fraglich, inwieweit gemäß Ermächtigungsgrundlage § 11 EMVG die Anteile an den Gesamtkosten den jeweiligen Nutzergruppen soweit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet sind und inwieweit gemäß Ermächtigungsgrundlage die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung berücksichtigt worden ist. Auch der Gesamtaufwand für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere den störungsfreien Funkempfang ist unklar sowie die Höhe des Selbstbehalts zur Abgeltung des Allgemeininteresses laut Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom November 2000.

Zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, dass der DARC seinerzeit Musterprozesse von betroffenen Funkamateuren unterstützt hat, die gegen Beitragsbescheide für die Jahre 1993 und 1994 in Höhe von jeweils ca. 38,50 DM pro Jahr vor dem Verwaltungsgericht Mainz geklagt hatten.

Entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die damalige EMV-Beitragsverordnung nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für rechtswidrig erklärt hat, waren auch die Prozesse zugunsten der DARC-Mitglieder entschieden worden, weil nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bemessung der Beiträge das Allgemeininteresse an der Erfüllung der EMVG-Aufgaben nicht beitragsmindernd berücksichtigt war.

Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts machten eine Novellierung der EMV-Beitragsverordnung erforderlich.

Das Ergebnis liegt nunmehr vor und legt grundsätzlich einen höheren Jahresbeitrag als vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fest.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Falle eines möglichen Vorgehens gegen die EMV-Beiträge nur ein Vorgehen gegen einzelne Beitragsbescheide in Betracht kommt.

Die EMV-Beitragsverordnung ist auch Thema eines Gespräches des RTA im BMWi am Donnerstag, den 05.09., mit dem zuständigen Abteilungsleiter Herrn Ehrnsperger und weiteren Vertretern.

Anlagen:
EMV-Beitragsverordnung
Schreiben an das BMWI


Ende der Vorstandsinfo vom 04.09.2002

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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