VORSTANDSINFO VOM 12.05.1999

Thema: CEPT-Regelung gilt in Kürze auch für USA-Amateurfunkgenehmigungen


Nach der Veröffentlichung durch das Europäische Frequenzbüro in Kopenhagen (ERO) erhält folgende Regelung (Note) der Amerikanischen Fernmeldebehörde FCC Gültigkeit:

„Amateurfunkdienst in CEPT Ländern

Unter den entsprechenden Bestimmungen des besuchten Landes darf eine Person, die eine gültige Amateurfunkgenehmigung – ausgestellt von der FCC (FCC Form 660) – der Klassen:

‚Technican‘, ‚Technican Plus‘, ‚General‘, ‚Advanced‘ oder ‚Amateur Extra Class‘

besitzt, befristet eine Amateurfunkstation in den CEPT-Ländern betreiben, die die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 unter Einbeziehung der USA implementiert haben.

Der/die Betreiber/in einer solchen Amateurfunkstelle muß eine Kopie dieser Note, wie auch seine Original Amateurfunkgenehmigung mit sich führen. Beide Dokumente müssen berechtigten Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

Inhabern der in den Genehmigungsurkunden ausgewiesenen Genehmigungsklassen ‚Technican Plus‘, ‚General‘, ‚Advanced‘ oder ‚Amateur Extra‘ dürfen Amateurfunkbetrieb entsprechend der CEPT-Klasse 1 ausüben.

Inhaber der in den Genehmigungsurkunden ausgewiesenen Genehmigungsklasse ‚Technican‘ dürfen entsprechend der CEPT-Klasse 2 Amateurfunkbetrieb ausüben.

Inhaber der in der Genehmigungsurkunde ausgewiesenen Lizenzklasse ‚Novice‘ fallen nicht unter die hier verkündete ‚Public Notice‘ und sind nicht berechtigt entsprechenden Amateurfunkbetrieb auszuüben.“

Die entsprechenden CEPT Ländern sind der CEPT Liste zu entnehmen.

(Übersetzung DJ6TJ)

Die CEPT-Länderliste findet sich mit Stand 01.03.1999 in der CQ DL 4/99 Seite 338 ff.


Diese Information wurde erstellt von Karl-Erhard Vögele, DK9HU

VY 73 de Jochen Hindrichs, DL9KCX


Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1999 Rundspruch-Archiv