Redaktion: Wolfgang,DD1WKS
03.01.: Kids-Day
14.01.: Saarland-RS Nr.1 für 2004
Stellvertretend für alle Geburtstagskinder der letzten Kalenderwoche wünschen wir Frank, DO1VF, und Ralph, DB8VI, alles Gute zum Geburtstag.
Rundspruchpause beim Saarland-RS
Am 14.12. wird der letzte Rundspruch für 2003 ausgestrahlt. Der erste Rundspruch für 2004 wird am 11.01. um 10:30 Uhr vom OV Illingen, Q13, verlesen.
Weihnachtsferien des OV-Lokals Saarbrücken, Q01
Der letzte OV-Abend in diesem Jahr findet am 09.12. statt. Wir treffen uns zum ersten Mal im neuen Jahr am 13.01. Das Theken-Team um Ulla, DL3VR, SWL Rosi, Manfred, DL8HZ, und Norbert, DL8GZ, wünschen allen ein frohes Fest und einen guten Rutsch.
Thomas, DL4VCM
Neue Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit der Begrenzung elektromagnetischer Felder
Wie bedeutsam der sensible Umgang mit der Verordnung zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) und den dort festgeschriebenen Sicherheitsgrenzwerten sein kann und wie hoch die ständigen Bemühungen des DARC in diesem Zusammenhang für den Amateurfunk einzuschätzen sind, zeigen die jüngsten Entscheidungen zu Mobilfunkanlagen. Da es im letzten Jahr eine Besorgnis erregende Zahl solcher Verfahren gab und stets mit einer Analogie in der Rechtsprechung der Gerichte zur BEMFV zu rechnen ist, wollen wir nachfolgende Entscheidungen zur Kenntnis bringen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einen Eilantrag gegen die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage mit Beschluss vom 13.11.2003 (Az.:3 L 2707/03) ABGELEHNT. Nachbarn wollten den Bau und Betrieb einer 25 m hohen Mobilfunksendeantenne mit der Begründung verhindern, durch den Betrieb der Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.
In seiner Entscheidung führte das VG aus, dass durch die Mobilfunksendeanlage den Antragstellern keine unzulässigen schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen drohten, da die Mobilfunksendeanlage mit ca. 90 m einen größeren Abstand zum Wohnhaus der Kläger einhalte, als nach der Bundesemmissionsschutzverordnung gefordert. Auch die Behauptung in dem von den Klägern vorgelegten Freiburger Appell der Interdisziplinären Gesellschaft für Umweltmedizin, mit der die Grenzwerte der Bundesemmissionsschutzverordnung (BImSchV) als nicht ausreichend bezeichnet werden, gilt nicht als wissenschaftlich erwiesen.
Erst mit Urteil vom 18.06.2003 (Az.: 23 U 137/02) hatte das OLG Frankfurt/Main in 2. Instanz eine Klage auf Unterlassung gegen die Betreiber einer Mobilfunkanlage ABGEWIESEN, da die Grenzwerte nach der BImSchV eingehalten wurden und es keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, denen zufolge diese Grenzwerte nicht geeignet seien, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Nachbarn hatten eine Kirchengemeinde auf Unterlassung verklagt nachdem eine Mobilfunkanlage auf dem nahe gelegenen Kirchturm installiert worden war. Zwar handele es sich bei den von der Sendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Feldern um Störungen, die unter den Voraussetzungen des § 906 BGB untersagt werden könnten, so das OLG, die Nachbarn würden aber durch diese Einwirkungen nur unwesentlich beeinträchtigt, da die in der BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht überschritten würden.
Es gebe im übrigen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine Gesundheitsgefährdung durch nichtthermische Effekte einer Mobilfunkanlage.
Das Vorbringen der Nachbarn, dass schon jetzt Menschen in der Nähe von Mobilfunkanlagen über Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Herzrhythmusstörungen und Tinnitus klagten und insoweit Wissenschaftler zitierten, denen zufolge die festgelegten Grenzwerte zu hoch seien, reiche nach Auffassung des OLG nicht aus, um einen wissenschaftlich begründeten Verdacht einer Gesundheitsgefährdung darzulegen. Da es derzeit keine verlässlichen Erkenntnisse für die Erheblichkeit bestimmter Auswirkungen unterhalb der festgelegten Grenzwerte gebe, sei es den in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage lebenden Menschen zumutbar, elektromagnetischen Feldern innerhalb der Grenzwerte ausgesetzt zu sein.
Wegen der Grundsätzlichkeit der Rechtsfragen hat der Senat nach eigenen Angaben jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(Quelle Sachsen-RS)
Ende des Saarland-Rundspruchs 48/03 vom 07.12.2003
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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