Beschlußvorlage des Distriktsvorsitzenden Saar (Q), Eugen Düpre, DK8VR, als federführendes Mitglied des Satzungsausschusses


Text des Antrages:

Die Mitgliederversammlung möge die folgenden Änderungen der Wahlordnung (WO) des DARC e. V. in den Punkten 1.6., 2.6., 3.6. und 4. beschließen:

1.6. Stimmenauszählung (Ortsverband)

Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuß vor. Gewählt ist derjenige Kandidat, der mindestens eine Stimme mehr auf sich vereinigt, als die Summe aller übrigen abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Sofern für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl steht, muß dieser die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Stimmenzahl in zwei Wahlvorgängen nicht erreicht, ist die Wahl abzubrechen und innerhalb eines halben Jahres erneut durchzuführen.

2.6. Stimmenauszählung (Distrikt)

Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuß vor. Gewählt ist derjenige Kandidat, der mindestens eine Stimme mehr auf sich vereinigt, als die Summe aller übrigen abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, weiche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Sofern für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl steht, muß dieser die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Stimmenzahl in zwei Wahlvorgängen nicht erreicht, ist die Wahl abzubrechen und bei der nächsten Distriktsversammlung erneut durchzuführen.

3.6. Stimmenauszählung (Vorstand)

Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuß vor. Gewählt ist derjenige Kandidat, der mindestens eine Stimme mehr auf sich vereinigt, als die Summe aller übrigen abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei der Wahl der zwei stellvertretenden Vorsitzenden, sind die zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Sofern für die zu besetzenden drei Vorstandsämter nur jeweils ein Kandidat zur Wahl steht, muß dieser die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Stimmenzahl in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist die Wahl abzubrechen und in der folgenden Versammlung des Amateurrats erneut durchzuführen.

4. Amateurratssprecher

Der Amateurratssprecher und sein Stellvertreter werden gemäß § 10 Ziff. 4 der Satzung gewählt. Sie müssen Mitglieder des Amateurrats sein. Für das Wahlverfahren gilt Punkt 1.6. und Punkt 2.6. der DARC-Wahlordnung analog.


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1997 Rundspruch-Archiv

HV-Protokoll 1997