Der vor dem Landgericht Nürnberg geführte Prozess eines Users gegen einen SysOp auf Zugang zur Mailbox des SysOps bzw. Aufhebung der Sperrung des Users ist - wie bereits berichtet - in der ersten Instanz zu Gunsten des SysOps ausgegangen. Das Urteil wurde am 22.02.2001 verkündet und die Klage des Users abgewiesen. Der SysOp, der vom DARC e. V. fachlich und rechtlich unterstützt wird, hat u. a. sein Eigentumsrecht an der Mailbox geltend gemacht. Als Grundaussage des nun vorliegenden Urteils kann berichtet werden, dass die zuständige Kammer des Landgerichts das Eigentum des SysOps höher bewertet hat als das Interesse des Users auf Zugang zur Mailbox und damit einen zivilrechtlichen Anspruch verneint hat. Das Urteil stützt die Ansicht des RTA und DARC e. V., dass der SysOp einer Mailbox diese frei organisieren kann und befugt ist, Einzelne von der Nutzung auszuschließen, solange grundsätzlich der Zugang zum Digipeater frei bleibt.
Dementsprechend haben die Richter im Urteil deutlich auf die technische und rechtliche Unterscheidung zwischen genehmigtem Digipeater und Betrieb einer Mailbox abgestellt. Die Mailbox sei weder Objekt des Zuteilungsbescheides der RegTP an den Beklagten noch gehöre sie gemäß § 2 Ziffer 3 AFuG zu den zum Betrieb der Funkstelle (Digipeater) erforderlichen Zusatzeinrichtungen. Die Kammer des Landgerichts stellt ausdrücklich klar, dass sie nicht der von der RegTP vertretenen Auffassung folgt. Sie stützt ihre Ansicht insbesondere auch darauf, dass der Mailboxcomputer ohne Weiteres vom Digipeater abgetrennt werden könnte, ohne die Funktion des Digipeaters etwa zu beeinträchtigen. Hinzu komme, dass keine Vorschrift des Amateurfunkgesetzes oder einer hierzu ergangenen Verordnung festlegt, dass der Beklagte mit der Sperrung der Mailbox für den Kläger gegen eine solche Vorschrift verstoßen haben könnte. Damit existiere keine Vorschrift des öffentlichen Rechts, die die Eigentümerbefugnisse des Beklagten mit seinem Computer nach Belieben zu verfahren einschränken kann.
Eine solche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus privatrechtlichen Grundsätzen. Ungeachtet dessen, dass der Klagepartei bereits keine Anspruchsgrundlage für ihren Anspruch zur Seite stand, gibt es auch keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. Ebenfalls kann dem Beklagten kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn er dem Kläger den Zugang zu seiner Mailbox verweigert, weil dieser wiederum kein Vertrauen auf ungehinderten Zugang haben durfte. Nicht zuletzt ist der Kläger in seinem Grundrecht, seine Meinung frei äußern zu können, nicht berührt, da er jederzeit mit anderen Funkamateuren über den Digipeater des Beklagten kommunizieren kann. Aus diesem Grundrecht ergebe sich insbesondere auch nicht eine Befugnis des Klägers, seine Meinung ungeachtet des Eigentumsrechts des Beklagten unter Benutzung einer fremden Sache überall dort zu äußern, wo es ihm beliebt. In diesem Zusammenhang weist das Gericht noch darauf hin, dass der Beklagte als Betreiber der Mailbox unstreitig keine Monopolstellung inne hat. Denn es gibt zahlreiche andere Mailboxen, die für den Kläger erreichbar sind. Auch existiert keine Pflicht für den Beklagten, alle Funkamateure gleich zu behandeln.
Das Gericht geht zuletzt noch auf zwei zum Vergleich herangezogene Fälle ein, wo erstens ein Kaufmann ein Ladengeschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und zweitens auf eine Entscheidung, wonach dem Betreiber eines Internet-Chatrooms ein virtuelles Hausrecht grundsätzlich zusteht. Zum ersteren Fall wird eine Vergleichbarkeit bereits mangels hier vorliegender gewerblicher Tätigkeit verneint. Für den zweiten Fall geht das Gericht nicht auf die Frage der Vergleichbarkeit zwischen Mailbox und einem Chatroom im Internet ein und schließt seine Ausführungen damit, dass aus der Sicht des Beklagten ein triftiger Grund vorgelegen habe, den Kläger auszuschließen.
Neben weiteren Argumenten werden die Argumente aus dem zivilrechtlichen Rechtsstreit nun auf der verwaltungsbehördlichen Ebene gegenüber der RegTP dargelegt werden. Der RTA tritt für Klarstellungen dieser Thematik auf Verwaltungs- und Gesetzesebene ein, dass es sich bei Mailboxen und ähnlichen Einrichtungen um freiwillige Leistungen der SysOps handelt.
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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