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DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 03.02.2003

erstellt von: Hans Jörg Unglaub, DL4EBK, Dr. Walter Schlink, DL3OAP, Konstanze Meisner - Juristische Verbandsbetreuung, Friedrich Dintelmann, DL8ZBF, Hans Peter Wolf, DGØAX, Thilo Kootz, DL9KCE, Christian Schreier, DL4CWS
verteilt von: Sekretariat Jur.VBB - Frau T. Schlegel

Der Vorstand informiert zum Thema: Kommentierung zur VSiFunk


Einschreiben - Rückschein

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
z. Hd. RD Dieter Garvert
Villemomlerstr. 76
53123 Bonn

28.01.2003
un-ro

Ihr Schreiben vom 20. Dezember 2002; VII B 5-16 08 45
Stellungnahme zur Änderung des „Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ (I) und Entwurf einer „Verordnung zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- und Sendefunkgeräten“ (II)

Sehr geehrter Herr Garvert,
der RTA begrüßt es, dass an die Stelle der Regelungen der NB 30 aus der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 26. April 2001 eine Verordnung zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- und Sendefunkgeräten (VSiFunk) treten soll. Hierdurch ist sicher gestellt, dass künftig Störfälle, die durch unerwünschte Ausstrahlungen aus Telekommunikationsanlagen und- netzen hervorgerufen werden, nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) behandelt werden.

Durch die Anerkennung der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), insbesondere S15.12 § 8 und S 4.11 Radio Regulations, die Bestandteil des internationalen Fernmeldevertrages ist, ist Deutschland jedoch verpflichtet, das Funkspektrum vor Störungen vollumfänglich zu schützen. Alle Funkversorgungsplanungen, auch die des Rundfunkdienstes, bauen darauf auf. Daher wird diesseits die Auffassung vertreten, dass der Geltungsbereich der VSiFunk auf alle Funkdienste Anwendung finden muss. Anderenfalls wäre die Verordnung angreifbar und Rechtssicherheit würde nicht eintreten.

Hervorzuheben sei an dieser Stelle, dass der beabsichtigte Schutz durch das Gesetz sowie der dazugehörigen Verordnung deshalb nicht gewährleistet werden kann, weil die in der Anlage 2 zur Verordnung zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- und Sendefunkgeräten gegebene Grenzwertkurve um 10 bis 20 dB zu hoch liegt.

Tatsächlich kann man feststellen, dass bei Einhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Grenzwertkurve nicht nur die Sicherheitsfunkdienste, sondern auch der Amateurfunkdienst und der Mittel- und Kurzwellenrundfunkdienst erheblich gestört werden. Aus diesem Grunde haben beispielsweise Länder wie Japan und Israel die Übertragung von Daten über Stromversorgungsnetze verboten. Auch dürfte bekannt sein, dass in Deutschland verschiedene Hotels, in denen PLC-Anwendungen stattfinden, von ausländischen Besuchern gemieden werden, weil sie mit ihren Weltempfängern ihren Heimatsender nicht empfangen können.

Weiterhin ist zu bemerken, dass insbesondere auch wissenschaftlich genutzte Frequenzbereiche nicht geschützt sind und damit einmal mehr der Technologiestandort Deutschland gefährdet wird.

Bedenken sollte man darüber hinaus, dass der Amateurfunkdienst stets als Notfunkdienst fungiert (siehe beispielsweise Flutkatastrophe im letzten Jahr).

I.

Über Artikel 80 GG müssen in einer zur Erlassung von Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetzesnormen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt sein. Bedenken bestehen diesseits bezüglich der Frage, ob den Anforderungen zum Ausmaß ausreichend Genüge getan wurde. Insofern empfehlen wir eine entsprechende Überarbeitung und Ergänzung des Gesetzestextes.

II.

1. Zu § 2
Unter § 2 Nr. 1 sollte nach „Telekommunikationsnetz“ noch folgendes eingeführt werden:

„…, insbesondere PLC, Elektroinstallationsbusse, Fernwirksysteme etc.“

Dies hat den Hintergrund, dass Unsicherheiten bezüglich der Definition, was unter Telekommunikationsnetz alles fällt, beseitigt werden. Dies schafft Rechtssicherheit. Unter § 2 Nr. 3 wird auf Anlage 1 Bezug genommen. Hier sollte eine Modifikation dahingehend erfolgen, dass der Frequenzbereich lückenlos geschützt wird, wie dies Radio Regulations verlangen.

2. Zu § 3
Unter § 3 Abs. 2 und 3 wird Bezug genommen auf die Messvorschrift RegTP 322MV05 Teil 1 und 2. Diesbezüglich geben wir zu bedenken, dass diese Messvorschrift derzeit noch im Entwurfstadium ist, weswegen diese nicht als feststehende Messvorschrift herangezogen werden kann.

3. Zu § 4
Konsequenterweise sollte wie auch unter § 2 Nr. 1 nach dem Vermerk „Telekommunikationsnetz“ noch folgender Einschub vorgenommen werden:

„…, insbesondere PLC, Elektroinstallationsbusse, Fernwirksysteme etc.“

Darüber hinaus wird unter § 4 Bezug genommen auf Anlage 2. Die dort gegebene Kurve für die Grenzwerte der Störfeldstärke ist insofern nicht ausreichend für deren Bestimmung, weil die Messbandbreite fehlt. Dies ist jedoch für die Bestimmung der festzustellenden Grenzwerte unabdingbar. Außerdem sollte statt der Wörter „vorgeschriebenen Messverfahrens“ „"vorgesehenes Messverfahren“ eingefügt werden. Dies begründet sich insbesondere auch daraus, weil die Messvorschrift RegTP 322MV05 Teil 1 und 2 bislang noch nicht als verbindlich veröffentlicht ist.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Jörg Unglaub, DL4EBK, Vorsitzender


Ende der Vorstandsinfo vom 03.02.2003

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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