Anlage 4 zum HV-Protokoll vom 05./06.05.1978
Deutscher Amateur-Radio-Club e. V. (DARC)
1. Ortsverbandsvorstand
1.1. Wahltermin
Die im § 13 der Satzung vorgeschriebene Wahl findet in der Regel bei einer ordentlichen Ortsverbands-Mitgliederversammlung innerhalb der ersten sechs Monate des Wahljahres statt.
1.2. Wahlausschuß
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist vom Ortsverbandsvorsitzenden ein mindestens zweiköpfiger Wahlausschuß einzusetzen. Der Wahlausschuß ist in der Einladung (§ 13, Absatz 2, der Satzung) zur Ortsverbands- Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfinden soll, namhaft zu machen. Der Wahlleiter ist besonders zu bezeichnen.
1.3. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Ortsverbandes bis zum Beginn der jeweiligen Wahlgänge an den Wahlleiter gerichtet werden. Das Einverständnis der Vorgeschlagenen ist vorher schriftlich einzuholen oder vom Vorgeschlagenen mündlich zur Kenntnis der Versammlung zu erklären. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht kandidieren. Die eingegangenen Wahlvorschläge werden vor Beginn jedes Wahlganges vom Wahlleiter bekanntgegeben.
1.4. Wahlberechtigte
Wahlberechtigt in der Ortsverbands-Mitgliederversammlung sind alle zum Ortsverband gehörenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des DARC. Die Wahlberechtigung ist vom Wahlleiter gegebenenfalls vor der Wahl anhand des Mitgliedsausweises zu prüfen. Eire Stimmübertragung ist nicht zulässig.
In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlleiter.
1.5. Stimmabgabe
Für jedes zur Wahl stehende Amt muß ein besonderer Wahlgang durchgeführt werden. Jedes anwesende wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme für jedes zur Wahl stehende Vorstandsamt. Die Wahl ist mittels Stimmzettel geheim durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn lediglich ein Kandidat vorgeschlagen ist.
1.6. Stimmauszählung
Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuß vor. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die einfache Mehrheit erreicht.
Sofern für ein Amt nur ein Kandidat zu Wahl steht, muß dieser die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Erreicht er diese Stimmenzahl in zwei Wahlgängen nicht, so ist die Wahl abzubrechen und frühestens in einem Monat zu wiederholen.
1.7. Wahlergebnis
Das Wahlergebnis wird der Ortsverbands-Mitgliederversammlung vom Wahlleiter bekanntgegeben. Mit der Annahme der Wahl beginnt die Amtsperiode des neu gewählten Ortsverbandsvorstandes. Dem Distrikt und der Geschäftsstelle ist das Wahlergebnis vom Wahlleiter schriftlich binnen 14 Tage unter Angabe der vollen Adressen der Gewählten mitzuteilen.
1.8. Einspruchsfrist
Einspruch gegen die Wahl kann nur bis zum 14. Tage danach (Poststempel ist maßgebend) mit ausführlicher Begründung durch Brief an den Distriktsvorsitzenden erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Distriktsvorstand endgültig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
1.9. Wahl des Jugendleiters
Die Wahl des Jugendleiters gemäß § 13, Absatz 9 der Satzung ist entsprechend dieser Wahlordnung von den Angehörigen der Jugendgruppe durchzuführen sofern eine Jugendgruppe besteht.
2. Distriktsvorstand
2.1. Wahltermin
Die im 512 der Satzung vorgeschriebene Wahl findet in der Regel bei der Sitzung der Distriktsversammlung innerhalb der ersten sechs Monate des Wahljahres statt.
2.2. Wahlausschuß
Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl Ist vom Distriktsvorsitzenden ein dreiköpfiger Wahlausschuß einzusetzen und den Ortsverbandsvorsitzenden des Distriktes spätestens acht Wochen vor der Wahl namhaft zu machen. Der Wahlleiter ist besonders zu bezeichnen.
2.3. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von den Ortsverbandsvorsitzenden des Distriktes bis fünf Wochen vor der Wahl an den Wahlleiter gerichtet werden. Das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen ist vorher einzuholen. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht kandidieren. Die eingegangenen Wahlvorschläge sind den Ortsverbandsvorsitzenden in der Einladung zur Distriktsversammlung, bei der die Wahl stattfinden soll, bekanntzugeben.
2.4. Wahlberechtigte
Wahlberechtigt ist jeder Ortsverbandsvorsitzende des Distriktes oder ein von ihm schriftlich beauftragte Mitglied seines Ortsverbandes. Die Wahlberechtigung ist vom Wahlleiter gegebenenfalls vorher zu prüfen, der auch in Zweifelsfällen entscheidet.
2.5. Stimmabgabe
Für jedes zur Wahl stehende Amt im Distriktsvorstand muß ein besonderer Wahlgang durchgeführt werden. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für jedes zur Wahl. stehende Vorstandsamt. Die Wahl ist mittels Stimmzettel geheim durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein Kandidat vorgeschlagen ist.
2.6. Stimmauszählung
Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuß vor.
Gewählt ist derjenige Kandidat, der die einfache Mehrheit erreicht.
Sofern für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl steht, muß dieser die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Erreicht er diese Stimmenzahl in zwei Wahlgängen nicht, so ist die Wahl abzubrechen und frühestens in einem Monat zu wiederholen.
2.7. Wahlergebnis
Das Wahlergebnis wird der Distriktsversammlung vom Wahlleiter bekanntgegeben. Mit der Annahme der Wahl beginnt die Amtsperiode des neu gewählten Distriktsvorstandes. Der Geschäftsstelle ist binnen 14 Tagen das Wahlergebnis vom Wahlleiter mitzuteilen.
2.8. Einspruchsfrist
Einspruch gegen die Wahl kann nur bis zum 14. Tage danach mit ausführlicher Begründung durch Brief (Poststempel ist maßgebend) an die Geschäftsstelle beim Vorstand erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges.
Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Vorstand
3.1. Wahltermin
Die im § 11, Absatz 2 der Satzung vorgeschriebene Wahl findet in der Regel bei der Hauptversammlung des Amateurrats im Wahljahr statt.
3.2. Wahlausschuß
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist vom Vorstand ein Wahlausschuß einzusetzen, dem der Geschäftsführer als Wahlleiter und zwei weitere Mitglieder angehören, die nicht gleichzeitig Wahlkandidaten sein dürfen. Der Wahlausschuß ist dem Amateurrat spätestens sechs Wochen vor der Wahl namhaft zu machen.
3.3. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für den 1., 2. und 3. Vorsitzenden können von den wahlberechtigten Amateurratsmitgliedern bis einen Monat vor der Wahl an den Wahlleiter gerichtet werden. Das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen ist vorher einzuholen. Die eingegangenen Wahlvorschläge sind dem Amateurrat spätestens 14 Tage vor der Wahl bekanntzugeben.
3.4. Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle gemäß § 10, Absatz 1 der Satzung stimmberechtigten Amateurratsmitglieder oder ein Vertreter gemäß § 14, Absatz 5 der Satzung. Die Wahlberechtigung ist vom Wahlleiter vorher zu prüfen, der in Zweifelsfällen entscheidet.
3.5. Stimmabgabe
Für jedes zur Wahl stehende Amt im Vorstand muß ein besonderer Wahlgang durchgeführt werden. Die Stimmabgabe regelt sich nach § 10, Absatz 1 der Satzung des DARC. Die Wahl ist mittels Stimmzettel geheim durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein Kandidat für ein Amt vorgeschlagen ist.
3.6. Stimmauszählung
Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuß vor.
Gewählt ist derjenige Kandidat, der die einfache Mehrheit erreicht.
Sofern für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl steht, muß dieser die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Erreicht er diese Stimmenzahl in zwei Wahlgängen nicht, so ist die Wahl abzurechen und zur folgenden Versammlung des Amateurrats erneut durchzuführen.
3.7. Wahlergebnis
Das Ergebnis der Wahl wird der Versammlung des Amateurrats vom Wahlleiter bekanntgegeben. Mit der Annahme der Wahl beginnt die Amtsperiode des neu gewählten Vorstandes. Allen Mitgliedern ist das Wahlergebnis mitzuteilen.
3.8. Einspruchsfrist
Einspruch gegen die Wahl kann nur bis zum 14. Tage danach mit ausführlicher Begründung durch Brief (Poststempel ist maßgebend) über die Geschäftsstelle beim Amateurrat (Amateurratssprecher) erhoben werden.
Über den Einspruch entscheidet der Amateurrat endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
4. Wahl des Amateurrats-Sprechers und Stellvertreters
Für die Wahl des AR-Sprechers und Stellvertretenden AR-Sprecher gilt Absatz 3 dieser Wahlordnung entsprechend.
5. Ersatzwahlen
5.1. Vorzeitiges Ausscheiden
Scheidet ein Mitglied des Ortsverbandesvorstandes oder des Distriktsvorstandes vorzeitig aus, so tritt der gewählte Vertreter bis zum Ende der Amtsperiode an seine Stelle. Wenn kein Vertreter gewählt ist, muß bei nächster Gelegenheit eine dieser Wahlordnung entsprechende Ersatzwahl durchgeführt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied (1., 2., 3. Vorsitzender) vorzeitig aus, so ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (BGB) zu verfahren.
5.2. Zeitweilige Beauftragung
Erforderlichenfalls kann bis zu einer Ersatzwahl ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds im Ortsverbands- oder Distriktsvorstand kommissarisch beauftragt werden. Eine derartige zeitweilige Beauftragung kann ausgesprochen werden: durch den Ortsverbandsvorsitzenden für die übrigen Vorstandsämter im Ortsverband durch den Distriktsvorsitzenden für einen Ortsverbandsvorsitzenden sowie für die übrigen Vorstandsämter im Distrikt; durch den 1. Vorsitzenden für einen Distriktsvorsitzenden.
Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Vorstandsamt im Ortsverband oder Distrikt bei der regulären Wahl unbesetzt bleibt oder wenn einem Wahleinspruch stattgegeben wurde.
6. Inkrafttreten der Wahlordnung
Diese Wahlordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Wahlordnung vom 27. Mai 1962 außer Kraft gesetzt.
Eingescannt: DK3QW
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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