VORSTANDSINFORMATION VOM 17.12.1999

Thema: Weitere 2000 Sonderzuteilungen für 50 MHz


Im kommenden Jahr werden für die Nutzung des Frequenzteilbereiches 50,080–51,000 MHz 2000 weitere Frequenzzuteilungen gewährt. Dies ist der Verfügung zu entnehmen, deren Text der DARC nachfolgend vorab den Funkamateuren zur Information weitergibt:

Vfg ...../1999

Amateurfunk; Nutzung des 50-MHz-Bereichs

Nach Abstimmung mit den Primärnutzern und gemäß den Festlegungen im Frequenznutzungsplan wird die Anzahl der Frequenzzuteilungen zur Nutzung des Frequenzteilbereichs 50,080–51,000 MHz durch den Amateurfunkdienst auf maximal 3000 festgesetzt.

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 AFuG (Amateurfunkgesetz) werden daher zur Nutzung des oben genannten Frequenzteilbereichs für die Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klassen 1 oder 2 auf Antrag, insgesamt maximal 2000 weitere Sonderzuteilungen ausgegeben. Dabei gelten die in der Anlage 1 aufgeführten allgemeinen Nutzungsbedingungen gemäß Frequenznutzungsplan sowie die in Anlage 1 angefügten zusätzlichen Nutzungsbedingungen.

Die vorgenannten Bedingungen gelten auch im selben Umfang für die bisher in diesem Frequenzbereich erteilten 1000 Genehmigungen, die als Zuteilungen im Sinne dieser Verfügung weiterhin Gültigkeit behalten. Die AmtsblVfg 34/1994 wird hiermit außer Kraft gesetzt.

Die neuen Sonderzuteilungen können bei der

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle Mülheim
Aktienstr. 1-7
45473 Mülheim

beantragt werden. Es werden nur Anträge berücksichtigt, die ab dem 03.01.2000 per Post bei der Außenstelle Mülheim eingehen und dem Antragsformblatt der Anlage 2 zu dieser Mitteilung entsprechen. Anträge, die nicht den genannten Bedingungen entsprechen oder bereits bei den Außenstellen vorliegen, werden nicht berücksichtigt. Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der entsprechenden Anträge. Gehen über 2000 zuteilungsfähige Anträge bis einschließlich dem 10.01.2000 bei der Außenstelle Mülheim ein, entscheidet das Los. Mehrfachanträge auf Sonderzuteilungen für ein und dasselbe Rufzeichen führen zum Ausschluß aller dieser Anträge beim Losverfahren. Wenn die Anzahl der zuteilungsfähigen Anträge 2000 übersteigt, erfolgt eine Mitteilung im Amtsblatt. Unberücksichtigt gebliebene Antragsteller werden nicht einzeln benachrichtigt.


Diese Vorstandsinformation wurde erstellt von Jochen Hindrichs, DL9KCX


Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


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