DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 14.03.2001

Der Vorstand informiert zum Thema: Anfragen nach rechtlichen Schritten gegen PLC


Auf Grund einiger Anfragen aus dem Kreise der Mitglieder bzw. des Ehrenamtes, wie gegen PLC wirksam juristisch vorgegangen werden kann, falls die Nutzungsbestimmung 30 „Gesetz wird“, kann nachfolgender Zwischenstand über rechtliche Vorgehensweisen gegeben werden.

Die Nutzungsbestimmung 30 in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) auf Grund des TKG stellt die rechtliche Grundlage für die PLC-Systeme dar. Sie ist noch nicht in Kraft getreten, steht jedoch kurz vor ihrer abschließenden Beratung im Bundesrat.

Der RTA (Runde Tisch Amateurfunk) hat mehrfach sowohl zur offiziellen Anhörung zur FreqBZPV als auch mit seiner Stellungnahme zur 2. PLC-Abfrage der RegTP sowie zuletzt gegenüber dem Bundesrat gegen Powerline-Communications interveniert.

Die Möglichkeiten, präventiv gegen PLC vorzugehen, sind nunmehr nicht nur vonseiten des Amateurfunks, sondern auch aller anderen Funkdienste und -anwendungen, erschöpft, es sei denn, der Bundesrat stimmt der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in der vorliegenden Fassung nicht zu und die Beratungen werden wieder aufgenommen.

Die weiteren rechtlichen Möglichkeiten werden selbstverständlich bereits überdacht. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch zurzeit weder getroffenen noch ist sie auf Grund der Umstände derzeit zeitintensiv. Insbesondere müsste für jegliche Klageform vonseiten der Funkamateure eine konkrete Rechtsverletzung ausgemacht werden können, die geltendes Recht verletzt oder sogar „grundrechtsrelevant“ ist. Dafür müssen nicht nur allgemein, sondern auch im Einzelfall konkrete Störungsfälle ausgewertet werden und vorliegen. Allein die Behauptung, es lägen Störungen vor, reicht nicht aus, um ein Gesetz bzw. eine Rechtsverordnung „zu kippen“. Was die Funkamateure angeht, sind konkret drei „Klagemöglichkeiten“ hervorzuheben.

Zum einen steht die verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine Einzellizenzvergabe an einen PLC-Betreiber schon aus Gründen der Rechtswegerschöpfung und dem Grundsatz der Subsidiarität anderer Gerichte im Vordergrund. Diese wäre als Drittanfechtungsklage statthaft. Da jedoch bestimmte bzw. die vorwiegenden PLC-Systeme bereits auf Grund der Nutzungsbestimmung 30 in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung zulässig sein dürften, sofern keine sicherheitsrelevanten Funkdienste betroffenen sind und die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden, ist eine Überprüfung diesbezüglich nur durch eine Individualverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich, da eine konkrete Lizenzvergabe nicht mehr erfolgt. Die Verfassungsbeschwerde wäre ebenfalls durch einen einzelnen konkret betroffenen Funkamateur zu erheben. An Individualverfassungsbeschwerden werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Weit über 90 % dieser VB werden zudem vom BVerfG verworfen.

Letztlich ist es auch möglich, gegen eine konkrete Störung durch PLC vorzugehen, und zwar dergestalt, dass die zuständige Behörde (RegTP) zu Maßnahmen gegen die Störer aufgefordert wird, oder dass ein diesbezüglich negativer Bescheid, falls Maßnahmen gegen Störer nicht für angemessen erachtet werden, angefochten wird. Einschlägiges Gesetz für die Störfallbeseitigung ist das EMVG.

Diese Ausführungen stellen keine abschließenden Überlegungen zu möglichen „Rechtsmitteln“ dar. Auch ist eine Entscheidung des DARC e. V. über eine derartige Vorgehensweise noch nicht getroffen worden. Die Ausführungen sollen Ihnen lediglich einen Einblick in die umfassende Betrachtung des Vorstandes zu dieser Angelegenheit geben, die sehr wohl auch das „letzte Mittel“ in Betracht zieht.

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sowohl zivil- als auch verwaltungsrechtliche Klagen nicht nur der PLC-Betreiber gegen Funkanwender auf Grund von Störungen möglich sind, sondern auch umgekehrt; ebenso Klagen betroffener Rundfunkhörer aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung oder der Datensicherheit.


Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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