Kiel, den 21.8.1957
1) Neuwahl des Vizepräsidenten
Wie im letzten OV-Rundschreiben schon angekündigt, soll im kommenden Monat der Vizepräsident des DARC von den aktiven Mitgliedern neugewählt werden. Als Kandidaten wurden OM W. Feilhauer, DL3JE, und OM Hh. Heider, DL1IN, aufgestellt, die den Mitgliedern im nächsten DL-QTC noch näher bekanntgemacht werden. Das gleiche Heft wird auch eine Erläuterung des Wahlverfahrens bringen.
Die Unterlagen für die Wahl Stimmschein und zwei Umschläge werden allen aktiven Mitgliedern zusammen mit den nötigen Erklärungen Anfang September unmittelbar zugestellt werden. Die ausgefüllten Stimmscheine sind dann spätestens am 15. September an den Wahlausschuß einzusenden. Für den Wahlausschuß sind vorgesehen OM K. Pehrs, DJ3TZ, OM B. Tietz, DL1GU, und der Sekretär als Wahlleiter.
Um die Geheimhaltung der Wahl sicherzustellen und eine mehrfache Stimmabgabe zu verhindern, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
a) Der ausgefüllte Stimmschein wird in einen neutralen Wahlumschlag getan, der verschlossen und in einem weiteren adressierten Umschlag mit Absenderangabe an den Wahlausschuß einzusenden ist.
b) Nach Eingang beim Wahlausschuß wird der Wahlumschlag entnommen und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. An Hand der Absenderangabe auf dem äußeren Umschlag wird die erfolgte Stimmabgabe in der Wahlkartei vermerkt.
Wenn ein Ortsverband sie Stimmscheine seiner Mitglieder gesammelt an den Ausschuß einsenden will, ist unbedingt darauf zu achten, daß auch dann genauso wie bei der direkten Einsendung jeder einzelne Stimmschein vom wahlberechtigten Mitglied doppelt kuvertiert wird, und daß auf dem äußeren Umschlag der Absender eingetragen wird. Auch solche Sammelsendungen müssen spätestens am 15. September 1957 (es gilt der Poststempel) abgeschickt werden. Zur Kontrolle ist ihnen einen Liste mit den Namen derjenigen Mitglieder beizufügen, für die der OV die Weiterleitung der Wahlbriefe übernommen hat.
2) Starthilfe für Funkamateure
Unter diesem Titel wird im September das mehrfach angekündigte Sonderheft des DL-QTC für Anfänger erscheinen. Es ist in erster Linie für diejenigen gedacht, die sich auf die Lizenzierung vorbereiten oder gerade erst ihr Rufzeichen erhalten haben. Aber auch alten Hasen werden manche Anregungen darin finden.
Das Sonderheft soll vor allem jene Wünsche erfüllen, die häufig geäußert werden, die sich aber im monatlichen DL-QTC um ständige Wiederholungen zu vermeiden, nicht immer berücksichtigen lassen. So wird das Heft Baubeschreibungen einfacher Geräte (z. B. Ø-V-1, Converter, VFO, zweistufiger 80-m-Sender, Netzgerät, Frequenzmesser u. ä. m.), Berechnungsdaten, Grundsätzliches über Antennen und Ausbreitung, gesetzliche Bestimmungen über den Amateurfunk, kurzum all das bringen, was der angehende KW-Amateur für den erfolgreichen Beginn braucht.
Die Starthilfe erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Einführung in die KW-Technik oder in den Amateurfunk zu sein. Dafür gibt es bereits genügend andere Bücher, so daß sich eine Wiederholung erübrigt. Sie will vielmehr denen, die sich die Grundlagen bereits angeeignet haben und nun an den Bau einfacher Geräte herangehen wollen, die dafür erforderlichen Unterlagen und Beispiele liefern. Dabei ist Wert darauf gelegt worden, daß die Beschreibungen dem heutigen Stand der Technik entsprechen und nicht etwa aus der Anfangszeit des Amateurfunks stammen.
Das Sonderheft hat einen Umfang von 96 Seiten, ist also doppelt so stark wie ein normales DL-QTC. Es wird an alle DARC-Mitglieder gegen eine Schutzgebühr von DM 1, abgegeben, d. h. daß für Mitglieder ein Teil der Kosten vom DARC getragen wird. Für Nichtmitglieder wird das Heft DM 2,50 kosten. Vorbestellungen der Mitglieder können ab Anfang September aufgegeben werden. Zu diesem Zweck ist der Betrag von DM 1, pro Heft auf das Postscheckkonto ..... an die DARC-Geschäftsstelle Kiel einzuzahlen und auf dem linken Zahlkartenabschnitt die Bestellung mit Starthilfe zu vermerken. Ein Nachnahmeversand ist wegen des relativ hohen Portos unzweckmäßig. Mit der Auslieferung der Hefte wird voraussichtlich in der zweiten Septemberhälfte begonnen werden. Jedem Ortsverband wird dann ein Ansichtsexemplar zur Verfügung gestellt.
Von den Oberpostdirektionen werden zur Zeit die vorläufigen Sendegenehmigungen gegen die endgültigen Urkunden ausgetauscht. Daraufhin sind einige Funkamateure an ihre OPD mit der Bitte herangetreten, ihnen die Genehmigung gleich in doppelter Ausfertigung zu geben. Das ist jedoch, wie die Bundespost erklärte, nicht möglich, da es sich bei dieser Genehmigung um Urkunden handelt, Urkunden aber nur einmal ausgestellt werden können. Eine Zweitausfertigung wird lediglich dann erteilt, wenn das Original unleserlich geworden oder beschädigt ist und zurückgegeben wird. Bei Verlust ist eine entsprechende eidesstattliche Versicherung Voraussetzung für eine Neuausstellung.
4) Sondergenehmigungen für 70 MHz
Außer den im letzten Rundschreiben genannten Fällen hat das Bundespostministerium inzwischen noch DL3FM und DL3YBA Sondergenehmigungen für den Bereich 70,3 bis 70,4 MHz erteilt.
Unter ähnlichen Bedingungen wie in Deutschland sind zur Zeit in folgenden europäischen Ländern Frequenzen im Bereich 5072 MHz für den Amateurfunk freigegeben:
Einige Oberpostdirektionen wiesen den DARC in letzter Zeit darauf hin, daß vielen Prüfungsteilnehmern die Bestimmungen des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) vom 14.1.1928 unbekannt wären, und daß manche sogar nicht einmal etwas von seiner Existenz wüßten. Bei den Vorbereitungslehrgängen sollte daher dieses Gesetz nicht vergessen werden. Es bildet bekanntlich die Grundlage für das gesamte Fernmeldewesen in Deutschland und ist daher auch für den Amateurfunk maßgebend. Das Gesetz besagt sinngemäß:
a) Das Recht, Fernmeldeanlagen dazu gehören auch Funkanlagen zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich der Bundesrepublik zu, d. h. Träger der Fernmeldehoheit ist der Bund. Ausübendes Organ dieser Fernmeldehoheit ist der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen. Er kann das Recht, eine Fernmeldeanlage zu errichten und zu betreiben, verleihen. (Die Verleihung des Rechts zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkanlage wird im einzelnen durch das Gesetz über den Amateurfunk vom 14.3.1949 geregelt.)
b) Wer ohne Genehmigung eine Funkanlage errichtet oder betreibt, oder die Auflage zu einer Genehmigung nicht einhält, wird mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Schon der Versuch ist strafbar.
c) Die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen obliegt der Deutschen Bundespost. Wer die Überwachung verhindert oder stört oder unrichtige Angaben macht, kann mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden.
d) Wer mit seiner Funkanlage Nachrichten empfängt, die nicht für ihn bestimmt sind, darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Verstöße gegen dieses Fernmeldegeheimnis werden mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft.
6) Ausnahmen von der Altersgrenze bei der Lizenzierung
In letzter Zeit wurde wiederholt danach gefragt, ob und welche Möglichkeiten normalerweise bestehen, einen Funkamateur bereits vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters (18 Jahre) zur Lizenzprüfung zuzulassen. Wie an dieser Stelle früher schon einmal bekanntgegeben, hat das Bundespostministerium dazu am 30. Juni 1952 folgende Verfügung an die Oberpostdirektionen erlassen:
Nach § 2 AFuG ist eine der Bedingungen zur Erlangung einer Sendegenehmigung für Funkamateure, daß der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt ist, d. h. daß er das 19. Lebensjahr begonnen haben muß. Es soll künftig davon abgesehen werden, eine beim BPM zu beantragende Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung auf mehr als ein Jahr zu erstrecken. Aus diesem Grunde sind Antragsteller grundsätzlich frühestens mit Beginn des 18. Lebensjahres zur Prüfung zuzulassen. Werden hierbei besonders gute Leistungen nachgewiesen, und besitzt der Antragsteller nach Ansicht der OPD die notwendige sittliche Reife, so legt die OPD die Angelegenheit dem BPM zur Entscheidung vor.
Eine derartige vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist bei der zuständigen OPD rechtzeitig vorher zu beantragen und zu begründen. Am besten werden solche Anträge über den DARC-Verbindungsmann und mit dessen Befürwortung an die OPD eingereicht. Über noch weitergehende Ausnahmen verhandelt der DARC zur Zeit mit dem BPM.
7) Sommerpause des Deutschland-Rundspruchs
Die Sommerpause des Deutschland-Rundspruchs ist bis Ende September verlängert worden. Vom Oktober ab wird der Rundspruch wieder in der gewohnten Weise ausgestrahlt werden.
Im beiliegenden DX-MB wird auf eine Sendung Mein Hobby des Westdeutschen Rundfunks hingewiesen. Die dafür vorgesehenen Tonbandaufnahmen können noch bis zum 15. September 1957 an den WDR Köln, Abt. Unterhaltung, z. Hd. v. Herrn Schröter eingesandt werden. Die Sendung, bei der die besten Aufnahmen vorgeführt werden sollen, wird voraussichtlich am 9. Oktober 1957 stattfinden.
Der Ortsverband Lingen/Ems hat am 17. Juli 1957 ....., wegen fortgesetzten Schwarzsendens und Rufzeichenmißbrauch aus dem DARC ausgeschlossen. ..... mißbrauchte seit längerer Zeit auf 80 m das Rufzeichen DJ2FD und war immer wieder vergeblich aufgefordert worden, sein unlizenziertes Arbeiten einzustellen. Es liegt der Verdacht nahe, daß er neuerdings auf 40 m das Rufzeichen DL9AC mißbraucht.
10) Beiträge für das 3. Quartal 1957
.....
11) Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.12.1956
DOK: | Ortsverband: |
|
B07 | Cham | H. Dobmann, DJ1EU |
B11 | Nürnberg-Fürth | H. J. Heimendahl, DL3MT |
N02 | Brackwede | G. Seidler |
N11 | Lengerich | F. W. Brockmann, DL6WE |
O18 | Werdohl | H. Hopmann (i. V.) |
Mit den Mitgliedern des Ortsverbandes Werdohl betrauern wir den Tod ihres langjährigen Vorsitzenden OM Friedhelm Schorn, DJ1UI, der zusammen mit seiner XYL während einer Ferienreise am 18. August bei einem Verkehrsunfall um's Leben kam. Der DARC hat mit OM Schorn einen besonders verdienten Kurzwellenamateur verloren, der allen, die ihn kannten, unvergessen bleiben wird.
Mit VY 73, gez. Hansen, DL1JB
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
Inhalt 1957 | Rundspruch-Archiv |