KÖLN-AACHEN-RUNDSPRUCH NR. 37/97 VOM 14.09.1997

Redaktion: Manfred May, DJ1KF


Prüfung für Funkamateure vom 05.09. beim Bundesamt für Post und Telekommunikation Außenstelle Köln

Liebe YLs, XYLs, OM und SWLs,
wir berichten Ihnen über das Ergebnis der Prüfung.

Vorsitzer: Herr Schirwon, Beisitzer OM Willi Bergmann, DL4KB, Beisitzer OM Ulfried Ueberschar, DJ6AN, DARC-Distrikt Köln-Aachen.

Eingeladen waren acht Interessenten, erschienen waren sechs. Zum ersten Mal erschienen zwei, Zusatzprüfung in eine weiterreichende Lizenzklasse drei, Wiederholungsprüfung einer. Bestanden haben vier; Einer hiervon Lizenzklasse A, zwei Lizenzklasse B; Einer Lizenzklasse C

Wir gratulieren:
Günter Feistel, Rösrath, DH1GF; Johannes Franzen, Rötgen, DK2FJ; Herbert Quittenden, Erkelenz, DP1HQ; Thomas Offermann, Stolberg, DB1TO.

Herzlichen Glückwunsch und viel Freude bei den Experimenten mit HF, NF, Bild, Ton und Schrift auf den Amateurfunkbändern in den zugewiesenen Segmenten der Bandpläne.

Ulfried Ueberschar, DJ6AN, Verbindungsbeauftragter zum BAPT im Distrikt Köln-Aachen


Liebe XYLs, YLs und OM,
das BMPT hat den Amateurfunkvereinigungen den Entwurf zur Amateurfunk-Verordnung (AFuV) zur Stellungnahme übersandt. Dieser Entwurf ist am 05.09. beim DARC eingetroffen.

Wie auch beim Entwurf des AFuG97 wird der DARC seine Mitglieder an seiner Stellungnahme beteiligen. Dabei ist folgender zeitlicher Ablauf vorgesehen:

05.09.
Eintreffen der AFuV beim AFZ; Vervielfältigung und Verteilung. Der Text steht dann unmittelbar allen zur Verfügung. Es ist weiter vorgesehen, daß der Text ab Mitte der kommenden Woche direkt mit SASE oder Faxpolling von der Geschäftsstelle abgerufen werden kann.

19.09.
Der DARC e. V. stellt bis zu diesem Termin eine vorläufige Stellungnahme fertig, die an den gleichen Verteiler gerichtet ist. Erst nach diesem Zeitpunkt ist es sinnvoll, wenn die Mitglieder ihre Stellungnahmen an die Geschäftsstelle des DARC übersenden, weil Argumente, die bereits in der vorläufigen Stellungnahme enthalten sind, nicht wiederholt werden müssen. Wir bitten alle Funkamateure, die ihre Stellungnahme abgeben möchten, im Interesse einer zügigen Bearbeitung die vorläufige Stellungnahme abzuwarten.

11.10.
Der Arbeitskreis AFuV wertet die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen der Mitglieder aus und nimmt entsprechende Ergänzungen in die vorläufige Stellungnahme auf.

18.10.
Der DARC-Vorstand berät den Entwurf einer Stellungnahme des DARC e. V. auf einer Vorstandssitzung in Hagen.

25.10.
Beratung der Stellungnahme des DARC e. V. auf der Hauptversammlung des Amateurrats in Kassel. Danach: Versand der Stellungnahme an den RTA.

16.11.
Beratung und Verabschiedung durch den RTA; Versand an das BMPT.

VY 73 de Jochen Hindrichs, DL9KCX


Diskussionsentwurf AFuV

Liebe XYLs, YLs und OM,
der VFDB hat mir soeben den ASCII-Text des Diskussionsentwurfs zur Amateurfunk-Verordnung überlassen, den wir Ihnen zu Ihrer unmittelbaren Information zur Verfügung stellen.

Sie finden den kompletten Text in Packet-Radio unter DARC und im Internet auf der Homepage des Distriktes unter: http://www.cominform.com/DARC-G/vorstand.html.

Die wichtigsten Punkte fassen wir unter Weglassung von Paragraphen und Hinweisen sinngemäß zusammen.

Amateurfunkverordnung (AFuV)

Geltungsbereich – Diese Verordnung regelt

Fachliche Prüfung für Funkamateure

Die fachliche Prüfung für Funkamateure dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu einer selbständigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst. Prüfungsbehörde ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Prüfungsausschuß

Zur Abnahme von Prüfungen werden bei der Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet.

Ein Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer. Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Präsidenten der Regulierungsbehörde bestellt und abberufen. Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses müssen nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein.

Erteilen von Amateurfunkzeugnissen

Amateurfunkzeugnisse werden in den Klassen 1 und 2 erteilt. Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 ist weiterhin eine Morseprüfung.

Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte

(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen:

  1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung, Personen- und Sachschutz,
  2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren),
  3. Kenntnisse über nationale und internationale Vorschriften und
  4. praktische Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen.

Durchführung der Prüfung

Die fachliche Prüfung für Funkamateure besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der eine mündliche Nachprüfung folgen kann. Die Morseprüfung ist als praktische Prüfung abzulegen.

Behinderten können ihrer Behinderung entsprechend Erleichterungen bei der Prüfungsdurchführung gewährt werden.

Wiederholungs- und Zusatzprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung oder nicht bestandene Prüfungsteile können wiederholt werden. Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 2 können durch erfolgreiches Ablegen einer Morse-Zusatzprüfung ein Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 erhalten.

Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen

Prüfungsbescheinigungen, die nach den von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) harmonisierten Regeln erworben wurden, werden anerkannt. Andere Prüfungsbescheinigungen, Genehmigungen oder sonstige Nachweise können anerkannt werden, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind.

Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur, im Umfang seiner Amateurfunkzeugnisklasse sowie nach den im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst festgelegten Regelungen am Amateurfunkdienst teilzunehmen.

Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen, an welchen Standorten er eine ortsfeste Amateurfunkstelle zu betreiben beabsichtigt.

Der Inhaber einer Zulassung hat jede Änderung und eine dauerhafte Verlegung des Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintreten der Änderung schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

Rufzeichenzuteilung

Rufzeichen werden von der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Amateurfunkgesetzes gegen Gebühr zugeteilt. Gleiches gilt für die Zuteilung von Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, für Klubstationen und für Amateurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke.

Rufzeichenanwendung

Die zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle 10 Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln. Der Funkamateur hat dem personengebundenen Rufzeichen, dem Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation beizufügen.

Ausbildungsfunkbetrieb

Der Ausbildungsfunkbetrieb ist Personen, die nicht Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses sind, unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten Funkamateurs mit Ausbildungsrufzeichen gestattet. Der Ausbildungsfunkbetrieb darf nur im Umfang der Amateurfunkzeugnisklasse des ausbildenden Funkamateurs durchgeführt werden.

Die Regulierungsbehörde teilt dem ausbildenden Funkamateur auf Antrag ein Ausbildungsrufzeichen für die Dauer von bis zu zwei Jahren zu.

Besondere Amateurfunkstellen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind besondere Amateurfunkstellen fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, Klubstationen sowie sonstige Amateurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke.

Die Zuteilung des Rufzeichens erfolgt gegen Gebühr. Das Rufzeichen für das Betreiben einer fernbedienten Amateurfunkstelle (Relaisfunkstelle, Digipeater), einer automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle (Funkbake) oder einer Amateurfunkstelle für spezielle experimentelle Zwecke kann einem Funkamateur gegen Gebühr zugeteilt werden, wenn Frequenzen verfügbar sind. Die Zuteilung von Rufzeichen für diese Amateurfunkstellen kann befristet werden.

Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und Anforderungen zum Betrieb

Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten. Der Funkamateur hat die Nutzaussendung seiner Amateurfunkstelle so zu begrenzen, daß insbesondere im Nahbereich Geräte, die den Schutzanforderungen des § 3 EMVG entsprechen, bestimmungsgemäß zu betreiben sind.

Die Sendefrequenzen der Amateurfunkstelle müssen konstant gehalten werden. Die unerwünschten Ausstrahlungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.

Auf Anforderung der Regulierungsbehörde hat der Funkamateur technische Unterlagen über seine Sendeanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage anzufertigen und bereitzuhalten.

Der Sender einer Amateurfunkstelle muß so gebaut sein, daß eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung jederzeit möglich ist. Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so einzurichten, wie es zur Beseitigung der Störung erforderlich ist. Bei anhaltenden Störungen des Funkempfangs kann die Regulierungsbehörde bis zur Beseitigung der Störung gegenüber dem Inhaber der störenden Amateurfunkstelle Sperrzeiten, die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche oder zusätzlich einschränkende Auflagen hinsichtlich der Senderleistung auch zum Schutze nicht ausreichend störfester Geräte im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten anordnen, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes der gestörten Geräte unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter dringend geboten ist.

Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind an einem nichtstrahlenden Abschlußwiderstand durchzuführen.

Der Gebrauch der internationalen Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes sowie das Aussenden irreführender Signale sind nicht zulässig. Übungen für die Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in Not- und Katastrophenfällen bedürfen der Zustimmung der Regulierungsbehörde.

Verschlüsselter Amateurfunkverkehr ist nicht zulässig. Die Benutzung von der Allgemeinheit zugänglichen Codes gilt nicht als Verschlüsselung.

Experimentelle und wissenschaftliche Studien

Für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit seiner Amateurfunkstelle kann der Funkamateur eine Ausnahme von den Nutzungsbestimmungen des Frequenznutzungsplanes bei der Regulierungsbehörde beantragen.

Aufzeichnungen der Sendetätigkeit

Die Regulierungsbehörde kann zur Untersuchung elektromagnetischer Unverträglichkeiten oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen verlangen, daß Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle von dem Funkamateur schriftlich festgehalten und der Regulierungsbehörde vorgelegt. werden. Art und Umfang der Angaben bestimmt die Regulierungsbehörde. Dabei können insbesondere folgende Angaben verlangt werden:

  1. Beginn und Ende der Funkverbindung
  2. Benutzter Frequenzbereich
  3. Sendeart und Sendeleistung
  4. Standort der Amateurfunkstelle und Rufzeichen der Amateurfunkstellen, mit denen eine Funkverbindung bestand.

Rufzeichenliste

Die Regulierungsbehörde erstellt jährlich ein Verzeichnis der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber (Rufzeichenliste).

Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:

Die Rufzeichenliste wird Interessenten gegen Zahlung einer Gebühr überlassen.

Gebühren und Auslagen

Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren und Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz erhoben.

Für Antragsablehnungen, den Widerruf und die Rücknahme einer Amtshandlung zur Erteilung von Amateurfunkzeugnissen und Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst sowie in den Fällen der Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amtshandlung zur Erteilung von Amateurfunkzeugnissen oder Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst werden Gebühren nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

Übergangsregelung

Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse B und bis zum 31.05.1980 erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse A entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 im Sinne dieser Verordnung.

Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse C entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 im Sinne dieser Verordnung. Vom 1. Juni 1980 an erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse A entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 im Sinne dieser Verordnung und gelten in ihrem früheren Genehmigungsumfang weiter.

Für Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes betrieben wurden, gilt § 7 Abs. 3 Satz 3 des Amateurfunkgesetzes entsprechend § 10 Abs. 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) mit einer Übergangsfrist, längstens bis zum 21. Januar 2000.

Inkrafttreten, Äußerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 außer Kraft.

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation

Anlage 3

Gebühren und Auslagen

Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen folgende einmalige Gebühren:

  1. für die Durchführung der fachlichen Prüfung und Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses
    der Klasse 1 200,00 DM,
    der Klasse 2 145,00 DM,
    für eine Zusatz- oder Wiederholungsprüfung 105,00 DM,
  2. für die Ausstellung einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift 40,00 DM,
  3. a) für die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens 50,00 DM,
    b) für die Zuteilung eines zusätzlichen Rufzeichens 50,00 DM,
    c) für die Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens 120,00 DM,
    d) für die Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation, eine Relaisfunkstelle oder eine Funkbake 80,00 DM,
  4. für die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Äußerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle, sofern ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt 50,00DM,
  5. für die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber nach § 18 Abs. 3
    - als Druckwerk 30,00 DM,
    - als Datenträger (CD-ROM) 50,00 DM,
  6. für den Widerruf der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst bis zu 75 % der Gebühr nach Nr. 3.

Hinweis:

Für das Erteilen einer Standortbescheinigung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes werden Gebühren nach Gebührennummern 101 der Anlage 10 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117) erhoben.


Zur Erinnerung: Einladung zur Distriktsversammlung Köln-Aachen mit Neuwahl des Distriktsvorsitzenden am 27.09.

Die Distrikts-Herbstversammlung findet am 27.09., um 14:30 Uhr, im Festsaal, Quirinusstraße in 52159 Rott, einem Ortsteil von Rötgen in der Nordeifel statt.

Dabei wird die Nachwahl des Distriktsvorsitzenden stattfinden. Die Kandidaten für die Nachwahl hat der Wahlleiter, Wolfgang Oepen, DL3OE mitgeteilt.

Es sind dies
- Manfred May, DJ1KF und
- Hans Wesseling, DL4KA.

Anträge für die Herbstversammlung liegen nicht vor.

Ich wünsche Ihnen eine gute Anreise zur Distriktsversammlung und hoffe auf eine rege Teilnahme.

VY 73 und bis bald
Egon Meier-Engelen, DK7EI, komm. Distriktsvorsitzender


Hallo CW-interessierte,
diese Info ist für alle diejenigen gedacht die CW schon können, aber aus den verschiedensten Gründen ihre Hörgeschwindigkeit mal wieder etwas erhöhen möchten. Ich biete deshalb für den Einzugsbereich Köln und der näheren Umgebung regelmäßige Übungstext-Aussendungen an.

Die Aussendungen begannen am 01.09. auf 144,133 MHz ±QRM, dauern jeweils ca. 60–75 Minuten und gehen bis Ende März des nächsten Jahres. Die Geschwindigkeit wird von 45 BpM in Stufen von 5 BpM auf 70 BpM gesteigert.

Sendezeiten: montags und donnerstags 20:30 Uhr.

Rückfragen via Box DBØWDR oder telefonisch unter ......

VY 73, Günter, DF5KU


Lizenzkurs beim OV-Bergheim/Erft, G20

Ab dem 16.09., 20:00 Uhr, findet beim Ortsverband Bergheim/Erft ein Lizenzkurs zur Vorbereitung auf die Amateurfunkprüfung beim Bundesamt für Post- und Telekommunikation statt. Der Kurs läuft über zwei Semester und findet in der Gemeinschafts-Hauptschule in Bedburg, Goethestr. 3 statt.

Die Leitung des Kurs hat unser Mitglied Sigurd Lüttgens, DF8KM, ......

73 de Hans-Otto, DL2KCI


OV-Abend OV Köln, G10

Die nächste OV-Versammlung des OV Köln findet am Dienstag, dem 30.09., um 20:00 Uhr, statt. Auf der OV-Versammlung im August haben wir beschlossen, uns nicht im Bürgerzentrum Ehrenfeld, sondern in der Caféteria des Bundes-Leistungs-Zentrum in Müngersdorf zu treffen.

Es folgt die genaue Anschrift: Bundes-Leistungs-Zentrum für Hockey und Judo, Trainerakademie, Guts-Muths-Weg Nr. 1 in Köln-Müngersdorf. Wie schon erwähnt: in der Caféteria.

Wer mit dem PKW kommt, fährt den Militärring Richtung Aachener Straße. Dann biegen Sie nach links ab in die Junkersdorfer Straße (das ist die Verlängerung der Friedrich-Schmidt-Straße) - fahren bis zur Straße „Am Römerhof“, biegen nach links in diese ab und finden auf der rechten Straßenseite den Eingang zur Trainerakademie und zur Caféteria. Für Fußgänger: Endhaltestelle der Straßenbahn Linie 1 und dann in die Straße „Am Römerhof“.

VY 73, Heinz Schifferdecker, DL7AC, OVV


VY 73 de Manfred, DJ1KF


Ende des Köln-Aachen-RS 37/97 vom 14.09.1997

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 1997 Rundspruch-Archiv