Anlage zu CV 2/73 und OV 2/73

Anträge an die Clubversammlung und an den Amateurrat des DARC zur Hauptversammlung am 19./20.05.1973 in Wolfsburg


(Anträge nach Sachgebieten geordnet)

(a) Vom Distriktsvorstand Niedersachsen:

„Die CV möge beschließen, daß die bisherige 20 Jahre alte Regelung der Gewährung von Beitragsermäßigungen noch auf der Clubversammlung in Wolfsburg einer sofortigen Revision unterzogen wird. Hierbei sollte unbedingt, wie das in anderen Clubs auch üblich ist, vom Nachweis der Bedürftigkeit ausgegangen werden. Schüler- und Studentenstatus ist nicht unbedingt gleich Bedürftigkeit und Beitragsermäßigung.“

(b) Vom Distriktsvorstand Schleswig-Holstein:

„Die CV möge beschließen: Aus Anlaß der im nächsten Jahr anstehenden Jubiläen (AFuG, Beginn des Amateurfunks in DL) schreibt der DARC einen Wettbewerb zur Entwicklung von Stationsgeräten für den Amateurfunk aus. – Die Geräte sollen den derzeitigen Stand der Technik widerspiegeln und nachbausicher sein. Einzelheiten sind von einem zu bildenden Ausschuß auszuarbeiten.

Begründung: Mit der Ausschreibung soll, entsprechend der Aufgabe des Amateurfunkdienstes zur Durchführung der eigenen Ausbildung und technischer Studien, der Eigenbau von Geräten gefördert werden. Für diese Initiative, die gleichzeitig der Öffentlichkeitsarbeit dient, bieten die obengenannten Jubiläen einen willkommenen Anlaß.“

(c) Vom OV-Vorstand Isarwinkel, C07:

„Wir bitten die CV folgende Satzungsänderungen zu beschließen: 1. Der § 13, Abs. 6, Satz 1: ‚Die Sitzungen der Clubversammlung werden von einem Mitglied des Erweiterten Vorstandes geführt‘ soll folgende Fassung erhalten: ‚Die Sitzungen der Clubversammlung werden von einem Mitglied des Amateurrates geführt‘.

Begründung: Verhinderung des Selbstkontrahierens.“

(d) Vom OV-Vorstand Isarwinkel, C07

"Wir bitten die CV folgende Satzungsänderung zu beschließen: 2. Der § 13, Abs. 6, Satz 4: ‚Es ist vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen‘ soll lauten: ‚Es ist vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Amateurrates zu unterzeichnen‘.

Begründung: Das Protokoll sollte vom Aufsichtsgremium unterzeichnet werden.“

(e) Vom OV-Vorstand Götttingen, H10, mit Billigung der Distriktsversammlung Niedersachsen:

„Die CV möge dafür sorgen, daß die Zusage, allen OVs rechtzeitig ein Konzept der Satzung zur Diskussion in den OVs zur Verfügung zu stellen, nicht vergessen wird.“

(f) Vom OV-Vorstand Isarwinkel, C07:

„Wir bitten die CV folgendes zu beschließen: Einmal jährlich, nach Vorliegen der Wahlergebnisse für die Cluborgane, veröffentlicht der Clubvorstand im cq-DL in der Mitte des Heftes zum Herausnehmen einen Organisationsplan der Ortsverbände mit folgenden Angaben: aa - OV, DOK; bb - Name, Anschrift und Telefon-Nr. des OVV; cc Ort und Zeit der Zusammenkünfte.

Begründung: 1. Zusammenarbeit und Zusammenhalt der Clubmitglieder werden durch diesen Organisationsplan erheblich gefördert. 2. Jeder reisende OM erhält die Möglichkeit, an OV-Versammlungen anderer Ortsverbände teilzunehmen.“

(g) Vom OV-Vorstand Nidderau, F31, befürwortet vom DV Hessen:

„Die Clubversammlung möge beschließen, daß der Deutschland-Rundspruch unbedingt unter dem Rufzeichen DLØDL von Baunatal aus gesendet wird.

Begründung: Es wird für außerordentlich wichtig gehalten, unser AFuZ in Baunatal auch hier nach außen hin als unsere Zentrale zu dokumentieren. Sofern die Redaktion des DL-Rundspruches auch in Baunatal wäre, könnten aus Gründen der Aktualität die noch am Samstag in Baunatal eingehenden Meldungen am Sonntag im DL-Rundspruch gebracht werden.“

(h) Vom OV-Vorstand Wetterau, F17, befürwortet vom DV Hessen:

„Die Hauptversammlung möge beschließen: Es sollen Verhandlungen der zuständigen Organe des Clubs mit der Lizenzbehörde aufgenommen werden mit dem Ziel: Schaffung einer für XYLs lizenzierter OM, die unter erleichterten Bedingungen erlangt und ggfs. unter Auflagen erteilt werden kann.

Begründung: Die Verbreitung industriell gefertigter Sprechfunkgeräte für das 2-m-Band hat zu einer starken Belebung dieses Bandes geführt. Sie könnte verstärkt werden, indem man den Kreis der zugelassenen Teilnehmer erweiterte. Zur Handhabung der genannten Gerätegruppe ist nicht mehr technisches Verständnis erforderlich als z. B..für den Betrieb der in einem modernen Haushalt vorkommenden elektrischen und elektronischen Geräte. Auch Morsekenntnisse sind für den Betrieb von 2-m-FM-Kanalgeräten nicht erforderlich. Die angestrebte Mitbenutzerlizenz sollte daher auf Nachweis der Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Betriebstechnik sowie unter Auflagen bezüglich Band und Betriebsart erteilt werden können. Eine Mitverantwortung des Inhabers der Hauptlizenz soll nicht ausgeschlossen sein.“

(i) Vom OV-Vorstand Lehrte, H32, mit Billigung der Distriktsversammlung Niedersachsen:

„Die CV möge beschließen: Die Entscheidung über eine Veröffentlichung von Leserzuschriften im cq-DL unter der Rubrik ‚Leser schreiben‘ unterliegt ausschließlich dem dafür verantwortlichen Redakteur. Um zu dokumentieren, daß die dort veröffentlichten Zuschriften nicht unbedingt die Meinung des DARC wiedergeben, erhält die Sparte die Fußnote: ‚Die hier veröffentlichten Zuschriften stellen nicht unbedingt die Meinung des Vorstandes des DARC e. V. oder der Redaktion dar‘. Es wird hierbei vorausgesetzt, daß die Zuschriften weder gegen Anstand, noch gute Sitten verstoßen oder diffamierenden oder polemischen Inhalts sind.“

(j) Vom OV-Vorstand St. Ingbert, Q02, mit Billigung der Distriktsversammlung Saar:

„Der OV St. Ingbert stellt den Antrag, die Ausschreibung zum Finale der Clubmeisterschaft zu ändern. Der KW-Teil sollte ähnlich wie der UKW-Teil als Contest nur an einem Wochenende veranstaltet werden, die Zeitdauer begrenzt auf ca. 2×3 Stunden (eventuell zu festgelegten Zeiten).

Begründung: 1. Nach der bisherigen Ausschreibung sollen möglichst viele QSOs gefahren werden, so daß ein Zwang zur Ausnutzung der gesamten zur Verfügung stehenden QRV-Zeit besteht. Dies ist u. E. selbst einem beruflich normal tätigen Mitglied mit jeweils 6 Stunden an einem Tag – sowie dies dreimal in einer Woche = insgesamt 18 Stunden – nicht zuzumuten. – 2. Die Forderung nach möglichst vielen normalen QSOs (7a) ist ein Widersinn in sich. Entweder man macht möglichst viele QSOs – das ist dann Contestbetrieb und sollte auch als solcher durch Ausgabe einer laufenden Nummer gekennzeichnet werden –, oder man macht nur normale QSOs, so daß korrekt nicht von einem Wettbewerb gesprochen werden kann. Darüber hinaus ist es, speziell gegenüber ausländischen Stationen höflicher, den Wettbewerb auch als solchen zu kennzeichnen, anstatt ‚Guten Tag-Auf Wiedersehen-QSOs‘ fahren zu müssen. 3. Außerdem ist nicht einzusehen, warum die KW-Endrunde eine andere Ausschreibung haben soll als der UKW-Teil. – 4. Wir glauben, daß durch die Verkürzung der Contestzeit auf 6 Stunden das Finale zur Clubmeisterschaft eine größere Belebung erfährt als bisher.“

(k) Vom Distriktsvorstand Bayern-Süd:

„Die Clubversammlung des DARC möge beschließen, den Termin für die endgültige Umstellung auf den in Scheveningen beschlossenen 2-m-Bandplan der IARU auf das Datum des 01.01.1977 zu legen. Dies ist wegen der von DL eingelegten Reserve möglich.

Begründung: Die Umstellung der im 2-m-Band betriebenen FM-Relais erfordert einen beträchtlichen technischen Aufwand. Es ist unbedingt erforderlich, den Relaisverantwortlichen eine Mindestzeitspanne zum Sammeln der notwendigen Erfahrung zuzugestehen. Ferner ist die Umstellung für alle Relaisbenutzer mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen verbunden, die auf eine gewisse Zeitspanne verteilt werden sollten.“

(l) Vom Distriktsvorstand Niedersachsen:

„Die Distriktsversammlung Niedersachsen ersucht die CV, den UKW-Referenten des DARC zu beauftragen, mit der Umstellung der Relais-Frequenzen bis zur nächsten Tagung der IARU-Region 1 oder deren UKW-Manager stillzuhalten, damit nicht eine erneute eventuelle Umstellung nötig wird.“

(m) Vom OV-Vorstand Bad König, F35, befürwortet vom DV Hessen:

„Die CV möge beschließen: Eine Entscheidung über die Kanalabstände für FM-Relaisfunkstellen ist nicht allein den UKW-Referenten des DARC zu überlassen, sondern es ist eine demokratische Abstimmung der Betroffenen, zumindest der Relaisstellen-Verantwortlichen, zu veranlassen. Dabei sind alle Vorschläge in Diskussion zu stellen. Begründung: Da eine Änderung des Weichenabstandes (besonders die auf 600 kHz) größere technische und auch finanzielle Probleme für die Relaisfunkstellen mit sich bringt und außerdem alle Relaisstellenbenutzer neue Quarze kaufen müssen, ist diese Umstellung ein Problem solchen Umfanges, daß die Entscheidung darüber nicht allein den UKW-Referenten überlassen werden kann. – Da die Entscheidung sowieso nicht sehr eilt, steht einer demokratischen Abstimmung nichts im Wege.“

(n) Vom Distriktsvorstand Bayern-Nord:

„Die CV möge beschließen: Der von den DARC-Distrikts-Referenten am 25.03.1973 gefaßte Beschluß des 600-kHz-Abstandes für die 2-m-FM-Relais soll erst nach einer Bestätigung durch die IARU-Konferenz in Österreich 1975 in DL vollzogen werden.

Begründung: Vom Distrikt Bayern-Nord, federführend OV Nürnberg-Fürth, wurde eine DL-weite Unterschriftenaktion für eine Beibehaltung des 1,6-MHz-Relaisabstandes durchgeführt. Die Aktion lief mit Zustimmung des UKW-Referenten DJ1XK und Unterrichtung des 1. Vorsitzenden des DARCs. - Bis zum Zeitpunkt dieses Antrages sind 3383 Unterschriften eingegangen. Im Hinblick auf die große Anzahl der OM, die sich gegen eine Änderung bekannt haben, fordert der Distrikt Bayern-Nord, daß eine Umstellung zumindest sehr bedächtig und frühestens nach der IARU-Konferenz in Österreich erfolgt. – Der 600-kHz-Abstand wurde zwar in Scheveningen von der Region 1 angenommen, aber 1975 wird in Österreich dieses Thema mit größter Sicherheit nochmals durchdiskutiert werden. Ein überstürzter und voreiliger Wechsel muß im Hinblick auf die finanzielle Belastung der einzelnen OM verhindert werden. – Die eingegangenen Unterschriftenblätter werden bei der Clubversammlung vom Distrikt Bayern-Nord an den Clubvorstand übergeben. Bei dieser Gelegenheit gibt der OVV vom OV Nürnberg-Fürth der Clubversammlung einen Bericht (vorbehaltlich der Zustimmung der CV – Anmerkung der GS.).“

(o) Vom OVV Nürnberg-Fürth B11: (gleichlautende Anträge, die zu diesem Zweck in vervielfältigter Form den Ortsverbänden zur Verfügung gestellt wurden, gingen auch von folgenden Ortsverbänden ein: Oldenburg, I11, Greding, B30, Delmenhorst, I18, Ulm/Donau, P14, Duisburg, L02, Hoher Meißner, F10, Alfeld, H01, Goslar, H09, Göttingen, H10, Wedemark, H37, Bad Harzburg, H11, Seesen, H22, Northeim H18):

„Gemäß §§ 9 und 13 der Satzung des DARC bringe ich folgenden Antrag ein: Der von den DARC-Distrikts-UKW-Referenten am 25.03.1973 gefaßte Beschluß zur Übernahme des 600-kHz-Abstandes für die 2-m-FM-Relais soll erst nach einer evtl. Bestätigung durch die IARU-Konferenz 1975 in Österreich vollzogen werden.

Begründung: Es besteht die große Gefahr, daß ggf. bei der nächsten IARU-Konferenz die Entscheidung von Scheveningen revidiert wird. Demzufolge kann eine Umstellung in DL erst nach 1975 erfolgen! Mit Rücksicht auf die vielen OM in Deutschland, die 2-m-FM-Relaisfunk betreiben, muß eine vielleicht voreilige Umstellung verhindert werden, da sonst eine sinnlose finanzielle Belastung für den einzelnen auftritt.“

(p) Vom OVV Nürnberg-Fürth, B11:

„Der OV Nürnberg-Fürth stellt folgenden Antrag mit Aufnahme in die Tagesordnung: Die Unterschriftenaktion für eine Beibehaltung des 1,6-MHz-Abstandes der 2-m-FM-Relais ist nahezu abgeschlossen und erbrachte über 3400 Unterschriften. – Die Unterschriftenblätter sollen anläßlich der CV an die Clubleitung übergeben werden.“

(q) Vom OV-Vorstand Essen (Ruhr), L05:

„Gemäß §§ 9 und 13 der Satzung des DARC bringe ich im Auftrag und Namen des Ortsverbandes Essen folgende Anträge ein:
1. Die von den DARC-Distrikts-UKW-Referenten am 25.03.1973 vorgenommene Abstimmung betr. die Übernahme des 600-kHz-Abstandes für die 2-m-FM-Relais in DL darf nicht als Willensäußerung der im DARC zusammengeschlossenen Mitglieder gewertet werden, da mir ein solches Verfahren nach den Satzungen des DARC nicht zulässig erscheint.
2. Der DARC soll alle nur erdenklichen Bemühungen unternehmen, um durch Verhandlungen auf internationaler Basis vor Beginn der nächsten IARU-Konferenz 1975 in Österreich den Weg für eine Änderung des Beschlusses von Scheveningen im Sinne einer Einführung des 1,6-MHz-Abstandes für alle 2-m-FM-Relais im Gebiet der IARU oder zumindest doch für Europa zu erwirken.

Begründung: Die meisten heute in DL und wohl auch in Europa betriebenen 2-m-FM-Relaisfunkstellen, arbeiten mit dem 1,6-MHz-Abstand. Eine Änderung dieses Abstandes würde nicht nur große finanzielle Belastungen für auf das bestehende System eingerichteten OM bedeuten, sondern mit Sicherheit auch zu einem erheblichen Rückgang der Aktivität auf 2 m führen. Es könnte damit auf lange Sicht auch zu einer weiteren Beschneidung unserer Bänder wegen fehlender Ausnutzung führen, da es nur auf die Anzahl der vorhandenen Relaisfunkstellen, vor allem auf die Dichte des auf 2 m tatsächlich ankommt.

Aus den vorgenannten Gründen soll festgelegt werden, daß die Vertreter des DARC auf der nächsten IARU-Konferenz 1975 in Österreich ohne Einschränkung für die Einführung des 1,6-kHz-Abstandes bei 2-m-FM-Relaisfunkstellen und gegen die Einführung irgendeines anderen Abstandes stimmen. Aus den gleichen Gründen soll die Einführung des 600-kHz-Abstandes in DL nicht vor Beendigung der in Österreich und endgültiger entsprechender Beschlußfassung vorgenommen werden. Bis dahin sollen in DL weitere 2-m-Relaisfunkstellen nur mit dem bisher überwiegend vertretenen Abstand von 1,6 MHz genehmigt werden.“

(r) Vom OV-Vorstand Essen (Ruhr), L05:

„Die Clubversammlung soll den Beschluß fassen, daß in Zukunft alle DARC-Mitglieder rechtzeitig über OV-Rundschreiben oder cq-DL von bevorstehenden Problemen, der Einstellung der maßgebenden DARC-Vertreter hierzu und geplanten Maßnahmen sowie gefällten Entscheidungen ausführlich mit ausreichenden Begründungen unterrichtet werden.“

(s) Vom Geschäftsführenden Vorstand auf Anregung deutschsprachiger Funkamateure in Caracas/Venezuela:

„Die Clubversammlung möge beschließen: Unter besonderen Voraussetzungen ist die Gründung von DARC-Ortsverbänden auch im Ausland möglich. Bedingung ist, daß eine genügende Zahl von deutschsprachigen, mit dem DARC und damit mit der Heimat verbundenen Funkamateuren in dem betreffender Land oder an dem betreffenden Ort – meistens der Hauptstadt oder einer anderen Großstadt – den Wunsch hierzu von sich aus an den DARC herantragen und daß diese Funkamateure gleichzeitig Mitglied des nationalen Verbands ihres Gastlandes sein müssen. Die Mitgliedschaft soll darüber hinaus auch interessierten Funkamateuren des Gastlandes ermöglicht werden.

Begründung: Die deutsche ‚HAM-Kolonie‘ in Caracas umfaßt mittlerweile zehn Funkamateure, von denen die meisten bereits dem DARC angehören. Um das Gemeinschaftsgefühl dieser OM zu vertiefen und würdevoll zu vertreten, sowie um die Zusammenarbeit zwischen dem DARC und dem betreffenden nationalen Verband - in diesem Fall dem Radio Club Venezolano – noch enger und fruchtbarer zu gestalten, wäre die Gründung eines Ortsverbandes des DARC sicherlich angezeigt. Das Beispiel Caracas könnte damit der Anstoß zur Gründung weiterer Auslands-Ortsverbände des DARC sein. Sonderregelungen bezüglich des zu führenden DOKs, der Übermittlung der QSL-Karten aus DL ins Ausland, usw. ließen sich ohne Schwierigkeiten seitens der Geschäftsstelle einführen.“

(t) Vom OV-Vorstand Bremerhaven, I05:

„Die Clubversammlung möge beschließen: Über die Annahme der vom Satzungsausschuß vorgeschlagenen Änderungen, Ergänzung oder Neufassung der Satzung wird in Abweichung von den Bestimmungen der geltenden Satzung die Gesamtheit der DARC-Mitglieder abstimmen. Für die Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Abstimmung erfolgt auf ordentlichen OV-Versammlungen. Die OVVe stellen das Abstimmungsergebnis in einem Wahlprotokoll fest und übersenden es der Geschäftsstelle zur Auswertung. Das Abstimmungsergebnis ist unverzüglich im cq-DL zu veröffentlichen. Wird der Änderungsvorschlag abgelehnt, tritt der Satzungsausschuß erneut in Aktion, um weitere Änderungswünsche zu berücksichtigen. Eine neue Abstimmung ist spätestens nach Ablauf von neun Monaten zu veranlassen.

Begründung: Das durch die geltende Satzung bestimmte Beschlußfassungsverfahren ist durch umfangreiche Satzungsänderungsanträge in Frage gestellt worden. Es kann daher nicht maßgeblich für eine korrekte Beschlußfassung für eine Satzungsänderung sein.“

(u) Vom Distriktsvorstand Nordrhein:

„Die CV möge beschließen: Der § 11 (Clubvorstand) der DARC-Satzung vom 29.05.1960 in der Fassung vom 28.01.1972 wird wie folgt geändert: ‚Der Clubvorstand besteht aus a) dem Geschäftsführenden Vorstand und b) dem Erweiterten Vorstand. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Beisitzer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Geschäftsführende Vorstand lenkt die Arbeit des Clubs im Rahmen der Satzung sowie der von der Clubversammlung gegebenen Richtlinien und Weisungen. Der Geschäftsführer und der Schatzmeister sind hauptberuflich für den Club tätig, die Fachreferenten werden auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands von der Clubversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Fachreferenten gestalten für ihre Fachbereiche die Arbeit des Clubs, wie sie sich aus § 2 ergibt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Für die Durchführung ihrer Aufgaben wird ihnen vom Amateurrat ein besonderer Haushalt genehmigt‘.

Begründung: In den mannigfaltigen Diskussionen über die neue Satzung waren sich durchweg die AR-Mitglieder einig, daß der § 11 der Satzung in obigem Sinne geändert werden sollte. Es ist nach der derzeitigen Satzung doch so, daß der Geschäftsführer oder der Schatzmeister sich bzw. ihre Arbeit selbst lenken oder kontrollieren können. Hier sollten bereits jetzt klare Zuständigkeiten geschaffen werden, ungeachtet der zukünftigen Satzung, die zur Zeit vom Satzungsausschuß bearbeitet wird.“

(v) Vom Distriktsvorstand Nordrhein:

„Der Amateurrat möge beschließen: Zur Überprüfung aller Arbeitsplätze im Amateurfunk-Zentrum Baunatal wird ein Ausschuß eingesetzt zwecks Erstellung einer Arbeitsplatzanalyse. Der Ausschuß nimmt seine Arbeit sofort auf und berichtet bereits zur nächsten Clubversammlung über seine Arbeit.

Begründung: Ein reibungsloses Funktionieren einer Verwaltung für einen Club unserer Größe ist nur dann gewährleistet, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Äußere Voraussetzungen, d. h. Zentralisierung und gute Arbeitsräume; 2. Innere Voraussetzungen, d. h. in erster Linie klare, schriftlich fixierte Zuständigkeiten, sog. ‚Job Descriptions‘. Die erste Voraussetzung wurde mit dem Bau des Amateurfunk-Zentrums Baunatal, die zweite jedoch bisher nicht erfüllt. Auf den neuen Geschäftsführer kam eine Fülle von Aufgaben zu, die einmal aus dem Fehlen der Stellenbeschreibungen, zum anderen durch den neuen Mitarbeiterstab zu erklären ist. Letzterer mußte ohne Vorkenntnisse der speziellen Arbeit praktisch bei Null beginnen. Hier ist es die vordringliche Aufgabe des Amateurrates, die Geschäftsstelle schnellstens durch Erstellung der Arbeitsplatzanalyse wirksam zu unterstützen.“

(w) Vom Distriktsvorstand Baden:

„Die Clubversammlung möge die derzeitigen Richtlinien für die Verleihung der Silbernen Ehrennadel des DARC überprüfen, die Bestimmungen notfalls neu fassen und die gültige Fassung im OV-Rund bekanntgeben.“

Begründung: Wird mündlich gegeben.

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Die folgenden Antrag ging verspätet bei der Geschäftsstelle ein und bedürfen daher zur Zulassung der Abstimmung der CV mit einfacher Mehrheit (vgl. § 13 der Satzung):

Eingang 26.04.1973
(x) Vom OV-Vorstand Backnang, P01:

„Die Clubversammlung des DARC möge eine Ehrenerklärung für den früheren Geschäftsführer des DARC, OM Hans Hansen, DL1JB, abgeben.

Begründung: Grundlage des Antrags sind die schriftlichen und mündlichen Äußerungen des AR-Sprecher, OM Gerd Schnabel, DJ7GS, zur Geschäftsführung von OM Hansen. Der OV Backnang stellt fest, daß OM Hansen in ehrverletzender und des DARC unwürdigen Weise angegriffen wurde. Der OV Backnang verweist hier auf die Erklärung des 1. Vorsitzenden des DARC, OM Jürgen Netzer, DL3YH, anläßlich der CV in Kassel am 03./04.06.1972 (siehe Protokoll, Seite 9 Abs. 6, Verabschiedung von OM Hansen). Der OV Backnang bedauert, daß bisher niemand, weder im geschäftsführenden Vorstand noch im Amateurrat, den Mut gefunden hat, OM Hansen vor derartigen Verunglimpfungen zu schützen.“

Eingang 09.05.1973:
(y) Vom OV-Vorstand Würmsee, C17:

„Gemäß §§ 9 und 13 der Satzung... (Text gleichlautend mit dem unter Punkt (o) – Anträge – wiedergegebenen Antrag, der in vervielfältigter Form verteilt worden war) ... für den Einzelnen auftritt.“

Eingang 16.05.1973:
(z) Vom Distriktsvorstand Bayern-Süd:

„Die Clubversammlung möge beschließen, der DARC-Vorstand solle mit der Lizenzbehörde Gespräche führen mit dem Ziel, die technischen Merkmale der C-Lizenz auf die Betriebsarten A1 und A2 zu erweitern.

Begründung: Allenthalben wird über mangelnde CW-Tätigkeit auf den Amateurfunk-UKW-Bändern geklagt. Nach VO Funk werden für Frequenzen über 144 MHz keine Telegrafiekenntnisse verlangt. Das bedeutet aber nicht, daß Inhaber der C-Lizenz, die sich CW-Kenntnisse aneignen möchten, das Arbeiten in CW auf den betreffenden Bändern untersagt werden muß. Angesichts der sehr geringen Belegung der für Telegrafie empfohlenen Bereiche auf diesen Bändern wäre die Zulassung der Betriebsarten A1 und A2 eine gute Möglichkeit für C-Lizenz-Inhaber, sich unter funkbetrieblichen Bedingungen Telegrafiekenntnisse anzueignen, um später die A-Lizenz zu erwerben.“


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1973

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OV-Rund 2/73