OV-INFO-DIENST Nr. 5/97 vom 25.09.1997


Vorläufige Stellungnahme des DARC e. V. zum Entwurf der Amateurfunkverordnung

Die vorläufige Stellungnahme von Frau Volmer von der juristischen Verbandsbetreuung des DARC e. V. liegt vor und wird in der Anlage beigefügt. Wegen der Auswertung der bereits aus Referaten und Distrikten eingegangenen Papiere hat sich die Fertigstellung etwas verzögert, wofür wir um Nachsicht bitten. Das umfassende Papier kann auch gegen SASE (Größe C4, DM 3,–) von der Geschäftsstelle bezogen und aus dem Internet (http://www.darc.de (Der Vorstand Informiert) oder aus Packet-Radio ausgelesen werden.

Gefragt sind nunmehr Stellungnahmen zu einzelnen Punkten, die in der vorläufigen Stellungnahme nicht enthalten sind sowie Formulierungsvorschläge zu den Paragraphen der AFuV mit einer sehr kurzen Begründung.

Der DARC e. V. bereitet sich auf die Formulierung der endgültigen Stellungnahme vor, die abschließend vom Arbeitskreis AFuV am 11./12.10.1997 beraten wird. Bis dahin eingehende Papiere werden berücksichtigt bzw. danach im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit soweit sie noch neue Gesichtspunkte enthalten.

Der Vorstand wird das Ergebnis des Arbeitskreises AFuV am 18./19.10. beraten und letzte Änderungen einarbeiten. Die Entscheidung über die Stellungnahme trifft die Herbstversammlung des Amateurrates am 25./26.10. Unmittelbar danach wird das Papier den Mitgliedern des Runden Tisches Amateurfunk (RTA) übersandt, der es am 16.11. abschließend beraten und dem BMPT zuleiten soll.

gez. K. E. Vögele, DK9HU
Vorsitzender


D I S K U S S I O N S E N T W U R F

einer Verordnung zum
Gesetz über den Amateurfunk

(Amateurfunkverordnung- AFuV)

VORLÄUFIGE STELLUNGNAHME DES DARC E. V.

Diese vorläufige Stellungnahme berücksichtigt alle in der Geschäftsstelle eingegangenen Kommentare des AFuV-Entwurfs bis zum 19.09.1997 seitens der ehrenamtlichen Mitarbeiter des DARC e. V, Geschäftsstellenmitarbeiter sowie einzelner Mitglieder des Clubs. In ihr werden die Positionen, die mehrfach eingebracht wurden, zusammengefaßt sowie einzelne Positionen, Kritikpunkte und Lösungsansätze dargestellt.

Die Verfasserin hat die einzelnen Stellungnahmen noch keiner eingehenden rechtlichen Überprüfung unterzogen sondern sich zunächst auf die Darstellung beschränkt. Eigene Denkansätze sind als Anmerkungen der Verfasserin gekennzeichnet. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann noch nicht erhoben werden.

Die Mitglieder sind aufgefordert, nach Veröffentlichung in den AFu-Medien, ihre Positionen in der Geschäftsstelle einzureichen. Den Mitarbeitern des DARC e. V. soll die vorläufige Stellungnahme als Grundlage der Diskussion und Arbeit an der endgültigen Stellungnahme des DARC e. V. dienen.

Für die endgültige Stellungnahme werden die geäußerten Kritikpunkte dann analysiert und in Änderungsvorschläge der einzelnen Paragraphen der AFuV umgesetzt einschließlich einer kurzen und prägnanten Begründung. Über die Lösungswege soll im Arbeitskreis AFuV am 11. /12.10.1997 bzw. im Vorstand am 18./19.10.1997 entschieden werden.

Von nahezu allen eingereichten Stellungnahmen wurde die Regelung zur Behandlung von Störfällen im § 15 des Entwurfs als besonders überarbeitungsbedürftig angesehen bzw. ganz in Frage gestellt. Wegen der Bedeutung, die der sog. „Störfallregelung im Amateurfunkdienst“ beizumessen ist, kann sich diese vorläufige Stellungnahme zu diesem Zeitpunkt nur in Ansätzen damit befassen; selbiges gilt für die künftige EMVU-Regelung für Funkamateure, die im Entwurf nur am Rande erwähnt ist oder durch Studie anderer Vorschriften ersichtlich wird.


1. Verordnungsvorschriften

zu § 1 (Geltungsbereich):

Wegen der Behandlungsabfolge in der Amateurfunkverordnung ist vorgeschlagen worden, die Ziffer 1 erst nach der jetzigen Ziffer 5 aufzuführen.

zu § 3 (Prüfungsausschuß):

In Absatz 1 Satz 2 und 3 dieser Vorschrift wird folgendes festgelegt:

1. Die Prüfungsausschüsse zur Abnahme der fachlichen Prüfung für Funkamateure bestehen aus jeweils zwei Mitgliedern.

2. Diese Mitglieder werden seitens der Regulierungsbehörde bestellt.

In § 3 Absatz 1 Satz 4 wird dies im Wege einer Negativformulierung wieder eingeschränkt bzw. relativiert. Dort heißt es, daß die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein müssen.

In der Begründung zum Amateurfunkverordnungsentwurf führt das Ministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) für diese Regelung die von ihren Anforderungen her sehr spezielle Amateurfunkprüfung als Begründung auf. Diese bedinge eine entsprechende Fachkompetenz der Prüfer. Daher stelle grundsätzlich die Regulierungsbehörde den Vorsitzenden und den Beisitzer (Prüfer). Es solle jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß auch von außerhalb entsprechend qualifizierte Personen zu Prüfern ernannt werden können.

Im Gegensatz dazu besteht gem. § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk von 1949 (DV-AFuG) der Prüfungsausschuß aus zwei Beamten des gehobenen Fernmeldedienstes der Deutschen Bundespost, die vom Präsidenten der Oberpostdirektion bestimmt werden, unter gleichzeitiger Bestellung eines der beiden Beamten zum Vorsitzer. Zusätzlich soll der Präsident der Oberpostdirektion einen erfahrenen Funkamateur in den Prüfungsausschuß berufen, der Inhaber einer Genehmigung der Klasse B sein muß.

Durch die Soll-Bestimmung wird in der noch gültigen DV-AFuG gewährleistet, daß neben den beiden BAPT-Beamten zusätzlich ein Funkamateur als dritter Prüfer in den Ausschuß berufen wird. Zwar ist auch dies keine Pflicht, es handelt sich nicht um eine Muß-Formulierung. Allerdings bedeutet die Soll-Formulierung eine gewisse Regel, von der nur aus triftigem Grund abgewichen werden kann. Dies geschah bisher in der Praxis selten.

In den meisten eingegangen Stellungnahmen ist die künftige Regelung der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse kritisiert und angeregt worden, daß der DARC e. V. geltend macht, die heutige Funktion der BAPT-Verbindungsbeauftragten und deren Funktion als Mitglieder der Prüfungsausschüsse auch in Zukunft zu erhalten. Vorgeschlagen wurde im wesentlichen, daß der Vorsitzende von der Regulierungsbehörde gestellt werden soll und der Beisitzer ein Funkamateur und DARC-Mitglied sein soll.

Die Reduzierung auf zwei Prüfer wird durchweg als angemessen angesehen. Hier werden Vergleiche zur Flugfunkprüfung gezogen. Bei dieser werde zwingend verlangt, daß der Beisitzer ein Fachmann aus dem Bereich der Flugsicherung sei. Für den Amateurfunk müsse dies analog gelten, d. h. der Beisitzer müsse ein erfahrener Funkamateur mit einem Zeugnis der Klasse 1 (bzw. Genehmigungskl. B) sein. Zu der Aufgabe des fachkompetenten Beisitzers käme nämlich auch die Abnahme der mündlichen Prüfung. Gerade bei dieser sei die Anwesenheit eines erfahrenen Funkamateurs zwingend erforderlich, weil z. B. in dieser Prüfungssituation nicht auf Fragebögen zurückgegriffen werden könne. Andernfalls bestehe die Gefahr, daß die Prüfungskommission die mündliche Prüfung in Zweifelsfällen unterlasse. Ferner sei die Anwesenheit eines erfahrenen Funkamateurs bei Behindertenprüfungen nötig, die z. T. im ganzen mündlich abgehalten würden.

Die Reduzierung auf zwei Prüfer wird auch angesichts des in Aussicht gestellten Prüfungssystems für gerechtfertigt gehalten, da die Auswertung von Fragebögen mit geschlossenen Fragen (Mehrfachauswahlanworten) einfacher und in wesentlich kürzerer Zeit möglich sei. Im Prinzip könne diese Prüfung auch ausschließlich ehrenamtlichen Prüfern übertragen werden. Dies sei in den USA und Kanada längst der Fall.

Das Argument für die Regelung in der Begründung des AFuV-Entwurfes seitens des Ministeriums, die von ihren Anforderungen her sehr spezielle Amateurprüfung bedinge eine entsprechende Fachkompetenz der Prüfer, wird deshalb für nicht stichhaltig gehalten, da die Auswertung der vorgesehenen standardisierten Multiplechoice-Tests eine so einfache schematische Tätigkeit sei, daß sie einer Hilfskraft übertragen werden könne.

Wenn als Beisitzer ein erfahrener Funkamateur berufen würde, reduzierten sich zusätzlich die Personalkosten für die Durchführung der Amateurfunkprüfungen, ein Einsparungseffekt, der angesichts der allgemeinen Forderung nach Verschlankung der Behörden eigentlich sogar geboten wäre.

Anmerkung der Verf.: Durch die Formulierung in § 3 Absatz 1 Satz 4 „Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses müssen nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein“, wird zwar nicht ausgeschlossen, daß Funkamateure wie bisher in den Prüfungsausschuß berufen werden können, andererseits besteht aber auch die Möglichkeit, daß Angehörige einer anderen Behörde seitens der Regulierungsbehörde herangezogen werden. Durch die gewählte Negativformulierung wird dem vorhergehenden Satz, in dem es noch heißt, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Regulierungsbehörde gestellt werden, widersprochen. Satz 4 ist schon aus diesem Grunde unlogisch. Logisch wäre die positive Formulierung „sollten“ statt „müssen“ nicht.

Lösungsansatz: Satz 4 wird gestrichen und dafür der Satz angefügt: „Zusätzlich soll der Präsident der Regulierungsbehörde einen erfahrenen Funkamateur in einen Prüfungsausschuß berufen, der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 ist“.

Durch die Übergangsregelung in § 20 wäre es dann auch möglich einen erfahrenen Funkamateur mit der Genehmigungsklasse B zu berufen.

zu § 4 (Anmeldung zur Prüfung):

Es wird angeregt, in § 1 Ziffer 3 statt des Wortes „Art“ das Wort „Klasse“ einzufügen.

zu § 5 (Erteilen von Amateurfunkzeugnissen):

Die Neuregelung, daß Amateurfunkzeugnisse in den Klassen 1 und 2 erteilt werden, stimmt lt. Begründung des AFuV-Entwurfes mit CEPT-(Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post- und Telekommunikation) Empfehlungen überein. Die beiden Zeugnisklassen sollen sich dadurch unterscheiden, daß Inhaber der Zeugnisklasse 1 auch im Kurzwellenfrequenzbereich arbeiten dürfen, Inhaber der Zeugnisklasse 2 dagegen nicht.

Die zulässigen Frequenzbereiche und sonstigen technischen Merkmale der beiden Klassen sollen im Frequenznutzungsplan nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) festgelegt werden. Die bisher übliche Einteilung gem. § 1 DV-AFuG in die Amateurfunkgenehmigungsklassen A, B und C entfällt demnach. Gem. § 20 Absatz 1 und 2 des AFuV-Entwurfs sind Übergangsregelungen vorgesehen.

Zum Teil wird die neue Einteilung für bedenklich gehalten, da die hohen Anforderungen der Prüfungen für die Klassen 1 und 2 den Zugang des Nachwuchses zum Amateurfunkdienst nicht erleichtern; insbesondere auch nicht im Hinblick auf die hohen finanziellen Belastungen für die Prüfungsteilnehmer (Gebühren). Zur Nachwuchsgewinnung wird demnach eine Einsteigerlizenz gefordert mit geringeren Prüfungsanforderungen und entsprechend angemessenen Gebühren. Zum Teil wird behauptet, daß durch die Einteilung der Amateurfunkzeugnisse in den Klassen 1 und 2 ersatzlos die A wie auch die C Amateurfunkgenehmigungsklassen als Einsteigerlizenzen für die Genehmigungsklasse B entfielen, denn die Prüfungsanforderungen der beiden Zeugnisklassen 1 und 2 unterschieden sich nur noch im Hören und Geben von Morsezeichen. Es wird die Frage aufgeworfen, warum nach allen Erkenntnissen der Pädagogik notwendig abgestufte Prüfungen wieder abgeschafft werden, was sich sowohl bei der A-Lizenz wie auch bei der C-Lizenz bewährt hätte. Dies entspräche auch nicht den alten anerkannten Standards der Unterrichtung und Prüfung, hier läge offensichtlich ein Mißverständnis der HAREC (Harmonized Amateur Radio Examination Certificat) bei den Verfassern des Entwurfes vor. Die in der HAREC vorgenommene Klassifizierung der nationalen Lizenzklassen habe den Zweck, Funkamateuren im Ausland die Benutzung ihres Heimatrufzeichens ohne weiteren Aufwand zu gestatten. In der HAREC sei festgelegt, welche nationalen Lizenzklassen den CEPT-Klassen 1 und 2 entsprächen. Die Verfasser der AFuV hätten unterschlagen, daß die meisten CEPT-Länder neben den CEPT-fähigen Lizenzklassen 1 und 2 zusätzliche, nur national geltende, Einsteigerklassen geschaffen hätten.

Daß beide Zeugnisklassen mit den CEPT-Klassen 1 und 2 harmonisiert sind, sei im übrigen auch keine Begründung für die Schaffung von nur zwei Amateurfunkzeugnisklassen. Die bisherigen Amateurfunkgenehmigungsklassen A, B und C seien nämlich auch mit den CEPT-Empfehlungen harmonisiert: Klasse B entspräche der CEPT-Klasse 1, die Klassen A und C entsprächen der CEPT-Klasse 2. Die CEPT-Empfehlungen würden deshalb einer national zusätzlichen Klasse, sofern die Lizenzklassen 1 und 2 vorhanden seien, nicht entgegenstehen. In vielen Ländern der IARU (International Amateur Radio Union) Region 1 gäbe es Einsteigerlizenzen mit deutlich abgesenkten Prüfungsanforderungen und entsprechenden Einschränkungen hinsichtlich der Leistung des Bandzugangs oder der mitbenutzbaren Betriebsarten. Die britische Regulierungsbehörde habe mit Unterstützung des Wirtschaftsministeriums durch ein langjähriges Projekt Einsteigerlizenzen eingeführt, die überdies ohne Lizenzgebühren vergeben würden. In Südafrika würde ähnlich verfahren.

In Frankreich habe die seit Januar 1997 neue Regulierungsbehörde neben den CEPT-fähigen Klassen 1 und 2 die nicht CEPT-fähige Klasse 3 als Einsteigerklasse eingeführt (keine Technik-Prüfung, nur 144–146 MHz, keine digitalen Betriebsarten).

Durch das Fehlen einer Einsteigerlizenz, so eine abschließende Bewertung, würde der Zugang zum Amateurfunkdienst erschwert und die Prüfungshürden und finanziellen Hürden so hoch gelegt, daß der Zuwachs von Jugendlichen und Kindern im Amateurfunkdienst praktisch zum Erliegen kommen würde. Daran ändere auch die Zulassung des Ausbildungsfunkverkehrs nicht viel.

Die Beschränkung auf nur zwei Lizenzklassen widerspräche auch deshalb dem Amateurfunkdienst, da dieser der eigenen Weiterbildung diene (§ 2 Ziffer 2 AFuG 1997). Hierzu gehöre notwendigerweise das Erlernen von Fertigkeiten, die für das Erhalten einer höheren Klasse erforderlich anzustreben sind. Dies sei nicht mehr möglich bei nur zwei Klassen, die sich nur durch die Telegrafieprüfung unterschieden.

zu § 7 (Durchführung der Prüfung):

Nach § 7 Absatz 1 legt die Regulierungsbehörde Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest. Nach der Begründung des Entwurfes soll dies in der Regel eine zuständige und besonders ausgestattete Außenstelle der Regulierungsbehörde sein. Absatz 1, so die Begründung, sei jedoch so gefaßt, daß die Prüfung auf Antrag auch an anderem Orten abgehalten werden könne.

Anmerkung der Verf.: Die Begründung, daß Absatz 1 so gefaßt sei, daß die Prüfung auf Antrag auch an anderen Orten abgehalten werden kann, ist völlig unverständlich. Dies ist gerade nicht der Fall. Deshalb sollte entsprechend der derzeit noch geltenden DV-AFuG (vgl. § 3 Absatz 2) der Satz dem § 7 Absatz 1 hinzugefügt werden: „Auf Antrag kann die Prüfung auch an anderen Orten abgehalten werden“.

zu § 10 (Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst):

Zu dieser Vorschrift wurden im wesentlichen drei Anmerkungen gemacht.

Zum einen erklärten sich für viele Verfasser anhand dieser Vorschrift die hohen Kosten, die Funkamateuren entstehen, bis sie am Amateurfunkdienst teilnehmen können. Durch die Prüfung und Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses und die danach folgende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Zuteilung eines Rufzeichens, würde die Behörde „doppelt abkassieren“.

Zu § 10 Absatz 1, in dem es heißt, die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur, im Umfang seiner Amateurfunkzeugnisklasse sowie nach den im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst festgelegten Regelungen, am Amateurfunkdienst teilzunehmen, wurde angemerkt, daß die wichtigen Nutzungsparameter, wie Frequenzbereiche, Sendearten und Senderleistung, nicht wie gehabt in der Amateurfunkverordnung festgeschrieben werden. Wenn uns ein eigenständiges Amateurfunkgesetz versprochen würde, so gehöre dazu auch, die wichtigen Nutzungsparameter im Amateurfunkrecht, also in der neuen Durchführungsverordnung, zu regeln. Der Frequenznutzungsplan sei überdies noch nicht erstellt, so daß man zu dem Nutzungsbedingungen nichts sagen könne.

Vielen Eingaben zu § 10 Absatz 3 konnte entnommen werden, daß die Angabe des Ministeriums in der Begründung, sich nicht mit der Vorschrift deckt. In der Begründung heißt es, wenn beispielsweise einer früheren Meldung nach § 7 Absatz 3 AFuG 1997 die Antennenkonfiguration für die Umwelt ungünstiger geworden ist, muß dies der Regulierungsbehörde unaufgefordert und schriftlich mitgeteilt werden. Dies gehe aber aus § 10 Absatz 3, in dem es heißt, daß der Inhaber einer Zulassung jede Änderung des Namens, der Anschrift und eine dauerhafte Verlegung des Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintreten der Änderung schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen habe, nicht hervor. Die Verlegung des Standortes sei nicht identisch mit der Änderung der Antennenkonfiguration.

Des weiteren ist festgestellt worden, daß § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Verordnungsentwurfes im wesentlichen den Regelungen in den §§ 2 und 4a Absatz 3 der jetzigen DV-AFuG entsprächen, mit der Einschränkung, daß die Genehmigung nach heutigem Recht gem. § 4 a Absatz 2 DV-AFuG auch für das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle an einem zweiten festen Standort gelte. Andererseits sei es nach § 10 Absatz 2 des Entwurfes sogar möglich, mehrere Standorte einer ortsfesten Amateurfunkstelle mitzuteilen und an dieser die Amateurfunkstelle zu betreiben, so daß der jetzige Entwurf an der Stelle noch mehr Möglichkeiten offenließe, als die DV-AFuG. Er sei nicht von vornherein auf ein oder zwei feste Standorte begrenzt.

Anmerkung der Verf.: Nach der Begründung sowie gem. § 21 Absatz 2 des AFuV-Entwurfs gilt, solange noch kein Frequenznutzungsplan nach § 46 des TKG aufgestellt worden ist, weiterhin die Anlage 1 der DV-AFuG. In dieser Anlage sind u. a. die Frequenzbereiche, Senderleistungen und Sendearten nach § 6 der DV-AFuG festgelegt. Das am 01.08.1996 in wesentlichen Teilen in Kraft getretene TKG hat den Zweck, gem. § 1 eine Frequenzordnung festzulegen. Diese dient gem. § 44 TKG der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen. Hierzu wird der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt. Diese Frequenzordnung gilt auch für den Amateurfunkdienst. gem. § 3 Absatz 5 des AFuG 1997 gelten die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesene Frequenzen einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind. Darüber hinaus wird der Frequenznutzungsplan gem. § 46 Absatz 2 TKG neben der Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen, auch Festlegungen für diese Frequenznutzungen enthalten und dadurch auch die Nutzungsbedingungen festlegen. Auch für den Amateurfunkdienst werden daher künftig die sog. Nutzungsparameter nicht mehr im spezifischen Amateurfunkrecht geregelt werden, sondern in dem bereits erwähnten Frequenznutzungsplan. Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung ist im Gesetzgebungsverfahren. Diese regelt detailliert, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit auszusehen hat. Der Frequenznutzungsplan, der in Teilplänen erstellt wird, wird jeweils im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation veröffentlicht werden, so daß auch Funkamateure diesbezüglich ihre Stellungnahmen einreichen können.

Zu § 10 Absatz 3 wird diesseits vorgeschlagen, die dauerhafte Verlegung des Standortes der ortsfesten Amateurfunkstelle in Plural zu fassen, da auch nach Absatz 2 mitzuteilen ist, an weichen Standorten die Amateurfunkstelle zu betreiben beabsichtigt ist.

zu § 11 ( Rufzeichenzuteilung):

Hier ist geregelt, daß die Rufzeichenzuteilung gebührenpflichtig ist. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt dies auch für die Zuteilung von Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, für Klubstationen und für Amateurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke.

Anmerkung der Verf.: Daß für die Zuteilung von Rufzeichen für Amateurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke (z. B.: Ballonmission in Weinheim) Gebühren erhoben werden, geht aus der Anlage 3 nicht direkt hervor. Dort heißt es lediglich unter Ziffer 3 d): „... für die Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation, eine Relaisfunkstelle oder eine Funkbake nach § 14“.

§ 11 Absatz 2 entspricht der Regelung in § 5 Absatz 1 der DV-AFuG, wonach kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens besteht. Neu und insofern eine Erweiterung der Rechte der Funkamateure ist § 11 Absatz 2 Satz 2, wonach der Funkamateur ein Rufzeichen, auf das er bei Zuteilung verzichtet hat, auf Antrag innerhalb eines Jahres erneut erhalten kann.

zu § 12 (Rufzeichenanwendung):

Es ist angeregt worden, daß § 12 Absatz 1 dahingehend ergänzt wird, zwischen den Begriffen „Funkverkehrs“ und „zu übermitteln“ einzufügen: „in Sprache oder Morsecode“. Hier ist aber auch kritisiert worden, daß nicht festgelegt werde, in welcher Form, z. B. als Headerinformation, bei digitalen Übertragungsverfahren das Rufzeichen genannt werden müsse bzw. nicht eindeutig festgelegt werde, daß nur dieses Rufzeichen genannt werden darf und keine mit anderen Rufzeichen zu verwechselnden Strukturen, beispielsweise wie sie in einem digitalen Frame-Header benutzt werden dürfen. So wäre es z. B. möglich, im Header ein falsches Rufzeichen zu mißbrauchen, aber das eigene beispielsweise über eine Bake oder im QSO alle 10 Min. zu erwähnen. Es wird gefordert, zum Schutz der Rufzeichen der Funkamateure eine konkrete Vorschrift zur Rufzeichenverwendung in Protokollen zu schaffen.

Anmerkung der Verf.: Durch die Einfügung, daß Rufzeichen während des Funkverkehrs in Sprache oder Morsecode zu übermitteln sind, würde das Übermitteln in anderen Betriebsarten oder auf andere Art und Weise, die sich aus dem Amateurfunkdienst als Experimentalfunkdienst ergibt, ausgeschlossen.

§ 12 Absatz 2 wird als Neuregelung durchweg begrüßt. Der legale Betrieb von Peilbaken sei nach IARU-Regeln danach auch in Deutschland möglich, ohne den Einsatz von Sendern, die ein Rufzeichen aussenden können. Mit der vorherigen Mitteilung an die Regulierungsbehörde „könne man leben“, da die ca. zwei Peilfunkveranstaltungen im Jahr pro Distrikt zuvor geplant würden. Für kurzfristige Aktivitäten bliebe dann immer noch der Einsatz von Sendern. Die Anerkennung international üblicher Kennungen als Rufzeichen sei ebenfalls begrüßenswert. Die international üblichen Kennungen für Sender von Amateurfunkstellen für Peilzwecke, sind in Anlage 4 des Entwurfs beispielsweise genannt („MO“, „MOE“ etc.). Gem. § 12 Absatz 3 Ziffer 1 bis 4 ist festgelegt, daß der Funkamateur während des Funkverkehrs seinem Rufzeichen, dem Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzeichen einer Klubstation bestimmte Zeichen oder Wörter beizufügen hat. Hier ist kritisiert worden, daß eine Unterscheidung getroffen wird zwischen dem Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Wasserfahrzeugs auf Binnengewässern und an Bord eines Wasserfahrzeuges, das sich auf See befinde. Die anzuhängenden Zeichen sollten, wie beim Betrieb an Bord eines Luftfahrzeugs, nur an der Art des Fahrzeugs angelehnt werden. Die Abgrenzung, wann sich ein Wasserfahrzeug auf einem Binnengewässer bzw. auf See befindet, sei nach der Seestraßenordnung oder der Binnenschiffahrtsordnung im übrigen nicht leicht zu treffen.

Des weiteren ist angemerkt worden, daß entgegen § 5 Absatz 4 der derzeitigen DV-AFuG, der Funkamateur seinen Standort nicht mehr angeben müsse.

Zu § 12 Absatz 3 wird auch die Ansicht vertreten, daß weiterhin bei nicht nur vorübergehendem Betrieb einer Amateurfunkstelle an einem anderen als dem genehmigten Standort, das Zeichen „/A“ bzw. die Wörter „Strich X“ oder „stroke X“ beigefügt werden sollten.

Anmerkung der Verf.: Die vorhergehend geschilderte Ansicht beruht auf der Verkennung des Umstandes, daß es keine sog. zweiten Standorte der Amateurfunkstellen mehr geben soll. Gem. § 10 Absatz 2 kann ein Funkamateur mehrere Standorte angeben, an denen er seine ortsfeste Amateurfunkstelle zu betreiben beabsichtigt. Die Notwendigkeit, ein Zeichen/Wort dem Rufzeichen hinzuzufügen, entfällt daher beim Betrieb der Amateurfunkstelle an den der Regulierungsbehörde mitgeteilten Standorten. Es wird daher nur noch die Unterscheidung getroffen: ortsfest (keine Beifügung ) oder beweglich bzw. vorübergehend ortsfest (Beifügung der Zeichen „m“/„p“ bzw. „mobil“/„portabel“).

zu § 13 (Ausbildungsfunkbetrieb):

Die Gestattung des Ausbildungsfunkbetriebes für Personen, die nicht Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses sind, wird allgemein für positiv gehalten. Dies wurde in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung bereits praktiziert. Begrüßt wird insbesondere auch die Intention, die in der Begründung des Entwurfes zum Ausdruck kommt. Darin heißt es: „Der Ausbildungsfunkbetrieb soll der praktischen Vorbereitung auf die fachliche Prüfung dienen und einen Beitrag zur Nachwuchsförderung leisten.“

Der Ausbildungsfunkbetrieb könne auch eine hervorragende Motivation zur Teilnahme an Kursen zur Vorbereitung auf die Amateurfunkprüfung sein. So könne die Abbrecherquote gesenkt werden. Für die betrieblichen Kenntnisse und Fertigkeiten ergäbe sich ferner die Chance, Newcomer mit der Abwicklung eines bestimmungsgemäßen Funkverkehrs praktisch vertraut zu machen. Bisher hätten die Newcomer nur auf sich alleingestellt erst nach der Prüfung auf den Bändern die Betriebstechnik nachahmen können. Nach der Prüfung hätten manche unvorbereitet auch die schlechten Kommunikationsstile übernommen und ihre Betriebstechnik hätte nachträglich nicht so einfach verbessert werden können.

Über die Regelung im § 13 hinaus wird noch vorgeschlagen, den Prüfungsteil „Betriebliche Kenntnisse“ durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungsfunkverkehr zu ersetzen. Als Alternative wäre es auch möglich, die Anerkennung der freiwilligen Teilnahme am Ausbildungsfunkverkehr durch Bonuspunkte bei der schriftlichen Prüfung zu honorieren.

Gem. § 13 Absatz 2 dient der Ausbildungsfunkbetrieb der freiwilligen praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure. Unter dem Gesichtspunkt dieser Zweckbestimmung des Ausbildungsfunkbetriebes wird auch die Frage nach einem möglichen Mißbrauch gestellt. Wer könne beispielsweise einen Funkamateur daran hindern, seinen Familienmitgliedern unter Benutzung des zugeteilten Ausbildungsrufzeichens den Funkbetrieb an seiner Station zu gestatten? In diesem Fall sei der Verstoß gegen die Zweckbestimmung nicht nachzuweisen, solange die Familienmitglieder versichern würden, sie wollten demnächst die Prüfung machen. Angesichts der Gebühr in Höhe von 120,00 DM für ein Ausbildungsrufzeichen sei diese „Benutzerregelung“ sogar äußerst verlockend. Die Kosten des Ausbildungsrufzeichens verteilt auf die zwei Jahre Gültigkeit, würden einem Familienmitglied die Teilnahme am Amateurfunkdienst zum Preis von 5,00 DM pro Monat ermöglichen.

Die einzige Möglichkeit, dem auszubildenden Funkamateur gem. § 13 Absatz 5 das Rufzeichen bei einem Verstoß gegen die Absätze 1, 2 oder 4 des § 13 wieder zu entziehen, wird als nicht ausreichend erachtet. Es wird vorgeschlagen, für den Ausbildungsfunkbetrieb eine Logbuchpflicht einzuführen. Aus dem Logbuch sollte ersichtlich sein, welcher Auszubildende wann und mit wem Funkbetrieb unter dem Ausbildungsrufzeichen gemacht hat. Dieses Logbuch wäre dann durch eine Unterschrift des Ausbildungsrufzeicheninhabers zu ergänzen, mit der er gleichzeitig seine Aufsicht gem. § 13 Absatz 1 und Einhaltung der Zweckbestimmung im Sinne von § 13 Absatz 2 bestätige.

Anmerkung der Verf.: Die bisherige Regelung, daß der Funkverkehr aufzuzeichnen und ein Stationstagebuch zu führen ist (§ 10 DV-AFuG), entfällt. gem. § 17 des AFuV-Entwurfs werden Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle nur noch auf Anforderung der Regulierungsbehörde verlangt und auch nur zur Untersuchung elektromagnetischer Unverträglichkeiten oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen. Um der erkannten Möglichkeit des Mißbrauchs des Ausbildungsfunkbetriebes entgegenzuwirken bzw. diese einzudämmen, könnte (falls von den Funkamateuren gewünscht) in der endgültigen Stellungnahme angeregt werden, § 17 des AFuV-Entwurfes zu ergänzen (siehe dazu unten).

Zu § 13 Absatz 2 wird vorgeschlagen, daß Wort „praktischen“ zu streichen, da es den Eindruck erwecke, daß der Ausbildungsfunkbetrieb nur zur Vorbereitung auf die Prüfung der Klasse 1 sinnvoll ist. Der Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen sei für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 2 nicht vorgesehen (vgl. § 5 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1).

Zu § 13 Absatz 4 wird die Frage gestellt, wer denn das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu benutzen hätte, nur der Auszubildende oder auch der ausbildende Funkamateur.

Anmerkung der Verf.: Da das Ausbildungsrufzeichen dem auszubildenden Funkamateur zugeteilt wird, hat er, sobald er Ausbildungsfunkbetrieb durchführt, in jedem Fall das Ausbildungsrufzeichen zu verwenden und nicht etwa sein personenbezogenes Rufzeichen.

§ 13 Absatz 5, letzter Halbsatz, könnte auch wegfallen. Es wird darin geregelt, daß dem ausbildenden Funkamateur das Ausbildungsrufzeichen durch die Regulierungsbehörde entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung seines personenbezogenen Rufzeichens entfallen sind. Voraussetzung für die Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens ist nämlich gem. § 3 Absatz 1 AFuG 1997 lediglich, daß die fachliche Prüfung für Funkamateure abgelegt oder eine Amateurfunkprüfungsbescheinigung nach § 2 Ziffer 1 AFuG 1997 vorgelegt wurde. Diese Voraussetzung kann naturgemäß nicht mehr entfallen.

zu § 14 (Besondere Amateurfunkstellen):

In § 14 Absatz 2 ist die Rufzeichenzuteilung für das Betreiben einer Klubstation (definiert als Funkstelle einer Vereinigung von Funkamateuren) geregelt sowie der mögliche Widerruf einer solchen Zuteilung. Wie bisher in § 4b Absatz 2 der DV-AFuG soll das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten Funkamateur zugeteilt werden, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Vereinigung von Funkamateuren für die Durchführung des Amateurfunkbetriebes an der Klubstation schriftlich der Regulierungsbehörde benannt worden ist. Vielen Stellungnahmen ist zu entnehmen, daß daraus nicht deutlich wird, wer Leiter einer solchen Vereinigung ist bzw. um welche Vereinigung es sich handeln kann. In § 4b Absatz 2 DV-AFuG sind beispielhaft Schulen, Ortsverbände und Arbeitsgemeinschaften aufgeführt, wodurch jedenfalls klar würde, daß Leiter einer Vereinigung zwar ein DARC e. V.-Ortsverbandsvorsitzender sein könne, aber nicht notwendig sein müsse. Auch andere Vereinigungen, Gemeinschaften, z. B. Interessensgruppen, könnten Funkamateure für die Durchführung des Amateurfunkbetriebes an der Klubstation benennen. Des weiteren wird die Frage aufgeworfen, aus wieviel Personen denn eine solche Vereinigung bestehen müsse. Theoretisch könnten danach auch zwei oder drei Personen sich als Interessensgruppe deklarieren und ein jeweiliges Mitglied ihrer Gruppe benennen.

Anmerkung der Verf.: Hier sollte weder präzisiert noch geändert werden. Allenfalls könnten die Beispiele, wie im § 4b Absatz 2 DV-AFuG aufgeführt werden. Klar muß jedenfalls bleiben, daß hier nicht nur DARC-Ortsverbände gemeint sind.

Die Änderung gegenüber § 4 b Absatz 2 DV-AFuG, daß die Genehmigung für die Amateurfunkstelle als Klubstation nicht automatisch erlischt, wenn der Leiter der Vereinigung von Funkamateuren die Benennung des Funkamateurs schriftlich zurückgezogen hat, sondern es in das Ermessen der Behörde gestellt wird, ob die Zuteilung des Klubstationsrufzeichens in dem Fall widerrufen wird, wird allgemein als positiv betrachtet. Der Leiter der Vereinigung wäre so gezwungen, eine Begründung für das Zurückziehen anzugeben, eine evtl. private Motivation würde in den Hintergrund gerückt.

Für viele Funkamateure stellt sich bereits anhand der jetzigen DV-AFuG die Frage, was geschehe, wenn ein Verantwortlicher aus der Vereinigung austrete. Müsse dann die Rufzeichenzuteilung dem benannten Funkamateur widerrufen werden, da das Rufzeichen nicht mehr für die Funkstelle einer Vereinigung von Funkamateuren, sondern nunmehr nur noch einem Funkamateur persönlich zugeteilt wäre? Aus diesem Grunde und auch aus dem Gesichtspunkt, daß viele Klubstationen nach Zuteilung des Rufzeichens nicht mehr betrieben werden (Stichwort: „Karteileichenklubstationen“), wird auch die Zuteilung von Klubstationsrufzeichen als befristet, wie bei den anderen besonderen Amateurfunkstellen, für erforderlich gehalten. Dies sei im AFuV-Entwurf in § 14 Absatz 2 nicht vorgesehen, wohl aber für die Zuteilung von Rufzeichen für fernbediente Amateurfunkstellen, automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder Amateurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke. Die bisherige Praxis der Befristung von einem Jahr, Mitteilung und Verlängerung um jeweils ein Jahr, bei beispielsweise Relaisfunkstellen, habe sich bewährt und sei mit keinem zu großen Aufwand verbunden.

Durch die Regelung des § 14 Absatz 3 des Entwurfs wird vielen Funkamateuren nicht deutlich, ob sie bei Benutzung der Klubstationen neben dem Klubstationsrufzeichen noch ihr eigenes, personenbezogenes Rufzeichen nennen sollen. Im übrigen wird vorgeschlagen, bei dem Wort „mitbenutzen“, den Wortteil „mit“ zu streichen und die Soll-Formulierung in eine Muß-Formulierung zu ändern.

Anmerkung der Verf.: Die in der jetzigen DV-AFuG in § 4b Absatz 3 enthaltene Regelung, daß die Klubstationen nur in der Klasse betrieben werden dürfen, die der Genehmigung des benannten Funkamateurs entspricht, ist im AFuV-Entwurf nicht mehr enthalten. Es sollte überlegt werden, ob dies nicht zweckmäßig war und angeregt werden, die alte Regelung sinngemäß zu übernehmen. Außerdem ergibt sich aus Anlage 4 (Rufzeichenplanung und Zuteilung), daß eine unterschiedliche Rufzeichenzuteilung für verschiedene Amateurfunkzeugnisklassen (1 oder 2) auch bei Klubstationen sehr wohl vorgesehen ist.

In § 14 Absatz 4 ist beabsichtigt zu regeln, daß das Rufzeichen für das Betreiben einer fernbedienten Amateurfunkstelle (Relaisfunkstelle, Digipeater), einer automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle (Funkbake) oder einer Amateurfunkstelle für spezielle experimentelle Zwecke einem Funkamateur gegen Gebühren nach Anlage 3 zugeteilt werden kann, wenn Frequenzen nach § 6 Nr. 1 des Gesetzes verfügbar sind.

§ 6 Ziffer 1 des AFuG 1997 besagt, daß das BMPT ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes festzulegen, insbesondere für die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesene Frequenzen für Relaisfunkstellen als fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen.

Nahezu in allen eingegangenen Stellungnahmen ist erkannt worden, daß hier die Ermächtigung des § 6 Ziffer 1 AFuG 1997 leerläuft, da gerade diese Planung und Fortschreibung der Frequenzen für Relaisfunkstellen im AFuV-Entwurf nicht geregelt wird. Da der Frequenznutzungsplan noch nicht erstellt ist, konnte dies naturgemäß auch noch nicht geschehen.

Darüber hinaus sei nicht erkennbar, wie und wer die für fernbediente oder automatische Stationen zuzuteilenden Frequenzen koordiniere. Hier müsse eine Mitwirkung der Funkamateure gefordert werden. Es wird vorgeschlagen, deutlich zu machen, daß zur Koordinierung auch Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten (Geländeform, benachbarte, fernbediente und automatische Stationen, Prüfung bei einem Digipeater, ob er im PR-Netz sinnvoll ist etc.) unabdingbar sind und diese Kenntnisse bei der Regulierungsbehörde nicht immer vorliegen. Zumindest aber müßte die Regelung in der derzeitigen Verwaltungsanweisung zur DV-AFuG in Punkt 3.4 erhalten bleiben, wonach Frequenzen vom UKW-Referat des DARC vorgeschlagen werden. Diese Bestimmung könne auch dahingehend relativiert: werden, daß Amateurfunkverbände Frequenzen vorschlagen können oder Befürwortungen oder Ablehnungen von Anträgen seitens des VHF/UHF/SHF-Referates des DARC zunächst einem zu bildenden Frequenzplanungsausschuß vorgelegt werden. Die bisher bewährte Mitwirkung bei der Koordination seitens der Funkamateure, könne jedenfalls auch zu einer erheblichen Reduzierung des Kostenanfalls bei der Behörde führen.

Auch müsse klargestellt werden, daß gem. § 6 Ziffer 1 AFuG 1997 die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen für Relaisfunkstellen auch bedeute, daß sicherzustellen sei, eine bestimmte Zahl von Frequenzen für künftige innovative neue Betriebsarten im Sinne des Experimentalfunkdienstes zu reservieren.

Nicht zuletzt wird als bedenklich angesehen, daß jedwede Ordnungsvorschrift für den Fall fehle, daß der Betrieb über eine fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle gestört oder mißbraucht wird. Es müsse eine Vorschrift aufgenommen werden, wonach der verantwortliche Funkamateur einzelne Funkamateure vom Betrieb ausschließen könne, und zwar auch dergestalt, daß bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen von der Regulierungsbehörde zu ergreifen wären. Mißbräuchliche Benutzung seien z. B. die Nennung unberechtigter Rufzeichen und die Aussendungen, die die Benutzung der automatischen Amateurfunkstellen unmöglich machten. Trägerdrücken, Manipulationsversuche bei der Fernsteuerung und Aussendungen unkoordinierter automatischer Stationen müßten verhindert werden. Unter Mißbrauch bzw. Störung sei auch die Verwendung anstößiger oder beleidigender Äußerungen, insbesondere mit politischem oder religiösem Hintergrund, zu verstehen.

Anmerkung der Verf.: Eine Regelung, wonach Relaisstellenverantwortliche das Recht haben, Funkamateure vom Relaisstellenfunkbetrieb auszusperren, besteht bereits unter gewissen Voraussetzungen nach der derzeitigen DV-AFuG. Die Frage ist wohl eher, ob davon in der Praxis Gebrauch gemacht wird bzw. welche Konsequenzen daraus die Behörde zu ziehen hat. In Anlage 1 zur DV-AFuG unter Punkt 2.4. ist festgelegt, daß sichergestellt sein muß, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur abgeschaltet werden kann (z. B. durch Tonfrequenzsteuerung). Der verantwortliche Funkamateur kann den Betrieb der Relaisfunkstelle einstellen bzw. eine bestimmten Funkamateur vorübergehend von der Teilnahme am Funkbetrieb über die von ihm betreute Relaisfunkstelle ausschließen, wenn ein Mißbrauch der Relaisfunkstelle festgestellt wurde. Die zuständige Oberpostdirektion ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Funkverkehr über Relaisfunkstellen darf vom übrigen Amateurfunkverkehr nicht beeinträchtigt werden.

zu § 15 (Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und Anforderungen zum Betrieb):

Hier scheiden sich die Geister, offenbar nicht nur unter Funkamateuren, sondern auch im BMPT. So sind denn auch die Ausführungen in der Begründung zu § 15 äußerst knapp geraten. Danach sollen die Absätze 1 bis 5 Präventivmaßnahmen zur Minimierung von Störungsfällen bzw. deren vereinfachte Beseitigung festlegen. Absatz 4 soll darüber hinaus Maßnahmen der Regulierungsbehörde in Störungsfällen festlegen, die durch das Nutzsignal einer Amateurfunkstelle verursacht werden. Demgegenüber lautet es im Schreiben des Bundesministeriums an die Amateurfunkverbände vom 03.09.1997 (mit dem der Entwurf versendet wurde) in einem Hinweis: „Nach der in Aussicht genommenen Neufassung des EMVG wird die sog. ‚Störfallregelung‘ in die künftige Rechtsverordnung für sämtliche Geräte aufgenommen.“

Es stellt sich nun die Frage, welche Art von Störungsfällen wo und wie geregelt werden.

Legt man den Hinweis im Schreiben des BMPT sowie die Ausführungen in der Begründung des Entwurfes auf Seite 9 aus, so muß man zu dem Schluß kommen, daß das BMPT eine Regelung für Funkamateure zu schaffen beabsichtigt hat, die übereinstimmt mit der geltenden Fassung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 30. Aug. 1995 und der in Aussicht genommenen Neufassung des EMVG, in der auch die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung zur Behandlung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten geschaffen werden soll.

Nach Ansicht der Funkamateure und auch der Verfasserin ist ihm dies allenfalls vom Grundsatz her gelungen, jedoch in einer Art und Weise, mit der die Funkamateure so nicht einverstanden sein können.

Um § 15 des Entwurfs beurteilen zu können, ist zunächst von folgendem auszugehen:

Die geltende Fassung des EMVG regelt zwar die Aufklärung und Maßnahmen zur Behebung elektromagnetischer Unverträglichkeiten, insbesondere bei Funkstörungen (vgl. § 6 Ziffer 2 EMVG). Für die Behandlung von Maßnahmen zur Behebung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten soweit diese im Zusammenhang mit der Abstrahlung und Aussendung von Nutzfrequenzen stehen, die ja erwünschte Signale darstellen, enthält die derzeitige Fassung dagegen keine ausreichende Grundlage. Auch wird das genaue Verfahren für die Durchführung vom Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung von Störungen in der geltenden Fassung nicht geregelt. Es enthält lediglich allgemeine Aufgaben-, Zuständigkeits- und Befugnisbeschreibungen des BAPT. Diese „Mängel“ will nun die Neufassung des EMVG beheben. Wesentliche Neuerung soll danach sein, daß das Gesetz umfassend die Aufklärung und Maßnahmen zur Behebung elektromagnetischer Unverträglichkeiten, auch soweit diese im Zusammenhang mit der Abstrahlung und Aussendung von Nutzfrequenzen stehen, regelt. Entsprechend erstrecken sich auch die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Regulierungsbehörde darauf. Zudem ist eine Rechtsverordnung über das genaue Verfahren für die Durchführung von Maßnahmen im Fall von Unverträglichkeiten vorgesehen (sog. Störfallbeseitigungsverfahrensverordnung, s. o.).

Dem steht gegenüber, daß der RTA im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum AFuG 1997 erreicht hat, daß im Amateurfunkgesetz eine Ermächtigungsgrundlage enthalten ist, wodurch das Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geräten im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der neuen Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz geregelt werden kann.

Beantwortet man nun generell die Frage, wo elektromagnetische Unverträglichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geräten geregelt werden können, so gibt es, ausgehend von den geltenden Gesetzmaterialien, nur eine Möglichkeit: Das Verfahren müßte umfassend in unserer Amateurfunkverordnung geregelt werden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Dagegen haben sich die Verfasser des Entwurfes bereits (richtigerweise) an der Neufassung des EMVG orientiert. Problematisch ist nun, daß auch diese Neufassung des EMVG, die Behandlung von Unverträglichkeiten auch im Hinblick auf das Nutzsignal umfassend zu regeln beabsichtigt, so daß sich berechtigterweise die Frage stellt, wozu überhaupt eine Regelung in der AFuV notwendig ist.

Bedingt dadurch, daß das AFuG 1997 in § 6 Ziffer 4 eine Ermächtigungsgrundlage zur Behandlung von Störfällen enthält, das EMVG aber als allgemeines Gesetz für alle Geräte gilt, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störung beeinträchtigt werden können (vgl. Anwendungsbereich § 1 Absatz 1 EMVG), haben die Entwurfsverfasser der AFuV offensichtlich eine Kompromißlösung gesucht.

Präventivmaßnahmen für die Verhinderung von Störungsfällen und einfache Beseitigungsmaßnahmen und darüber hinaus alle Störungsfälle, die mit dem Nutzsignal einer Amateurfunkstelle zusammenhängen, sollen nach der AFuV behandelt werden. Alle anderen Maßnahmen zur Behandlung von Störungsfällen werden auch für den Amateurfunkdienst im EMVG bzw. der dazugehörigen Verordnung abgehandelt und gelten darüber hinaus subsidiär, d. h. hilfsweise bzw. für den Fall, daß das übergeordnete Recht keine Vorschriften enthält.

Die „Störfallregelung“ im AFuV-Entwurf ist nun im § 15 Absatz 4 Satz 2 und 3 enthalten. Diese lauten: „Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so einzurichten, wie es zur Beseitigung der Störung erforderlich ist. Bei anhaltenden Störungen des Funkempfangs kann die Regulierungsbehörde bis zur Beseitigung der Störung gegenüber dem Inhaber der störenden Amateurfunkstelle Sperrzeiten, die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche oder zusätzlich einschränkende Auflagen hinsichtlich der Senderleistung, auch zum Schutze nicht ausreichend störfester Geräte, im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Aug. 1995 (BGBl. 1 S. 1118) anordnen, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes der gestörten Geräte unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter dringend geboten ist.“

Die Absicht, Unverträglichkeiten im Zusammenhang mit den Nutzfrequenzen in der AFuV zu regeln, geht hieraus jedenfalls nicht hervor. Dagegen heißt es allgemein: „Störungsfall“, „Beseitigung der Störung“, „anhaltende Störungen“, „störende Amateurfunkstelle“, „gestörte Geräte“ etc. Diese allgemein in Aussicht genommene Störfallregelung würde alle Unverträglichkeiten erfassen, also nicht nur die, die durch das Aussenden der Nutzsignale entstehen, sondern auch alle anderen Probleme der elektromagnetischen Verträglichkeit. Damit würden die Funkamateure aber gegenüber anderen Gerätebetreibern nach dem EMVG benachteiligt, da dieses Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten vorsieht und darüber hinaus von dem Grundsatz ausgeht, daß nur die Geräte, die den Schutzanforderungen des EMVG entsprechen, schutzwürdig sind.

Nach der Entwurfsfassung der AFuV in § 15 Absatz 4 Satz 2 hätte der Funkamateur aber in jedem Störungsfall seine Amateurfunkstelle so einzurichten, wie es zur Beseitigung der Störung erforderlich ist, unabhängig davon, ob das gestörte Gerät die Schutzanforderungen des EMVG einhält und ordnungsgemäß betrieben wird. Geschieht dies nicht und hatten die Störungen an, so können nach § 15 Absatz 4 Satz 3 sogar Sperrzeiten, die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche oder andere einschränkende Auflagen hinsichtlich der Senderleistung auch zum Schutze nicht ausreichend störfester Geräte im Sinne des EMVG angeordnet werden. Zwar wird dies nur für die Fälle vorgesehen, in denen die Aufrechterhaltung des Betriebes des gestörten Gerätes unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter dringend geboten ist, allerdings bringt diese unbestimmt gehaltene Einschränkung eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich. Könnte man solche einschränkenden Auflagen noch verstehen, wenn es beispielsweise um eine Kabelverteilanlage geht, die nicht den Bestimmungen entspricht, an die aber Hunderte von Haushalten angeschlossen sind, so läßt andererseits diese Formulierung aber auch Anordnungen gegen einen Funkamateur zu, wenn etwa ein gestörtes Fernsehgerät des Nachbarn nicht die erforderliche Störfestigkeit aufweist und damit nicht den Schutzanforderungen des EMVG entspricht. Die Behörde könnte nach dieser Vorschrift zu dem Ergebnis kommen, daß eine Anordnung gegen den Funkamateur erforderlich ist, da ihr das betroffene Rechtsgut des ungestörten Fernsehempfanges höherwertiger erscheint, als die Ausübung des Amateurfunkdienstes, die ebenfalls als Schutzgut unter die aktive und passive Informationsfreiheit gem. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) fällt.

An § 15 Absatz 4 Satz 2 und 3 des AFuV-Entwurfes fällt des weiteren der Widerspruch auf, daß einmal von Störungen des Funkempfangs die Rede ist und dann wiederum allgemein von Störungen von Geräten. Es wird daher nicht klar, ob diese Regelung allgemein für gestörte Geräte im Sinne des EMVG gelten soll oder etwa nur für Empfangsfunkanlagen. Die Diskrepanz der Regelung in der AFuV in sich sowie im Vergleich zum EMVG wird auch in den eingereichten Stellungnahmen der Funkamateure aufgedeckt. Insgesamt wird diese sog. „Störfallregelung“ als der größte Schwachpunkt des Entwurfes angesehen.

Im einzelnen ist dargelegt worden zu § 15 Absatz 1: Eine Amateurfunkstation, die im Umfeld von qualitativ hochwertigen Geräten ohne Beanstandungen arbeite, würde vor einem Billiggerät, das die Immunitätsforderungen gerade eben einhielte und möglicherweise nur Spielzeugcharakter habe, kapitulieren müssen. Des weiteren wird vorgeschlagen, die Wörter, „insbesondere im Nahbereich“ zu streichen. Für die Störung eines Gerätes käme es nicht darauf an, ob es sich im Nah- oder Fernfeld einer Amateurfunkanlage befinde, sondern lediglich, das zugrundeliegende E- bzw. H-Feld entscheide im Zusammenwirken mit dem Gerät über eine Beeinflussung.

In § 15 Absatz 2 wird das Wort „geringstmögliche“ für „gefährlich gehalten“. Technisch ließen sich die unerwünschten Ausstrahlungen theoretisch beliebig stark reduzieren. Bei der Formulierung: „Als Richtwerte gelten die anerkannten nationalen und harmonisierten internationalen Normen“, sollte statt des Wortes „anerkannten“ das Wort „veröffentlichten“ gewählt werden.

§ 15 Absatz 4 Satz 1 wird für unglücklich formuliert gehalten. Dort heißt es: „Der Sender einer Amateurfunkstelle muß so gebaut sein, daß eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung jederzeit möglich ist.“ Dies sei mit vielen gängigen Amateurfunktransceivern nicht möglich, da sie sich unter Umständen nur bis zu einer Mindestausgangsleistung herabregeln ließen. Noch schlimmer sei die Situation bei UKW-Geräten, bei denen sich üblicherweise nur einige feste Ausgangsleistungen einstellen ließen. Dagegen ließe sich die Ausgangsleistung der Amateurfunkstelle durch Zwischenschalten geeigneter Dämpfungsglieder beliebig in der Ausgangsleistung regeln. Dies sei aber nicht innerhalb des Senders, sondern erst nach dem Sender, also zwischen Sender und Antenne, zu realisieren. Eine Möglichkeit wäre also, statt der Formulierung „Der Sender“ am Anfang des Satzes die Formulierung „Die Sendeanlage“ oder „Die Amateurfunkstelle“ zu wählen.

Lösungsansatz zu § 15 Absatz 4 (nach Satz 1): „Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so einzurichten, wie es zur Beseitigung der Störung erforderlich ist.“ Neu einzufügen wäre der Satz: „Dabei wird vorausgesetzt, daß die gestörten Geräte die Schutzanforderungen des § 3 EMVG erfüllen und vorschriftsmäßig betrieben werden.“ Bei anhaltenden Störungen des Funkempfangs kann die Regulierungsbehörde bis zur Beseitigung der Störung gegenüber dem Inhaber der störenden Amateurfunkstelle Sperrzeiten, die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche oder zusätzlich einschränkende Auflagen hinsichtlich der Senderleistung anordnen. Bei Störungen von Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, auch wenn diese nicht ausreichend störfest im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Aug. 1995 (Bundesgesetzblatt I S. 1118) sind, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes der gestörten Geräte unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter dringend geboten ist. Neu einzufügen wäre des weiteren der Satz: „Dabei wird vorausgesetzt, daß den Betreibern der infolge nicht ausreichender Störfestigkeit gestörten Geräte von der Regulierungsbehörde die Nachbesserung der Störfestigkeit mit einer Fristsetzung angeordnet wurde.“

zu § 15 Absatz 5: Hierzu ist angemerkt worden, daß es keine nichtstrahlenden Abschlußwiderstände gebe. Diesbezüglich wurde vorgeschlagen, das Wort „nichtstrahlenden“ zu streichen.

zu § 15 Absatz 6 wurde dargelegt, daß dieser eine Ungereimtheit enthalte. Aufgrund des Amateurfunkgesetzes 1997 dürfe der Amateurfunkdienst auch der Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen dienen bzw. dürfe in diesen Fällen wahrgenommen werden. gem. § 15 Absatz 6 der AFuV seien nun Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen nicht zulässig. Übungen für die Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in Not- und Katastrophenfällen bedürften der Zustimmung der Regulierungsbehörde. Übungen ohne Verwendung der Zeichen würden sich aber nicht notwendigerweise vom üblichen Amateurfunkverkehr unterscheiden.

zu § 15 Absatz 7 Satz 1 wird vorgeschlagen einzufügen „insbesondere die Verschlüsselung von Nachrichten“, so daß der Satz lauten würde: „Verschlüsselter Amateurfunkverkehr, insbesondere die Verschlüsselung von Nachrichten, ist nicht zulässig“. Hier wird auch allgemein begrüßt, daß die Formulierung des § 7 Absatz 1 Satz 1 der DV-AFuG nicht mehr zu finden sei, die lautete: „Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln“. Zu Satz 2 wird angemerkt, daß nicht klar wäre, welche Codes der Allgemeinheit zugänglich seien, als Beispiel wird das Paßwort in Packet-Mailboxen angeführt. Von vielen Funkamateuren wird bedauert, daß es über § 15 Absatz 7 hinaus keine Handhabe in der Verordnung gäbe zur Kontrolle des Inhalts von Amateurfunksendungen. Hier werden insbesondere die politisch und religiös gefährdenden Äußerungen (z. B. im Sinne der Werbung für eine Partei oder Sekte) angesprochen. Dadurch gäbe es auch keine Vorgehensweise gegen Störer (s. o. schon die Thematik bei den Relaisstationen).

zu § 17 (Aufzeichnungen der Sendetätigkeit):

Die Pflicht, ein Stationstagebuch zu führen, wie es noch in der DV-AFuG in § 10 festgelegt ist, entfällt. Nach der neuen Vorschrift sollen Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle nur noch auf Anforderung und in ganz bestimmten Fällen gemacht werden.

Gem. den obigen Ausführungen zur Verhinderung des Mißbrauchs des Ausbildungsfunkbetriebes wird diesseits folgender Ergänzungsvorschlag gemacht:

§ 17 sollte lauten: „Die Regulierungsbehörde kann zur Untersuchung elektromagnetischer Unverträglichkeiten, zur Klärung frequenztechnischer Fragen oder zur Einhaltung der Bestimmungen über den Ausbildungsfunkbetrieb verlangen, daß Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle von dem Funkamateur schriftlich festgehalten und der Regulierungsbehörde vorgelegt werden. Art und Umfang der Angaben bestimmt die Regulierungsbehörde.“

Der beispielhaften Aufzählung, welche Angaben verlangt werden können, könnte dementsprechend eine Ziffer 5 hinzugefügt werden, die lautet: „Die Angabe, welcher Auszubildende unter einem Ausbildungsrufzeichen Ausbildungsfunk betrieben hat“.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, § 17 Ziffer 2 um die Wörter „und Frequenz“ zu ergänzen sowie Ziffer 3 mit der Angabe: „Über die Senderichtung bei Vorhandensein von Antennen mit Richtcharakteristik“.

zu § 18 (Rufzeichenliste):

Laut Begründung des AFuV-Entwurfes dient die Erstellung und Veröffentlichung der Rufzeichenliste den Funkamateuren, der Regulierungsbehörde sowie anderen Behörden zu Kontrollzwecken. Mit § 6 Ziffer 2 AFuG 1997 bestehe nunmehr eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rufzeichenliste. Nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei dieses nunmehr nicht anwendbar. Vor Inkrafttreten des BDSG habe eine Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der Erstellung und Veröffentlichung einer jährlichen Herausgabe der deutschen Rufzeichenliste bestanden.

Nach der Begründung des Entwurfes besteht kein Anspruch auf Nichteintragung.

Gem. § 18 Absatz 3 AFuV wird die Rufzeichenliste Interessenten gegen Zahlung einer Gebühr überlassen. Der Kreis der Interessenten wird hier nicht wie in der Begründung vorgesehen (Funkamateure, Regulierungsbehörde, andere Behörden) eingeschränkt. Interessierter kann demnach auch jeder Dritte sein. Dazu gehören auch andere nicht öffentliche Stellen.

§ 18 Absatz 3 könnte deshalb folgendermaßen ergänzt werden: „Die Rufzeichenliste kann öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden und wird interessierten Funkamateuren und Personen mit nachgewiesenem Interesse gegen Zahlung einer Gebühr überlassen.“

zu § 20 (Übergangsregelung) Absatz 1 und Absatz 2:

Kritik an der geschaffenen Übergangsregelung für die Amateurfunkgenehmigungsklassen A, B und C wird hauptsächlich in Bezug auf § 20 Absatz 2 Satz 2 geübt. Dieser lautet: „Vom 1. Juni 1980 an erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse A entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 im Sinne dieser Verordnung und gelten in ihrem frühren Genehmigungsumfang weiter.“ Die Regelung wird als eine nicht ausreichende Besitzstandsregelung der Genehmigungsklasseninhaber der Klasse A angesehen, die ihre Amateurfunkgenehmigung ab dem 01.06.1980 erhalten haben.

Dies ist deshalb nicht ganz verständlich, da ja festgelegt wird, daß sie in ihrem früheren Genehmigungsumfang weiter gelten.

Das Unverständnis resultiert vor allem daher, daß den Kritikern der Zeitpunkt, bis zu welchem (31.05.1980) Genehmigungen der Klasse A dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 entsprechen sollen und der Zeitpunkt 1. Juni 1980, ab welchem diese Genehmigungsklassen der Klasse 2 der Verordnung entsprechen sollen, nicht deutlich wird.

Eine Erklärung bietet das Vorwort zur 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 15.04.1985 in der Broschüre „Bestimmungen über den Amateurfunkdienst“. Sie ist am 01.06.1985 in Kraft getreten:

Für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem 01.06.1980 erteilt worden sind, ergeben sich Übergangsvorschriften. Amateurfunkgenehmigungen der Klasse A, die vor dem 01.06.1980 erteilt worden sind, gelten als Amateurfunkgenehmigungen der Klasse B.

Daraus ergibt sich, daß es die heutige A-Lizenz erst seit dem 01.06.1980 gibt. Unbeschadet dessen ist zu prüfen, inwieweit die Übergangsregelung sachgerecht ist, den Interessen der Funkamateure entspricht und mit welcher Begründung eine Änderung gefordert werden kann.

zu § 20 (Übergangsregelung) Absatz 3: (Anmerkung der Verfasserin)

Die Übergangsregelung lautet: „Für Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes betrieben wurden, gilt § 7 Absatz 3 Satz 3 des AFuG 1997 entsprechend § 10 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. 1 S. 1966) mit einer Übergangsfrist, längstens bis zum 21. Januar 2000.“

Der zitierte § 7 Absatz 3 Satz 3 des AFuG 1997 sagt aus, daß der Funkamateur der Regulierungsbehörde vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden Meßprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen hat.

Diese Vorlagepflicht soll die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern (elektromagnetische Umweltverträglichkeit) gewährleisten. Sie soll nach der Übergangsreglung in § 20 Absatz 3 des AFuV-Entwurfes nicht nur für Amateurfunkstellen gelten, die nach Inkrafttreten des AFuG (28.06.1997) errichtet und betrieben wurden, sondern mit einer Übergangsfrist auch für solche Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes bereits betrieben wurden. Die Frist für die Vorlagepflicht der Meßprotokolle und Berechnungsunterlagen wird entsprechend einer Übergangsvorschrift der 26. BImSchV entnommen. Entsprechend deshalb, da diese BImSchV nach ihrem Anwendungsbereich gem. § 1 Absatz 1 nur für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen gilt, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Dies ist bei Amateurfunkstellen nicht der Fall.

Die Übergangsvorschrift in § 10 Absatz 2 der BImSchV lautet: „Die Anforderungen der §§ 2 und 3 sind bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß die Anforderungen abweichend von Satz 1 bei wesentlichen Überschreitungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen sind.“

Da die 26. BImSchV am 21.01.1997 in Kraft getreten ist, erklärt sich die Übergangsfrist längstens bis zum 21.01.2000. Der Begriff längstens macht deutlich, daß Funkamateure, die bei Inkrafttreten des AFuG 1997 bereits eine Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen besaßen, ihren Verpflichtungen nach dem AFuG auch bereits früher nachkommen können.

Der DARC e. V. bereitet sich derzeit durch die Errichtung von EMV/EMVU-Arbeitsgruppen darauf vor, einzelne Funkamateure zu unterstützen, die vorzulegenden Unterlagen aufzubereiten.

Wie das Verfahren zum Einreichen der Unterlagen konkret aussieht, ist noch nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, daß der Funkamateur vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen für die ungünstigste Antennenkonfiguration vorzulegen hat. Ergänzende Meßprotokolle, insbesondere für das Nahfeld, können der Regulierungsbehörde vermutlich noch nachträglich, nach den vor Betriebsaufnahme vorgelegten Berechnungsunterlagen, zugesandt werden. Inwieweit die Regulierungsbehörde die Unterlagen nachprüfen wird bzw. kann, ist ebenfalls offen. Es ist möglicherweise davon auszugehen, daß sie lediglich Stichprobenkontrollen vornimmt.

Die Regelung in § 7 Absatz 3 Satz 3 AFuG 1997 ist deshalb gerechtfertigt, da auch Funkamateure ihrer Verantwortung für die Umwelt, insbesondere dem Personenschutz, nachkommen müssen.

Laut Aussagen sowohl des BAPT als auch des BMPT soll das sonst für alle ortsfesten Sendefunkanlagen vorgeschriebene Standortbescheinigungsverfahren, das seit Erlaß der Amtsblattverfügung 95/1992 gilt, nicht erforderlich sein. Diese amateurfunkspezifische Besonderheit wird damit begründet, daß Funkamateure selbst in der Lage sind ihrer Umweltverantwortung nachzukommen. Aufgrund ihrer Ausbildung und der fachlichen Prüfung für Funkamateure seien sie Personen, die sich theoretisch eine Selbstbescheinigung über die Einhaltung der Schutzabstände ausstellen könnten. In der Prüfung, die vor dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses zu bestehen ist, ist Prüfungsinhalt auch die Kenntnis über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung, Personen und Sachschutz (vgl. Anlage 1 des AFuV-Entwurfes A1.11).

Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des AFuG 1997 ist diese Abweichung vom üblichen einzuhaltenden Verfahren bei anderen ortsfesten Sendefunkanlagen auch aufgrund der bestehenden, erforderlichen und gewünschten Änderungshäufigkeit der Konfigurationen von Amateurfunkstellen gerechtfertigt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/6439 S. 11).

Als Mangel des AFuV-Entwurfes ist es nun anzusehen, daß dieser an keiner Stelle das genaue Verfahren zu § 7 Absatz 3 Satz 3 des AFuG 1997 regelt. So lautet es jedenfalls noch in der Begründung der Bundesregierung zum AFuG-Entwurf (vgl. o. g. Drucksache). Dort heißt es zu § 7 Absatz 3: „In einer Rechtsverordnung für Funkamateure kann in einem Teilbereich geregelt werden, welche Abstandsanforderungen zur Sicherheit von Personen vor schädlichen Wirkungen elektromagnetischer Felder sowie zu Verhinderung der Beeinflussung von Herzschrittmachern zu beachten und einzuhalten sind.“

Dies wäre erforderlich gewesen, damit Funkamateure ihrer Verpflichtung nach § 7 Absatz 3 Satz 3 AFuG 1997 nachkommen können, insbesondere diejenigen, für die die Übergangsfrist nach § 20 Absatz 3 des Entwurfes bis zum Jahr 2000 nicht gilt. Andererseits ist nach dem AFuV-Entwurf nicht davon auszugehen, daß Funkamateure eine kostenpflichtige Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde benötigen. Im Gegenteil: In § 16 des Entwurfes ist dies lediglich für einen speziellen Fall geregelt, wenn der Funkamateur für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit seiner Amateurfunkstelle eine Ausnahme von den Nutzungsbestimmungen des Frequenznutzungsplanes beantragt. Hier kann die Abweichung von der Regulierungsbehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß der Funkamateur eine Standortbescheinigung zum Schutze von Personen in elektromagnetischen Feldern erteilt bekommt.

Daß eine Standortbescheinigung zwar keine Pflicht ist, wohl aber auf Antrag ausgestellt werden kann, bestätigt § 7 Absatz 3 Satz 4 des AFuG 1997. Dieser lautet: „Die Regulierungsbehörde stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.“ Dieser Satz wurde bisher sowohl seitens der Funkamateure als auch der zuständigen Behörden dahingehend interpretiert, daß die Standortbescheinigung bereits nach dem AFuG 1997 keine Pflicht ist, wohl aber für Sonderfälle ausgestellt werden kann. Der Wortlaut „auf Antrag“ läßt es sowohl zu, daß der Funkamateur von sich aus (z. B. im Falle eines privaten Rechtsstreits mit Nachbarn) um die Ausstellung einer Standortbescheinigung bitten kann, als auch, daß beispielsweise die Baugenehmigungsbehörde für die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens die Beibringung einer Standortbescheinigung durch die Regulierungsbehörde verlangen kann.

Die Funkamateure sind nun zum einen verunsichert, da das Verfahren zum Einhalten der Anforderungen über die elektromagnetische Unverträglichkeit nicht im AFuV-Entwurf aufgezeigt wird und zum anderen durch die Regelungen der am 01.09.1997 in Kraft getretenen Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.08.1997).

Sie ist aufgrund u. a. des § 59 Absatz 4 und 61 des Telekommunikationsgesetzes erlassen worden. Nach ihrem Anwendungsbereich regelt sie u. a. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, sowie von Telekommunikationseinrichtungen. Unter diese Funkanlagen fallen grundsätzlich auch Amateurfunksendestellen. In § 2 Ziffer 5 der Telekommunikationszulassungsverordnung werden Amateurfunkgeräte definiert als Geräte für den Betrieb einer Amateurfunkstelle im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23.06.1997.

§ 6 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung lauten:

Absatz 1:
„Ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIPR) von zehn oder mehr als zehn Watt, müssen die grundlegenden Anforderungen zur Sicherheit von Personen und zur effizienten Nutzung des Frequenzspektrums nach § 59 Absatz 2 Nr. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere soweit sie den Standort der Sendeanlage betreffen, einhalten. Satz 1 gilt auch für Funkamateure.“

Absatz 2:
„Eine Sendefunkanlage nach Absatz 1 darf erst betrieben werden, wenn die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Grenzwerte, die aus den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 resultieren, bescheinigt hat (Standortbescheinigung). Die in der Standortbescheinigung genannten Grenzwerte sind während des Betriebs der Sendeanlage jederzeit einzuhalten.“

In § 6 Absatz 3 der Verordnung wird geregelt, daß die technischen Vorschriften, die die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 1 sicherstellen, im Amtsblatt des BMPT bekannt gemacht werden. Nach Absatz 3 sollen die technischen Vorschriften sowohl Vorgaben oder Verfahren zur Ermittlung eines einzuhaltenden Abstandes mit dem Ziel sicherstellen, daß die Sicherheit von Personen vor schädigenden Wirkungen von elektromagnetischen Feldern gewährleistet ist als auch die Beeinflussung von Herzschrittmachern verhindern.

Daß eine Sendefunkanlage eines Funkamateurs die Personenschutzanforderungen einhalten muß, ist selbstverständlich und soll wie oben ausgeführt gerade durch die Vorlagepflicht von Meßprotokollen und Berechnungsunterlagen gewährleistet werden. Daß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Telekommunikationszulassungsverordnung auch für Funkamateure gilt, besagt im übrigen auch schon das AFuG 1997 in § 7 Absatz 3 Satz 1. Darin heißt es: „Für den Funkamateur gilt § 59 Absatz 2 Nr. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.“

Durch die Verknüpfung des § 6 Absatz 2 mit Absatz 1 der Telekommunikationszulassungsverordnung (beachte die Formulierung „nach Absatz 1“) entsteht aber auch für Funkamateure die Pflicht, für ihre Sendefunkanlagen eine Standortsbescheinigung bei der Regulierungsbehörde zu beantragen, denn Absatz 2 verweist auf den ganzen Absatz 1, in dem es heißt: „Satz 1 gilt auch für Funkamateure“.

Dies widerspricht allen zuvor gemachten Aussagen sowohl des BMPT als auch des BAPT.

Zudem sehen die Funkamateure durch diese Bestimmung in der Verordnung einen Widerspruch zu ihrem Amateurfunkgesetz in § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 (vgl. Interpretation oben). Sie sehen das Amateurfunkgesetz als höherrangig an und gehen deshalb bereits aus diesem Grunde davon aus, daß § 6 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 für sie nicht zutreffen kann.

Im übrigen lautet § 7 Absatz 3 Satz 2 AFuG 1997: „Rechtsverordnungen nach § 59 Absatz 4 und § 61 des Telekommunikationsgesetz können durch Rechtsverordnung des Bundesministerium für Post und Telekommunikation für den Funkamateur für anwendbar erklärt werden.“

Gerade dies ist aber nicht geschehen, sieht man von der Telekommunikationszulassungsverordnung aufgrund § 59 Absatz 4 und § 61 des TKG selbst ab. An keiner Stelle des AFuV-Entwurfes findet sich ein Hinweis darauf, daß die Telekommunikationszulassungsverordnung für Funkamateure für anwendbar erklärt wird.

Die Diskrepanz der Vorschriften im AFuG 1997 und der Telekommunikationszulassungsverordnung sollte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens für die AFuV aufgezeigt und geklärt werden.

Noch eine abschließende Beurteilung der Grenzwerte, die in den technischen Normen zur Einhaltung des Personenschutzes angegeben sind: Die Grenzwerte werden derzeit der DIN VDE 0848 Teil 2 vom Oktober 1991 entnommen. Anhand dieser Norm kann der einzuhaltende Abstand errechnet werden, damit die Sicherheit von Personen vor den Wirkungen von elektromagnetischen Feldern im Umfeld einer Sendefunkanlage gewährleistet wird. Darüber hinaus enthält sie Vorgaben, welche Grenzwerte und Abstände einzuhalten sind, um die Beeinflussung von Herzschrittmachern durch elektromagnetische Felder zu verhindern. Die Grenzwerte für Herzschrittmacher nach der DIN VDE 0848 gelten zur Überprüfung von ortsfesten Sendefunkanlagen im Frequenzbereich von 50 Kilohertz (kHz) bis 50 Megahertz (MHz).

Unabhängig davon, ob nun das telekommunikationsrechtliche Standortbescheinigungsverfahren nach der Telekommunikationszulassungsverordnung für Funkamateure gelten soll oder diese „nur“ zur Sicherstellung Berechnungsunterlagen und Meßprotokolle bei der Regulierungsbehörde einzureichen haben, werden die einzuhaltenden Grenzwerte dieselben sein. Diese werden in der oben genannten DIN-Norm angegeben.

Die sog. Herzschrittmachergrenzwerte, kurz HSM-Grenzwerte, sind nach Ansicht der Verfasserin aber nicht in jedem Fall anzuwenden, sondern nur dann, wenn sich in der relevanten und errechneten Abstandsumgebung nach den HSM-Grenzwerten Personen mit Herzschrittmachern aufhalten. Nur dann liegt nämlich überhaupt eine Gefahr für Personen mit Herzschrittmachern vor. Bestätigt wird diese Auffassung durch einen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zum Baurecht. Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluß in einem Eilverfahren, lassen sich dahingehend interpretieren, daß nur bei dem Vorliegen einer konkreten Gefahr für Herzschrittmacherträger die HSM-Grenzwerte anzuwenden sind. Danach reichen sogar nur gelegentliche Besuche von nahen Angehörigen mit Herzschrittmachern nicht für die Anwendung dieser Grenzwerte aus.

Nach Meinung des DARC e. V.-Geschäftsstellenmitarbeiters, Herrn Thilo Kootz, sollten die Herzschrittmachergrenzwerten bei öffentlichen Wegen und Plätzen nur bis zu ca. 2,50 m über Grund Anwendung finden. Nur unter dieser Höhe läge nämlich eine konkrete Gefahr für Menschen vor. Darüber sollten die normalen Werte der DIN VE 0848 herangezogen werden.

zu § 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):

§ 21 Absatz 2 ist etwas unklar formuliert. In dem Halbsatz: „... mit Ausnahme der Anlage 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 und 4 außer Kraft“, sollte nach § 12 Absatz 3 und 4 eingefügt werden „der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk“, so daß klargestellt wird, daß die Anlage 1 und § 12 Absatz 3 und 4 der DV-AFuG solange nicht außer Kraft treten sollen, bis der Frequenznutzungsplan erstellt ist.


2. Anlage 1 (Prüfungsinhalte und -anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure)

Zu A Punkt 1 wird vorgeschlagen, das Prüfungsfach „Technische Kenntnisse“ um den Punkt „Digitale Technik“ zu erweitern. Beim Prüfungsfach „Betriebliche Kenntnisse“ (Punkt 2) wird vorgeschlagen, dieses um einen Punkt „Abwicklung des Amateurfunkverkehrs“ (Verkehrsregeln) und „Betrieb mit automatisch arbeitenden Stationen“ (Relais und Digipeater) zu erweitern.

Beim Prüfungsfach „Kenntnisse von Vorschriften“ (Punkt 3) wird kritisiert, daß die nationalen Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen, soweit sie den Amateurfunk betreffen, nicht aufgeführt werden.

Zu B (Prüfungsanforderungen), Punkt 1 (Schriftliche Prüfung) ist vorgeschlagen worden, für die Teilprüfungen „Betriebliche Kenntnisse“ und „Kenntnisse von Vorschriften“ ebenfalls 75 von 100 zu erreichenden Punktzahlen zu fordern. Punkt 1 sollte zudem um eine Ziffer Punkt 1.3 ergänzt werden, die lauten sollte: „Anforderungen für die schriftliche Prüfung werden in einem Fragen- und Antwortenkatalog festgeschrieben.“

Zu Punkt 2 ist kritisiert worden, daß die vorausgesetzten Morsezeichen nicht angegeben werden. Zudem sollte die Zulassung von elektronischen Tasten festgeschrieben werden. Bei der Angabe der möglichen Fehler in Punkt 2.2 sollte es statt „höchstens ein nichtkorrigierter und 4 korrigierte Fehler“ lauten: „höchstens 4 nichtkorrigierte Fehler, korrigierte Fehler zählen nicht als Fehler“. Insgesamt seien die Änderungen bei der Höraufnahme und Abgabe von Morsezeichen widersprüchlich. Das Hören sei erleichtert worden, das Geben erschwert. Dagegen wäre eine allgemeine Erleichterung beider Prüfungsteile (mehr Fehler zulässig) durchaus angebracht gewesen.


3. Anlage 2 (Durchführung der fachlichen Prüfung für Funkamateure)

Zu Punkt 2 (schriftliche Prüfungsteile) ist die Frage gestellt worden, in welcher Form denn nun die schriftliche Prüfung abgehalten werden solle. Darüber hinaus ist vielen Funkamateuren nicht verständlich, warum die Dauer der Prüfung bei den „Betrieblichen Kenntnissen“ und „Kenntnissen von Vorschriften“ um 100 % angehoben wurde, bei den „Technischen Kenntnissen“ von 75 Min. auf 90 Min. Auch fehle eine Angabe zum Umfang der Prüfung (Anzahl der Fragen).

Bei der Angabe der Hilfsmittel (Schreibgerät/Taschenrechner ohne Textspeicher) wird vorgeschlagen, auch eine Formelsammlung zuzulassen, gehe es doch nicht um das Erlernen von Formeln, sondern um die richtige Anwendung. Zudem kämen im Hinblick auf z. B. die neue EMVU-Problematik mehr Formeln und bislang weitgehend unbekannte für die Funkamateure hinzu.


4. Anlage 3 (Gebühren und Auslagen)

Zu den Kosten heißt es in der Begründung des AFuV-Entwurfes auf S. 3: „Die Amateurfunkverordnung regelt ausschließlich einen Bereich privater Funknutzer und soll durch die Zuteilung von Rufzeichen an Funkamateure und angehobene Prüfungsgebühren kostendeckende Gebühren erbringen, die auch die Prüferentschädigung für Prüfungen im Nebenamt berücksichtigen.“

Die Höhe der Gebühren wird allgemein kritisiert. Nach dem Prinzip der Kostendeckung müsse nachgewiesen werden, daß die vorgeschlagenen Gebühren und Auslagen tatsächlich nur kostendeckend sind und nicht verdeckte Einnahmen enthalten. Die Kostenrechnung müsse nach dem Grundsatz der Durchschaubarkeit des Verwaltungshandels offengelegt werden.

Zudem wird eine Abhängigkeit zwischen Prüfungslänge sowie der Neuregelung, daß nicht vorgesehen wird, Funkamateure als Prüfer einzusetzen und den Kosten gesehen. Die Prüfungskosten könnten erheblich reduziert werden, wenn ein erfahrener Funkamateur als Mitprüfer neben dem Vorsitzenden den Prüfungsausschuß bilde.

Hinsichtlich der Gebühren sind aber auch andere Stimmen zu hören. Viele Funkamateure halten die Gebühren, die seit 1967 unverändert geblieben sind, für angemessen und vom Normalbürger zu tragen, der sich entschieden hätte, am Amateurfunkdienst teilzunehmen. Um jedoch die Jugend stärker zu aktivieren und für den Amateurfunkdienst zu gewinnen, wird eine Verringerung der Gebühr für jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Wehr- und Ersatzdienstleistende vom 18. bis 27. Lebensjahr vorgeschlagen.

Anmerkung der Verf.: Die Formulierung, sofern ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt, in Ziffer 4 ist unklar. Eine Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle ist aufgrund des AFuG 1997 in § 11 Absatz 1 nur möglich bei Verstößen gegen das AFuG 1997 selbst oder gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften (also die AFuV). Der Halbsatz: „...sofern ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt“ könnte auch entfallen, da dies gem. § 11 Absatz 1 des Gesetzes Voraussetzung für eine solche Anordnung ist und damit bereits aus dem Amateurfunkgesetz selbst hervorgeht. Ansonsten erweckt der Halbsatz den Eindruck, daß Gebühren für eine Einschränkung des Betriebes oder eine Außerbetriebnahme bei jeglichem Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift auch anderer Gesetze nach der AFuV erhoben werden.

Zur Erläuterung: Für den Widerruf der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (vgl. § 3 Absatz 4 AFuG 1997) wird nach Nr. 6 der Anlage 3 eine Gebühr von bis zu 75 % der Gebühr nach Nr. 3 erhoben. Diese Regelung beruht auf § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes. Wird danach eine Amtshandlung widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ¼; sie kann bis zu ¼ der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Formulierung „bis zu“ bedeutet also, daß evtl. auch nur die Hälfte der Gebühr nach Nr. 3 erhoben werden kann. Bei der Angabe der Nr. 3 sollte noch a) hinzugefügt werden, damit klarstellt wird, daß sich die Angabe 75 % der Gebühr nach Nr. 3 auf die Gebührenangabe für die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens, also auf nur 50,00 DM bezieht.

Der Hinweis auf die Gebühr für das Erteilen einer Standortbescheinigung zitiert die bereits oben angesprochene Telekommunikationszulassungsverordnung. Nach Anlage 10 dieser Verordnung „Gebühren Nr. 101“, können Gebühren für das Erteilen einer Standortbescheinigung nach § 6 Absatz 2 von 50,00 DM bis 12.000,00 DM entstehen.


5. Anlage 4 (Rufzeichenplanung und -zuteilung)

Es ist angemerkt worden, der Rufzeichenblock DMØA bis DM9ZZZ solle wie der darüberstehende Rufzeichenblock für das ganze Bundesgebiet ausgegeben werden.


Christina Volmer
Juristische Verbandsbetreuung
DARC e. V.
Baunatal, 22.09.1997

Ende des OV-Info-Dienst 5/97 vom 25.09.1997

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 1997 Rundspruch-Archiv