Anlage 2 zum HV-Protokoll vom 05./06.05.1978

Auszug aus der Reisekostenordnung des DARC e. V. (Fassung vom 05.05.1978)

(1) Reisekosten, die für die offizielle Teilnahme an Veranstaltungen des DARC oder für andere Reisen in offiziellem Auftrag entstehen, können im Rahmen der vorhandenen Mittel vergütet werden.

(2) Vergütet werden:

1. Fahrkosten

a) Bei Benutzung der Bundesbahn und bei Entfernungen zwischen Wohnort und Ort der Veranstaltung bis 300 km die Fahrkosten 2. Klasse, bei Entfernungen über 300 km die Fahrkosten 1. Klasse, jeweils einschließlich der erforderlichen Zuschlagskarten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch bei Entfernungen bis 300 km die Benutzung der 1. Klasse zulässig.

Alle gegebenen Ermäßigungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Umwege sind möglichst zu vermeiden.

b) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges DM –,32 pro km der kürzesten Reisestrecke.

c) Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel (Flugzeug, Schiff usw.) die dafür nachgewiesenen Kosten, wenn die, die Reise veranlassende Stelle das Verkehrsmittel genehmigt hat.

2. Tagegelder

a) bei Inlandsreisen

Abwesenheit vom Wohnort über 12  üb. 10–12  üb. 7–10  üb. 5–7 Stunden
bei Pauschalabrechnung DM 35,–  DM 28,–     DM 17,50  DM 10,50
bei Einzelnachweis max. DM 54,–  DM 43,20  DM 27,–    DM 16,20

Die Inanspruchnahme der Abrechnung nach Einzelnachwels ist nur in Ausnahmefällen bei Nachweis der Notwendigkeit und nach ausdrücklicher Genehmigung durch den 1. Vorsitzenden zulässig.

b) bei Auslandsreisen

Ländergruppe I II III IV
bei Pauschalabrechnung DM 41,–  DM 55,–  DM 69,– DM 84,–
bei Einzelnachweis max. DM 64,– DM 84,– DM 103,–  DM 124,–

Für die Ländergruppeneinteilung sowie die Abrechnung des Abreise- und Rückkehrtages sind die steuerlichen Vorschriften maßgebend. Die Inanspruchnahme der Abrechnung nach Einzelnachwels ist nur in Ausnahmefällen bei Nachweis der Notwendigkeit und nach ausdrücklicher Genehmigung durch den 1. Vorsitzenden zulässig.

3. Übernachtungskosten
Reine Übernachtungskosten ohne Frühstück. Soweit Entfernung und Dauer der Reise die Benutzung eines Schlafwagens geboten erscheinen lassen, gelten die Aufwendungen hierfür als Übernachtungskosten.

4. Sonstige, unvermeidbare Ausgaben
Diese Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reise stehen.

(3) Die Kostenerstattung ist nach umseitigem Muster zu beantragen. Belege über Fahrkosten, Tagegelder, Übernachtungskosten und sonstige erstattungsfähige Kosten sind dem Antrag beizufügen. Bei Inanspruchnahme der Pauschalsätze werden die Tagegelder ohne Belegzwang erstattet. Der Antrag und die beigefügten Unterlagen werden Erstattungsbeleg für die erstattende Stelle.

(4) Die Reisekostenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1978 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung vom 1.1.1976.

(Beschluß auf der Hauptversammlung des Amateurrats vom 05./06.05.1978)


Eingescannt: DK3QW
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


HV-Protokoll 1978 OV-Rund 1978