DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 14.01.2002

Der Vorstand informiert zum Thema: Einbau von Amateurfunkgeräten in KFZ


Sehr geehrte Damen und Herren,
der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) vertritt etwa 61.000 Funkamateure in Deutschland und ist Ansprechpartner für Politik und Verwaltung entsprechend einer Erklärung des Ausschusses für Post und Telekommunikation, der sich die letzte Bundesregierung in einer Presseerklärung des früheren BMPT angeschlossen hat. Der Amateurfunkdienst ist lt. Amateurgesetz (AFuG) ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird. Im Rahmen der Ausübung dieses Funkdienstes betreiben die Funkamateure auch Funkgeräte in Kraftfahrzeugen.

Mit der 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.08.1997 ist u. a. die Richtlinie 95/54/EG der Europäischen Kommission vom 31.10.1995 umgesetzt worden und hat zu einer Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung geführt. § 55 a mit der amtlichen Überschrift „Elektromagnetische Verträglichkeit“ bestimmt seither: „Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ... sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind sowie für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die zum Einbau in den genannten Fahrzeugen bestimmt sind.“

Offenbar als Auslegungshilfe für Hersteller, Prüflaboratorien und Behörden hat das Kraftfahrtbundesamt eine so genannte EUB-Liste herausgegeben (Stand vom 02.06.1998), nach der auch Funkausrüstungen nach der Richtlinie 95/54/EG typgenehmigungspflichtig sein sollen. Zusätzlich sollen die Genehmigungen und Hinweise der Fahrzeughersteller Berücksichtigung finden.

In Anwendung der europäischen Richtlinie hätte dies zur Folge, dass auch Funkamateure ihre Amateurfunkgeräte ab dem 01.10.2002 nur dann in ihr KFZ einbauen könnten, wenn diese der Richtlinie 95/54/EG entsprechen würden. Dies hätte weitreichende Auswirkungen sowohl für die Funkamateure, für die der Betrieb von Funkgeräten in KFZ Teil ihres gesetzlich garantierten Hobbys ist, als auch für die Gerätehersteller von Funkgeräten. Die Hersteller von Amateurfunkgeräten für KFZ hätten nach der Spezialvorschrift der Änderungsrichtlinie auf der Grundlage technischer Gutachten anerkannter Prüflaboratorien gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis über die Einhaltung der Spezialvorschrift zu erbringen. Die besondere Typgenehmigungspflicht bedeutet nämlich, dass die Hersteller von Amateurfunkgeräten für KFZ vom KBA zertifiziert werden müssen, wenn sie auf dem europäischen Markt ihre Produkte zum Einbau in Kraftfahrzeuge verkaufen wollen. In diesem Zusammenhang besteht die Gefahr der Überteuerung dieses Marktes, was unserem Hobby abträglich wäre. Unklar ist auch, wie die Vorschriften von japanischen Herstellern umgesetzt werden.

Konkret ist bestimmt, dass Fahrzeuge, Bauteile, EUBs usw., die für Fahrzeuge vorgesehen sind und die nach dem 01.01.1996 neu zugelassen werden, der Richtlinie 95/54/EG entsprechen müssen. Lediglich EUBs, die vor dem 01.01.1996 zugelassen wurden, dürfen noch bis zum 01.10.2002 nach dem EMVG oder seinen Übergangsvorschriften verwendet werden. Die Übergangsfrist entfällt demgemäß auch für diese EUBs ab dem 01.10.2002.

Wir möchten diese Regelung besonders für den Bereich der Amateurfunkgeräte für KFZ anzweifeln und mit Ihnen gemeinsam eine verträgliche Lösung suchen. So sagt denn auch der Vorspann der so genannten EUB-Liste des KBA, dass die in dem Katalog genannten Beurteilungsgrundlagen nicht die Rechtsverbindlichkeit von Forderungen aus der Vorschrift aufheben können.

Demnach bitten wir um eine verbindliche Darstellung und Klarstellung, wie Funkgeräte für Funkamateure im Bereich EMV und KFZ zu behandeln sind. Es handelt sich bei ihnen weder um Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik wie Radios, Kassetten- und CD-Rekorder, für die die Europäische Kommission mit der Mitteilung 96/C 285/06 Auslegungshinweise gegeben hat, noch um Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die zum Einbau in den genannten Fahrzeugen bestimmt sind, siehe § 55 a StVZO.

In der einschlägigen verkehrsrechtlichen Literatur und den Straßenverkehrsrechtskommentaren wird vielmehr unterschieden zwischen den selbstständigen technischen Einheiten und dem Zubehör, was auch der Auslegung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entspricht (eine Literaturstelle im Anhang beigefügt).

Als selbstständige technische Einheiten werden danach Fahrzeugteile angesehen, die mit dem Fahrzeug verbunden sind und Funktionen erfüllen, die mit dem technischen Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängen. Beispiele dafür sind bestimmte Spoiler, Sportlenkräder, Sportsitze oder eine zusätzliche Nachrüst-Standheizung. Als Zubehör wird dagegen bezeichnet, was zusätzlich eingebaut werden kann, aber nicht für den Betrieb des Fahrzeuges erforderlich ist und auch nichts damit zu tun hat.

Damit einhergeht, dass auf Zubehör die Regeln über die Betriebserlaubnis nicht anwendbar sind. Auch diese gelten nur für Fahrzeugteile. Um zu verhindern, dass Funkamateure ihre Erlaubnis zum Betrieb des KFZ verlieren, nur weil sie ein Funkgerät betreiben, das in Übereinstimmung mit dem EMVG und den einschlägigen Normen steht und für das sogar eine Freigabevorschrift samt Einbauhinweisen der jeweiligen KFZ-Hersteller vorliegt, bitten wir, sich unserer o. g. Auslegung anzuschließen. Hierfür möchten wir uns noch auf oben beschriebene Bedeutung und Zweck-/Zielrichtung des Amateurfunkdienstes beziehen sowie auf die Tatsache, dass der Amateurfunkdienst in zahlreichen anderen Vorschriften wie beispielsweise dem EMVG und dem telekommunikationsrechtlichen Zulassungsrecht ebenfalls Sondervorschriften hat.

Die uns gleichfalls vorliegende, so genannte EUB-Liste mit Stand vom 30.07.2001 geht in Bezug auf Funkausrüstungen nun von folgender Regelung aus:
„Nach Ihrer Zweckbestimmung wären Funkausrüstungen nach der Spezialvorschrift zu behandeln, da die Änderungsrichtlinie 95/54 EG eine besondere Behandlung von Funkausrüstungen vorsieht. Es scheint eine Behandlung nach der Allgemeinvorschrift 89/336 EWG angemessen, solange nicht die Richtlinie 1999/5/EG anzuwenden ist.“

Die Richtlinie 1999/5/EG kann ebenfalls nicht auf Amateurfunkgeräte angewendet werden, was sich durch das Umsetzungsgesetz (Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, FTEG, vom 31. Januar 2001) ergibt. Gemäß § 1 Absatz 3 Ziffer 1 gilt dieses Gesetz nicht für Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden.

Aus dem Experimentalcharakter des Amateurfunkdienstes ergibt sich, dass Funkamateure häufig ihre Funkgeräte, auch die im Handel erhältlichen und für KFZ bestimmten, für ihre Zwecke noch umbauen. Des Weiteren kann die Richtlinie 1999/5/EG auf Funkausrüstungen für Funkamateure in KFZ nicht anwendbar sein, weil es sich – wie oben bereits ausführlich dargestellt – nicht um eine selbstständige technische Einheit eines KFZ handelt. Die Europäische Richtlinie bzw. das FTEG sind aber gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 2 nur dann auf Geräte anwendbar, wenn diese ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit eines KFZ bilden.

Nach alldem gehen wir zudem davon aus, dass die Regeln über die Erteilung und Wirksamkeit einer Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug bzw. Fahrzeugteile gemäß § 19 ff. StVZO auf Zubehör wie Amateurfunkgeräte für KFZ nicht anwendbar sind. Denn durch den Einbau von Zubehör kann eine allgemeine Betriebserlaubnis nicht erlöschen.

Wir bitten nochmals um wohlwollende Prüfung unseres Anliegens.

Mit freundlichem Gruß
Hans Jörg Unglaub, RTA Vorsitzender


Ende der Vorstandsinfo vom 14.01.2002

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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