THÜRINGEN-RUNDSPRUCH NR. 2/96 VOM 14.02.1996

Redaktion: Uwe, DL2APJ


Hier das Ergebnis der bislang letzten Amateurfunkprüfung in Thüringen

Im Gegensatz zu der Prüfung am 11.11.1995 war dieses eines der besten Resultate überhaupt. Auch dieses Mal wurde die Funkamateur-Gemeinde wieder durch eine YL gestärkt.

Hier die neuen Calls: Von Null auf 100 startete Josef Renner mit DL1AWS. Von A auf B haben erweitert: Rudi Stock, DH5AH ist jetzt DL3ARS; Axel Staufenbiel, DH5AF ist jetzt DL5... wird nachgereicht; Martin Schulze, DH5AL ist jetzt DL3ASM.

Ihr erstes Rufzeichen erarbeiteten sich wie folgt: Susen Baumann, DGØOMB; Heinz Kutschenbauer, DGØOLY; Uwe Pitschmann, DGØOML; Matthias Wagenbreth DGØOMD; Marco Bengs, DGØOME.

Bei zwei Prüflingen klappte die Aufstockung von C auf B noch nicht. Wir sind sicher, im nächsten Anlauf geht es gut!

Herzlichen Glückwunsch allen zur neuen Lizenz und allzeit GUT DX!

73 de Sigi, DL3AMA


Fröbel-Diplom

Sonderausschreibung für das „Fröbel-Award“ Kommt laßt uns unsern Kindern leben.

Anläßlich des Amateurfunktreffens des Distriktes Thüringen, am 20.04., gibt der Ortsverband Oberweißbach, X38, zum Erwerb des „FRÖBEL-AWARD“ die Sonderklasse „AFu-TREFFEN“ heraus.

Gewertet werden alle Verbindungen in der Zeit vom 01.01.–30.04.1996. Es gibt keine Band- und Betriebsartenbeschränkung. Jede Station wird nur einmal gewertet. Benötigte Punkte: 60. Es zählen Verbindungen mit Stationen aus den DOKs X24, X32, X36 und X38. Jede Verbindung zählt 5 Punkte. Die Clubstationen DLØOBW, DLØRUD, DFØCK und DLØSLZ zählen 10 Punkte.

Die bestehenden Konditionen für die Klassen „1“ und „2“ bleiben von der Sonderausschreibung unberührt.

Diplomantrag mit Logbuchauszug sowie der Gebühr von 10,– DM an: DARC-Ortsverband X38, ......

PS.: Zum Amateurfunktreffen am 20.04. im Panoramahotel Cursdorfer Höhe kann das Diplom, wenn die Bedingungen z. B. bei der Anreise erfüllt wurden, beim Diplommanager direkt beantragt und erworben werden.

VY 55 es 73, DGØOHN, Diplom-Manager
VY 73 von Roland, DL2ARO, aus Oberweißbach, X38


70-cm-Relais Saalfeld

Hier einige Technische Daten zum 70-cm-Relais in Saalfeld.

Die Frequenz ist 438.975 MHz mit üblicher Ablage. Die Antenne ist in ca. 550 m ü. NN. (eine GP3), Antennengewinn ist ca. 5 dB. Die Ausgangsleistung beträgt 1,5 W. Empfängerempfindlichkeit ca. 0,1 µV. Angeschlossen ist eine Sprachmailbox!

Gearbeitet wurde u. a. schon aus Leipzig, Ronneburg und Jena über das Relais. Ein Hinweis vielleicht noch: Alle halbe Stunde zwischen 08:00 und 22:00 Uhr wird von der Sprachmailbox die Zeit ausgegeben. So kann man leicht überprüfen, ob man das Relais empfangen kann.

73 de Matthias, DL4ZJ


Jahreshauptversammlungen

Die Jahreshauptversammlung des OV Arnstadt, X10, findet am 28.02. um 18:00 Uhr in der Gaststätte Platte statt, die vom OV Rennsteig, X43, am 08.03. um 20:00 Uhr in der Gaststätte Glück auf in Lehesten.


Hallo UKW-Contest Freunde,
die Contest-Saison 1995 ist nun schon seit November vorüber. Aufgrund der hinreichend veröffentlichten Ergebnislisten gibt es nun Zeit der Planung für 1996 und natürlich auch mal Gelegenheit einige Anmerkungen zur Contest-Pokalwertung im Distrikt Thüringen zu machen.

Daher spiele ich hier mal stellvertretend, als offener Brief im Namen des OV Schmalkalden, X32, und einiger OM aus Salzungen, X36, Vorschläge zur Diskussion für die Änderung der Contestregeln des Thüringenpokals ein. Diese Vorschläge dürfen durchaus (sollen sogar) im Rundspruch veröffentlicht werden und sollten zu einer Änderung der Regeln des Pokalwettbewerbes führen. Wir sehen darin eine Aufwertung der Chancen das Thüringen-Diplom auch auf Direktfrequenzen erwerben zu können.

Anmerkung zu 1995:

Die Beteiligungszahlen im Thüringen-Contest sind kein reales Bild vom Niveau der Contestaktivität im Distrikt Thüringen. Die Ergebnisliste von 1995 zeigt besonders deutlich wie regelmäßige Contestteilnahme abgewertet wird.

Deshalb schlagen wir folgende Regeländerungen im Contestpokal vor:

  1. Mindestteilnahme und Abrechnung von drei Wertungscontesten pro Kalenderjahr mit mindestens 10 Wertungs-QSOs pro Contest.
  2. Wertungsanteil des Thüringen-Contests für den Pokal mit <15 % der Gesamtpunktzahl des Pokalwettbewerbes.
  3. Abschaffen der Teilnahmekarten zur Entlastung der QSL-Vermittlung und Müllvermeidung.

Für den Thüringen-Contest schlagen wir folgende Regeländerungen vor:

  1. Frequenzwechsel nach jedem QSO (siehe KW-Weihnachtscontest)
  2. km-Punkt Abrechnung inkl. lfd. QSO Nr. + LOC + DOK
    Punktzahl = km Punkte + Bonus
    Bonus = Locatorfelder × X-DOK
  3. maximale Ausgangsleistung 100 W HF
  4. je eine Wertungsklasse für 2 m (CW, SSB, FM) und für 70 cm (CW, SSB, FM) mit jeweils zwei Stunden Contestdauer
  5. Einmann- und Mehrmann-Wertung

gez.: Pit, DL4AKK, Jakob, DG1ASM, Michael, DGØOPK

So das war’s erst mal dazu.

73 de Michael, DGØOPK

Anmerkung des Rundspruchredakteur dazu:
Bitte sendet mir Eure Meinungen dazu zu. Wenn möglich via PR. Ich werde diese dann an den Michael weiterleiten und eine Zusammenfassung der bei mir eingegangenen Beiträge in einem der nächsten Thüringen-Rundsprüche bringen.


Antennenrecht – Recht auf Antenne

Liebe XYLs, YLs, Old Men und SWLs,
mit seiner Einspielung vom 12.01. spricht Frank, DF2VD, die wichtige Frage nach einem sicher wünschenswerten Recht der Funkamateure auf (eine) Antenne an. Der DARC e. V. befaßt sich nach wie vor mit diesem Thema, auch wenn „zwischendurch“ hierüber nicht gesondert berichtet wird. Darüber gleich mehr.

Frank, DF2VD, verweist auf seine früheren Files in PR zu diesem Thema. Um diese nachlesen zu können muß man wissen, daß sie von Frank unter seinem früheren Call DL1RPA Ende August 1995 eingespielt wurden. Sie sind in den meisten Mailboxen noch gespeichert.

Frank äußert die Vermutung, daß seine Ausarbeitungen „offensichtlich unbeachtet geblieben“ seien. Ich möchte bei dieser Gelegenheit noch einmal darauf hinweisen, daß wir alle Einsendungen zum damaligen Arbeitsentwurf für die Novellierung des AFuG gelesen und geprüft haben. Wegen der Fülle der Einsendungen waren wir aber leider nicht in der Lage, jedem Einzelnen zu antworten. Das haben wir in der CQ DL 10/1995 zum Ausdruck gebracht und uns – um Verständnis bittend – pauschal an dieser Stelle für alle Einsendungen, die von Frank eingeschlossen, bedankt.

Es bestand auch kein Anlaß, auf die Vorschläge von Frank einzugehen, denn er hat damals selbst richtigerweise erkannt, daß sein Vorschlag zur Formulierung eines „Rechtes auf Antenne“ nicht im Gesetz, sondern in einer Durchführungs-Verordnung vorzusehen ist. Für die Verordnung liegt noch kein Entwurf vor, so daß das Thema noch nicht in diesem Zusammenhang „auf der Tagesordnung steht“. Unabhängig davon ist es aber notwendig, daß in einem Gesetz hierfür eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthalten sein muß, für die Frank bislang, soweit wir seine Texte kennen, keinen Vorschlag gemacht hat.

In der Tat haben auch wir in den damaligen Beratungen zur Stellungnahme zum AFuG-Arbeitsentwurf keine Möglichkeit gesehen, wie man mit Aussicht auf Erfolg im Deutschen Bundestag ein Gesetz durchbringen könnte, welches die rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, in privatrechtlichen Mietverträgen verbindlich vorschreiben zu können, daß ein Mieter das Anbringen einer Antenne verlangen kann. Nach der Systematik des Zivilrechts sind derartige Eingriffe in die Vertragsfreiheit nicht machbar.

Wir haben uns damals nach eingehender rechtlichen Würdigung der Situation dazu entschieden, bei der Definition einer Amateurfunkstelle darauf zu bestehen, daß eine Antenne als unabdingbarer Bestandteil einer Amateurfunkstelle auch im Gesetzestext auszuweisen ist. Wenn sich daraus auch nicht direkt ein „Recht auf Antenne“ oder etwas Vergleichbares ableiten läßt, so würde das nach unserer damaligen Auffassung doch die Position des Funkamateurs in Verhandlungen mit dem Vermieter und in Rechtsstreitigkeiten stärken lassen.

Inzwischen gibt es Hinweise, daß wir auf Grund europäischer Vorschriften und Rechtsprechung auf eine Ausweitung Rechte der Funkamateure hoffen könnten. Denn Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskommission schützt die für das Senden und Empfangen benötigten Antennen vor unverhältnismäßigen Eingriffen öffentlicher Behörden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes geht in die gleiche Richtung.

Wir haben uns daher an einen Lehrstuhlinhaber für öffentliches Recht einschließlich Völker- und Europarecht an einer deutschen Universität mit der Bitte gewandt, uns hierzu kurzfristig rechtliche Unterstützung zu gewähren, in wie weit man hierauf ein eventuelles „Recht der Funkamateure auf Antenne“ oder etwas Vergleichbares gründen könne und in wie weit wir dies als Ermächtigungsgrundlage in einem Gesetz verankern könnten. Die Antwort steht noch aus.

Was unsere Arbeit selbst betrifft, so bleiben alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter des DARC e. V. nach wie vor bemüht, alles zugängliche Material auch diesen Themenbereich betreffend, ständig auszuwerten. Es ist aus bürotechnischen Gründen eine große Hilfe, wenn die hierzu bei einzelnen Funkamateuren vorliegenden Informationen und Arbeitsmaterialien der Geschäftsstelle in Baunatal zugesandt werden könnten. Sie werden von dort aus nach einem speziellen Verteilungsschlüssel unverzüglich weitergeleitet.


Widerspruch einlegen bei „neuen“ EMV-Beitragsbescheiden

Liebe XYLs, YLs, Old Men und SWLs,
die BAPT-Außenstellen versenden in Einzelfällen erneut EMV-Beitragsbescheide. Betroffen sind Funkamateure, die entweder ihre erste Lizenzprüfung bestanden haben oder solche, bei denen vorangegangene Bescheide fehlerhaft waren. Der DARC e. V. empfiehlt seinen Mitgliedern, schriftlich und fristgerecht Widerspruch einzulegen. Eingelegte Widersprüche gegen frühere Bescheide wirken sich nicht auf neue Bescheide aus.

Es ist also ein weiterer Widerspruch notwendig, zu dessen Wirksamkeit es keiner Begründung bedarf. Es kann aber darauf hingewiesen werden, daß wegen der laufenden Musterprozesse eine Begründung nur bei gesonderter Aufforderung nachgereicht wird. Der Widerspruch sollte den Hinweis enthalten, daß man davon ausgehe, das BAPT setze auch im vorliegenden Fall die Vollziehung des Bescheides bis zu einer gerichtlichen Klärung der Musterfälle aus.

Wer sich in die Materie einarbeiten will, der lese in der CQ DL 3/94 die Verlegerbeilage oder lasse sich von seinem OVV den OV-Infodienst Nr. 2/94 vom 11.02.1994 geben. In beiden sind auch die Textbausteine für die eventuelle Formulierung einer Begründung enthalten.

Zum Stand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Mainz gibt es keine weiteren Informationen. Ein Verhandlungstermin ist nicht bekannt. Der DARC e. V. ist nach Gesprächen mit den Dachverbänden der Sportschiffer und Sportflieger auf ein gemeinsames bzw. koordiniertes Vorgehen im Verfahren vorbereitet.

73 de Karl Erhard Vögele, DK9HU


Ende des Thüringen-RS 2/96 vom 14.02.1996

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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