12.04.2000
Der RTA hat an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Liste von Themen gesandt, die Anliegen und Wünsche der Funkamateure enthalten und die er in künftigen Gesprächen mit dem Ministerium erörtern möchte.
1. Novellierung Amateurfunkrecht
Rund drei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Amateurfunkrechts (Amateurfunkgesetz und Amateurfunkverordnung) und grundsätzlich positiver Erfahrung mit den neuen Vorschriften besteht aus der Sicht des RTA und der von ihm vertretenen absoluten Mehrheit der deutschen Funkamateure das dringende Erfordernis nach einer Novellierung der Amateurfunkvorschriften.
Während wir eine Änderung des Amateurfunkgesetzes von 1997 bis auf die z. B. durch das Inkrafttreten des FTEG ohnehin notwendigen Anpassungen nicht für zwingend erforderlich halten, haben sich in Bezug auf die Amateurfunkverordnung aufgrund von Auslegungsfragen sowie der Praxiserfahrung wesentliche Änderungs- und Ergänzungswünsche ergeben.
Der RTA hat im Laufe der vergangenen Jahre einen Novellierungskatalog mit ca. 30 Vorschlägen angelegt. Diese würden wir gerne mit dem BMWi und der RegTP diskutieren. Aus unserer Sicht sollte die Novellierung sobald als möglich erfolgen. Alternativ käme sie spätestens im Rahmen der Erstellung des Frequenznutzungsplanes und damit verbundener Änderungen in Betracht.
Beispielhaft möchten wir unsere Hauptanliegen anführen.
a) Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen (§ 14 Abs. 4 AFuV)
Durch die Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand (DV-AFuG) dahingehend, dass die Vereinigung (die aber in der Praxis Eigentümergemeinschaft der besonderen Amateurfunkstelle ist) den verantwortlichen Funkamateur nicht mehr benennen und diese Benennung auch nicht wieder zurückziehen kann, haben sich an der Basis nahezu unlösbare Konflikte herausgestellt. Der RTA fordert hier die Wiederherstellung des alten Rechtzustandes und eine Lösung analog der Regelung für Clubstationen (§ 14 Absatz 2 AFuV).
Wegen der zunehmenden Ausuferung der Inhalte von Sendungen des Amateurfunkdienstes auf der Kurzwelle, den FM-Relais und im Packet-Radio und den damit verbundenen negativen Folgen, auch der Schädigung des Ansehens des Amateurfunkdienstes, wird vorgeschlagen, die zugelassenen Inhalte von Amateurfunksendungen in der Amateurfunkverordnung näher zu bestimmen. Die dort bzw. im AFuG derzeit enthaltenden Beschränkungen sind weder ausreichend, um die Selbstregulierung im Amateurfunkdienst zu fördern, noch um der zuständigen Behörde ausreichende Handhabungen zu geben, gegen Störer vorzugehen.
Der RTA fordert in diesem Zusammenhang zudem, dass mindestens die in der noch erhaltenen DV-AFuG (Anlage 1 Ziffer 2.4.2.7) enthaltene Missbrauchsregel bestehen bleibt und eine tragfähige Formulierung darüber in der AFuV aufgenommen wird. Diesbezüglich ist es auch erforderlich, den Begriff des Verantwortlichen für eine fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in die Amateurfunkverordnung aufzunehmen und ihm Möglichkeiten an die Hand zu geben, den ordnungsgemäßen Betrieb und Ablauf über die von ihm betreute Amateurfunkstelle sicherzustellen.
Aus der Sicht der zuständigen Referate des DARC e. V. (der DARC e. V. wird auch künftig die von ihm bislang wahrgenommenen Aufgaben der Frequenzkoordination übernehmen) ist es erforderlich, zu überprüfen, ob das neue Amateurfunkrecht Fälle hervorgerufen hat, bei denen die Standorte von Amateurfunkstellen, die unter einem Rufzeichen arbeiten, weit voneinander entfernt, d. h. nicht an einem Standort liegen. Ein und dasselbe Rufzeichen, von dem an verschiedenen Standorten zugleich Aussendungen ausgehen, widerspricht dem Grundsatz der eindeutigen Identifizierbarkeit durch das Merkmal Rufzeichen. Verschiedene Fälle haben hier zu in der Praxis nur schwer oder nicht lösbaren Problemen bei der Koordinierungsarbeit und Verwaltung (Datenverarbeitung) geführt.
b) Störfallregelung
Die derzeit noch erhaltene Vorschrift (§ 16 DV-AFuG) ist zu ersetzen durch eine aktuelle, auch die PLC- und xDSL-Thematik berücksichtigende Störfallregelung. Grundlage hierfür ist § 6 AFuG, der eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Behandlung von Störfällen im Bereich des Amateurfunkdienstes darstellt und aufgrund seiner Existenz aus unserer Sicht auch politischer Wille der Macher des neuen Amateurfunkgesetzes ist.
Auch könnte eine Lösung in der Amateurfunkverordnung, wie in Fällen von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zwischen einer Amateurfunkanlage und anderen Anlagen/Geräten zu verfahren ist, Pilotprojekt für eine allgemeine Störfallregelung nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) sein, das hierfür z. Z. keine ausreichenden Bestimmungen bereithält.
Unsere Entwürfe, die wir bereits dem damaligen BMPT vorgelegt haben, können wir gerne noch einmal eingehender erläutern.
c) Weitere Vorschläge
Aus systematischen Gründen und als Anreiz für die Inhaber der Amateurfunkzeugnisklasse 3 (Einsteigerklasse) sollte die Amateurfunkverordnung so geändert werden, dass die in einer Prüfung für die Klasse 3 erbrachten Kenntnisse bei der nachfolgenden Prüfung für die Klasse 2 bzw. 1 angerechnet werden (Zusatzprüfung).
In § 16 AFuV sollte ähnlich wie bei § 14 Absatz 4 AFuV eine Befristung vorgesehen werden.
Es sollten eindeutige Regelungen in der Amateurfunkverordnung festgelegt werden, in welchen Fällen die zuständige Behörde Überprüfungen von Amateurfunkstellen vornehmen kann. Routineüberprüfungen ohne konkreten Anlass führen zu unnötiger Unstimmigkeit und haben im Amateurfunkdienst nur wenig Sinn (technisches Experiment).
Der RTA stellt sich vor, dass in einer Anlage zur AFuV die »Allgemeine Amateurfunkempfangsgenehmigung« novelliert werden könnte.
2. Verwaltungsvorschriften der RegTP
Der RTA betrachtet mit Sorge die zur internen Arbeit des DARC e. V. diesem seitens der RegTP übermittelten Auszüge einer Verwaltungsvorschrift für den Amateurfunkdienst (sog. VAFu). Zwar handelt es sich hierbei zunächst nur um Entwürfe und Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich nur interne Bedeutung als Handlungsanweisungen für die Behörde selbst. Bereits in den übersandten Auszügen zu einer Vorschrift der Amateurfunkverordnung werden aber teilweise Regelungen mit Außenwirkung für die Funkamateure getroffen.
Abgesehen davon, dass in diesem Entwurfsauszug Inhalte festgelegt werden sollen, die klar der Amateurfunkverordnung widersprechen, zeigt die Erfahrung mit der Vergangenheit, dass derartige Verwaltungsvorschriften der RegTP als quasi Rechtsvorschriften gehandelt werden.
Wir sind der Ansicht, dass hier nur der Gesetzgeber Festlegungen treffen darf und im übrigen der RegTP die Möglichkeit des Erlasses von Amtsblattverfügungen zur Seite steht. Der RTA bittet diesbezüglich um Unterstützung und Gespräche mit der Regulierungsbehörde, da es aus seiner Sicht auch nicht sinnvoll ist, die Außenstellen der RegTP mit derartigen Verwaltungsvorschriften zu informieren, so dass die Funkamateure bei deren Ausführung und Maßnahmen aufgrund dessen auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen wären.
3. Personenschutz in elektromagnetischen Feldern.
Bezüglich der auf der Grundlage des FTEG noch zu erstellenden Verordnung zum Personenschutz in elektromagnetischen Feldern, die die Verfügung 306/97 des BMPT ersetzt, verweisen wir auf unsere Stellungnahmen zum FTEG vom 09.03.2000 sowie vom 29.10.1999 und hier insbesondere auf unseren Wunsch nach einer Regelung diesbezüglich im Amateurfunkrecht und unseren Wunsch nach Anhörung bei der Erstellung der Verordnung.
Im Rahmen dieser Beteiligung könnte der RTA auch z. B. auf Schwachstellen bei den Formulierungen in der Verfügung 306/97 hinweisen, die sich aus der Erfahrung ergeben haben und die sinnvollerweise nicht mit in die neue Verordnung übertragen werden sollten.
Der Deutsche Amateur-Radio-Club e. V. hat eine Untersuchung zu den spezifischen Modulationsarten im Amateurfunkdienst bei einem renommierten Institut in Auftrag gegeben. Das Endergebnis wird in Kürze vorliegen und in die zuständigen Normungsgremien der DKE eingebracht werden. Es ergeben sich enorme Verbesserungen der Herzschrittmachergrenzwerte für den Amateurfunkdienst. Der RTA geht davon aus, dass diese Grenzwerte in die neue Verordnung bereits Eingang finden und keine nachträglichen Änderungen mehr erforderlich werden.
Im Zusammenhang mit dem für Funkamateure vorgesehenen Selbsterklärungsverfahren gibt es in einigen Bundesländern immer wieder Schwierigkeiten bei baurechtlich zu genehmigenden Antennenanlagen. Die zuständigen Behörden verlangen hier amtliche Bescheinigungen einer Behörde und weisen die für Funkamateure alternativ zulässigen Selbsterklärungen zurück. Weder Gespräche mit einigen Landesbaubehörden noch mit der RegTP, die wechselseitig auf die jeweils anderen Zuständigkeiten verweisen, haben bisher zu Lösungen geführt. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass die Selbsterklärungen der Funkamateure nicht mit der Standortbescheinigung gleichwertig sind, hat der RTA einfache und handhabbare Vorschläge erarbeitet, die wir Ihnen gerne vorstellen würden und die in die neue EMVU-Verordnung eingebracht werden könnten.
Aus der Sicht unserer zuständigen Mitarbeiter bestehen noch Unsicherheiten, in welcher Höhe die Messpunkte für Messungen nach der Verfügung 306/97 einzurichten sind. Hier gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Aussagen der RegTP. Wir können uns aber vorstellen, dass ähnlich wie bei der Frage, welche Berechnungsprogramme (behördlich freigegebene Programme ja/nein) der Funkamateur zur Bestimmung der Schutzabstände einsetzen soll, die Behörde auf die Sachkompetenz der Funkamateure hinweise. In Bezug auf die Berechnungen ist entscheidend, dass ein Programm sachliche richtige Ergebnisse liefert. Bei Messungen gibt es vor Ort sehr unterschiedliche Situationen, so dass in vielen Fällen einheitlich vorgegebene Messhöhen nicht immer sachgerechte Ergebnisse zeitigen. Wir halten es für sinnvoll, die individuelle Messhöhe am Messzweck, nämlich primär einem optimalen Personenschutz zu orientieren.
4. Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
a) Nutzungsbestimmung 30
Im letzten, uns bekannten Entwurf des Frequenzbereichszuweisungsplanes ist aus der Sicht des Amateurfunkdienstes sowie anderer Funkdienste die Nutzungsbestimmung 30 über Kommunikationstechniken in und längs von Leitern weiterhin so nicht akzeptabel. Der RTA verweist diesbezüglich auf seine beiden Stellungnahmen vom 29.01. und 16.03.1999. Die in der NB 30 festgelegten Störfeldstärken müssen zum Schutz aller Funkdienste abgesenkt werden. Hier ist auch eine Angleichung an den europäischen Prozess (Normung und/oder Gesetzgebung) für die neuen Techniken zu suchen.
Weiterhin könnten wir uns vorstellen, dass es für ausgewählte Amateurfunkbänder möglich ist, Ausnahmen vorzusehen.
Da uns bekannt ist, dass die zuständigen Gremien der Länder mit ähnlichem Ziel (und anderen Beweggründen) intervenieren, möchten wir uns dem anschließen und vermögen, abgesehen von unserer im Prinzip ablehnenden Haltung gegenüber diesen Techniken, wenn überhaupt nur ein stufenweises Einführungen der neuen Kommunikationstechniken wie Power-Line-Communication oder xDSL für sinnvoll erachten, bis ausreichende Messungen und Erfahrungen über Störungen bei den Funkdiensten vorliegen. Dies auch deshalb, weil nur so den Gegnern dieser Techniken die Chance eingeräumt werden kann, ihre technischen und rechtlichen Argumente sachgerecht zu untermauern. Da hier zum Teil Neuland betreten wird, muss auch ein entsprechender zeitlicher Rahmen vorgesehen werden.
Selbstverständlich ist der RTA hier über den DARC e. V. auch selbst aktiv und beteiligt sich an den entsprechenden Versuchen bestimmter Firmen. Wir bitten das BMWi, in ausreichendem Maße auch weiterhin auf die RegTP zuzugehen, dass der DARC e. V. an deren Messungen beteiligt wird.
b) Sonstige Themen
Im Frequenzbereichszuweisungsplanentwurf ist in dem, dem Amateurfunkdienst sekundär zugewiesenen Frequenzbereich, 135,7137,8 kHz (sog. Langwellenband) die Spitzenleistung des Senders einer Amateurfunkstelle auf 20 Watt begrenzt. Die entsprechende CEPT-Empfehlung, die auf Initiative der Bundesrepublik zustande kam, formuliert als Empfehlung die Sendeleistung 1 Watt EIRP. Insgesamt sechs europäische Länder sind dieser CEPT-Empfehlung bereits gefolgt. Die Nutzung des Langwellenbereichs im Amateurfunkdienst hängt vom Wirkungsgrad der Antennen ab. Die mit amateurfunkmäßigen Mitteln realisierbaren Antennen für die Langwelle haben einen Wirkungsgrad von meist erheblich unter 1 %, so dass Strahlungsleistungen von 100 Milliwatt oder mehr nicht erreicht werden können. Gründe für die Abweichung von der CEPT-Empfehlung sind nicht erkennbar und daher unverständlich. Wir sehen darin eine Benachteiligung der deutschen Funkamateure in diesem, für ihre technische Studien sehr wichtigen Band und bitten daher, eine Strahlungsleistung von 1 W EIRP vorzusehen.
Für den Amateurfunkdienst auf primärer sowie sekundärer Basis zugewiesenen Frequenzbereich 18101890 kHz (sog. 160-m-Band) wird mit einer Nutzungsbestimmung im Frequenzbereichszuweisungsplan festgelegt, dass in diesem Frequenzbereich die Spitzenleistung der Amateurfunkstellen 75 W nicht überschreiten darf. Diese Leistungsbeschränkung ist im Hinblick auf die genehmigten Sendeleistungen in den übrigen europäischen Ländern nicht verständlich. In Deutschland sollte daher das europäische Mittel von 750 W zulässig sein. Die bisher seitens der zuständigen Behörde vorgebrachte Argumentation für die Leistungsbeschränkung auf 750 W, aufgrund vorhandener Küstenfunkstellen der Nordsee-Anlieger-Staaten, ist wegen der Abschaltung der Küstenfunkstellen hinfällig geworden. Da es auch in Deutschland keine Küstenfunkstellen mehr gibt, bitten wir um Anpassung an den europäischen Standard und daher um die Zulassung einer max. zulässigen Leistung von 750 Watt, um eine Benachteiligung der deutschen Amateurfunkstellen zu vermeiden.
Darüber hinaus bitten wir um eine weitere Frequenzzuweisung auf sekundärer Basis im Frequenzbereich 18902000 kHz. Auch dies entspricht den Regelungen in den meisten europäischen Ländern. Daraus würde sich dann auch die Einhaltung der Zusage des ehemaligen Bundespostministers aus Anlass der Wiedervereinigung an die Funkamateure ergeben, dass der Besitzstand im Frequenzbereich 18901950 kHz für das Beitrittsgebiet gewahrt bleiben soll.
Wegen der weiteren Festlegungen im Frequenzbereichszuweisungsplan verweist der RTA nochmals ausdrücklich auf seine Stellungnahme an das BMWi vom 16.03.1999.
Dies gilt auch für die im allgemeinen und besonderen Teil enthaltenen Ausführungen zu den ISM-Anwendungen bzw. LPD-Funkanlagen. Dort haben wir bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen Formulierung »... o. ä. Anwendungen« es zu ausufernden neueren Entwicklungen im ISM-Bereich kommen kann. Dabei sind hauptsächlich Frequenzbereiche betroffenen, die dem Amateurfunkdienst auf primärer Basis zugewiesen sind. Wir sehen für derartige Anwendungen, insbesondere die im Frequenzbereich 430440 MHz (sog. 70-cm-Band) betriebenen Funkanlagen, keine ausreichende rechtliche Grundlage.
Aktuell weisen wir auf die Verfügung 34/2000 der RegTP hin, mit der Sende- und Empfangsfunkanlagen zur Audio- und Videoübertragung (mobiles Konferenz-System) u. a. im ISM-Band zugelassen werden. Nach neuesten Berichten wollen die Automobil-Firmen im ISM-Bereich ein eigenes Mobilfunknetz aufbauen und die nächste Generation ihrer Fahrzeuge zu mobilen Funkstationen machen, damit man sich drahtlos über ein eigenes Netz unterhalten kann. In jedem Fahrzeug wäre dann ein Gerät montiert, dass nicht nur Senden und Empfangen kann wie ein gewohntes Mobiltelefon, sondern auch als Relaisfunkstation fungiert.
Dies sprengt eindeutig den Rahmen normaler ISM-Anwendungen. Lt. VO-Funk (Radio Regulations) sind nach der Definition der ISM-Anwendungen Anwendungen auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs ausgenommen. Bereits die Kleinstleistungs-Funkanlagen (LPDs etc.) sind daher nicht zulässig. Erst recht gilt das für den nunmehr geplanten Mobilfunknetzaufbau. Diesbezüglich existieren auch keine internationalen Frequenzbereichszuweisungen. Die aktuelle Frequenzzuteilung der RegTP mit der Verfügung 34/2000 ist daher unserer Meinung nach rechtswidrig. Wir bitten das BMWi, zu diesen Fragen auch allgemeine und grundsätzliche rechtliche Überprüfungen anzustellen.
5. Amateurfunkprüfungen und Morsetelegrafie
Eine Absenkung der Telegrafie(CW)-Prüfungsgeschwindigkeit auf 25 BpM (5 Wörter pro Minute) ist bereits in den USA und einigen europäischen Ländern erfolgt. Weitere Länder sind dabei, dieses umzusetzen oder beabsichtigen die Absenkung. Der RTA hat sich in seiner letzten Sitzung für ein CEPT-einheitliches Vorgehen ausgesprochen und das Ansinnen des DARC e. V. unterstützt, eine Entscheidung darüber, ob die Telegrafieprüfungsgeschwindigkeit auf 25 BpM herabgesenkt werden sollte, auf der kommenden EUROCOM (europäische IARU Arbeitsgruppe)-Sitzung anlässlich der HAM RADIO zu beraten. Ziel ist es, dass alle europäischen Amateurfunk-Mitgliedsvereinigungen von ihren nationalen Fernmeldeverwaltungen kurzfristig eine entsprechende Harmonisierung der CEPT(HAREC)-Empfehlung (TR 61-02) fordern.
Der DARC-Vorstand hat sich auf seiner jüngsten Sitzung Ende März bereits einstimmig für die Herabsetzung der Prüfungsgeschwindigkeit für die Telegrafieprüfung auf 25 BpM in der sog. HAREC ausgesprochen. Die HAREC ist eine Empfehlung innerhalb der CEPT-Länder für die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkprüfungen. Sowohl der RTA als auch DARC-Vorstand haben dabei bestätigt, dass mit dem Beschluss darüber keine Entscheidung über die künftige Rolle der Telegrafie getroffen wird oder etwa dem Einstieg in den Ausstieg bzgl. CW der Weg bereitet wird. Vielmehr gilt es, nationalen Alleingängen vorzubeugen und diese zu vermeiden. Der Beschluss des Vorstandes des DARC e. V. wird der Mitgliederversammlung des DARC e. V. vorgelegt, so dass nach der Bestätigung seitens des DARC ein Votum von ca. 55.000 Funkamateuren vorliegt. Der DARC e. V. wird die Entscheidung in den RTA einbringen.
Über die Rolle der Telegrafie als Prüfungskriterium und Zugangsvoraussetzung für die Kurzwelle wird voraussichtlich auf der übernächsten World Radio Conference (WRC) 2003 (oder erst 2005) entschieden. Notwendig ist auch hier ein CEPT-einheitliches Vorgehen, wobei die nationale Entscheidung in Deutschland darüber die Meinung der Mehrheit der deutschen Funkamateure berücksichtigen sollte. Sofern die WRC 2000 in Istanbul beschließt, das Thema Amateurfunk auf der nächsten WRC zu behandeln, wird der RTA lt. Zusage des BMWi in die weiteren Vorbereitungen eingebunden. Der dem RTA/ DARC e. V. derzeit vorliegende Entwurf über eine Recommendation mit dem Inhalt eines Prüfungskataloges für die Amateurfunkdienst ist aus unserer Sicht aber noch ergänzungsbedürftig. Unsere Vorschläge können wir dem zuständigen Referat im BMWi erläutern. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer Vorlage des DARC-Vorstandes an die Mitgliederversammlung des DARC e. V. Da der DARC innerhalb des RTA bei Sachentscheidungen wegen der Gewichtung der Stimmen durch die Mitgliederzahlen eine Mehrheit besitzt, wird die in der Mitgliederversammlung erwartete Entscheidung des DARC auch die Mehrheit im RTA bestimmen. Wegen der Bedeutung des Gesamtkomplexes halten wir diesen Hinweis an dieser Stelle für notwendig.
6. Zusammenarbeit BMWi RegTP RTA
Die Grundzüge der Zusammenarbeit zwischen BMWi RegTP RTA sind in einem Protokoll des ehemaligen Ausschusses für Post und Telekommunikation (vom 27.10.1993) sowie in zwei bekannten Mitteilungen des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation niedergelegt. Darin werden auch Aussagen zu anderen Amateurfunkvereinigungen getroffen, die nicht Mitglied im RTA sind. Aus gegebenem Anlass sollte diese Regelung bekräftigt und ggf. präzisiert werden.
7. Sondergenehmigungen im 50-MHz-Bereich
Der RTA hat sich in seinen ursprünglichen Stellungnahmen und Schreiben zu den Sonderzuweisungen für den Amateurfunkdienst im Bereich 50 MHz für eine Erhöhung der bisherigen Sonderzuweisungen (1000) um weitere 3000, also insgesamt 4000 eingesetzt. Statt dessen sind nunmehr von der RegTP nur 2000 Zuteilungen per Losverfahren vergeben worden. Da der RTA nicht in die Gespräche mit den Primärnutzern eingebunden worden ist und bisher keine relevanten Störungen dieser bekannt geworden sind, bleiben wir bei unserem Wunsch, dass noch weitere 1000 Sondergenehmigungen erteilt werden sollen. Parallel zu einer weiteren Vergabe von 1000 Sonderzuweisungen sollte die RegTP zur Rückgabe von nicht mehr gewünschten oder genutzten Genehmigungen aufrufen und diese dann im Wege der Verlosung an bisher nicht zum Zuge gekommene Antragsteller vergeben.
Im übrigen wünschen wir, dass noch im Frequenzbereichszuweisungsplan und zu erstellenden Frequenznutzungsplan der Frequenzbereich 5052 MHz insgesamt dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesen wird.
8. Verschiedenes
a) Der RTA sieht es als erforderlich an, in der Anlage zur Frequenznutzungsbeitragsverordnung in der Spalte Amateurfunkdienst die Bezugseinheit Rufzeichen zu ändern. Dies belegt auch das TKG und das AFuG (§ 3 Absatz 5). Jeder Funkamateur, dem die Frequenzen lt. AFuG per Gesetz zugeteilt sind, braucht nur einmal im Jahr 18,00 DM Frequenznutzungsbeitrag zahlen. Dies gilt unabhängig davon, wie viel weitere Rufzeichen ihm für Ausbildungszwecke etc. zugeteilt werden. Diese weitere Rufzeichenzuteilung ist lt. AFuV gebührenpflichtig, fällt aber lt. TKG oder AFuG nicht unter die Beitragspflicht. Wir haben diesen Vorschlag bereits der RegTP unterbreitet. Offenbar bestehen Möglichkeiten, dass die RegTP unseren Änderungsvorschlag zur Frequenznutzungsbeitragsverordnung in die AG-Frequenznutzungsbeitragsverordnung einbringt. Wir bitten darüber hinaus das BMWi, sich für diesen unseren Wunsch einzusetzen.
b) Seit Inkrafttreten der AFuV Ende 1997 besteht die Möglichkeit, den Funkamateuren auch Rufzeichen mit einstelligem Suffix (z. B. DK9H statt DK9HU) zu vergeben. Sowohl seitens der RegTP als auch seitens der Funkamateure und des RTA bestand jedoch Einigkeit, dass diese begehrten Rufzeichen nach besonderen Vergabekriterien verteilt werden sollen. Die Empfehlungen des RTA über Vergabemodalitäten liegen der RegTP nunmehr seit einiger Zeit vor. Sie sollten baldmöglichst umgesetzt werden. Offenbar gibt es noch internen Beratungsbedarf bei der RegTP.
c) Die Regulierungsbehörde ist der Meinung, dass Inhaber der Amateurfunkzeugnisklassen 2 und 3 nicht über Satelliten Funkbetrieb machen dürfen, deren Ausgabefrequenzen auf der Kurzwelle liegen. Dies wäre nach Ansicht des RTA keine sachgerechte Regelung, weil die Klassen 2 und 3 Inhaber bei bestimmten Satelliten in der Regel keine Kenntnis darüber und auch keinen Einfluss darauf haben, ob der Downlink (Ausgabe) nur im UKW-Bereich oder im Kurzwellenbereich geschaltet ist. Ähnliches soll für den Packet-Radio-Betrieb gelten. Hier soll der Mailbox-Betreiber (SysOp) sogar Kontrollen darüber ausüben können.
Der RTA ist der Ansicht, dass die Umsetzung von UKW auf KW durch Satelliten auch für die Zeugnisklasseninhaber 2/3 vom Amateurfunkrecht gedeckt ist.
Ihre Rechtsmeinung darüber hat die RegTP nun in der bereits oben erwähnten Verwaltungsvorschrift für den Amateurfunkdienst manifestiert. Auch diesbezüglich möchten wir nochmals unsere Bedenken (s. o. Ziffer 2) unterstreichen.
d) Zur Durchführung von Versuchen mit Breitband-Modulationsarten und Spread-Spectrum beantragen wir auf Non-Interference-Basis die Genehmigung für ein 20 MHz breites Segment im 23-cm-Band. Diese Versuche sollen jeweils nur vorübergehend für einige Stunden erfolgen. Wegen der Verfügbarkeit von Mess- und anderen Hilfsmitteln sowie der Schwierigkeit der Versuche sollte kein höheres Mikrowellen-Band ausgewiesen werden.
e) In Bezug auf das 30-m-Band bitten wir um eine Erörterung der europäischen Situation über die unterschiedliche Nutzung.
f) Verwendung der ehemaligen 500-kHz-Notfrequenz (oder entsprechender Frequenzbereich unterhalb 500 kHz) des Seefunkdienstes für den Amateurfunkdienst: Mit dem Untergang der Titanic im Jahre 1912 ist die 500-kHz-Notfrequenz dem Seefunk zugewiesen worden. Der Amateurfunkdienst und andere Funkdienste waren seitdem in diesem Frequenzbereich gesperrt. Nur noch in wenigen Ländern wird diese Frequenz benutzt. Es ist davon auszugehen, dass auch diese Länder in absehbarer Zeit die Frequenz nicht mehr bedienen werden. Wir wollen gerne in Gespräche eintreten, wie in Einzelfällen und unter welchen Bedingungen die Benutzung durch den Amateurfunkdienst wiederum ermöglicht werden kann; dies auch deshalb, weil viele Museums- und Feuerschiffe noch über entsprechende Ausrüstungen verfügen. Schiffe dieser Art werden ohnehin von Funkamateuren und ehemaligen Schiffsoffizieren, die zugleich Funkamateure sind, betreut.
K. E. Vögele, DK9HU
Diese Vorstandsinformation wurde zusammengestellt von Christina Volmer, Juristische Verbandsbetreuung des DARC
VY 73 de Jochen Hindrichs, DL9KCX
Ende der Vorstandsinfo vom 12.04.2000
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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