Anlage 3 zum Protokoll der Hauptversammlung vom 05./06.05.1978
Deutscher Amateur-Radio-Club (DARC) e. V.
Geschäftsordnung (GO) vom 1. Juli 1978
1. Mitgliedschaft
1.1. Aufnahmeverfahren
1.1.1. Aufnahmeantrag
Die Mitgliedschaft im DARC wird beantragt mit einem Aufnahmeantrag in einem Ortsverband nach Wahl des Antragstellers. Hierfür ist die Abgabe einer Beitrittserklärung gegenüber dem Ortsverbandsvorsitzenden (OVV) erforderlich (Anlage 1 zur GO). Im Ausland lebende Personen können die Aufnahme unmittelbar bei der Geschäftsstelle des DARC beantragen.
1.1.2. Entgegennahme
über die Entgegennahme der Beitrittserklärung befindet die den Antrag entgegennehmende Stelle. Der Antragsteller erhält eine Durchschrift der Beitrittserklärung. Soll eine Aufnahme des Antragstellers nicht erfolgen, so ist der Beitrittserklärung eine entsprechende Begründung beizufügen.
1.1.3. Aufnahmegebühr
Mit der Entgegennahme der Beitrittserklärung wird eine Aufnahmegebühr nach Maßgabe der Beitragsordnung (BO) des DARC erhoben. Die Aufnahmegebühr verbleibt der entgegennehmenden Stelle.
1.1.4. Aufnahmetermin
Die Aufnahme kann nur zu jedem Quartalsanfang des laufenden Kalenderjahres erfolgen (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.).
1.1.5. Mitgliedsausweis und Beitragsrechnung
Die Beitrittserklärung ist unverzüglich an die Geschäftsstelle des DARC abzusenden. Über die Aufnahme entscheidet nach § 5 der Satzung der Vorstand. Nach erfolgter Aufnahme erhält das neue Mitglied die Beitragsrechnung, einen Mitgliedsausweis, die Satzung und die Vereinsordnungen.
1.2. Beiträge
Für die Beitragszahlung gilt die Beitragsordnung (BO).
1.3. Leistungen des Clubs
Mit Übersendung des Mitgliedsausweises und nach Bezahlung der Beitragsrechnung hat das Mitglied Anrecht auf die Leistungen des Clubs und kann seine vollen Rechte im Club wahrnehmen.
Über offene Beitragsrechnungen wird der OVV vierteljährlich informiert.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
2.1. Austritt
Bei Austritt nach § 7, Absatz 2, der Satzung werden vorausgezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Leistungen des DARC.
2.2. Streichung
Die Streichung der Mitgliedschaft nach § 7, Absatz 3, der Satzung kann nach erfolgloser zweiter Mahnung des fälligen Beitrages vom Geschäftsführer vorgenommen werden. Der Geschäftsführer ist jedoch berechtigt, nach erfolgloser erster Mahnung des fälligen Beitrages die Lieferung der Clubzeitschrift und die Aushändigung von QSL-Karten einzustellen. Als Zeitpunkt für die Streichung wird der Ablauf von vier Wochen nach Versand der zweiten Mahnung festgelegt. Damit erlöschen alle Leistungen des Clubs.
2.3. Ausschluß
Ausschlüsse, die gemäß § 7 der Satzung durch die ordentlich einberufene Ortsverbands-Mitgliederversammlung oder den Distriktsvorstand ausgesprochen werden, sind der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen.
Im Falle eines Ausschlusses durch die Ortsverbandsmitgliederversammlung ist auch der Distriktsvorsitzende zu benachrichtigen. Die Leistungen des Clubs erlöschen mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses (§ 7, Absatz 4c der Satzung).
3. Mitgliedsunterlagen
3.1. Benachrichtigungen
Über die Veränderungen im Mitgliederbestand gemäß Absatz 2 der GO werden die Ortsverbände und Distrikte von der Geschäftsstelle benachrichtigt. Die Geschäftsstelle wird jeweils auf den 30.06. und 31.12. eines Jahres die Mitgliederzugehörigkeit zu den Ortsverbänden feststellen, in einer Liste ausdrucken und diese Liste innerhalb von vier Wochen den Ortsverbänden und den Distrikten zustellen.
3.2. Änderung von Mitgliedsdaten
Jedes einzelne Mitglied hat in seinem eigenem Interesse Änderungen in seinen Daten (Adressenänderung, Rufzeichenänderung, Änderung der Beitragsklasse) alsbald der Geschäftsstelle des DARC bekanntzugeben. Dem Ortsverband bekanntgewordene Änderungen in den Mitgliedsdaten sind unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.
4. Ortsverbände
4.1. Allgemeines
Die Zusammenfassung in Ortsverbänden soll jedem Mitglied die Möglichkeit zur Mitarbeit und Einflußnahme im Clubleben geben. Die Aufgaben der Ortsverbände ergeben sich aus dem Zweck des Clubs (§ 2 der Satzung), insbesondere sind dies: die Betreuung der Mitglieder ihres Ortsverbandes, die Durchführung von regelmäßigen Zusammenkünften, die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Erlangung einer Amateur-Sende- und Empfangsgenehmigung, die Förderung der Jugendarbeit, die Veranstaltung von Wettbewerben und die Abnahme von DE-Prüfungen. Dem Ortsverband obliegt auch die Repräsentation des DARC in seinem Bereich. Eine Änderung des Namens des Ortsverbandes bedarf der Zustimmung der Distriktsversammlung.
4.2. Ortsverbandsbereiche
Die Ortsverbandsbereiche werden vom Distriktsvorsitzenden nach Anhören der betroffenen Ortsverbände festgelegt.
4.3. Ortsverbandswechsel
Bei Änderung des Wohnortes sowie bei Neugründung von Ortsverbänden kann das Mitglied den Ortsverband wechseln. Wechsel aus anderen Gründen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses beider Ortsverbandsvorsitzenden. Der Ortsverbandswechsel ist der Geschäftsstelle des DARC schriftlich mitzuteilen.
4.4. Geschäftsführung der Ortsverbände
Die Ortsverbände führen die Geschäfte in ihrem Bereich selbständig im Rahmen der Satzung und sonstiger Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse und Richtlinien der Versammlungen des Amateurrats. Im übrigen steht ihnen die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei.
4.5. Vermittlung von QSL-Karten
Der Ortsverband ist verpflichtet, an der Verteilung der QSL-Karten mitzuwirken. Hierzu bestimmt der Ortsverbands-Vorstand einen QSL-Vermittler, der mindestens achtmal im Jahr die von den Mitgliedern übergebenen QSL-Karten an die zentrale QSL-Vermittlung des DARC weiterleitet.
Der QSL-Vermittler kann auch nach 4.7.1. dieser Geschäftsordnung Mitglied des Ortsverbandsvorstands sein.
Der Versand und die Vorsortierung haben gemäß Merkblatt zur Durchführung der QSL-Vermittlung (Anlage 2 zur GO) zu erfolgen.
4.6. Ortsverbands-Mitgliederversammlung
Einsprüche gegen Beschlüsse der Ortsverbands-Mitgliederversammlung sind nur möglich, wenn Verstöße gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Richtlinien der Versammlung des Amateurrats oder der Distriktsversammlung vorliegen. Einsprüche können nur bis 14 Tage nach Beschlußfassung mit Begründung durch Brief bei dem Distriktsvorsitzenden eingelegt werden über den Einspruch entscheidet der Distriktsvorstand unter Ausschluß des Rechtsweges.
4.7. Ortsverbands-Vorstand
4.7.1. Zusammensetzung und Wahl
Der Ortsverbands- Vorstand besteht mindestens aus dem Ortsverbandsvorsitzenden (OVV), und einem Stellvertreter (stv. OVV). Weitere ordentliche Vorstandsmitglieder können von der Ortsverbandsmitgliederversammlung gewählt werden.
Besteht eine besondere Jugendgruppe nach § 13, Absatz 9, der Satzung, so ist deren gewählter Leiter ebenfalls Mitglied des Ortsverbandsvorstands.
Für die gemäß § 13 der Satzung vorzunehmende Wahl gelten die Bestimmungen der Wahlordnung des Clubs.
4.7.2. Sitzungen des Ortsverbands-Vorstandes
Der Ortsverbands-Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom OVV einberufen werden. Darüber soll ein Protokoll angefertigt werden. Stimmberechtigt sind alle gewählten Vorstandsmitglieder.
4.7.3. Interessenvertretung des Ortsverbandes
Der Ortsverbandsvorsitzende vertritt die Interessen des Ortsverbandes. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgaben sein Vertreter.
4.8. Finanzwesen
4.8.1. Beitragsanteil und Eigenmittel
Zur Bestreitung seiner Auslagen erhält der Ortsverband für das Kalenderjahr einen vom Amateurrat festgelegten Beitragsanteil. Der Ortsverbandsvorstand ist über diesen Beitragsanteil und über die vom Ortsverband selbst beschafften Mittel nach Maßgabe der Ortsverbands-Mitgliederversammlung allein verfügungsberechtigt.
Hat der Ortsverband eine besondere Jugendgruppe nach § 13, Absatz 9, der Satzung, so sind die Beitragsanteile der Jugendlichen dieser Gruppe zuzuführen.
4.8.2. Ausgaben der Ortsverbände
Die Ausgaben der Ortsverbände und der besonderen Jugendgruppen müssen sich im Rahmen der vorhandenen Mittel bewegen.
Der Ortsverbandsvorstand ist zu einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung verpflichtet, aus der Einnahmen und Ausgaben, auch der besonderen Jugendgruppe, sowie das jeweilige Sachvermögen jederzeit klar erkennbar sind.
4.8.3. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Seinen Mitgliedern gegenüber ist der Ortsverbandsvorstand zur jährlichen Rechnungslegung gemäß § 16 der Satzung verpflichtet. Zur Prüfung der Rechnungslegung werden von der Ortsverbands- Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gewählt, die nicht dem Ortsverbandsvorstand angehören dürfen. Die Rechnungslegung bildet die Grundlage für die Entlastung des Ortsverbandsvorstandes.
Die von den Prüfern unterschriebene, geprüfte Jahresabrechnung sowie eine Aufstellung über das Sachvermögen sind dem Distriktsvorsitzenden bis Ende März zur Kenntnis zu geben. Die termingerechte Einreichung der geprüften Jahresabrechnung ist Voraussetzung für die termingerechte Auszahlung des Beitragsanteils für das laufende Kalenderjahr. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
4.9. Gründung von Ortsverbänden
4.9.1.Voraussetzungen
Die Mitglieder bilden nach örtlichen Gegebenheiten Ortsverbände. Die Gründung von Ortsverbänden bedarf der Zustimmung des Distriktsvorsitzenden, der zuvor die angrenzenden Ortsverbände anhört. Ein im Bereich des zukünftigen Ortsverbandes wohnhaftes Mitglied ist mit den Vorbereitungen zur Gründung zu beauftragen.
4.9.2. Teilung von Ortsverbänden und Mindestgröße eines Ortsverbandes
Bei Teilung von größeren Ortsverbänden soll jeder der neuen Ortsverbände mindestens 30 Mitglieder haben.
Ein neu zu gründender Ortsverband soll in der Regel aus mindestens 15 Mitgliedern bestehen. Der Distriktsvorstand kann höhere Mindestzahlen festsetzen.
4.9.3. Gründungsversammlung
Die Gründung eines Ortsverbandes erfolgt im Rahmen einer offiziellen Gründungsversammlung, zu der alle in Frage kommenden DARC-Mitglieder schriftlich durch den Beauftragten (gemäß 4.9.1.) einzuladen sind. Die Einladung muß mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin der Gründungsversammlung erfolgen.
Zu Beginn der Gründungsversammlung wird ein .Wahlausschuß bestimmt. Die Wahlordnung des DARC ist entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung des DOKs ist vor der Gründung über den Distriktsvorsitzenden mit der Geschäftsstelle zu klären. Die Namensgebung bedarf der Zustimmung des Distriktsvorsitzenden.
4.9.4. Wahl des Ortsverbandsvorstandes
In der Gründungsversammlung wird ein Ortsverbandsvorstand gewählt, über die Gründungsversammlung sowie die Wahl des Ortsverbandsvorstandes ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll sowie die Namen der Gründungsmitglieder mit Angabe des bisherigen DOK, der Mitgliedsnummer und der Anschrift sind der Geschäftsstelle und dem Distriktsvorsitzenden einzureichen.
4.10. Auflösung von Ortsverbänden
Der Distriktsvorstand kann die Auflösung eines Ortsverbandes beantragen. Über die Auflösung entscheidet die Distriktsversammlung.
Über die Verwendung des Vermögens des Ortsverbandes entscheidet der Distriktsvorstand.
5. Distrikte
5.1. Distriktsversammlung
Die Satzung bestimmt, daß jährlich eine Sitzung der Distriktsversammlung abzuhalten ist. Weitere Sitzungen kann .der Distriktsvorsitzende einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Ortsverbandsvorsitzenden des Distrikts, die Mehrheit des Distriktsvorstandes oder der Vorstand des Clubs unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. Einsprüche gegen Beschlüsse der Distriktsversammlung sind nur möglich, wenn Verstöße gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Richtlinien der Versammlung des Amateurrats vorliegen. Einsprüche können nur bis 14 Tage nach Beschlußfassung mit Begründung durch Brief bei dem Vorstand über die Geschäftsstelle des Clubs eingelegt werden, über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges.
5.2. Distriktsvorstand
5.2.1. Zusammensetzung und Wahl
Die Zusammensetzung des Distriktsvorstandes bestimmt § 12, Absatz 7, der Satzung. Wird das Amt des Verbindungsbeauftragten in Ausnahmefällen vom Distriktsvorsitzenden oder von dem stellvertretenden Distriktsvorsitzenden wahrgenommen, so ist ein weiteres Mitglied in den Distriktsvorstand zu wählen. Für die gemäß § 12 der Satzung vorzunehmende Wahl gelten die Bestimmungen der Wahlordnung des Clubs.
5.2.2. Aufgaben
Der Distriktsvorstand hat die Aufgabe, die Verbindung zwischen den Ortsverbänden und dem Vorstand zu halten. Er sorgt ferner dafür, daß die Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen eingehalten sowie die Beschlüsse und Richtlinien der Versammlung des Amateurrats in seinem Distrikt beachtet werden.
5.2.3. Interessenvertretung des Distrikts
Der Distriktsvorsitzende vertritt die Interessen des Distrikts nach außen und innen. Im Verhinderungsfalle übernimmt diese Aufgaben sein Vertreter.
5.2.4. Beschlüsse
Der Distriktsvorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Distriktsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens acht Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Kürzere Einberufungsfristen bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
Die Beschlüsse des Distriktsvorstandes können auch schriftlich gefaßt werden. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen haben die Vorstandsmitglieder diese ihrem Distriktsvorsitzenden mitzuteilen. Schriftliche Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn sie ohne Gegenstimme erfolgen. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
5.3. Verbindungsbeauftragte zu den Oberpostdirektionen
5.3.1. Zugehörigkeit
Die Verbindungsbeauftragten gehören dem Distriktsvorstand an (§ 12, Absatz 7 der Satzung).
5.3.2. Befähigung
Die Verbindungsbeauftragten sollen fünf Jahre Inhaber einer Amateurfunkgenehmigung der Klasse B sein. Sie müssen über ein gutes technisches und betriebliches Fachwissen verfügen.
5.3.3. Aufgaben
Die Verbindungsbeauftragten wahren die vom Distriktsvorstand festgelegten Interessen des Clubs gegenüber den zuständigen Oberpostdirektionen. Weiterhin ist es ihre Aufgabe, in Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Amateurfunkprüfung mitzuwirken.
5.3.4. Vertretung bei Prüfungen
Der Distriktsvorsitzende kann in Zusammenarbeit mit dem Verbindungsbeauftragten weitere geeignete Mitglieder benennen, die wechselweise mit Aufgaben des Verbindungsbeauftragten bei Prüfungen betraut werden. Der Verbindungsbeauftragte koordiniert mit den zuständigen Stellen bei der Oberpostdirektion den Einsatz der vertretungsweise berufenen Mitglieder.
5.4. Referenten
Der Distriktsvorsitzende kann längstens für seine Wahlperiode zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Referenten ernennen. Die Ernennung erfolgt in Schriftform; dabei ist der Aufgabenbereich festzulegen. Die Ernennung kann in begründeten Fällen vom Distriktsvorstand vorzeitig widerrufen werden.
5.5. Finanzwesen
5.5.1. Beitragsanteil
Zur Bestreitung ihrer Auslagen erhalten die Distrikte für das Kalenderjahr einen vom Amateurrat festgesetzten Beitragsanteil. Darüber, sowie über die vom Distrikt selbst beschafften Mittel, ist der Distriktsvorstand allein verfügungsberechtigt.
5.5.2. Ausgaben
Die Ausgaben müssen sich im Rahmen der vorhandenen Mittel bewegen.
5.5.3. Rechnungslegung
Seinen Ortsverbandsvorsitzenden gegenüber ist der Distriktsvorstand zur jährlichen Rechnungslegung gemäß § 16 der Satzung verpflichtet. Dazu hat der Distriktsvorstand für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung zu sorgen, aus der die Einnahmen und Ausgaben sowie das jeweilige Sachvermögen klar erkennbar sind.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
5.5.4. Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Rechnungslegung werden von der Distriktsversammlung zwei Mitglieder gewählt. Die Rechnungslegung bildet die Grundlage für die Entlastung des Distriktsvorstandes. Die geprüfte Jahresabrechnung ist dem Vorstand des Clubs zur Kenntnis zu geben. Die Einreichung der geprüften Jahresabrechnung des Vorjahres ist Voraussetzung für die Auszahlung des Beitragsanteils für das laufende Jahr.
5.6. Auflösung und Teilung oder Zusammenlegung und die Namensgebung von Distrikten
Die Auflösung, Teilung bzw. Zusammenlegung und Namensgebung von Distrikten kann vom Vorstand oder dem (den) beteiligten Distrikt (en) beantragt werden. Die gegenseitige Zustimmung der möglichen Antragsteller bei den Distrikten die Distriktsversammlung ist Voraussetzung für die Entscheidung durch Versammlung des Amateurrats.
Im Falle der Auflösung entscheidet der Amateurrat auch über die Verwendung des Vermögens.
6. Amateurrat
6.1. Allgemeines
Der Amateurrat ist das oberste Entscheidungsgremium des Clubs. Die Mitglieder des Amateurrats vertreten sowohl die Interessen ihres Distriktes als auch die des Gesamtverbandes. Sie sind in ihren Entscheidungen an keine Weisungen gebunden. Die gemäß § 14, Absatz 8 der Satzung zu wählenden Versammlungsleiter und Protokollführer sind vom Vorstand oder Amateurrats-Sprecher vorzuschlagen.
6.2. Zusammensetzung und Aufgaben
Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Amateurrats sind in § 10 der Satzung festgelegt.
6.3. Vertretung in der Versammlung des Amateurrats
Die Mitglieder des Amateurrats können sich gemäß § 14, Absatz 5 der Satzung in der Versammlung des Amateurrats durch ein Clubmitglied vertreten lassen, jedoch muß das Clubmitglied die Voraussetzungen des § 9, Absatz 2 der Satzung erfüllen.
6.4. Wahlen
Für die von der Versammlung des Amateurrats vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen der Wahlordnung des Clubs.
6.5. Anträge an die Versammlung des Amateurrats
6.5.1. Anträge zur Hauptversammlung
Die Verfahrensweise sowie die Termine bei der Einreichung von Anträgen sind in § 14, Absatz 6 der Satzung geregelt. Anträge sind nur zu Beratungsgegenständen zulässig, für deren Erledigung der Amateurrat zuständig ist. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Thema ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Während der Sitzung können Beschlußfassungen zu jedem Punkt der Tagesordnung beantragt werden. Der Versammlungsleiter kann verlangen, daß die Anträge schriftlich vorgelegt werden.
6.5.2. Änderungsanträge
Änderungsanträge sind Anträge, die, die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben. Sie können bis zur Abstimmung über den betreffenden Antrag gestellt werden. Über Änderungsanträge ist einzeln zu beraten und abzustimmen, bevor über den ursprünglichen Antrag entschieden wird.
6.5.3. Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.
6.5.4. Wiedereinbringung abgelehnter Antrage Anträge, die von der Versammlung des Amateurrats abgelehnt worden sind, können frühestens ein Jahr nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller begründet darlegen kann, daß sich die Umstände der Ablehnung inzwischen geändert haben. In diesem Falle entscheidet der Amateurrat nach Anhörung des Vorstandes über die vorzeitige Zulassung des Antrages .
Anträge, die infolge von Stimmenthaltungen keine Mehrheit erreichten, können jedoch zur folgenden Versammlung des Amateurrats wieder zugelassen werden.
6.5.5.Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung sind solche Anträge, die sich auf das Verfahren bei der Beratung und Beschlußfassung innerhalb der Versammlung des Amateurrats beziehen. Die Mitglieder der Versammlung sind berechtigt, sich zu jeder Zeit während der Sitzung mit Anträgen zur Geschäftsordnung zu Wort zu melden. Die Worterteilung hat unverzüglich zu erfolgen. Der Versammlungsleiter hat unmittelbar nach dem Antrag zur Geschäftsordnung das Wort zur Gegenrede zu erteilen. Gegen den Antrag zur Geschäftsordnung darf nur einmal das Wort erteilt werden. Der Versammlungsleiter läßt unmittelbar nach der Gegenrede über den Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen. Eine Abstimmung erfolgt auch dann, wenn keine Gegenrede erfolgt ist.
6.6. Beratung von Anträgen
Es beraten der Amateurrat und der Vorstand. Zur Beratung ist jeder Antrag zu stellen, über den Beschluß gefaßt werden soll. Zur Begründung des Antrages ist zunächst dem Vorstand bzw. dem Amateurratsmitglied oder dem Fachreferenten, aus dessen Bereich der Antrag kommt, vom Versammlungsleiter das Wort zu erteilen.
6.7. Protokoll über die Versammlung des Amateurrats Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und spätestens sechs Wochen nach der Versammlung dem Amateurrat einschließlich Distriktsvorstandsmitglieder und den Ortsverbänden zuzustellen. Aus diesem Protokoll muß mindestens ersichtlich sein, wer in der Versammlung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefaßt und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.
7. Ausschüsse
7.1. Zahl der Ausschußmitglieder
Ein Ausschuß besteht in der Regel aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied federführend ist.
7.2. Aufgaben der Ausschüsse
Die nach Maßgabe besonderer Beschlüsse der Versammlung des Amateurrats gebildeten Ausschüsse haben für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Versammlung vorzubereiten.
Die Versammlung des Amateurrats kann sachlich und finanziell genau abgegrenzte Angelegenheiten Ausschüssen zur endgültigen Beschlußfassung übertragen. Die Ausschüsse müssen mit mindestens einem Mitglied des Amateurrats besetzt sein
Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Versammlung des Amateurrats durch das federführende Ausschußmitglied Bericht zu erstatten.
7.3. Bestellung und Auflösung der Ausschüsse
Die Versammlung des Amateurrats wählt nach Möglichkeit aus ihrer Mitte auf die Dauer von
längstens zwei Jahren die Mitglieder der Ausschüsse. Das federführende
Ausschußmitglied wird von den Mitgliedern des Amateurrats benannt.
Die Versammlung des Amateurrats kann die von ihr gebildeten Ausschüsse jederzeit auflösen und neu bilden.
8. Amateurratssprecher
Der gewählte Amateurratssprecher gemäß § 10, Absatz 4 der Satzung muß Mitglied des Amateurrats sein. Scheidet er aus, so tritt bis zur Neuwahl der gewählte Stellvertreter an seine Stelle ersatzweise das älteste Mitglied des Amateurrats.
9. Der Vorstand
9.1. Zusammensetzung und Aufgaben
Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Vorstandes sind in den §§ 11 und 16 der Satzung des Clubs festgelegt.
9.2. Beschlüsse des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes werden auf Sitzungen gefaßt, die 14 Tage vorher bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden einzuberufen sind.
9. 3. Schriftliche Beschlüsse des Vorstandes
Bei dringend anstehenden Entscheidungen kann der Vorstand im Rahmen seiner Befugnisse schriftliche Beschlüsse fassen.
9.4. Protokoll über Beschlüsse des Vorstandes
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und in der Regel bis spätestens vier Wochen nach der Sitzung dem Amateurrat zur Kenntnis zu geben.
9.5. Geschäftsführung
Zur Führung der laufenden Geschäfte oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben erforderliche Mitarbeiter können vom 1. Vorsitzenden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zeitlich begrenzt eingesetzt werden.
9.6. Haushaltsführung
Der vorstand ist im Rahmen des vom Amateurrat genehmigten Haushaltsvoranschlages über die Mittel des Clubs allein verfügungsberechtigt. Seine Ausgaben müssen belegt sein. Für Ausgaben, die den Voranschlag überschreiten, bedarf der Vorstand der vorhergehenden Zustimmung des Amateurrats.
10. Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Geschäftsordnung vom 7. Mai 1961 außer Kraft gesetzt.
Eingescannt: DK3QW
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
HV-Protokoll 1978 | OV-Rund 1978 |