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erstellt von: Hans Jörg Unglaub, DL4EBK, Thomas Beiderwieden, DL3EL
verteilt von: Sekretariat - in Vertretung Frau A. Ihsen
Der DARC e. V. steht der Möglichkeit, Sprachrelais mit Hilfe von Internettechnologie zu vernetzen, positiv gegenüber. Eine Rücksprache bei der Regulierungsbehörde hat ergeben, dass seitens der Behörde keine zusätzlichen rechtlichen Einschränkungen aus dem Amateurfunkgesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Amateurfunkverordnung abgeleitet werden können, wenn die bestehenden Auflagen eingehalten werden. Eine Notwendigkeit zur Lizenzierung von Gateways besteht nicht, solange diese nicht als automatisch arbeitende Stationen unbeaufsichtigt betrieben werden. Eine Ausnahme, so die Behörde, sind Gateways, die direkt, also nicht über Funk, mit einer bereits genehmigten automatisch arbeitenden Station (§ 14 AFuV) verbunden sind. Darüber hinaus ist keine weitere Genehmigung notwendig. Es muss jedoch in jedem Fall Vorsorge vor Missbrauch getroffen werden.
Für einen vernünftigen Einsatz wird seitens des DARC e. V. folgendes empfohlen:
Gateways auf Simplexfrequenzen:
Soll ein Internetgateway kurzzeitig durch besetzten Betrieb auf einer Simplexfrequenz
betrieben werden, z. B. einer Ortsfrequenz, so sollte dies nur im Konsens mit den
normalerweise die Frequenz nutzenden Funkamateuren geschehen. Die gültigen Bandpläne
müssen beachtet werden. So sollte z. B. der Betrieb eines Gateways auf allgemeinen
Anruffrequenzen vermieden werden und die Strahlungsleistung sollte 15 Watt nicht
überschreiten. Es erfolgt keine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde.
Gateways auf Relais:
Soll ein Internetgateway kurzzeitig durch besetzten Betrieb auf Ein- und Ausgabefrequenzen
eines Sprachrelais betrieben werden, so muss vorher unbedingt die Zustimmung des
Relaisverantwortlichen eingeholt werden. Auch hier sollte dies nur im Konsens mit den
normalerweise das Relais nutzenden Funkamateuren geschehen.
Soll ein Gateway als neue automatische arbeitende Station (unbeaufsichtigt) betrieben werden, so gelten selbstverständlich die heute geltenden Regeln und Bedingungen der jeweiligen Bandpläne und die Regelungen der Regulierungsbehörde (§ 14 AFuV) zu automatisch arbeitenden Stationen.
Missbrauch:
Verstöße gegen die Bestimmungen und Auflagen von AFuG, AFuV und Zuteilungen nach
§ 14 oder § 16 AFuV werden immer dem Betreiber der Amateurfunkanlage
angelastet, der durch die Verbindung mit dem Internet anderen die Funktionsherrschaft
seiner Amateurfunkanlage ermöglicht.
Hans-Jörg Unglaub, DL4EBK
Ende der Vorstands-Info vom 17.04.2003
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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