Redaktion: Frank, DL4VCG
28.11.: Vortrag: Wissensvermittlung, AJW Referent Hans-Otto Dornfeld, DL2KCI, Ort:
Clublokal Illingen, Q13
30.11.: AMTEC 2003 in Saarbrücken
06.12.: Amateurfunkprüfungen in Saarbrücken
Stellvertretend für alle Geburtstagskinder der letzten Kalenderwoche wünschen wir Karl-Heinz, DL8CF, und heute Richard, DF3VC, alles Gute zum Geburtstag.
Am Freitag, dem 28.11., um 20:00 Uhr, findet im Clublokal des OV Illingen, Q13, Restaurant Schmidt, Galgenbergstraße in Illingen, ein Vortrag über Wissensvermittlung statt.
Der Leiter des DARC Referates für Ausbildung, Jugend und Weiterbildung Hans-Otto Dornfeld, DL2KCI, möchte in seinem Vortrag unter anderem über die Umsetzung und die Verknüpfung der Lerninhalte mit der Praxis informieren.
Alle Interessenten sind eingeladen.
Am 30.11. findet die 23. AMTEC auf dem Messegelände Saarbrücken in den Hallen 5, 6 und 7 statt. Den Besuchern der AMTEC werden wieder 7000 m² mit ca. 150 Ausstellern geboten. Auch in diesem Jahr wird dank der Firma Cetecom wieder ein Messplatz für Eigenbaugeräte zur Verfügung stehen.
Die offizielle Eröffnung findet um 10:00 Uhr in Halle 7 statt. Daran werden neben der diesjährigen Schirmherrin, der Staatssekretärin Frau Daniela Schlegel-Friedrich, auch der DV Saar Eugen Düpre, DK8VR, sowie Mitglieder des DARC-Vorstandes teilnehmen.
Wenn Ihr Euch noch als Aussteller an der AMTEC beteiligen wollt, dann meldet Euch
möglichst schnell bei Michael, DH7VR, unter ....., oder unter E-Mail: ......
Es sind nur noch wenige Plätze zu haben.
Thomas, DL4VCM
Amateurfunkprüfungen am 06.12. in Saarbrücken
Die nächste Amateurfunkprüfung im Distrikt Saar findet am 06.12. in Saarbrücken statt. Interessenten mögen sich direkt bei der RegTP-Außenstelle Saarbrücken anmelden. Die Adresse lautet:
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Saarbrücken, ....., oder RegTP-Außenstelle Saarbrücken, Postfach ......
Referatsleiter: Herr Wolfgang Klose, Tel.: .....
Sachbearbeiterin: Frau Neusius-Reuter, Tel.: .....
Der Ortsverband Homburg-Bexbach lädt alle Mitglieder und Freunde zur diesjährigen Weihnachtsfeier am Dienstag, 02.12., im OV-Lokal Schillerschule in Frankenholz ein. Beginn ist um 20:00 Uhr. Bei Glühwein, Brezeln und Weihnachtsgebäck wollen wir ein paar gemütliche Stunden verbringen.
VY 73, Alois, DH7VM, OVV von Q07
Die Homepage des DARC-Ortsverbandes St. Ingbert, Q02, ist nun auf dem Server des DARC unter www.darc.de/q02 hinterlegt. Ein Link-Hinweis ist auf dem vorangegangen Server bei qsl.net eingerichtet worden. Seht doch einfach mal rein.
Dirk, DH4YM, Webmaster Q02
Folgende Fragen sind beim Redaktionsteam eingetroffen:
Frage von SWL A. aus B.: 1. Was ist ein Saugkreis?
Antwort:
Schaltet man die Bauelemente Spule und Kondensator hintereinander, also in Reihe, so nennt
man diese Schaltung Reihenschwingkreis oder Serienschwingkreis.
Der Reihenschwingkreis wird oft zur Selektion unerwünschter Signale als sogenannter Saugkreis verwendet. Ein Reihenschwingkreis wird wegen der Eigenschaft, dass er bei seiner Resonanzfrequenz praktisch einen Kurzschluss darstellt, zur Störungsunterdrückung bei gestörten Empfängern eingesetzt. Bei der Behebung von Empfangsstörungen durch starke Signale örtlicher VHF- und UHF-Funkstationen müssen selektive Mittel in Form von Saugkreisen verwendet werden. Dieser Saugkreis sollte, um voll wirksam zu sein, so nahe wie möglich am Antenneneingang eines z. B. auch gestörten TV-Empfängers angebracht werden. Dazu legt man ihn parallel in die Signalleitung.
2. Was ist ein Topfkreis?
Antwort:
Bei Schwingkreisen mit Resonanzfrequenzen ab dem VHF-Bereich können
Kondensator-Zuleitungsinduktivität und Spulen-Parasitärkapazität nicht mehr
vernachlässigt werden. Der Name Schwingkreis ist hier im Grunde nicht mehr zutreffend, da
es sich bereits um eine Mischschaltung handelt. Eine solche Schaltung zeichnet sich durch
eine Hauptresonanz und mindestens eine Nebenresonanz aus. Vorteilhaft baut man diese
Resonatoren aus Vollmaterial, gedrehten oder gefrästen Gehäusen, welche an Masse liegen
und vor allem als Kapazität wirken. Diese nennt man angesichts ihrer Form Topfkreise. Zur
Einstellung der Hauptresonanzfrequenz dient ein integrierter Trimmer kleiner Kapazität
und hoher Güte. Man unterscheidet zwischen Wendeltopfkreis, den man auch Helicalkreis,
aber besser Helicalresonator nennt, und Koaxialtopfkreis, den man besser Koaxialresonator
nennen sollte. Der Unterschied liegt in der Gestalt der Spule: Beim Helicalresonator ist
sie wendelförmig, weshalb die Hauptresonanz meist im UHF-Bereich liegt, beim
Koaxialresonator ist sie gestreckt, weshalb die Hauptresonanz meist im SHF-Bereich liegt.
Frage von OM M. aus H.:
Gelten für das Benutzen von Amateurfunkgeräten in Fahrzeugen die gleichen Bestimmungen wie für das Benutzen von Handys? Hintergrundfrage: Darf ich beim Autofahren auf meinem Handfunkgerät ohne Freisprechanlage senden?
Antwort:
Wir haben bei der juristischen Verbandsbetreuung in Baunatal nachgefragt da im
Mitgliederbereich der DARC-Homepage nur Informationen aus dem Jahr 2001 verfügbar waren.
Schon nach kurzer Zeit erhielten wir folgende Antwort:
Die Rechtslage hat sich in Bezug auf das sogenannte Handyverbot nicht geändert. Es ist auf Funkamateure nicht anwendbar. Wir empfehlen, die gültige Lizenz mitzuführen samt der Darstellungen, die Sie bereits im Internet entdeckt haben. Die Ausführungen habe ich nunmehr aktualisieren lassen.
Mit freundlichem Gruß
Christina Hildebrandt, DO1JUR, Juristische Verbandsbetreuung DARC e. V.
Und nun der Text:
Amateurfunk nicht betroffen Handy-Verbot für Fahrzeugführer
Am 01.02.2001 wird das so genannte Handy-Verbot in Kraftfahrzeugen durch die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft treten. Die Straßenverkehrsordnung wird danach folgende weitere Bestimmung enthalten: Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Das Handy-Verbot gilt damit auch für Radfahrer und umfasst dabei sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten im Internet etc. Zuwiderhandlungen werden ab dem 01.04.2001 mit einem Verwarngeld von 60, DM geahndet. Für Radfahrer beträgt das Verwarngeld 30, DM.
Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des mobilen Autotelefons/Handys beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.
Sprich, wer sein Handy zum Telefonieren in die Hand nehmen muss, darf nur noch aus dem stehenden Fahrzeug telefonieren.
Eine Untersuchung von Verkehrsexperten aus dem Jahre 1997 habe so die Begründung für die neue Vorschrift ergeben, dass 1996 dem Telefonieren am Steuer zumindest mit ursächlich zuzurechnen waren 20 Tote, 100 Schwer- und 450 Leichtverletzte. 1996 gab es in Deutschland allerdings nur rund 5,5 Mio. Mobiltelefone. Neuere Schätzungen gehen heute (Jahr 2001) von einer Zahl über 20 Mio. aus, Tendenz steigend.
Das Verbot gilt nicht, wenn das Handy zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss, es also beispielsweise mittels Sprachsteuerung oder Tastendruck oder eben Freisprecheinrichtung bedient werden kann.
Wissenschaftliche Untersuchungen hätten ergeben, dass sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 % reduzieren lassen. Auf technische Vorgaben, die die Gestaltung der Einrichtungen betreffen, die während der Benutzung, das Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons oder des Hörers des Autotelefons entbehrlich macht, ist vom Gesetzgeber zunächst verzichtet worden, um technische Entwicklungen, die der Verkehrssicherheit entgegenkommen, nicht zu behindern.
Funkgeräte fallen bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht unter das Handy-Verbot.
Aufgrund der differenzierten Beurteilung, z. B. dass beim Funk im Gegensatz zum Mobiltelefon kein psychischer Druck besteht, sofort antworten zu müssen, andere Bedienfunktionen vorhanden sind etc., wurde es abgelehnt, Funkgeräte in das Verbot mit einzubeziehen. Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung, Polizei, usw.) und auch nicht der Amateurfunk betroffen.
Unseren Mitgliedern empfehlen wir, neben ihrer Genehmigungsurkunde diese Ausführungen für evtl. Kontrollen im Fahrzeug mitzuführen.
Christina Volmer, Juristische Verbandsbetreuung DARC e. V.
Dieser Text ist im Mitglieder-Service-Bereich unter Juristische-Verbandsbetreuung der DARC Homepage, www.darc.de, zu finden.
Aves Islands, YVØ, nicht zu verwechseln mit Las Aves Islands (YV5) ist ein separates DXCC-Land. Die Insel (IOTA NA-020), auch bekannt als Bird Island befindet sich bei 15° 40' Nord, 63° 35' Ost, das ist ca. 600 km nördlich von Venezuela. Die Insel ist 580 m lang und 150 m breit, der höchste Punkt befindet sich gerade mal 3 m über dem Meeresspiegel. Aves Islands wurde 1865 von Venezuela beansprucht. Am 23.08.1972 wurde sie als Naturschutzgebiet ausgewiesen, 1978 wurde dort eine Militärbasis errichtet.
Im Laufe der Jahre haben der Radio Club Venezolana (RCV) und die Asociacion de Radioaficionados de Venezuela (ARV) Expeditionen nach YVØ gesponsert und durchgeführt. 2004 will der RCV sein 70-jähriges Jubiläum feiern und hat bekannt gegeben, dass er im späten Januar und Februar 2004 Aktivitäten von der Insel aus plant. Vorgesehen ist Betrieb auf allen Bändern und in allen Betriebsarten, SAT, digital und eventuell EME. Eine eigene Station ist für das 6-m-Band geplant. Es wird mindestens eine YL teilnehmen, um den Freunden des YL-DXCC eine Chance zu geben.
YVØ Aves Islands steht an Platz 10 der Most Wanted List des DX-Magazin.
Die nationale Lizenz-Kommission (CONATEL) hat die Lizenz im Oktober ausgegeben, das Rufzeichen wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Momentan werden noch Sponsoren und Spenden gesucht, eine eigene Web-Seite ist in Vorbereitung und wird kurzfristig freigeschaltet.
Info: SMIRK (Six Meter International Radio Club)
Ende des Saarland-RS 46/03 vom 23.11.2003
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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