DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 29.11.2001

Der Vorstand informiert zum Thema: Neufassung der Hessischen Bauordnung folgt Musterbauordnung für Länder


Nachdem die Hessische Landesregierung die Neufassung der Hessischen Bauordnung gebilligt hat, folgt nunmehr die Anhörung der Verbände. Die neue Hessische Bauordnung setzt insbesondere auf eine allgemeine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie auf den Abbau staatlicher Reglementierungen. Damit folgt sie vor allem vom Aufbau und Inhalt her weitgehend der Musterbauordnung für die Bundesländer, die sich zurzeit ebenfalls noch im Entwurfsstadium befindet.

Der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung dient z. B., dass der Katalog der baugenehmigungsfreien Anlagen erheblich erweitert worden ist. Für die Antennenanlagen der Hessischen Funkamateure von entscheidender Bedeutung ist vor allem auch, dass im neuen HBO-Entwurf Vorschriften gestrichen wurden, die in anderen Gesetzen bereits geregelt sind. So ist die Leistungsbegrenzung der Abstrahlleistung bis 10 Watt für die Freistellung ohne Vorbehalt entfallen, ebenso die bisher geforderte (Standort-)bescheinigung bei Überschreitung der Leistungsgrenze von 10 Watt.

Mögliche Gesundheitsgefährdungen seien keine Frage der Bauordnung. Die gesundheitliche Bewertung der von Antennen ausgehenden elektromagnetischen Felder erfolge danach nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften. Die Reichweite der bauordnungsrechtlichen Freistellung könne deshalb von diesem Aspekt abgekoppelt werden.

Auch hinsichtlich der Höhendifferenzierung, ab wann Antennenanlagen von der Baugenehmigungspflicht freigestellt werden, wird die Landesbauordnung wesentlich vereinfacht. Auch hier folgt die Hessische Bauordnung künftig der Grenze der Freistellung bis 10 m Gesamthöhe der Musterbauordnung und den Regelungen der anderen Bundesländer.

Die vorgesehenen Neuregelungen folgen damit den bisher in Stellungnahmen seitens des DARC vorgetragenen Anregungen und Begründungen. Im Rahmen der jetzt möglichen Anhörung wird der DARC erneut auf die amateurfunkspezifische Regelung der elektromagnetischen Verträglichkeit in der Umwelt und somit auf das Selbsterklärungsverfahren für ortsfeste Sendefunkanlagen ab 10 Watt EIRP hinweisen. Aus der konsequenten Anwendung der neuen Hessischen Bauordnung dürfte daher im Bauordnungsrecht kein Platz mehr für eine verpflichtende Standortbescheinigung der Funkamateure sein.

Da die Hessischen Bauordnung dem Musterbauordnungsentwurf folgt, sind die positiven Auswirkungen mittelfristig auch für die anderen Bundesländer zu erwarten. Diese und weitere Argumentationen werden im Rahmen der Anhörung zur Neufassung der Hessischen Bauordnung vorgetragen.


Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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