VORSTANDSINFO VOM 02.06.1999

Thema: Nutzung von fernbedienten bzw. automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen; Mißbrauch und Stellung des Verantwortlichen


Teil 1

Aufgrund sich häufender Anfragen an die Geschäftsstelle des DARC e. V. zum Recht, seiner Auslegung und Praxis bei der Nutzung von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen möchte der Vorstand mit zwei  Vorstands-Infos über die aktuelle Rechtslage nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aufklären und praktische Orientierungshilfen geben. In der ersten Vorstandsinfo geht es um den Mißbrauch und die Stellung des Verantwortlichen einer besonderen Amateurfunkstelle.

In einer weiteren, zweiten Vorstandsinformation gehen wir darauf ein, daß es nach den neuen Vorschriften keine befürwortende Amateurfunkvereinigung (Ortsverband, Distrikt, Interessengruppe usw.) mehr geben wird, die bei der Zuteilung der Genehmigung für eine besondere Amateurfunkstelle (Relais usw.) mitwirkt – dies ist vom Gesetzgeber gestrichen. Eine Lösung des Problems kann darin liegen, Regelungen auf freiwilliger und privatrechtlicher Basis zu vereinbaren.

Diese erste Vorstandsinformation zum Recht, seiner Auslegung und Praxis bei der Nutzung von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in Zusammenarbeit mit der Juristischen Verbandsbetreuung des DARC e. V. entstanden.

Der Verantwortliche einer besonderen Amateurfunkstelle im Sinne von § 14 der Amateurfunkverordnung vom 23.12.1997 hat ausdrücklich geregelte Rechte und Pflichten im Verhältnis zur zuständigen Behörde, d. h. nach öffentlichem Recht. Gemäß § 21 AFuV ist nämlich die Anlage 1 zur „alten“ DV-AFuG weiterhin in Kraft. Genauer gesagt, die Auflagen lt. Anlage 1 DV-AFuG zum Betrieb der besonderen Amateurfunkstellen müssen eingehalten werden.

Der Verantwortliche hat nach unserer Auffassung die Aufgabe und Funktion, für Ordnung zu sorgen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff „Verantwortlicher“, im speziellen aber aus Ziffer 2.4.2.7 der Anlage 1 DV-AFuG. Der Verantwortliche hat danach die Position eines quasi „Wächters“ bzgl. der Funktionsfähigkeit und der Ordnungsgemäßheit des Betriebs der Amateurfunkstelle (vgl. Wortlaut „von ihm betreute Relaisfunkstelle“).

Lt. Ziffer 2.4.2.7 der Anlage 1 DV-AFuG kann der Verantwortliche den Betrieb einstellen oder einen bestimmten Funkamateur vorübergehend von der Teilnahme am Funkbetrieb über die von ihm betreute Relaisfunkstelle ausschließen, wenn ein Mißbrauch der Relaisfunkstelle festgestellt wurde. 

Daraus ergibt sich zunächst, daß die Maßnahmen des Verantwortlichen in seinem Ermessen stehen („kann“). Die Mißbrauchsvorschrift ist unserer Meinung nach auch Ausdruck der Selbstregulierung im Amateurfunkdienst. Es obliegt dem Relaisverantwortlichen als demjenigen, der die Ordnungsfunktion inne hat, darüber zu entscheiden, ob er eine Maßnahme gegen einen Funkamateur ergreift oder den Betrieb der Relaisfunkstelle einstellt sowie die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein Mißbrauch als berechtigter Grund vorliegt.

Der Ausschluß darf aber nur einem bestimmten Funkamateur gelten. Es dürfen keine geschlossenen Benutzergruppen ausgeschlossen werden. Ebenso darf das Benutzungsrecht der Funkstelle nicht an eine Vereinszugehörigkeit geknüpft werden. Dies folgt ebenfalls aus Ziffer 2.4.2.7 der Anlage 1 und aus dem Grundsatz, daß die Frequenzressourcen allen Funkamateuren zur Verfügung stehen und die Frequenzen diesen entsprechend ihrer Zeugnisklasse als zugeteilt gelten (vgl. § 3 Absatz 5 AFuG, § 5 AFuV). Darüber wird darf der Ausschluß nicht auf unbestimmte Zeit geschehen können, sondern er sollte zeitlich begrenzt sein. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist unverzüglich von der Maßnahme zu unterrichten. Bei der Unterrichtung empfiehlt sich, diese schriftlich mit umfassender Begründung zu fertigen, da es der RegTP nur so möglich ist, über ein Eingreifen ihrerseits und über einen gegebenen Mißbrauch zu entscheiden.

Was genau unter Mißbrauch zu verstehen ist, ist in der Anlage 1 der DV-AFuG nicht definiert. Auch dies zu bestimmen, liegt also zunächst im Ermessen des verantwortlichen Funkamateurs. Er kann darüber entscheiden, in welchen Fällen und gegen wen er eine Maßnahme ergreift, d. h. auch die Entscheidung darüber, wann ein Mißbrauch vorliegt, obliegt ihm. Dabei sollte er eine Maßnahme nicht aus rein persönlichen Gründen ergreifen.

Als Anhaltspunkt für Mißbrauch kann aus unserer Sicht z. B. gesehen werden:

Die Aufzeichnung ist bewußt beispielhaft und nicht abschließend. Ebenso wie die Inhalte der Amateurfunksendungen, bis auf wenige Ausnahmen, nach neuem Amateurfunkrecht nicht mehr beschränkt sind, sollte der Beurteilungsspielraum der Verantwortlichen erhalten bleiben, die dadurch in erheblichem Maße zur Selbstregulierung im Amateurfunk beitragen können.

Kein Mißbrauch kann dagegen die freie Meinungsäußerung im Amateurfunkbereich, auch kritischer Art, sowie die Stellungnahme zu allgemeinen aktuellen Amateurfunkthemen sein.

Die obigen Ausführungen sind als Zwischenbericht anzusehen und noch nicht abschließend, da Regelungen, wie z. B. der Frequenznutzungsplan, noch ausstehen. Darin werden weitere Aufklärungen auch zu dem obigen Thema erwartet. Der DARC e. V. ist um weitere Aufklärung bemüht und wird der RegTP zur Gesamtthematik „Besondere Amateurfunkstellen“ noch seine Vorstellungen für Verfahrensweisen darlegen. Auch sind Vorschläge zur Novellierung der Amateurfunkverordnung in Vorbereitung, um auch zu diesen Themen Klarstellungen im Amateurfunkrecht zu erzielen.


Diese Vorstandsinformation wurde erstellt von Karl Erhard Vögele, DK9HU und
Christina Volmer, Juristische Verbandsbetreuung des DARC e. V.

VY 73 de Jochen Hindrichs, DL9KCX


Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1999 Rundspruch-Archiv