erstellt von: RTA-Mitglieder, DARC-Referenten und Mitarbeiter, Ingo Dittrich, DK9MD,
Holger Thomsen, DB6KH, und Christina Hildebrandt, DO1JUR
verteilt von: Sekretariat Jur. VBB - Frau Stackebrandt
Nachfolgende Stellungnahme des RTA zum Entwurf einer Amateurfunkverordnung mit Stand vom 22.12.2003 ist dem BMWA am Freitag, dem 16.01.2004 zur Verfügung gestellt worden.
Vorsitzender: | RTA Runder Tisch Amateurfunk |
Dipl.-Phys. Ingobert Dittrich, DK9MD |
Demokratische Vertretung der Funkamateure in Deutschland |
Geschäftsstelle Lindenallee 4
D-34225 Baunatal
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Referat VII A 5
Herrn Dr. Tettenborn
Scharnhorststraße 3437
10115 Berlin
16.01.2004
Vorlage des AFuV-Entwurfes mit Stand 22.12.2003;
Stellungnahme des RTA
Sehr geehrter Herr Dr. Tettenborn,
zunächst bedanken wir uns für die bereits teilweise Berücksichtigung der bisherigen Eingaben des RTA in die jetzt vorgelegte Entwurfsfassung vom 22.12.2003.
Wenngleich wesentliche Gesichtspunkte der bisherigen RTA-Stellungnahmen noch keinen Eingang gefunden haben, sind wir insbesondere mit der grundsätzlichen Lösung, die für die Fälle des Missbrauchs (§ 17) gefunden wurde, einverstanden bzw. können damit einhergehen. Leider trifft dies nicht für den § 18 zu, zu dem wir noch deutliche Nachbesserungswünsche anmelden.
Darüber hinaus beinhaltet auch diese Entwurfsfassung einer neuen Amateurfunkverordnung Mängel, wie z. B. im Bereich der Amateurfunkstellen und Zusatzeinrichtungen, die es zu bereinigen gilt.
Nochmals möchten wir anmahnen, die Amateurfunkverordnung mit möglichst breiter Akzeptanz in der Amateurfunkgemeinschaft neu in Kraft zu setzen. Gerade weil Details von Regelungsbereichen nunmehr außerhalb der Amateurfunkverordnung in Amtsblattverfügungen festgelegt werden, soll eine ständige Neuüberarbeitung der Amateurfunkverordnung sicherlich vermieden werden.
Der RTA hält deshalb weitere grundsätzliche Überlegungen zum AFuV-Entwurf für unentbehrlich. Es besteht kein Grund für übertriebenen Aktionismus oder Zeitdruck.
Vor in Kraft treten der Amateurfunkverordnung bittet der RTA zudem um Vorlage des Entwurfs für die Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) entsprechend § 10 Abs. 3 AFuG.
Unter Berücksichtigung unserer bisherigen Schreiben, insbesondere zum Frequenznutzungsplan vom 02.12.2003 sowie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Stellungnahme des RTA vom 28.04.2003 zum Februar-Entwurf der Amateurfunkverordnung, geben wir nachfolgende weitere Einschätzung ab.
§ 7 Prüfungsausschuss
Der RTA setzt sich dafür ein, dass in der jetzt zu novellierenden Amateurfunkverordnung bereits alle Voraussetzungen geschaffen werden, um in den nächsten Jahren die Möglichkeit zu eröffnen, dass Amateurfunkvereinigungen zur Kostenersparnis Teile der Amateurfunkprüfungen in Eigenregie abnehmen. Dies sollte mit einer Einführungsphase zunächst für einige Prüfungsteile, wie Klasse-3-Prüfungen oder CW-Prüfungen, erreicht werden.
Hierfür kann § 7 Abs. 3 Satz 2 so nicht bestehen bleiben. Wir bitten darum, die jetzige AFuV-Regelung (§ 3) diesbezüglich zu erhalten.
§ 8 Amateurfunkzeugnis
Der RTA hat sich von jeher für ein gestuftes Zeugnisklassensystem ausgesprochen (siehe zuletzt Schreiben des RTA vom 28.10.2003 samt der Stellungnahme des RTA zu diesem Thema). Mit der nun quasi vorgenommenen Streichung der Amateurfunkzeugnisklasse 2, die wegfällt und in die Klasse A mit übernommen wird, bleiben dem Amateurfunk nur noch zwei Amateurfunkzeugnisklassen, von denen die bisherige Klasse 3 mit Klasse E bezeichnet wird.
Viele DOler, sprich Inhaber der Zeugnisklasse 3, sind vollwertige Funkamateure und nicht nur solche, die künftig eine höhere Zeugnisklasse erwerben müssen. In diesem Sinne sind wir strikt dafür, dass die Klasse 3 nicht nur als reine Einsteigerklasse verstanden wird, weder in der Bezeichnung noch in der nun folgenden Streichung ihrer Rechte.
Auch eine Anrechnung der Prüfungsleistungen in der Klasse 3 auf die Klasse 1 halten wir für sinnvoll. Der RTA hatte sich auch hierfür schon ausgesprochen.
§ 10 Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
In Bezug auf Abs. 2 verweisen wir auf den Brief des RTA vom 02.12.2003 zum Thema Frequenznutzungsplan. Ebenfalls, wie im Frequenznutzungsplan, ist nun auch in der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung eine Frequenzbeschneidung und damit eine weitere Einschränkung der Rechte der Funkamateure vorgesehen.
Unseres Erachtens ist ohne Neuveröffentlichung des Frequenznutzungsplanes, der im übrigen auf einer Version von 1997 beruht, eine Änderung und Lösung in der Amateurfunkverordnung möglich. Wie bereits im Brief vom 02.12.2003 verdeutlicht, enthält die Februar-Entwurfsfassung der A-FuV noch die im Amateurfunk vorgesehenen Rechte. Der Frequenznutzungsplan verweist auf die jeweils gültige Amateurfunkverordnung, so dass wir um Korrektur in der AFuV bitten.
Näheres zu den Mängeln der Anlage 1, siehe unten.
§ 12 Rufzeichenanwendung
Zu § 12 Abs. 2 sollte folgender Satz angehangen werden: Satelliten können auch durch ihren Namen gekennzeichnet werden. Dies ist seit jeher international üblich im Amateurfunkdienst über Satelliten. Denn Amateurfunksatelliten sind unter ihrem Namen im Orbit bekannter als unter ihrem Rufzeichen.
§ 12 Abs. 4: Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden, ist bereits von uns kommentiert worden. Dies ist ein in der Praxis völlig unübliche Regelung im Amateurfunkdienst und vor allem bei den Klubstationen nicht praktikabel. Wir schlagen folgenden Satz 2 vor: Ausnahmen sind bei den Klubstationen (§ 15) zulässig. Sonstige Ausnahmen müssen bei der Regulierungsbehörde angemeldet werden.
§ 13 Ausbildungsfunkbetrieb
Auch die Klasse 3 kann Ausbildungsfunkbetrieb, im Rahmen der Rechte ihrer Genehmigungsklasse bei der Erteilung, durchführen (Zum Beispiel häufig im Schulbetrieb, Physikunterricht). Daraus ergibt sich ein weiterer Nutzen, wenn man sie nicht nur als reine Einsteigerklasse versteht. Der RTA spricht sich hierfür aus.
In der Stellungnahme des RTA zum differenzierten Zeugnisklassensystem ist dies zwar so nicht enthalten, beruht jedoch auf unserem Gedanken, die Amateurfunkzeugnisklassen weiterhin in drei Klassen einzuteilen. Inhaber der Zeugnisklasse 3 haben auch bisher in der Praxis ohne Beanstandungen Ausbildung durchgeführt. Für eine Änderung besteht hier kein Grund. Im Gegenteil, auch Klasse 3 Inhaber können neue Funkamateure gewinnen. Dies schließt nicht aus, dass diese künftigen Funkamateure einmal die Zeugnisklasse 1 bzw. A erwerben wollen. Durch die Regelung wird daher die Nachwuchsgewinnung im Amateurfunk unnötig beschnitten, was uns schadet.
Im Sinne einer effektiven Jugendarbeit im Amateurfunk, die auch der Nachwuchsgewinnung und dem Abbau der Technikfeindlichkeit dient, fordert der RTA die Möglichkeit der Nutzung des Ausbildungsrufzeichens durch mehrere Ausbilder. Somit könnte die Ausbildungsarbeit kostengünstig auf mehreren Schultern verteilt werden.
Bereits des öfteren haben wir eingefordert, im Bereich der Ausbildung und des Ausbildungsfunkbetriebes nicht Gebühren, sondern die Ausbildung selbst in den Vordergrund zu stellen. Diese gilt um so mehr, als für eine Befristung auf zwei Jahre wirklich kein Grund besteht. Denn das Ausbildungsrufzeichen ist nach den bestehenden Regelungen, insbesondere des AFuG, wie jedes andere Rufzeichen wieder entziehbar. Wir schlagen daher mindestens folgende Regelung im § 13 Abs. 1 als letzten Satz vor: Die Zuteilung wird auf Antrag (gebührenfrei) verlängert.
§ 14 Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
Abs. 1: Die Einschränkung, dass nur die Inhaber der Klasse A als Relaisverantwortliche fungieren dürfen, wird auch hier kritisiert. Beanstandungen in der Praxis, dass Klasse-3-Zeugnisinhaber Relaisverantwortliche waren, kann kein Grund dieser Änderung sein.
Die Empfehlung des RTA, der Klasse E keine Genehmigungen für automatische Stationen zu erteilen beruhten auf der Annahme, dass es drei unterschiedliche Klassen geben wird.
Allerdings sollten Zuteilungen für die Klasse E maximal im Rahmen der Rechte der Genehmigungsklasse bei der Erteilung erfolgen und gegebenenfalls einen besonderen Nachweis der Kenntnisse beinhalten.
Angesichts der Tatsache, dass es nunmehr nach Ihren Vorstellungen nur noch zwei Amateurfunkzeugnisklassen geben soll, halten wir die Formulierung höchste Zeugnisklasse für unangebracht.
Das Betreiben von fernbedienten Amateurfunkstellen, insbesondere Relais, ist ebenso wie im Bereich der Klubstationen, im wesentlichen an die Vereinigung der Funkamateure gekoppelt. In der Praxis ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten mit der Umsetzung der jetzigen Gesetzeslage, da Verantwortung und tatsächliches Eigentum in der Regel auseinander fallen. Es ist derzeit auch nicht mehr möglich, dass, wie bei den Klubstationen, der Leiter der Vereinigung die Benennung des verantwortlichen Funkamateurs schriftlich zurückziehen kann. Bereits mehrfach hatten wir auf diesen Widerspruch und unserem Wunsch, eine Regelung wie bei den Klubstationen herbeizuführen, hingewiesen.
Wir bitten den Begriff des Verantwortlichen, wie jetzt im Amateurfunkrecht vorgesehen, auch in die neue Amateurfunkverordnung zu übernehmen. Er beschreibt gerade für die Handhabungen bei Relaisstörungen und Missbräuchen die Stellung des Rufzeicheninhabers und seine Aufgabe, gegen diese vorzugehen. Diese Formulierung bietet sich auch bereits deshalb an, weil sie bei den Klubstationen parallel geführt wird.
Abs. 2: Dass die Frequenzkoordinierung terrestrischer Stationen ein komplexes Thema darstellt, ist auch dem RTA deutlich. Koordinierung bedeutet nicht nur die Frage nach einer freien Frequenz, sondern auch die Abgleichung der verschiedenen Interessen. Dabei bedarf vor allem die (Vor-)Koordinierung im Bereich des Amateurfunks den Sachverstand, wie z. B. den der VUS-Referate. Die Formulierung Einzelheiten werden von der Regulierungsbehörde nach Anhörung und Mitwirkung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht, ist aus unserer Sicht daher völlig unzureichend, da nicht klar wird, was unter betroffenen Kreise zu verstehen ist und wer demzufolge bei der Koordinierung mitwirken soll. Betroffen von einer Rufzeichenzuteilung oder Koordinierung sind alle Funkamateure mit Interesse auf Zuteilung eines Rufzeichens und nicht etwa Verbände im RTA oder außerhalb des RTAs. Das Mitwirken bei der (Vor-)Koordinierung kann nur durch den RTA z. B. dem VUS-Referat des DARC oder anderen Gruppen übertragen werden, wenn und soweit ein Verfahren mit der entsprechenden Datensicherheit bzw. einer möglichen Anonymisierung aufgestellt wird. Der RTA bietet an, eine solche Regelung mit Hilfe seiner Mitgliedsverbände zu implementieren.
Die Koordination von Satelliten kann aus naheliegenden Gründen nicht national erfolgen. Für die internationale Koordination von Satelliten verfügt die IARU über ein gut funktionierendes Gremium.
Abs. 4: Eine geordnete und ungestörte Nutzung von Relaisfunkstellen wird durch Abs. 4 der veränderten Fassung der AFuV noch immer nicht gewährleistet. Insbesondere wird nicht deutlich, in welchen Fällen der Rufzeicheninhaber andere Funkamateure ausschließen kann. Es muss hier eine Verknüpfung zu § 17 Abs. 810 hergestellt werden. Im § 17 Abs. 8 sollte eine erweitere Darstellung erfolgen, was im Amateurfunkverkehr nicht zulässig ist, siehe dazu weiter unten. Für eine effektive Selbstregulierung im Amateurfunkdienst fehlt auch die bisher in der Anlage 1 der DV-AFuG enthaltende Formulierung, dass der verantwortliche Funkamateur den Betrieb der Relaisfunkstelle einstellen darf.
Weiter zu Abs. 4: Abs. 4 Satz 1 legt fest, dass die Amateurfunkstellen nach Abs. 1 einschließlich ihrer Zusatzeinrichtungen für die Nutzung durch die Allgemeinheit der Funkamateure zugänglich sein müssen.
Im § 14 Abs. 4 der Verordnung sind die Wörter einschließlich ihrer Zusatzeinrichtungen zu streichen. Wie nachfolgend erläutert, würde diese Formulierung zu erheblichen sachlichen und rechtlichen Problemen und zu Konsequenzen führen, die nicht zu vertreten sind.
Der Rufzeicheninhaber für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle kann daran weitere freiwillig betriebene zusätzliche Funktionen oder Datenquellen anschließen. Dies geschieht in Eigenverantwortung und ist unabhängig von der Rufzeichenzuteilung oder der Nutzung der Station.
Hervorzuheben sind hier die Mailboxen, die an Digipeater angeschlossen werden. Der SysOp einer Mailbox kann diese frei organisieren und ist befugt, auch Einzelne von der Nutzung auszuschließen, solange grundsätzlich der Zugang zum Digipeater frei bleibt. Dies ist nicht nur Ausfluss seines Eigentumsrechts im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, sondern auch Ausfluss des Amateurfunkrechts, insbesondere hier § 2 Ziff. 3 AFuG. Die Mailbox ist weder Objekt eines Zuteilungsbescheides der RegTP an den Digipeater-Verantwortlichen, noch gehört sie gemäß § 2 Ziff. 3 AFuG zu den zum Betrieb der Funkstelle (Digipeater) erforderlichen Zusatzeinrichtungen. Der Mailboxcomputer kann ohne weiteres vom Digipeater abgetrennt werden, ohne die Funktion des Digipeaters zu beeinträchtigen. Auch kann ein Nutzer eines Digis ohne weiteres über diesen kommunizieren, ohne auf die Mailbox angewiesen zu sein.
Das Rufzeichen wird grundsätzlich nur für den Betrieb des Digipeaters zugeteilt. Welche weiteren Geräte an den Digipeater angeschlossen werden, obliegt dem Verantwortlichen für die Station. Hier handelt es sich um eine freiwillige Angelegenheit, so dass es auch keine Zugangsrechte und keine Betriebspflicht gegenüber der Gemeinschaft der Funkamateure für diese freiwillig betriebenen Geräte geben kann. Ein solcher Eingriff in das Eigentumsrecht würde die Amateurfunkverordnung auch nicht erlauben bzw. wäre von keinem höherrangigen Gesetz gedeckt.
Auch eine technische Einheit zwischen Digi und Mailbox ist zu verneinen, so dass auch von daher eine Mailbox keine erforderliche Zusatzeinrichtung im Sinn von § 2 Ziff. 3 AFuG und damit auch nicht von § 14 Abs. 4 des Entwurfes sein kann. Aus der Sicht des Digis sind zuschaltbare Einrichtungen, wie Wetterstationen oder Mailboxen, Datenquellen oder Empfänger von Daten (Senken). Der Digi lässt sich nicht durch Daten steuern, sondern sendet bei freier Frequenz, falls er Daten zu versenden hat. Den Empfang kann man auch nicht steuern, denn nur wenn eine Quelle Daten sendet, können auch welche empfangen werden. Der Digi macht keinen Unterschied, ob die Daten von einer Mailbox, einer Wetterstation oder einem anderen Benutzer etc. kommen.
Die vorübergehende tagelange Abschaltung fast aller Mailboxen und anderer zuschaltbarer Einrichtungen Ende 2000 hat gezeigt, dass das Netz der Digis davon unberührt arbeitet und es allen Funkamateuren ermöglichte, das gesamte Netz zu benutzen und beliebig viele Funkamateure in ganz Deutschland und darüber hinaus zu connecten.
Beim Digipeater und der Mailbox handelt es sich dabei um zwei unterschiedliche Einheiten. Die Mailbox ist nicht Bestandteil des Digipeaternetzes, sondern eine Serviceleistung, die für die Versendung und den Empfang von Nachrichten zwischen den Funkamateuren sowie von Funkamateuren an alle gerichteten Nachrichten in Rubriken u. ä. angeschaltet wird. Für die Gemeinschaft der Digibetreiber sind solche angeschaltete Einrichtungen ein für das Großexperiment nützliche, das Experiment unterstützende Datenquelle und Datensenke.
Nur das Betreiben des Digipeaters wird nach Amateurfunkrecht genehmigt und ist damit auch grundsätzlich ausreichende Grundlage für die Durchführung des Amateurfunkverkehrs, nämlich für den individuellen Austausch von Nachrichten zwischen Funkamateuren.
Die Mailbox belegt auch keine (genehmigten) Frequenzen und ist von Sende- und Empfangsvorgang des Digis völlig unabhängig zu betrachten.
Die Mailbox und weitere freiwillig betriebene zusätzliche Datenquellen sind daher vom jetzt vorgelegten Entwurf des § 14 Abs. 4 Satz 1 auszunehmen.
Es ist also eine Unterscheidung zu treffen, zwischen den erforderlichen Zusatzeinrichtungen im Sinne des § 2 Ziff. 3 AFuG und den freiwilligen Serviceleistungen. Generell kann der Funkamateur an seine Amateurfunkstelle verschiedene Geräte, wie Mikrofone, Morsetasten, Kameras, Faxgeräte usw. anschließen. Ganz analog sind die Verhältnisse bei einem Digipeater. Dort kann der Verantwortliche daher ebenfalls weitere Geräte anschließen, so z. B. eine Mailbox, ein DX-Cluster, eine Wetterstation oder andere Datenquellen. Er kann diese ändern oder entfernen. Dieses ergibt sich auch aus dem dem Amateurfunkrecht wesensimmanenten Gesichtspunkt der persönlichen Genehmigung. Jede andere Konstruktion würde hin zu einer gerätebezogenen Genehmigung führen.
Erforderlich für den Betrieb einer Amateurfunkstelle im Sinne einer Zusatzeinrichtung ist dagegen beispielsweise ein Messempfänger, ein Stehwellenmessgerät, ein Spektrumanalyser o. ä. Der Begriff Zusatzeinrichtung gemäß § 2 Ziff. 3 AFuG ist folglich als Hilfseinrichtung zum Betreiben der Amateurfunkstelle zu verstehen. Modems, Mailboxen, Mikrofone, Morsetasten, Kameras etc. sind aber nicht in diesem Sinne für den Betrieb der Amateurfunkstelle erforderlich, sondern für einen bestimmten Amateurfunkverkehr, hier bei den Mailboxen für eine bestimmte Modulationsart. Der Digipeater erfüllt dagegen seine Aufgabe und Bedeutung völlig unabhängig von einer Mailbox.
Deutlich wird das auch am Beispiel der Amateurfunksatelliten. Diese besitzen in der Regel eine Vielzahl von Zusatzeinrichtungen, die der Systemsteuerung und Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Funktion dienen, wie Antriebs- und Lageregelungssysteme, Bordcomputer (IHU) mit eingespeicherter Systemsoftware usw., die aus naheliegenden, zwingenden Gründen dem Zugriff und der Nutzung durch die Allgemeinheit der Funkamateure entzogen sein müssen und nur durch den Betreiber des Satelliten genutzt werden dürfen.
Auch kann es beispielsweise notwendig sein, dass normalerweise dem Nutzer zugängliche Zusatzeinrichtungen (Mailbox) z. B. aus Gründen des Energiehaushaltes oder der Systemstabilität zeitweise oder nach anderen Kriterien geschlossen oder außer Betrieb genommen werden müssen.
Es darf nicht sein, dass durch den Verordnungsgeber in dieser unangemessenen Weise in das Eigentumsrecht des Satellitenbetreibers eingegriffen wird, ohne dass dann der Verordnungsgeber für dadurch verursachte Störungen und Schäden am Satelliten und den Zusatzeinrichtungen haftet.
Der RTA weist darauf hin, dass diese seine Rechtsauffassung bereits einmal aus zivilrechtlicher Sicht durch das am 22.02.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt worden ist.
Etwas anderes mutet im Zusammenhang mit § 14 Abs. 4 Satz 1 auch eigentümlich an. Die Formulierungen führen zu einem erheblichen Regulierungsbedarf bei der RegTP. Betont die RegTP an einer anderen Stelle, nicht Amateurfunkpolizei sein zu wollen, wo es dort ihre Aufgabe wäre, für Ordnung zu sorgen, soll sie hier in Eigentumsrechte und Organisationsgewalten Privater eingreifen müssen.
Nicht nur um der RegTP den Arbeitsaufwand des Schreibens blauer Briefe zu ersparen, sondern auch, um erheblichen Protest, u. a. auf der politischen Ebene seitens der Funkamateure zu vermeiden, fordern wir die Änderung wie oben dargestellt.
§ 14 Allgemein: Es erscheint uns fraglich, ob die im jetzigen Amateurfunkrecht noch vorhandene Regelung, dass nämlich der Inhaber des Rufzeichens nach Abs. 1 sicherzustellen hat, dass die Amateurfunkstelle jederzeit abgeschaltet werden kann, in der Anlage 1 ausreichend geregelt ist.
§ 15 Klubstationen
Weder die Amateurfunkbestimmungen noch die neuerlichen WRC-Beschlüsse liefern eine Begründung oder Rechtsfertigung dafür, dass nur noch Inhaber der Zeugnisklasse A Klubstationsverantwortliche sein dürfen. Zuteilungen für die Klasse E sollten im Rahmen der Rechte der Genehmigungsklasse bei der Erteilung erfolgen.
Die Übergangsregelung im § 21 Abs. 4, wonach Rufzeichenzuteilungen im Bereich der Klubstationen für Inhaber der Zeugnisklasse E nur bis zum 31.12.2008 gelten sollen, ändert hieran nichts. Auf der einen Seite ist die Wahl des Datums mit Ende des Jahres 2008 nicht zu begründen, auf der anderen Seite ist diese Übergangsregelung vom übergeordneten Gesetz (AFuG) nicht gedeckt.
Nach Abs. 1 soll der verantwortliche Funkamateur von einer Gruppe von Funkamateuren der Regulierungsbehörde benannt werden. Ebenfalls soll nach Abs. 2 die Benennung des Funkamateurs durch die Gruppe wieder zurückgezogen werden können. Bisher wurde der Funkamateur vom Leiter der Vereinigung schriftlich benannt. In dem Sinne war auch die Benennung vom Leiter zurückzuziehen. Da die Organisierung der Gruppen in Vereinen oder sonstigen Interessensgruppierungen ihre ureigenste demokratische Aufgabe ist, sehen wir in der Neuregelung keinen profunden Sinn. Eher dürfen hier wiederum in der Praxis Probleme entstehen. So müssten etwa bei der Benennung oder Zurückziehung alle Gruppenmitglieder unterzeichnen, was wiederum bei der Regulierungsbehörde weiteren Aufwand erfordert.
§ 17 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen
§ 17 Abs. 2 Satz 1 besagt, dass für die Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurdienstes, die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegt sind, die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen gelten. Wir schlagen unter Bezugnahme auf die IARU-Bandpläne die Hinzufügung unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und Empfehlungen vor.
Der RTA setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass die Missbräuche insbesondere auf den Relaisfunkstellen vermieden werden und handhabbare Festlegungen in der Amateurfunkverordnung enthalten sind, wie Relaisverantwortliche dagegen vorgehen können und die RegTP ihrer Überwachungsaufgabe gemäß § 10 Abs. 1 des AFuG nachkommen kann.
Wir sehen in der nun vorgelegten Fassung des § 17 Abs. 810 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 hier eine grundsätzlich zufriedenstellende Regelung, die es auch über die Abstimmungen in Ihrem Haus hinaus zu erhalten gilt.
Ohne ein Inkrafttreten dieser bzw. vergleichbarer Bestimmungen zum Thema Missbrauch, ist der Entwurf für den RTA nicht akzeptierbar.
Dennoch sollte im § 17 Abs. 8 Satz 2 noch folgendes hinzugefügt werden: vorsätzliche Störungen, Beleidigungen sowie Verstöße gegen andere Gesetze Gleichzeitig sollte in Verbindung mit Abs. 9 verdeutlicht werden, dass darunter missbräuchliche Benutzungen zu verstehen sind.
§ 17 Abs. 10 ist grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe der RegTP gegen Störer ausreichend, wenngleich § 2 Ziff. 2 des Amateurfunkgesetzes nur eine allgemeine Definition des Amateurdienstes enthält, ohne Gebot oder Verbot zu sein. Enthält aber § 17 Abs. 8 die von uns vorgeschlagenen Einfügungen, wird § 17 Abs. 10 aus unserer Sicht für ausreichend angesehen.
Weiter zu § 17 Abs. 8 Satz 1: § 17 Abs. 8 Satz 1 sollte darüber hinaus wie folgt geändert werden: Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhaltes verschlüsselt werden; ausgenommen ist der Austausch von Authentifizierungen und Steuersignalen zu fernbedienten oder automatischen arbeitenden Amateurfunkstellen (auch in Satelliten).
Von den Verantwortlichen fernbedienter und automatisch arbeitender Amateurfunkstellen wird erwartet, dass sie ihre Amateurfunkstellen gegen missbräuchliche Nutzungen schützen. Dazu, sowie zur Wartung und zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes, ist ein geschützter Zugang zu diesen Amateurfunkstellen durch den Verantwortlichen notwendig. Der Entwurf sieht vor dies den Verantwortlichen von Amateurfunksatelliten zu erlauben. Die gleichen Möglichkeiten sind jedoch auch für den Betrieb anderer fernbedienter und automatisch arbeitender Amateurfunkstellen notwendig. Darüber hinaus erfordert es auch solche Methoden, die mit Hilfe von Verfahren der Verschlüsselungstechnik eine zweifelsfreie Authentifikation von Benutzern in digitalen Betriebsarten erlauben. Damit können die Inhalte zweifelsfrei einem Funkamateur zugeordnet werden und somit Rufzeichenmissbrauch erkannt werden. Wichtig ist, dass hierbei die Verschlüsselungstechnik ausschließlich zur Authentifizierung verwendet wird, die Inhalte selbst aber unverschlüsselt bleiben müssen. Die vorgeschlagene Textänderung erlaubt sowohl den Austausch von Authentifizierungen, als auch die Aussendung von verschlüsselten Steuersignalen zu allen fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen, wobei ausdrücklich auch Satelliten einbezogen werden.
Noch zu § 17 Abs. 9: Wir schlagen hier vor, die missbräuchliche Benutzung von Amateurfunkstellen nicht durch alle möglichen Maßnahmen verhindern zu lassen, sondern auf angemessene oder hinreichende Maßnahmen zu beschränken. Das Wort angemessen oder hinreichend wäre daher vor Maßnahmen einzufügen.
§ 18 Störungen und Maßnahmen bei Störungen
Der RTA hat sich seit Jahren für eine eigenständige Störfallregelung in der Amateurfunkverordnung eingesetzt. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist seit etwa 8 Jahren gemäß § 6 Satz 1 Ziff. 4 des AFuG vorhanden, aber nie ausgefüllt worden. Gründe für die eigenständige Störfallregelung im Amateurfunk bestehen vor allem darin, dass bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten im Zusammenhang mit der Aussendung von Nutzfrequenzen, die Notwendigkeit der Nutzaussendung für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Amateurfunkstelle in einem Verfahren gemäß § 6 Satz 1 Ziff. 4 des AFuG zur Eingrenzung und Abhilfe der elektromagnetischen Unverträglichkeit zu berücksichtigen ist.
Wenn es gemäß § 8 Abs. 6 EMVG zu den Befugnissen der Regulierungsbehörde gehört, bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen und dies sogar zur Behebung bestehender oder voraussehbarer elektromagnetischer Unverträglichkeiten an einem speziellen Ort und sich die Befugnisse auch auf solche Fälle beziehen, in denen die elektromagnetischen Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Ausstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen, dann bedarf es nach unserem Ermessen besonderer Erläuterung, warum diese Rechte und Pflichten für die Ermittlung der Ursachen die im Zusammenhang mit den Nutzaussendungen einer Amateurfunkstelle stehen und deren Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten auszuführen sind, nicht im Entwurf des § 18 Abs. 1 AFuV erkennbar sind.
Wir schlagen deshalb folgende Regelung vor
Störungen und Maßnahmen bei Störungen
(1) Treten durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle elektromagnetische Störungen im Sinne des § 2 Nr. 8 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (BGBl. I S. 2882 vom 24.09.1998) im Zusammenhang mit der Ausstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen bei einem Gerät auf, so führt die Regulierungsbehörde die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursachen gemäß § 8 Abs. (6) Satz 1 EMVG durch und veranlasst Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Amateurfunkstelle gemäß den für sie gültigen nationalen- und internationalen Bestimmungen betrieben wird und das gestörte Gerät gemäß § 3a und § 4 EMVG in Verkehr gebracht wurde und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 so beschaffen ist, dass es unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Umwelt gemäß § 2 Nr. 9 EMVG zufriedenstellend arbeitet.
(2) Werden durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle Störungen durch Aussendungen auf Nutzfrequenzen anderer Funkstellen oder Funkanlagen hervorgerufen, hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so einzurichten und zu betreiben, wie es zur Beseitigung der Störungen erforderlich ist. Dabei wird vorausgesetzt, dass die gestörte Empfangsfunkanlage gemäß EMVG vorschriftsmäßig betrieben wird. Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Bei Störungen, die durch Amateurfunkgeräte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verursacht werden, kann die Regulierungsbehörde zur Beseitigung der Störungen die Einhaltung der Grenzwerte nach § 17 Abs. 4 dieser Verordnung verlangen. Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei wiederholten Störungen nach Absatz 1 kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 EMVG durchführen. Bei wiederholten Störungen nach Absatz 2 oder 3 kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem Betreiber einer störenden Amateurfunkstelle bis zur Beseitigung der Störungen Sperrzeiten, die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere einschränkende Auflagen anordnen, vorausgesetzt, Schutz vor Störungen ist nach den dafür geltenden nationalen Bestimmungen und internationalen Empfehlungen zu gewährleisten.
Begründung:
Schon aus Gründen der unterschiedlichen Gesetzeslage zwischen der Betriebserlaubnis einer Amateurfunkstelle und den Betriebsvoraussetzungen eines Gerätes, das auf der Basis des EMVG eingesetzt werden soll, sind die notwendigen Maßnahmen für die Aufklärung elektromagnetischer Unverträglichkeiten getrennt zu analysieren. Somit ist nicht auszuschließen, dass neben den Grundvoraussetzungen der § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3a und § 4 EMVG auch § 8 Abs. 6, anzuwenden ist. Hier werden nicht nur die Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten postuliert, sondern auch ermöglicht, dass die Regulierungsbehörde besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes, auch gegenüber dem Besitzer des gestörten Gerätes, an einem speziellen Ort nach den Vorgaben des EMVG anordnen kann.
Der Verordnungsgeber soll so das Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten regeln, sofern sie im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Amateurfunkstelle auftreten sollten.
Vorgenanntes gilt selbstverständlich auch für § 18 Abs. 2.
Nach unseren Informationen soll die Mitwirkungspflicht bei Entstörmaßnahmen am elektromagnetisch unverträglichen Gerät von BMWA-Juristen abgelehnt worden sein. Dabei sind offenbar nicht hinreichend die eindeutigen Vorgaben des EMVG bezüglich der zuweilen notwendigen und eigens dafür in den Normenwerken vorgesehenen Abhilfemaßnahmen sowie die Verpflichtung der Behörden durch den internationalen Fernmeldevertrag ordnungsgemäß arbeitenden Funkdienst zu ermöglichen, betrachtet worden.
Zudem geht der Betreiber einer Amateurfunkstelle davon aus, dass seine gemäß § 18 Abs. 6 geforderte Mithilfe bei der Eingrenzung der Störungsursache dazu führt, dass die daraus folgernden Abhilfemaßnahmen nicht zur Einschränkung seiner Rechte führen, wenn die elektromagnetische Unverträglichkeit nicht dem ordnungsgemäßen Betrieb seiner Amateurfunkstelle anzulasten sind, sondern anderweitig behoben werden müssen und auch können.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in den USA die FCC den Hinweis ( Gerät stört und kann evtl. gestört werden, dann können weitere Maßnahmen erforderlich werden ) auf evtl. Nachbesserungen zur Auflage für Betriebsgenehmigungen macht und dementsprechende Hinweise sogar auf jedem Gerät bzw. in jeder Betriebsanleitung enthalten sind.
Der Verzicht auf den Verweis auf § 7 Abs. 2 EMVG in § 18 Abs. 4 würde unseres Erachtens das EMVG weitgehend wirkungslos machen.
§ 20 Gebühren und Auslagen
Anlage 2 über die Gebühren im Amateurfunk ist noch nicht veröffentlicht worden. Wir halten dies vor in Kraft treten der Verordnung für angemessen, siehe oben unsere einleitenden Ausführungen.
§ 21 Übergangsregelungen Die Übergangsregelungen für die Klasse E in Abs. 3 und 4 sind im Widerspruch zum AFuG erlassen, siehe oben insbesondere zu § 15 Klubstationen.
Anlage 1
Wir beziehen uns an dieser Stelle nochmals auf unsere Darstellungen zum Frequenznutzungsplan im Schreiben vom 02.12.2003.
Darüber hinaus wird folgende Kritik an der Anlage 1 vorgebracht.
Im Text vor der tabellarischen Übersicht sind im dritten Absatz, Satz 1 die Worte arbeitende Amateurfunkstellen durch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen zu ersetzen.
Die Beschränkung auf 15 Watt ERP war immer nur als Selbstbeschränkung für automatische Stationen in terrestrischen Netzen gedacht, um gegenseitige Störungen zu verringern. Für Satelliten macht diese Beschränkung keinen Sinn, da es dort dieses Problem nicht gibt und bei Entfernungen der Satellitenbahnen bis zu 60.000 km (Oscar 40) wegen der Streckendämpfung zur Erde höhere Sendeleistungen als 15 Watt ERP erforderlich und auch schon lange üblich sind.
Der Frequenzbereich 1890 bis 1950 kHz (160-m-Band) soll dem Amateurfunkdienst nicht mehr sekundär zugewiesen werden. Dies ermöglichte aber für das Beitrittsgebiet, die BMPT-Verfügung Nr. 132/1990. Sie basiert auf dem Einigungsvertrag und wurde auch im Neuentwurf der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung so übernommen. Wir erinnern diesbezüglich auch an die Eröffnungsansprache (von Herrn Minister Schwarz-Schilling) zur HAM RADIO 1997. Er sagte wörtlich, dass es bei der Angleichung der unterschiedlichen Frequenznutzungspläne im wiedervereinigten Deutschland für die Funkamateure Bestandsschutz geben wird. Eine Übernahme in Gesamtdeutschland ist ratsam.
Darüber hinaus soll mit der ergänzenden Nutzungsbestimmung 10 der Contestbetrieb im Bereich 18501890 kHz verboten werden. Dies ist weder international üblich noch akzeptabel. Ohne erkennbaren Grund werden hier die Rechte der Funkamateure eingeschränkt. Das Amateurfunkgesetz macht keine Unterscheidung zwischen Contestbetrieb und sonstigem Funkbetrieb, daher sind solche Einschränkungen unzulässig. Verbote dieser Art sind auf Frequenzbereich und Sonderzuteilungen zu beschränken. Ausnahmen sind nur dort akzeptabel, wo diese ITU-Region-1-weit von Primärnutzern durchgesetzt sind. Weitere Regelungen sind von Funkamateuren selbst zu treffen.
Unter der lfd. Nr. 2 und 3 (160-m-Band) ist die maximal zugelassene Ausgangsleistung 75 Watt PEP. Dies ist jedoch nicht nur praxisfern, sondern bringt im internationalen Vergleich für deutsche Funkamateure Nachteile. Bereits über einen längeren Zeitraum waren Beobachtungen möglicher Kollisionen mit anderen Funkdiensten im betroffenen Frequenzbereich möglich. Zu solchen ist es jedoch nie gekommen. Es wäre daher zu überprüfen, ob hier eine Anhebung auf zumindest 150 Watt, wie im 30-m-Band, möglich wäre.
Ebenfalls ist für das Beitrittsgebiet eine Sonderregelung im Hinblick auf die Sendeleistung 300 Watt im Frequenzbereich 10,110,15 MHz 30-m-Band aufgrund der Verfügung 132/1990 vorgesehen. Die Regelung, die auf dem Einigungsvertrag basiert, sollte für das gesamtdeutsche Gebiet eingeführt werden. Die Reduzierung auf 150 Watt im 30-m-Band ist nicht gerechtfertigt.
Mit der zusätzlichen Nutzungsbestimmung 3 wird die maximal zulässige Bandbreite der Aussendungen auf 2,7 kHz in allen Frequenzbereichen unter 24,990 MHz beschränkt. Dies ist im Zuge einer frequenzeffektiven Nutzung auch wünschenswert. Problematisch ist jedoch, dass ggf. neuere Entwicklungen und Experimente mit breitbandigen Betriebsarten (z. B. digitale Sprache) von vornherein unterbunden werden. Evtl. lässt sich dieser Mangel aufheben, in dem der entsprechenden Nutzungsbestimmung noch folgender Satz ergänzt wird: Die verwendete maximale Bandbreite von 2,7 kHz kann kurzfristig und nach Ankündigung auf den entsprechenden Frequenzen zu experimentellen Zwecken auch bis zu 6 kHz angehoben werden. Gleichzeitig wäre damit auch noch ein weiteres Problem beseitigt. Amplitudenmodulation mit einer Bandbreite von 6 kHz wird gerne zu Demonstrationszwecken im Selbstbau (auch zur Nachwuchsgewinnung) verwendet, weil sie technisch einfach darstellbar ist.
Gemäß ergänzender Nutzungsbestimmung 5 ist zum Schutz der primären Nutzer des Frequenzbereiches 50,0851 MHz vorgesehen, dass dieser nur durch Inhaber von Sonderzuteilungen genutzt werden darf. Aufgrund früherer Behandlung mit den Behörden und auch nach dem Entwurf der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung sollte der Frequenzbereich dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugeteilt werden. Der RTA fordert aber mindestens eine Regelung für die Wiedervergabe nicht mehr genutzter Sondergenehmigungen.
Die Nutzungsbestimmung 11 verbietet im Bereich 12601263 MHz mit automatischen Funkstellen auch Satelliten, obwohl nach den Radio Regulations und dem Frequenzbereichszuweisungsplan der Bereich 1260 bis 1270 MHz dem Amateurfunkdienst über Satelliten für die Richtung Erde-Weltraum auf sekundärer Basis weltweit zugewiesen ist. Ohne Satelliten kann dieser Funkdienst definitionsgemäß aber gar nicht ausgeübt werden.
Auch die Beschränkung auf 5 W EIRP macht den Betrieb über Amateurfunksatelliten unmöglich, da bei Entfernungen bis zu 60.000 km, die bis zum Satelliten zu überbrücken sind, die Streckendämpfung zu hoch ist für diese geringe Leistung. Auch bei höherer Leistung ist das Störpotenzial aber auf der Erde gering, da die Bodenstationen regelmäßig stark bündelnde Richtantennen verwenden, die in den Weltraum zeigen.
Es ist in diesem Frequenzbereich noch nie zu Kollisionen zwischen dem Amateurfunkdienst über Satelliten und einem Primärnutzer gekommen, außerdem gibt es bereits im Frequenzbereichszuweisungsplan hinreichende Einschränkungen für den Amateurfunkdienst über Satelliten, die dies verhindern. Ein völliges, faktisches Verbot dieses Funkdienstes, wie ihn der Entwurf der AFuV in der Nutzungsbestimmung 11 ausspricht, ist weder verhältnismäßig noch notwendig.
Da uns der genaue Grund der Nutzungsbestimmung 11 nicht bekannt ist, können wir keinen Textvorschlag machen. Wir bitten aber dringend darum, diese Bestimmung so zu ändern, dass der Amateurfunkdienst über Satelliten auch in Deutschland im Frequenzbereich 12601263 (und weiter bis 1270) MHz noch möglich ist, so wie dies der internationalen Frequenzzuweisung an diesen Funkdienst entspricht, zumal diese Zuweisung von den anderen Ländern ohnehin für diesen Funkdienst genutzt wird.
Amateurfunksatelliten haben häufig auch Experimente an Bord, die der wissenschaftlichen Forschung dienen. Hier sollte nicht das Signal gegeben werden, dass diese Forschung am Standort Deutschland wegen Überregulierung nicht mehr möglich ist und solche Satelliten in Zukunft im Ausland lizenziert werden müssen (und somit dann ohnehin wieder auf den genannten Frequenzen arbeiten werden).
Zur ergänzenden NB 8:
Die Beschränkung der Aussendungsbandbreite von digitalen Amateurfunkfernsehaussendungen,
beispielsweise nach DVB-S-Standard, auf 2 MHz ist nicht akzeptabel. Die Anwendung
moderner und relativ spektrumschonender Modi im 23-cm-Band wird durch diese Fußnote
unmöglich. Die zulässige Bandbreite von D-ATV-Aussendungen sollte auf 6 MHz
begrenzt werden.
Zur ergänzenden NB 9:
Die Beschränkung der Aussendungsbandbreite auf 10 bzw. 20 MHz ist in den
Frequenzbereichen ab 24 GHz nicht akzeptabel. Hierdurch werden
Digitalfunk-Experimente mit sehr hohen Datenraten trotz zur Verfügung stehender
Gesamtbandbreite unnötig behindert. Für die Bereiche ab 24 GHz sollte Fußnote 9
ersatzlos gestrichen werden, weil sonst z. B. neue Spread-Spectrum Verfahren
unmöglich weiter erforscht werden können.
Der RTA wünscht sich, ebenfalls wie im Entwurf der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vorgesehen, den Frequenzbereich oberhalb 275 GHz für eine Nutzung im experimentellen und technischen-wissenschaftlichen Bereich für den Amateurfunkdienst vorzusehen.
Mit freundlichem Gruß
Ingobert Dittrich, DK9MD
Vorsitzender
Ende der Vorstandsinfo vom 16.04.2004
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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