#86
erstellt von: Hans Jörg Unglaub, DL4EBK
verteilt von: Sekretariat Jur. VBB - in Vertretung Frau S. Rooch
Tagung der nationalen Gruppe zur Vorbereitung der WRC 2003
Top 1.7 Radio Regulations Art.25.5
Der Abschnitt 5 des Artikels 25 behandelt die Frage der Zugangsberechtigung zur Kurzwelle durch Nachweis von Morsekenntnissen.
Der DARC hat im Rahmen des Arbeitsfortschrittes in der nationalen Konferenzvorbereitung für die WRC 2003 eine Mitgliederbefragung vorgenommen. Grund war das Fehlen einer ausreichend geklärten Position für die Gespräche des DARC-Vorstandes mit dem Wirtschaftsministerium im Rahmen der WRC- Vorbereitung.
Das Ergebnis war knapp zu Gunsten des Erhaltes der ITU-Vorschrift im Artikel 25.5 zum Nachweis von Morsekenntnissen als Zugangsvoraussetzung zur Kurzwelle ausgefallen. Diese Position wurde im AK 2 gegenüber der Regulierungsbehörde sowie der nationalen Gruppe vom DARC vehement vertreten.
Die Leitung der nationalen Gruppe im Wirtschaftsministerium hat unmissverständlich deutlich gemacht, dass ein deutscher Sonderweg zur Beibehaltung des Morsenachweises auf europäischer Ebene bei der Findung eines gemeinsamen europäischen Vorschlages, nicht in Betracht kommt.
Die Verhandlungsposition des DARC, mit Hinblick auf das mehrheitliche Mitgliedervotum, Beibehalt der Zugangsvoraussetzung des Morsenachweises, wurde durch die Entscheidung der IARU- Region 1-Konferenz in San Marino, nicht erleichtert. Der Beschluss besagt, dass der obligatorische Nachweis von praktischen Kenntnissen der Morsetelegrafie nicht länger Zugangsvoraussetzung für die Kurzwelle sein muss.
Der Abschlussbericht des AK 2 zur nationalen Gruppe enthält den im Folgenden zitierten Passus:
Bezüglich des Wegfalls des Morsekenntnisnachweises ist anzumerken, dass der DARC aufgrund seiner Mitgliederbefragung, die mehrheitlich für die Beibehaltung votierte, seine Zustimmung nicht gab. Außerdem legt der DARC Wert auf die Einbeziehung der Empfehlung ITU-R M. 1544 in die Bestimmung 25.6. Im Sinne einer europäischen bzw. weltweiten Lösung wird der DARC den ECP aber nicht blockieren. Der AK 2 empfiehlt D den ECP zu den Punkten 1.7.1, 1.7.2 und 1.7.3 mitzuzeichnen.
Hans Jörg Unglaub, DL4EBK
Ende der Vorstandsinfo vom 19.02.2003
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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