Amtsblattverfügung 306/97
Unmittelbar vor seiner Auflösung hat das Bundesministerium für Post und Telekommunikation die Amtsblattverfügung 306/97 zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern ... erlassen. Es ist zugleich die allerletzte Verfügung dieses nun nicht mehr bestehenden Ministeriums.
Nach Bekanntwerden des Inhalts gab und gibt es eine ganze Reihe Diskussionen und das ist durchaus verständlich. Hier nun einige Anmerkungen zu den Definitionen der Amtsblattverfügung 306/97:
Antennenexperimente sind somit nach dieser Verfügung praktisch nur noch im Rahmen von Feldtagen möglich.
Die technischen Vorschriften dieses Amtsblattes sind auch interessant und hinsichtlich der Ziele dieses Papiers aufschlußreich. Hier wird unterschieden zwischen allgemeinen Grenzwerten und solchen für Herzschrittmacher. Während die allgemein für den Personenschutz zulässige elektrische Feldstärke z. B. für den Bereich von 10400 MHz mit 27,5 V/m entsprechend VDE 0848 Entwurf 1996 festgelegt wurde, beziehen sich die Herzschrittmachergrenzwerte für den selben Frequenzbereich auf den VDE-Entwurf von 1991 mit 4,33 V/m. Die Berechnungsgrundlagen und Meßverfahren richten sich jedoch nach einem Entwurf der VDE 0848 von 1995! Verbindlich verabschiedet wurde bisher noch kein Entwurf dieser VDE 0848. Die unterschiedlichen Maßstäbe dieser Entwürfe zu demonstrieren, soll ein Beispiel belegen:
Ein 28-MHz-Dipol mit 5 dB Antennengewinn und 3 dB Kabeldämpfung kann bei Einhaltung von 27,5 V/m mit einem Sicherheitsabstand von 2,50 m betrieben werden. Nach dem Entwurf von 1991 werden für den selben Aufbau 20,4 m verlangt. In Leistung ausgedrückt handelt es sich um einen Unterschied von 970 zu 24 W bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte für die Sicherheitsabstände! Anzumerken wäre noch, daß der genannte allgemeine Grenzwert von 27,5 V/m im VDE-Entwurf von 1996 bei Dauerstrichsendungen also z. B. FM vorgeschrieben wird, während für SSB 35 V/m vorgesehen wären.
Die Amtsblattverfügung erscheint uns als Zusammenstellung technischer Maximalforderungen ohne gesicherte Grundlagen. Für Amateurfunkanlagen gibt es zwei Möglichkeiten, die Einhaltung der Personenschutz- und Herzschrittmachergrenzwerte zu realisieren:
Für bereits bestehende Amateurfunkanlagen räumt die neue AFuV eine Übergangsfrist bis zum Jahre 2000 ein, bis zu der jeder Funkamateur diese Prozedur nachzuholen hat.
Wenn man bedenkt, daß als Voraussetzung für die Erteilung von Antennengenehmigungen durch Baubehörden oder Vermieter diese Standortbescheinigung vorzulegen ist, dann kann man wohl kaum noch jemanden für den Amateurfunk begeistern. Weitere Konsequenzen kann sich jeder selbst ausmalen.
Die juristische Mitarbeiterin unseres Clubs, Frau Vollmer, hat noch vor Weihnachten 1997 auf zwölf Seiten detailliert alle Bedenken gegen diese Amtsblattverfügung zusammengetragen und zum Teil sogar die juristische Unhaltbarkeit einiger Forderungen nachgewiesen. Der Vorstand versprach Wege für Nachbesserungen zu finden. Schon allein das verwaltungstechnische Problem schein äußerst schwierig zu sein, denn das bereits aufgelöste Bundesministerium für Post und Telekommunikation, der Herausgeber dieser Amtsblattverfügung, hat mit dieser Verfügung eine politische Entscheidung treffen wollen.
Was und in welcher Form wir nach Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnung in Sachen Personenschutz zu tun haben werden, wird uns der Vorstand unseres Clubs im OV-Info-Dienst und in der Clubzeitschrift CQ DL mitteilen. Bis dahin sollten wir uns gedulden und möglichst viele QSOs tätigen.
(Hardy, DL3KWF)
Anmerkung:
Mit der Amtsblattverfügung zur Verhinderung des Amateurfunks sich in Ruhe zu
befassen ist fast aussichtslos, da man zu oft auf Passagen trifft, die dem gesunden
technischen Verstand widersprechen. Ich frage mich besorgt, warum Leute, die, will man
dieser Verfügung glauben, Herzschrittmacher mit einer Störfestigkeit kleiner 5 V/m
herstellen und implantieren, noch nicht rechtsstaatlich belangt sind. Wenn man, wie Frau
Vollmer feststellte, eine politische Entscheidung treffen wollte, dann muß ich mir wieder
Gedanken um die Politik machen...
Insgesamt fällt mir dazu nur der Slogan einer bekannten Satiresendung ein: Gute Nacht, Hellmut Gute Nacht, Deutschland!
(Achim, DL6AT)
Gespräch mit Minister Dr. Rexrodt
Am Rande einer Veranstaltung aus Anlaß der Einrichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, konnte der DARC-Vorsitzende Karl E. Vögele, DK9HU, zugleich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des RTA mit dem Bundeswirtschaftsminister Dr. Günter Rexrodt persönlich die Sorgen und die Empörung der Funkamateure über die neu geschaffene Situation durch die Allgemeinverfügung, insbesondere wegen der Überregulierung bei den HSM-Grenzwerten, vortragen.
Der Minister zeigte sich interessiert und bat um schriftliche Erläuterung sowie um Kontaktaufnahme seitens des RTAs wegen eines Gesprächstermins. Im Verlauf der Veranstaltung konnten außerdem weitere Vertreter von politischen Parteien bzw. Mitglieder der Behörde und des Wirtschaftsministeriums auf die unhaltbare Situation für Funkamateure durch die mit den HSM-Grenzwerten verbundenen Einschränkungen hingewiesen werden. Auch diese Personen haben nach Maßgabe einer näheren Abstimmung Termine für Gespräche zugesagt.
(DL-Rundspruch 1/98)
AFuV nun verkündet!
Nun ist sie raus, die Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (AFuV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr.2 vom 13.01.1998.
Im Vorfeld hatte der Entwurf dazu ja nicht wenig Staub aufgewirbelt und ich bin sicher, auch jetzt sind bestimmte Dinge gewiß noch konträr zu diskutieren.
Weit davon entfernt eine umfassende Wertung vorzunehmen, möchte ich einige Neuerungen hier vorstellen, die mir aufgefallen sind.
Warum der DARC-Vorstand die Regelungen des Ausbildungsfunkverkehrs in den neuen Bundesländern in seiner Stellungnahme nicht aufgegriffen hat ist hoffentlich nicht Omen dafür, welcher Stellenwert der Ausbildung und Nachwuchsgewinnung zugestanden wird.
Bekanntlich gestattet die Amtsblattverfügung 76, vom 27.09.1990, Ziffer 9, den Clubstationen im Beitrittsgebiet Ausbildungsfunkverkehr unter dem Clubstationsrufzeichen.
Diese Regelung auf das gesamte Bundesgebiet auszuweiten war einer unserer Vorschläge in der Diskussion zum Entwurf der AFuV, fiel aber unter den Tisch, mit dem Ergebnis nun dafür zu zahlen, daß man zukünftige Funkamateure ausbildet. Diese Festlegungen verstoßen gegen das Prinzip des Bestandsschutzes und sollten nicht unwidersprochen bleiben.
Contestergebnisse
1. YL-CW Party 1997
Rosel, DL3KWR, konnte einen beachtlichen 8. Platz belegen. Unseren Glückwunsch dazu und
weiter solche Erfolge.
2. Midwintercontest 1997
Auch beim Midwintercontest 1997 ist Rosel, DL3KWR, dabei gewesen. Platz 20 steht hier zu
Buche.
3. SSB-Fieldday
Ein Contest, der bei uns noch nicht so verbreitet ist. Aber trotzdem haben DLØSWN/p auf
dem 30. Platz in der offenen Klasse und DLØRUG/p auf dem 23. Platz in der
eingeschränkten Klasse den Distrikt ordentlich vertreten.
Contestvorschau
23.25.01., 22:0016:00 UTC: CQ WW 160 m Contest CW
24.25.01., 06:0018:00 UTC: Championat de France CW
31.01.01.02., 13:0013:00 UTC: UBA Contest SSB
07.02., 16:0019:00 UTC: AGCW DL Handtastenparty 80 m CW
14.02., 12:0016:00 UTC: VFDB Z Contest SSB
14.16.02., 14:0002:00 UTC: YL-OM Contest SSB
14.15.02., 12:0012:00 UTC: VERON PACC Contest SSB/CW
Also, viel Erfolg beim Contesten!
(Horst, DK3GG)
Redaktion und Tippfehler vertritt Achim, DL6AT
Ende des Mecklenburg-Vorpommern-RS 1/98 vom 18.01.1998
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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