KÖLN-AACHEN-RUNDSPRUCH NR. 6/97 VOM 09.02.1997

Redaktion: Manfred May, DJ1KF


Die 1. Lesung des neuen Amateurfunkgesetzes im Bundestag war so interessant und für den Amateurfunk so wichtig, daß es bedauerlich ist, daß nicht mehr Funkamateure daran teilnehmen konnten. Wir möchten Ihnen das Wortprotokoll in unseren Rundsprüchen zur Kenntnis bringen.

Protokoll der Bundestagssitzung vom 30.01.1997 zum AFuG 1997 – Teil 1

„Ich rufe den Zusatzpunkt 7 auf:

Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz – AFuG 1997)

– Drucksache 13/6439 –

Überweisungsvorschlag:

Ausschuß für Post und Telekommunikation (federführend)
Rechtsausschuß

Nach einer interfraktionellen Vereinbarung ist für die Aussprache  eine  halbe  Stunde  vorgesehen. – Widerspruch höre ich nicht. Dann ist so beschlossen.

Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat zunächst der Parlamentarische Staatssekretär Paul Laufs.

Dr. Paul Laufs, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Post und Telekommunikation:

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!

Die Bundesregierung tritt entschieden dafür ein, daß die Belange des Amateurfunkdienstes weiterhin, wie seit nahezu 48 Jahren, in einem eigenständigen Gesetz über den Amateurfunk geregelt werden. Der von ihr vorgelegte Entwurf des Amateurfunkgesetzes 1997 paßt das heute noch gültige vorkonstitutionelle Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März 1949 an das gegenwärtig bestehende rechtliche Umfeld an und ergänzt es im Interesse der Funkamateure, die sich in ihrer überwältigenden Mehrheit am runden Tisch Amateurfunk engagiert und sachkundig in den Meinungsbildungsprozeß eingebracht haben.

Es gibt bundesweit 75.000 Funkamateure, die alle immer sehr wach, sehr kommunikativ und artikuliert die Politik begleiten. Dafür möchte ich ihnen Respekt zollen und Dank sagen.

Meine Damen und Herren, im wesentlichen sind drei Regelungsbereiche zu berücksichtigen, die zunächst allgemein für alle Telekommunikationsdienstleistungen, also auch für den modernen Amateurfunkdienst, gelten, dessen Besonderheiten aber zusätzlich eingefügt werden sollen: erstens das Telekommunikationsgesetz, kurz TKG, mit seinen Verordnungen, insbesondere der Telekommunikationszulassungsverordnung, zweitens das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit seiner 26. Verordnung über elektromagnetische Felder und drittens das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten mit seinen Verordnungen.

Dazu ist folgendes anzumerken: Das TKG kennt den Begriff der Genehmigung nicht mehr, verlangt aber eine Frequenzzuteilung für jede Frequenznutzung. Im Amateurfunkgesetzentwurf wird deshalb an Stelle der Genehmigung dem Funkamateur nach bestandener fachlicher Prüfung von der Regulierungsbehörde Teilnahme am Amateurfunkdienst gestattet und ein personenbezogenes Rufzeichen zugeteilt. Mit der Zuteilung dieses Rufzeichens erwirbt der Funkamateur das Recht, die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen zu nutzen. Diese Frequenzen gelten aus dem Gesetz heraus als zugeteilt.

Nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 16. Dezember 1996 hat der Betreiber einer Hochfrequenzanlage zwei Wochen vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde diesen Sachverhalt anzuzeigen. Der Anzeige ist die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu erstellende Standortbescheinigung beizufügen. Mit der Telekommunikationszulassungsverordnung 1997 nach TKG gilt diese Vorschrift sinngemäß auch für Funkamateure. Der Funkamateur hat der Regulierungsbehörde vor Betriebsaufnahme seine Berechnungsunterlagen für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Als Fachmann verantwortet er den Betrieb seiner Amateurfunkstelle. Die Standortbescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Schutzanforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit müssen auch von Funkamateuren für ihre selbstgebauten Amateurfunkstellen eingehalten werden. Für den Kollisionsfall soll das Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Dieser nachträglich eingebrachten Forderung des runden Tisches Amateurfunk hat die Bundesregierung in ihrer Bundesrats-Gegenäußerung entsprochen.

Zu den Besonderheiten möchte ich noch bemerken: Das neue Amateurfunkgesetz soll keine Altersbegrenzung für das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure mehr enthalten, die heute bei 18 Jahren liegt. Außerdem soll auch für Noch-nicht-Funkamateure der Ausbildungsbetrieb unter Aufsicht eines Funkamateurs gestattet werden. Hier ist in besonderer Weise an die Nachwuchsförderung gedacht, die es einem Funkamateur als Lehrer erlaubt, seinen Schülern diesen experimentellen Funkdienst nahezubringen.

Ich möchte zusammenfassen: Der neue Entwurf für das Amateurfunkgesetz 1997, wie er Ihnen vorliegt, wird alle mittlerweile aufgetretenen Mängel des alten Gesetzes beheben, den neuen Entwicklungen in der Frequenzordnung nach TKG, der elektromagnetischen Verträglichkeit nach EMVG und der Umweltverträglichkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Rechnung tragen und den Amateurfunkdienst nicht einengen, sondern für diesen stark experimentell ausgerichteten Funkdienst mehr Freiheiten schaffen, als es sie für die anderen Dienste gibt.

Ich bedanke mich.

(Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)“


Beschränkungen auf Digis

Liebe Freunde,
ein PR-User hat sich beim BAPT darüber beklagt, daß ihm der Betreiber eines Digipeaters nur noch jeweils einen Connect mit dem Digi zur selben Zeit zur Verfügung stellt. Da dieses Problem schon häufiger für Diskussionen in PR gesorgt hat, gebe ich hiermit das Schreiben des BAPT an den Digi-Betreiber im vollen Wortlaut wieder:

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Aktenzeichen 123-8 B 3581-29 vom 28.01.1997

Begrenzung auf maximal einen gleichzeitigen Connect bei dem Digipeater DBØxxx

Sehr geehrter Herr xxx,

wie mit Ihnen am 27.01.1997 telefonisch besprochen, teilen wir Ihnen hiermit unsere grundsätzlichen Aussagen mit, die von uns bezüglich einer gegen Sie vorgebrachten Beschwerde wegen der o. g. Beschränkung bei Ihrem Digipeater gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht wurden.

Wir betrachten die o. g. Begrenzung nicht als Ausschluß im Sinne der Anlage 1, Punkt 2.4.2.7 der DV-AFuG. Ein Ausschluß auf Grund eines entsprechenden Mißbrauches einer Relaisfunkstelle liegt nicht vor, vielmehr handelt es sich hier um Begrenzungen aus betrieblichen Gründen.

Wir halten diese Begrenzung für eine, zum Beispiel aus Kapazitätsgründen, sinnvolle Maßnahme, um möglichst vielen Funkamateuren die Gelegenheit zu geben, mit diesem Digipeater zu arbeiten. Es muß Sache des Betreibers eines Digipeaters bleiben, nach seiner Einschätzung die von ihm zur Verfügung gestellte technische Einrichtung hinsichtlich Quantität den Nutzern anzubieten. Außerdem sehen wir keine rechtliche Grundlage, auf die sich im Amateurfunkdienst ein Anspruch auf mehrere gleichzeitige Verbindungen über eine Relaisfunkstelle begründen läßt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
gez. Jeromin (für Link)

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Ich bedanke mich für die klare Stellungnahme des BAPT und hoffe, daß sie den Netzbetreibern hilft und einigen Usern zu denken gibt.

VY 73, Günter, DL6IM


DARC e. V. – Stellenangebot – auch für unsere Rundspruchhörer

Gefunden im „Stellen-Informations-Service“ des Arbeitsamtes (T-Online)

Angebot: 25 von 138 (vom 27.01.1997)

Berufsbezeichnung: Ing. für Nachrichtentechnik
Berufskennzeichen: 6022
Beschreibung: Technische Verbandsbetreuung für Vorstand und Mitglieder
Kenntnisse: (NUR) Berufsanfänger d. Fachr. Nachrichtentechnik, Amateurfunklizenz ist Bedingung
Betriebsart: Verband
Arbeitsort: Baunatal
Arbeitszeit: Vollzeit
Lohn/Gehalt: BAT IVa
...
Alter: gleich
Stellenanzahl: 1
Arbeitgeber: Deutscher Amateurradioclub e. V, Lindenallee 6,  34225 Baunatal
Rückfragen an: Herr Häfner, .....

(Thomas, DL5JWL, aus Zwickau)


Meldungen aus dem Distrikt und den Ortsverbänden

ATV-Relais Rheinbach

Wenn andere feiern, nutzen einige Unentwegte die Zeit, Gemeinschaftseinrichtungen für den Amateurfunk auf-, aus- oder umzubauen. In der fünften Jahreszeit hat auch die SysOp-Crew von Rheinbach die Gelegenheit genutzt. Seit diesem Wochenende ist DBØRHB, das 5. ATV-Relais im Distrikt Köln- Aachen, auf dem Todenfeld bei Rheinbach betriebsbereit. Es ist mit einem zweiten Tonunterträger darauf vorbereitet, das angedachte 10-GHz-PR-Overlaynetz zu initialisieren. Der Sender strahlt horizontal polarisiert auf 10.194 GHz und setzt das Signal von DBØKO um. Später wird es auch eigene Eingaben geben. Solange die neu koordinierte Lizenz noch nicht vorliegt, werden die Sendeversuche bemannt durchgeführt. Deshalb kann der Umsetzer noch nicht rund um die Uhr betrieben werden.

(Andreas, DL2KCL)

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Jahreshauptversammlung OV G53

Am Freitag, dem 14.02., findet um 20:00 Uhr im OV-Lokal Bootshaus, Niederkassel-Rheidt, Im Auel, unsere diesjährige Jahreshauptversammlung statt. Alle OV-Mitglieder sowie auch Gäste sind hiermit herzlich eingeladen.

(Adolf, DL6KL)

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VFDB-Aachen, Z32

Wegen „Veilchendienstag“ wird der nächste OV-Abend um eine Woche auf den 18.02. verschoben.

(Günter, DL6IM)

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Jahreshauptversammlung OV Eitorf, G54

Beim OV Eitorf findet am 21.02. die Jahreshauptversammlung statt. Ort ist das Schweizer Haus in Eitorf-Harmonie. Beginn ist um 20:00 Uhr. Hierzu sind alle OV-Mitglieder nochmals herzlich eingeladen. Gäste sind natürlich auch herzlich willkommen.

(Erwin, DL1KEW)


Ende des Köln-Aachen-RS 6/97 vom 09.02.1997

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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