VORSTANDSINFO VOM 23.01.1999

Thema: Vfg 2/1999 – Ausführungsbestimmungen im Amateurfunkdienst (2. Entwurf)


Das Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (AFuG 1997) sowie die Amateurfunkverordnung vom  23. Dezember 1997 (AFuV) enthalten Bestimmungen, die hiermit auf der Grundlage des § 10 AFuG 1997 konkretisiert werden. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß gemäß § 21 AFuV noch § 12 Abs. 3 und 4, § 16 und die Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) in Kraft sind.

1. Zu § 5 Abs. 5 bis 7 AFuV; Amateurfunkzeugnis/-zulassung

Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst ist eine Zulassung erforderlich, deren Voraussetzungen in § 3 des AFuG 1997 definiert sind. Die im § 5 Abs. 5 bis 7 der AFuV genannten Amateurfunkzeugnisse sind Grundvoraussetzung für Zulassungen. Die Amateurfunkzeugnisse allein berechtigen jedoch nicht zur Teilname am Amateurfunkverkehr.

2. Zu § 5 Abs. 6 und 7 AFuV; Anwendung der Morsetelegrafie

Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse 2 und 3 dürfen bis zu einer abschließenden Regelung im Frequenznutzungsplan die in der Anlage 1 der DV-AFuG für Klasse B genannten Sendearten oberhalb von 144 MHz anwenden. Dabei sind die für Morsetelegrafie vorgesehenen Frequenzteilbereiche nach den internationalen Vereinbarungen und Empfehlungen einzuhalten und die allgemeinen Qualitätsanforderungen für Morsezeichen ausreichend zu erfüllen. Das heißt, Nachrichteninhalte, die in Morsetelegrafie gesendet werden, müssen durch Personen mit nachgewiesenen Morsekenntnissen ohne Schwierigkeiten aufgenommen werden können. Eine korrekte Anwendung von Morsetelegrafie nach den Festlegungen der VO-Telegrafie ist insbesondere bei der Nennung des eigenen Rufzeichens zur Identifizierung der Amateurfunkstelle erforderlich. Alle Sendearten mit drittem Kennzeichen „A“ sind generell nur in Morsecode zulässig.

Die den Inhabern der ehemaligen Genehmigungsklasse C mit BMPT-Amtsblattverfügung 238/1991 gewährte Anwendung von Morsetelegrafie hat seit dem Inkrafttreten der AFuV keine Gültigkeit mehr.

3. Zu § 5 Abs. 6 AFuV; maximal zulässige Sendeleistung für Klasse 2

Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse 2 dürfen bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes die in der Anlage 1 der DV-AFuG für Klasse B angegebenen Senderleistungen in den Frequenzbereichen oberhalb von 144 MHz verwenden.

4. Zu § 13 AFuV; Ausbildungsfunkbetrieb

Der Ausbildungsfunkbetrieb dient ausschließlich der Vorbereitung auf das Ablegen einer Amateurfunkprüfung. Für andere Zwecke wie z. B. das bloße Vorführen von Amateurfunkverkehr oder die Teilnahme an Amateurfunkwettbewerben darf das Ausbildungsrufzeichen nicht verwendet werden.

Unter der in § 13 Abs. 1 der AFuV geforderten unmittelbaren Anleitung und Aufsicht ist zu verstehen:

Besitzt ein Auszubildender bereits ein Amateurfunkzeugnis, so darf er nur am Ausbildungsfunkbetrieb für eine höhere Klasse teilnehmen.

Das Ausbildungsrufzeichen ist grundsätzlich nur vom Auszubildenden zu benutzen, es sei denn, der ausbildende Funkamateur greift in den Ausbildungsfunkbetrieb ein.

Die in § 13 Abs. 5 der AFuV geforderten „schriftlichen Angaben über den Funkbetrieb“ müssen nicht zwingend in Form eines Funktagebuches erfaßt werden. Es sind jedoch unter Angabe des Datums mindestens die Betriebsparameter zu erfassen, wie sie in § 17 Punkt 1 bis 4 der AFuV genannt sind. Die vom Auszubildenden geführten Aufzeichnungen sind schriftlich vom ausbildenden Funkamateur nach Beendigung des Ausbildungsfunkbetrieb täglich zu bestätigen. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des Ausbildungsrufzeichens für die Dauer von mindestens zwölf Monaten aufzubewahren.

5. Zu § 3 Abs. 5 AFuG; Frequenznutzungen im Beitrittsgebiet

Die nach Punkt 4 der BMPT-Amtsblattverfügung 132/1990 für das Beitrittsgebiet bis auf weiteres geduldeten Abweichungen von der Anlage 1 zur DV-AFuG gelten noch bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes.

6. Zu § 3 Abs. 5 AFuG; Frequenznutzungen im Langwellenbereich

Der im Entwurf des Frequenznutzungsplans für den Amateurfunkdienst als sekundären Funkdienst ausgewiesene Frequenzteilbereich 135,7–137,8 kHz wird hiermit für die Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse 1 für die vorläufige Nutzung unter den nachfolgend genannten Nutzungsbedingungen freigegeben. Diese Freigabe gilt nur bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplans. Eine abschließende Regelung erfolgt im Frequenznutzungsplan. Die Nutzung des Frequenzbereiches kann jederzeit gegenüber einzelnen Funkamateuren oder durch Allgemeinverfügung der Regulierungsbehörde eingeschränkt oder geändert werden.

Nutzungsbedingungen:

Die maximal zulässige Senderleistung beträgt 20 Watt (Spitzenleistung).

Zugelassen sind alle Sendearten mit einer belegten Bandbreite bis zu maximal 800 Hz. Alle Sendearten mit drittem Kennzeichen „A“ generell nur im Morsecode.

Innerhalb des zugestandenen Frequenzbereiches besteht unter Beachtung von Funkdienststatus und der bereits belegten Frequenzen grundsätzlich freie Frequenzwahl. Im Beeinflussungsfall haben Nutzungen mit größerer belegter Bandbreite in erster Linie zur Behebung der Kollision beizutragen. Es sind keine Mindest-Nutzfeldstärken oder Signal-zu-Rausch-Abstände festgelegt. Es besteht daher kein Anspruch auf den Schutz von sehr schwachen Nutzsignalen.

7. Zu § 3 Abs. 5 AFuG; Frequenznutzungen im 50-MHz-Bereich

Im Frequenzbereich 50,080–51,000 MHz dürfen nur Inhaber erteilter Sondergenehmigungen nach den  Bedingungen und Auflagen der Amtsblattverfügung 34/1994 bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes weiterhin Funkbetrieb durchführen. Diese Regelung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen insgesamt oder auch einem einzelnen Funkamateur gegenüber widerrufen werden. Eine abschließende Regelung erfolgt im Frequenznutzungsplan.


Gescannt aus folgender Quelle:
Amtsblatt 1/1999 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20.1.1999.

VY 73 de Jochen Hindrichs, DL9KCX


Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1999 Rundspruch-Archiv