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Folgende E-Mail wurde an ausgewählte Vertreter von Ländern im Bundesrat sowie an den Wirtschafts- und Umweltausschuss des Bundesrates am Mittwoch, dem 19.06.2002 versandt.
Bundesratssitzung Freitag
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf die Bundesratsdrucksache 423/1/02 und den entsprechenden Punkt 50 der
Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 21.06.2002 (Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder, BEMFV) sowie die darauf
bezogenen Empfehlungen des Wirtschafts- und Umweltausschusses des Bundesrates. Wir bitten
Sie, bezüglich der Empfehlungen der Ausschüsse folgendes in die Sitzung am kommenden
Freitag einzubringen. Ziffer 6 (§ 4 Abs. 5 Satz 1a -neu-; Angabe der
geographischen Koordinaten)
Für den Fall, dass Funkamateure im Ausnahmefall den Regelungen des Standortbescheinigungsverfahrens unterliegen, ist die Forderung der Angabe der geographischen Standortdaten (Rechts- und Hochwerte) nicht gerechtfertigt.
Den Funkamateuren als Privatpersonen und Betreiber nicht kommerzieller Anlagen fehlt dazu in der Regel das technische Equipment. Außerdem dürfte der Aufwand hier in keinem Verhältnis zum Zweck stehen. Ziffer 13 (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; Angabe der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden)
Analogien zum Mobilfunk sind auch hier nicht gerechtfertigt. Es macht keinen Sinn, dass Funkamateure als Privatpersonen die Nutzung von angrenzenden Grundstücken bzw. Gebäuden einschätzen sollen. Hierzu besitzt der Funkamateur weder die notwendige Erfahrung und Kenntnis dies rechtsverbindlich festzustellen noch ersetzt dies eine behördliche Feststellung der Grundstücksnutzung. Eine Recherche der nachbarlichen Nutzung ist dem Funkamateur auch wegen der dadurch entstehenden Kosten nicht zuzumuten. Ziffer 17 (§ 14 Satz 3 -neu-; Einvernehmen mit Immissionsschutzbehörden) sowie Ziffer 19 und 20.
Im Bereich der nicht-gewerblichen Anlagen fehlt es nach Bundesimmissionsschutzgesetz an der Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden und damit an der Länderzuständigkeit. Dies betrifft z. B. die nicht gewerblich-wirtschaftlich tätigen Funkamateure. Der zusätzlich vorgeschlagene Satz, dass Anordnungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen sind, kann daher für die nicht gewerblichen Funkanlagen nicht zutreffen.
Darüber hinaus warnen wir ganz allgemein und eindringlich vor einem Zuständigkeitsgerangel im Bereich des Personenschutzes in elektromagnetischen Feldern. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist die sachnahe und ausführende Behörde gemäß BEMFV.
Der Bevölkerung Zugang zu Standortdatenbanken der RegTP zu gewähren, schafft nicht mehr Transparenz im Personenschutz, sondern verschärft die gegensätzlichen Positionen nur noch mehr und kann im Bereich des privat genutzten Hobbys Amateurfunk Nachbarkonflikte zusätzlich schüren.
Ergänzende Stellungnahme
Die Regelungen zur Standortmitbenutzung sind im Bereich des Amateurfunks nicht gerechtfertigt. § 8 Abs. 1 verpflichtet den Funkamateur dazu, eine Standortbescheinigung zu beantragen, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden. Wir bitten, im § 8 Abs. 1 eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Grundsätze des § 4 zumindest dann nicht anwendbar sind, wenn es sich um einen bereits genutzten Standort eines anderen Funkamateurs oder eines CB-Funkers handelt. In diesem Fall sollte das Anzeigeverfahren wie sonst ausreichend sein. § 8 Abs. 2 Ziffer 4 ist unangemessen und auch als zusätzliche Pflicht über die Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß § 3 hinaus überflüssig.
Es kann nicht Aufgabe und Pflicht des einzelnen Funkamateurs sein, einen über die Einhaltung der im Entwurf der Verordnung festgeschriebenen Regelungen und Normen hinausgehenden Schutz von Personen zu gewährleisten, der weder gesetzlich noch in DIN oder sonstigen technischen Vorschriften festgelegt wird.
Zudem ist die Ziffer 4 deshalb unbestimmt, weil nicht festgelegt werden kann, wie eine solche darüber hinausgehende Gewähr geboten werden könnte. § 8 Abs. 2 Ziffer 4 darf nicht allgemeine Haftungsgeneralklausel für Funkamateure sein. Eine solche ist außerdem auch nicht für Betreiber anderer ortsfester Funkanlagen vorgesehen. § 8 Abs. 2 Ziffer 4 muss daher gestrichen werden.
Mit freundlichem Gruß
Hans Jörg Unglaub, RTA Vorsitzender
(Runder Tisch Amateurfunk, Demokratische Vertretung der Funkamateure in Deutschland)
Ende der Vorstandsinfo vom 19.06.2002
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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