Kiel, den 25.4.1960
1) Lizenzierungsmöglichkeiten im Ausland
Bei der Vorbereitung ihres diesjährigen Urlaubs fragen sich wieder viele OM, ob und unter welchen Bedingungen sie im Ausland eine vorübergehende Amateurfunkgenehmigung bekommen können. Die zahlreichen in diesem Zusammenhang an die Geschäftsstelle gerichteten Anfragen lassen erkennen, daß darüber ziemliche Unklarheit herrscht. Da die entsprechenden Bekanntmachungen schon mehr oder weniger lange zurückliegen, soll hiermit eine kurze Zusammenfassung gegeben werden.
Das Bundespostministerium (BPM) hat im Laufe der Zeit mit einigen ausländischen Verwaltungen Abmachungen getroffen, die es deutschen Funkamateuren bei einem Aufenthalt in den betreffenden Ländern ermöglichen, auch dort eine Sendegenehmigung zu bekommen. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings nicht einheitlich, weil die Lizenzbestimmungen in den einzelnen Ländern erheblich voneinander abweichen.
Am einfachsten ist es in Österreich. Die dortige Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung erteilt deutschen Staatsangehörigen, die sich nicht länger als sechs Wochen in Österreich aufhalten und im Besitz einer deutschen Sendelizenz sind, auf Antrag und ohne Prüfung eine österreichische Amateurfunkbewilligung. Der deutsche Funkamateur hat dann lediglich die Kenntnisnahme der in Österreich geltenden Bestimmungen sowie die Verpflichtung, diese Vorschriften einzuhalten, schriftlich zu bestätigen. Das geschieht im allgemeinen bei der Aushändigung der Genehmigung. Entsprechende Anträge sind unter Angabe der Aufenthaltsdauer an die für den Urlaubsort zuständige Post- und Telegraphendirektion (Linz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt oder Wien) zu richten. Beizufügen ist eine beglaubigte Abschrift bzw. Photokopie der von der Deutschen Bundespost ausgestellten Genehmigung. Mobiler oder portabler Betrieb wird gestattet, jedoch muß ein fester Standort angegeben werden, über den der OM in Österreich zu erreichen ist. Der Antrag kann vorher schriftlich gestellt werden; erfahrungsgemäß haben aber auch Anträge, die erst nach der Einreise persönlich bei der betreffenden Direktion gestellt wurden, dank des Entgegenkommens der österreichischen Behörden Erfolg gehabt.
Ähnliche Möglichkeiten wie Österreich bietet noch Belgien und Luxemburg. In diesen Ländern ist das Verfahren allerdings umständlicher und zeitraubender, da die dortigen Verwaltungen im allgemeinen nur Anträge bearbeiten, die offiziell vom BPM kommen. Wer eine vorübergehende Amateurfunklizenz in Belgien oder Luxemburg wünscht, möge sich daher schon zwei bis drei Monate vorher an die Geschäftsstelle wenden. Dabei sind anzugeben: Dauer des Aufenthaltes, Standort, vorgesehene Geräteausstattung. Die Geschäftsstelle wird dann beim BPM das Erforderliche veranlassen.
Theoretisch wäre auch in Frankreich eine vorübergehende Lizenz zu bekommen. Die Anträge haben aber (auch für Franzosen) eine derartig lange Laufzeit, daß man nur bei auf weite Sicht geplanten längeren Aufenthalten mit einem Erfolg rechnen kann.
Zwischen Deutschland und Jugoslawien ist kein Abkommen getroffen. Es besteht aber für Ausländer, auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt, gewisse Lizenzierungsmöglichkeiten, die sich bisher allerdings von Jahr zu Jahr geändert haben. Interessenten wenden sich daher am besten unmittelbar an den jugoslawischen Amateurverband Savez Radioamatere Jugoslavije (SRJ), Beograd, Postbox 324.
Portugal und die Schweiz erteilen deutschen Staatsangehörigen nur dann eine Sendegenehmigung, wenn sie einen festen Wohnsitz im Lande haben und sich längere Zeit dort aufhalten. Nähere Einzelheiten können bei der Geschäftsstelle erfragt werden.
Die Lizenzierung deutscher Funkamateure ausdrücklich abgelehnt haben trotz entsprechender Vorschläge des BPM: Griechenland, Großbritannien, Italien und die skandinavischen Staaten. Diese Staaten können auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nur ihren Staatsangehörigen eine Sendegenehmigung geben.
Der Fernmeldeverwaltung in Spanien hat das BPM vor einem halben Jahr eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunklizenzen vorgeschlagen; eine Antwort ist jedoch bisher noch nicht erfolgt.
Über die Möglichkeiten in den anderen europäischen Staaten können zur Zeit keine verbindlichen Angaben gemacht werden. In den meisten außereuropäischen Ländern ist, soweit dort ausdrückliche Bestimmungen über den Amateurfunk existieren und nicht von Fall zu Fall entschieden wird, die Lizenzierung von Ausländern erst möglich, wenn sie die Staatsangehörigkeit ihres Gastlandes erworben haben. Bekanntgewordene Ausnahmen sind u. a. Australien, Kanada und einige Länder im nahen Osten. Einwanderer können dort u. U. auch schon vorher eine Sendegenehmigung erhalten.
Soweit es Europa betrifft, ist also zu sagen: Für Ferienlizenzen kommen nur Österreich sowie, mit gewissen Einschränkungen, Belgien, Jugoslawien und Luxemburg in Frage. Bei dauerndem Aufenthalt ist außerdem eine Lizenzierung in Frankreich, Portugal und in der Schweiz möglich.
Die bereits mehrfach angekündigte Sitzung des Amateurrats wird vom Freitag, dem 27.05., (beginnend um 14:30 Uhr) bis zum Sonntag, dem 29.05., (endend um 13:00 Uhr) in Saarbrücken, Jahnzimmer der ATSV-Turnhalle, Bellevue, stattfinden; sie ist mitgliederöffentlich. Auf ihrer Tagesordnung stehen folgende Punkte:
Die OV-Vorsitzenden sollten, soweit erforderlich und falls vorher keine OVV-Versammlung ihres Distrikts mehr stattfindet, ihren DVen gegenüber schriftlich zu den Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
Im Verlauf dieser AR-Sitzung veranstaltet der OV Saarbrücken am Samstag, den 28.05., um 19:30 Uhr im Kleinen Saal der ATSV-Turnhalle ein zwangloses Amateurtreffen, zu dem er herzlich einlädt. Außerdem bietet Saarbrücken zur Zeit mit der Deutsch-Französischen Gartenschau eine besondere Sehenswürdigkeit. Auswärtige Mitglieder, die zur AR-Sitzung nach Saarbrücken kommen wollen, können Quartier bis spätestens zum 10.05. beim DARC-Distrikt Saar, ....., oder unmittelbar beim Verkehrsverein, ....., bestellen.
3) DL-QTC Nr. 1/60 vergriffen!
Die diesjährige Januarnummer des DL-QTC ist jetzt vergriffen und kann nicht mehr nachgeliefert werden. Die Ortsverbände werden gebeten, von neuen Mitgliedern keine Bestellung für diese Nummer mehr anzunehmen.
4) OV-Anteile für das 1. Quartal 1960
...
5) Berichtigungen und Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.12.1959
DOK: | Ortsverband: |
|
A12 | Pforzheim | F. Mayer, DL9FO |
A15 | Renchtal | J. Boy, DJ5JD |
B09 | Hof/Saale | A. Würzinger, DJ4BH |
C15 | Töging | Dr. W. Döll, DJ4XL |
D02 | Kreuzberg | H. Wittmund |
F07 | Gießen | K. Müller, DJ4VH |
G04 | Düren | G. Hüsgen |
I | QSL-Verm.: XYL H. Wührmann, DL3XJ | |
K08 | Neuwied | H. Hein, DE12336 |
L | Vbdg. OPD: H. Bürger, DL1RA | |
L04 | Emmerich | W. Kleemann, DL3YD |
L05 | Essen | H. Gleixner, DL3BU |
M20 | Heiligenhafen (neu) | C. H. Schumann, DL1PP |
N11 | Lengerich | G. Kiehl |
VY 73, gez. Hansen, DL1JB
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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