Redakteur der Woche: Günther Mester, DL 3 KAT
Erlaubt: Übermittlung von Grüßen
Unter gleicher Überschrift habe ich zu diesem Thema in CQ DL 3/95 Seite 165 Erläuterungen gegeben. Mittlerweile gibt es zwar neue Rechtsgrundlagen für den deutschen Amateurfunk, doch in dieser Sache hat sich kaum etwas geändert. Das war auch nicht nötig, denn die Regelung war einerseits sehr entgegenkommend und andererseits nicht zu liberal, daß die Grenze des Amateurfunks überschritten wurde. Auch aus aktuellem Anlaß nehme ich dazu erneut Stellung. Dabei ist es zweckmäßig, sich zuerst über den rechtlichen Rahmen Klarheit zu verschaffen.
Die Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) definiert in Nr. 53 in Verbindung mit Nr. 2732 den Zweck des Amateurfunkdienstes und legt den erlaubten Rahmen der Nachrichtenformen und -inhalte fest. Darin, und in unserem neuen Amateurfunkgesetz kommt klar zum Ausdruck, daß Amateurfunkverkehr nur zwischen Funkamateuren mit Zulassung (früher: Genehmigung) abgewickelt werden darf. Nach VO-Funk-Regelungen ist es Funkamateuren auch erlaubt, außer technisch/betrieblichen Mitteilungen Bemerkungen rein persönlicher Art untereinander zu übermitteln. Diese Bemerkungen müssen aber von so geringer Bedeutung sein, daß man einen öffentlichen Fernmeldedienst dafür nicht in Anspruch nehmen würde. Die Übermittlung von solchen unwichtigen persönlichen Mitteilungen wird von immer mehr Fernmeldeverwaltungen auch im Austausch für Dritte, also Nicht-Funkamateure, geduldet.
Seit langem kennen die Funkamateure das einmal jährlich stattfindende weltweite Treffen der Pfadfinder über Funk (jamboree on the air). Auch Bürgermeister tauschen Grüße an ihre Amtskollegen und Bürger von Partnerstädten aus oder unser Herr Bundespräsident erwidert Grüße der Funkamateure, indem er selbst zum Mikrofon greift. Zum Austausch von Grüßen braucht man keine Person des öffentlichen Lebens zu sein. Jedem Gast in einer Amateurfunkstelle kann die Übermittlung derartiger persönlicher aber unwichtiger Grüße gestattet werden. Es wird auch akzeptiert, wenn Grußmeldungen direkt von dritten Personen in das Mikrofon der Amateurfunkstelle gesprochen bzw. in einem anderen Übertragungsmodus (z. B. Fernschreiben) vorgenommen werden. Eine solche Benutzung der Amateurfunkstelle darf nur unter unmittelbarer ständiger Aufsicht eines Funkamateurs erfolgen. Der die Amateurfunkstelle betreibende Funkamateur ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Amateurfunkverkehrs verantwortlich. Nicht aber erlaubt ist die mittelbare oder unmittelbare Vermittlung von Nachrichten, für die wegen ihrer größeren Wichtigkeit öffentliche Fernmeldenetze vorgehalten werden. Dies trifft auf derartige Nachrichten zu, unabhängig ob sie für Funkamateure oder Dritte bestimmt sind. Die Praxis des Drittenverkehrs, manchmal sogar mittels direkter Überleitung in das öffentliche Fernsprechnetz (phone patch), wie sie in einigen wenigen Ländern gehandhabt wird, ist in Deutschland nicht zulässig.
Auf die Regelung des § 5 Abs. 5 Amateurfunkgesetz für die Übermittlung von Nachrichten an Dritte in Not- und Katastrophenfällen soll hier nur hingewiesen werden. Es ist vorgesehen, zu diesem Thema zweckdienliche Regeln aufzustellen, so daß jeder Funkamateur im Vorfeld eines solchen Geschehens seine Rechte und Pflichten kennt, die mit der genannten Aussage aber viel zu knapp beschrieben sind. Auch in der Amateurfunkverordnung gibt es hierzu fast keine weitere Hilfestellung.
Amateurfunkverwaltung der RegTP, Gabriel
Neuer DX-Cluster-Node DBØFHK-6
Mit DBØFHK-6 ist ein weiterer DX-Cluster-Node in der Nähe von Gummersbach in Betrieb gegangen. DBØFHK-6 verwendet die Linuxsoftware CLX. CLX verwendet eine ähnliche Befehlssyntax wie die der altbekannten DOS-Cluster. Die Vorteile der CLX-Software sind:
DBØFHK-6 wird jedem DXer, egal ob HF, VHF, UHF oder SHF die Möglichkeiten geben, an die für ihn interessanten Informationen zu gelangen.
Dieter, DL3KDV
Gigahertz-Treffen in Rösrath
Das Treffen der rheinischen Gigahertz-Freunde findet am Samstag, dem 31.10., von 14:0018:00 Uhr in Rösrath, Dorfschänke (Gasthaus Eckert), Scharrenbroicher Str. 75 statt.
Richard, DJ6UT
Herbstseminar des Landesjugendverbandes Hessen
Der Landesjugendverband Hessen im DARC e. V. veranstaltet für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter, Ortverbandsvorsitzende sowie an der Jugend- und Ortsverbandsarbeit interessierte sein Herbstseminar 1998 am 21./22.11. in 36280 Oberaula. Tagungsort ist das Hotel Zum Stern. Die Anreise sollte möglichst Freitagabends, 20.11. erfolgen. Seminarschwerpunkte sind:
- Öffentlichkeitsarbeit der Ortsverbände und Jugendgruppen
- Sicherheitsaspekte und Versicherungsfragen
Für das Seminar wird eine Teilnehmergebühr von 80, DM erhoben. Weitere Gebühren für Übernachtung und Verpflegung werden nicht erhoben. Die Unterbringung erfolgt überwiegend in Doppelzimmern; bei Unterbringung im Einzelzimmer wird ein Zuschlag von 50, DM erhoben.
Die Teilnehmerzahl ist auf 30 Personen begrenzt; die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Zahlungseingangs bestätigt. Anmeldeschluß ist der 05.11.
(Erich Behrens, DL6FAL)
(Kontonummer und Anmeldeformular sind in Packet-Radio unter Jugend abrufbar)
Die Redaktion
Meldungen aus den Ortsverbänden
Es liegen keine Meldungen vor.
Ende des Köln-Aachen-RS 39/98 vom 27.09.1998
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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