S-RS 2/96 - Sonder-Rundspruch 27.10.1996


Liebe XYLs, YLs und OM,

hier ist DAØRC, am Mikrofon DL9MH. Ich begrüße Sie als Hörer des 2. Sonder-Rundspruchs in diesem Jahr. Der Rundspruch wird von mir auf zwei Frequenzen abgestrahlt: Auf ca. 3698 kHz in SSB, sowie auf 433,825 MHz in FM. Er wird bei Bedarf von DK4EI live übernommen und auf ca. 7090 kHz SSB umgesetzt. Die Übernahme und Verbreitung auf weiteren Frequenzen ist erwünscht, der Inhalt dieses Rundspruchs wird morgen in der Packet-Radio-Box DBØHQ veröffentlicht.

Ich möchte Sie informieren über


Das erste Thema:

Die Konferenz der IARU-Region 1 fand vom 29.09. bis zum 06.10. in Tel Aviv statt. Der DARC war dort mit einer 13-köpfigen Delegation vertreten. Nicht jeder wird wissen, was IARU-Region 1 bedeutet, daher eine kurze Erläuterung:

Die internationalen Nachrichtenkonferenzen, insbesondere die Weltnachrichtenkonferenzen, werden von Regierungen bestritten, deren Länder der ITU, der Internationalen Telegrafen Union angehören. Um hier mitreden zu können, hat sich der Amateurfunk international in der Internationalen Amateur Radio Union, der IARU organisiert. Der IARU gehört aus jedem Land ein Verband als Mitglied an, für DL ist das der DARC.

Wie die ITU, so ist auch die IARU organisatorisch weltweit in drei Regionen aufgeteilt. Deutschland gehört zur Region 1, welche Europa, Afrika, und Rußland bis zum indischen Ozean umfaßt. Der DARC ist der Mitgliederstärkste der derzeit 82 Mitgliedsverbände der IARU-Region 1 und der drittstärkste der Welt.

Jedes Jahr treffen sich die Mitgliedsverbände einer der drei Regionen zu einer Konferenz. In diesem Jahr war es die Region 1, die ihre Konferenz abhielt, und zwar in Tel Aviv/Israel. Eine solche Konferenz der Region 1 dauert eine Woche, in der die Konferenzteilnehmer täglich ca. 10–12 Stunden arbeiten. Sie beginnt mit einer Vollversammlung, in der die Leiter der wichtigsten Arbeitsgruppen bestimmt werden. Vorher ist eine allgemeine Begrüßung, in der hochrangige Vertreter des Gastlandes, der ITU und der IARU zu Wort kommen. Noch am gleichen Tag beginnt dann die Arbeit der 5 Hauptkommittees mit ihren zum Teil mehreren Untergruppen. Am zweiten Konferenztag folgt eine weitere, kurze Vollversammlung, dann geht die Gruppenarbeit weiter. Schließlich, am Ende der Woche, wird die Konferenz mit einer fast ganztägigen Vollversammlung abgeschlossen, in der das Executive Committee (EC), das ist der Vorstand der Region 1 gewählt wird und in der die Ergebnisse der Arbeit der Komitees und Arbeitsgruppen aufgerufen und per Abstimmung verabschiedet werden sowie Punkte wie der Ort der nächsten Konferenz abgehandelt werden.

Diese grobe Aufzeichnung zeigt, daß für die Konferenzteilnehmer von einem touristischen Ereignis nicht gesprochen werden kann. Im Gegenteil: Sie stecken eine Woche Urlaub und eigenes Geld in diese Unternehmung, denn die Spesensätze des DARC reichen für die tatsächlichen Reiseaufwendungen in der Regel nicht aus. Die Zahl der Komitees und Arbeitsgruppen begründet auch die Größe der Delegation. Wenn man wirklich mitreden will, dann muß man entsprechend viele Fachleute einsetzen. Und schließlich: Reisen nach Israel sind zur Zeit aufgrund der Lage im nahen Osten auch nicht jedermanns Sache – ein Mitglied der deutschen Delegation zog es dann auch vor, kurzfristig abzusagen.

Ein ausführlicher Bericht über die Ergebnisse wird in der CQ DL im Dezember erscheinen. Ich möchte daher hier nicht auf diese Einzelergebnisse eingehen, sondern Ihnen etwas über die Amateurfunk-politische Dimension solcher Ereignisse vermitteln. Da stehen für uns zwei Dinge im Vordergrund:

  1. Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Enttäuschung und Verärgerung, mit der die deutsche Delegation vor drei Jahren von der Konferenz in De Haan zurückkehrte. Wir Deutschen hatten dort eine böse Abfuhr erfahren. Tel Aviv nun zeigte ein ganz anderes Bild: Wir Deutschen waren dort akzeptiert, ja geachtet. Unsere Delegation hat die Ergebnisse entscheidend mitbestimmt, und der DARC hat nun auch ein Mitglied im Vorstand der Region. Die politische Arbeit der vergangenen drei Jahre hat Früchte getragen. Wie wichtig das gerade jetzt für uns ist, zeigt der nächste Punkt:
  2. Auf der Welt-Nachrichtenkonferenz 1999 soll erstmals seit über 70 Jahren die internationale Definition des Amateurfunks beraten werden. Der Verwaltungsrat der IARU hat dazu eine Arbeitsgruppe „Future of the Amateur Services Committee“ (FASC) gegründet, welche das Problem in Fragen gekleidet und diese Fragen allen Mitgliedsverbänden zur Kommentierung zugeleitet hat. Die Region-1-Konferenz war die erste, auf der dieses Thema zur Beratung gestellt wurde und ihr kam deshalb nach Aussagen des Präsidenten der IARU Richard Baldwin, W1RU, besonderes Gewicht zu. Aus diesem Grunde war auch der gesamte Verwaltungsrat, also der Vorstand der IARU anwesend.

Der Gang der Verhandlungen hat gezeigt, daß der DARC hier eine führende Rolle spielt. Er war der einzige Mitgliedsverband, der ein über die Beantwortung der gestellten Fragen hinausgehendes Diskussionspapier vorstellte. Er war aufgrund nicht nur dieser Vorarbeit einer der wenigen, der in der Tiefe der Diskussionsbeiträge deutlich über die vorgegebenen Schablonen hinausgedacht hat. Das führte außerhalb der Tagesordnung zu weitergehenden Gesprächen mit dem Präsidenten der IARU und zu Verabredungen für die weitere Arbeit.

Das Auftreten des DARC auf dieser Konferenz hat unser Gewicht in der Amateurfunk-Welt gestärkt. Ich halte das für mittel- und langfristig wichtiger als die einzelnen Sachergebnisse, die verbindlich ohnehin erst in etwa drei Monaten veröffentlicht werden, die Sie jedoch in der CQ DL im Dezember werden nachlesen können.


Kommen wir nun zum Hauptthema:

Sie wissen, daß der Regierungsentwurf des novellierten Amateurfunkgesetzes am 25.09.1996 vom Kabinett unter der Bezeichnung „Amateurfunkgesetz 1997“ (AFuG 97) verabschiedet worden ist. Er liegt bis zum 08.11. zur Kommentierung bei den Bundesländern. Die Ausschüsse für Verkehr und Post und für Recht des Bundesrates haben einstimmig empfohlen, das Gesetz ohne Änderungen passieren zu lassen. Danach beginnt die parlamentarische Beratung, die in erster Linie im Bundestagsausschuß für Post und Telekommunikation abläuft. Wir können damit rechnen, daß das Gesetz im ersten Halbjahr 1997 verabschiedet werden wird. Danach werden wohl recht schnell die Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz folgen.

Das Gesetz und seine Begründung sind in der November-Ausgabe der CQ DL ebenso abgedruckt wie eine erste Stellungnahme und ein Beschluß des RTA dazu. Ich möchte Ihnen heute ein paar zusätzliche Informationen zu dem geben, was wir für unser Hauptanliegen hinsichtlich einer Nachbesserung ansehen, nämlich ein Anhörungsrecht und eine verbesserte Störfallregelung. Außerdem ein paar generelle Hinweise und natürlich freue ich mich, wenn Sie nachher Fragen zu unseren Themen stellen. Ich werde Ihnen, soweit ich dazu in der Lage bin, alle Fragen beantworten.

Der DARC hat sich seit mehr als einem Jahr auf die vor uns liegende Arbeit vorbereitet. Er hat sich Ansprechpartner sowohl im Ministerium als auch im Bundestagsausschuß für Post und Telekommunikation gesucht und diese über die Bedingungen informiert, die der Amateurfunk für seine weitere Existenz benötigt. Unsere Ansprechpartner sind durch uns auf die kommenden Gespräche insoweit vorbereitet.

Wir haben den jetzigen Gesetzesentwurf sorgfältig nach allen Richtungen hin politisch und juristisch analysiert, eine Arbeit, die wir mit einem ersten Ergebnis abgeschlossen haben, die wir aber laufend überprüfen und verfeinern. Die Mitgliederversammlung des DARC und der RTA haben der bisherigen Arbeit zugestimmt und uns volle Rückendeckung für die weiteren Schritte gegeben. Da der RTA offiziell das Gremium ist, mit dem Politik und Regierung verhandeln, möchte ich Ihnen hier den Grundsatzbeschluß des RTA vom 13.10. vorlesen, obwohl er in der CQ DL und auch in Packet-Radio veröffentlicht ist. Er lautet:

„Nach eingehender Erörterung der vom DARC e. V. und den anwesenden Vertretern der Amateurfunkvereinigungen vorgetragenen Positionen faste der RTA in seiner Sitzung am 13.10.1996 in Bonn unter der Leitung seines Vorsitzenden Dr. Horst Ellgering, DL9MH, den folgenden Grundsatzbeschluß:

  1. In Verhandlungen im Ausschuß für Post und Telekommunikation sind die Anstrengungen auf die Durchsetzung der Forderungen der Funkamateure nach Erhalt einer Störfallregelung und einem Anhörungsrecht zu konzentrieren. Die Reihenfolge entspricht der Gewichtung der Prioritäten.
  2. Im Ausschuß ist vorzutragen, daß noch weiterer Klärungs- und Ergänzungsbedarf besteht. Es muß erreicht werden, daß im Zuge der vom Ausschuß möglicherweise zu beschließenden Änderungen unsere Wünsche von Klarstellungen und Ergänzungen noch berücksichtigt werden. Es kann hilfreich sein, eine Ausarbeitung hierüber einschließlich der Begründungen dem BMPT vorher zu übergeben.
  3. Eventuell nicht berücksichtigte Punkte müssen über die Stellungnahmen zu den noch bevorstehenden Entwürfen der Durchführungsverordnungen und den danach wiederum stattfindenden parlamentarischen Beratungen durchgesetzt werden.
  4. Der Vorsitzende des RTA wird nach den terminlichen und personellen Gegebenheiten sowie verhandlungsbedingten Erfordernissen eine eventuell notwendig werdende Delegation zusammenstellen“.

Dieser Grundsatzbeschluß faßt in aller Kürze die weitere Marschrichtung zusammen. Er beruht auf folgender Wertung des vorliegenden Gesetzesentwurfs:

ES IST POSITIV ZU BEWERTEN, DASS DER AMATEURFUNKDIENST ÜBERHAUPT EIN EIGENSTÄNDIGES GESETZ BEHALTEN HAT.

Im Vorblatt der Bundesregierung zum Entwurf des AFuG ’97 finden sich folgende, für uns ganz wichtige Feststellungen:

Aus diesen beiden Sätzen, die sich auch in ganz ähnlicher Form im Mitteilungsblatt des BMPT, den Postpolitischen Informationen finden, kann der Ausdruck des Willens der Bundesregierung ersehen werden, die Existenz eines eigenen Gesetzes und den Bestandschutz unserer Rechte zu sichern.

Positiv ist weiterhin, daß das AFuG ’97 eine Reihe von Verbesserungen und Neuerungen bringt, wie zum Beispiel

Gegenüber dem vor etwa einem Jahr veröffentlichten „Diskussionsentwurf“ sind das ganz erhebliche Verbesserungen. Manche Regelungen sind in unserem Sinne sogar gegenüber unserem bisherigen Gesetz verbessert. Aber es gibt auch Aussagen und Formulierungen, die wir nach wie vor für änderungsbedürftig halten. Manche davon müssen wir in ihren Konsequenzen noch endgültig überprüfen, andere kann man eher als „Schönheitsfehler“ einstufen.

Natürlich können wir nicht davon ausgehen, daß wir ein Gesetz ausschließlich nach unseren Wünschen durchsetzen können. Schließlich gibt es in diesem Land auch noch andere Interessen als die der Funkamateure. Wir müssen bei unseren Forderungen Prioritäten setzen, und derzeit stehen da, dem Grundsatzbeschluß des RTA entsprechend, im Vordergrund:

Das Recht auf Anhörung ist ein heute nicht mehr wegzudenkendes Erfordernis demokratischer Entscheidungsfindung. Bislang wurde uns dieses Recht vom BMPT unter Hinweis auf die Anhörungsrechte im TKG bei der Erstellung des Frequenznutzungsplanes abgelehnt. Dieses Anhörungsrecht im TKG deckt aber nur diesen Teilbereich der Frequenzzuteilung ab und nicht alle speziellen Aspekte des Amateurfunkdienstes. Wir denken, daß unsere Forderung nichts weiter ist als die Einforderung unserer demokratischen Bürgerrechte, und daß uns die nicht verweigert werden dürfen.

Deutlich komplizierter hingegen ist es, unsere Forderung nach einer unseren Bedürfnissen entsprechenden Störfallregelung verständlich zu machen. Das erfordert nämlich sehr spezielle Kenntnisse, die selbst unter fachkundigen Funkamateuren kaum vorhanden sind. Ich möchte versuchen, Ihnen das zu erklären.

In früheren Jahren haben wir uns oft mit den Begriffen der „Störung“ und der „Störenden Beeinflussung“ beschäftigt, denn alles das, was in der Praxis der Störfälle bei Funkamateuren auftauchte, waren fast ausnahmslos Fälle von sogenannter „störender Beeinflussung“. Mit dem Übergang zum Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) ist das nun anders. Die gesamte Sprachregelung spricht nur noch von „Störung“, den Begriff der „störenden Beeinflussung“ gibt es nicht mehr. Schaut man aber genauer dahinter, so stellt man fest, daß das, was in den neuen Gesetzen als „Störung“ bezeichnet wird, nichts anderes ist als die „störende Beeinflussung“ nach der alten Sprachregelung.

Die gesamte Störproblematik wird heute einheitlich nach dem EMVG so behandelt, daß beide Geräte, das „störende“ und das „gestörte“ Gerät, bestimmte Grenzwerte für ihre „Störstrahlung“ und für ihre Immunität gegenüber solcher Störstrahlung aufweisen müssen und daß sie überdies, wie es heißt, „bestimmungsgemäß betrieben“ werden müssen. Hält jemand diese Grenzwerte oder die Forderungen für einen „bestimmungsgemäßen Betrieb“ nicht ein, so ist zunächst einmal er für die Beseitigung des Störproblems verantwortlich. Falls jedoch beide Geräte alle Grenzwerte und Forderungen einhalten, schreibt das EMVG zwingend nichts mehr vor. Wenn dann der Gestörte auf seinem Recht eines ungestörten Betriebes beharrt, landen die beiden Kontrahenten vor dem Zivilrichter. (Das können beide übrigens auch schon vorher jederzeit tun).

Nun muß der Zivilrichter entscheiden. Der aber hat für diese Entscheidung in der Regel nur eine rechtliche Vorgabe, das ist im BGB der § 1004, der das Recht eines Gestörten auf Unterlassung der Störung regelt. Ist unser „Störer“ ein Funkamateur, so muß er die „Störung“ unterlassen, also seine Station abschalten, denn das Grundrecht eines Bürgers auf freie Information etwa durch Fernsehen wiegt fast immer höher als das Recht des Funkamateurs auf Ausübung des Amateurfunks. Das ist dann das Ende der Stange, denn Streitfälle dieser Art haben in der Regel so niedrige Streitwerte, daß Berufung nicht zugelassen ist, die Entscheidung ist also endgültig.

Wir müssen, wenn wir eine solche Situation verhindern wollen, eine gesetzliche Regelung finden, welche dem Zivilrichter eine andere Entscheidungsmöglichkeit bietet, als das simple „unterlassen“ oder „nicht unterlassen“. Ansatzweise gab es dazu bisher eine Lösung im § 16 der Durchführungsverordnung zum AFuG, allerdings auf die alte Rechtssystematik mit Fernmeldeanlagengesetz (FAG) und Amateurfunkgesetz bezogen. Um unseren jetzigen Ansatz zu verstehen, muß man auf den Sinn von Normen zurückgehen, denn Normen spielen im EMVG, nach welchem Störungen heute behandelt werden, die entscheidende Rolle:

Die vorhin genannten Grenzwerte für die Immunität von Geräten werden EU-weit als Normen festgelegt. Solche Normen sollen je doch in erster Linie einen freien Warenaustausch fördern und es ist klar, daß sie damit nicht ein Optimum an Störfestigkeit beschreiben. Das nämlich ist wirtschaftlich unerwünscht, weil es zu einer Verteuerung der Geräte führen würde. Vielmehr wird in diesen Normen nur das Minimum gefordert, welches erforderlich ist, damit die Geräte in einer, wie es heißt, „normalen Umgebung“ funktionieren. Man nimmt dabei in Kauf, daß man damit nur z. B. 99 % der vorkommenden Fälle regeln kann, und daß in den restlichen 1 % der Fälle, in einer „ungünstigen Umgebung“, eine Verbesserung der Immunität erforderlich ist und gefordert werden kann. „Ungünstige Umgebung“ bedeutet z. B. den Betrieb eines Gerätes in einer Umgebung, in der, ordnungsgemäß erzeugt, höhere elektromagnetische Feldstärken anzutreffen sind als allgemein üblich. Insgesamt ist diese Vorgehensweise, bei der in solchen Fällen ein Gerät nachzubessern ist, wirtschaftlicher, als gleich alle Geräte so immun zu bauen, daß sie auch in solch ungünstigen Umgebungen bestimmungsgemäß funktionieren.

Eine verbesserte Störfallregelung, wie wir sie anstreben, soll diesen Sachverhalt für einen Richter anwendbar gesetzlich festlegen. In Störfällen dieser Art, bei denen beide Geräte, der „Störer“ und der „Gestörte“ bestimmungsgemäß betrieben werden, soll die Nachbesserung der Immunitätswerte des gestörten Geräts zwingend vorgeschrieben werden, bevor man sich dem bestimmungsgemäß erzeugten Nutzsignal des Amateurfunksenders zuwendet. Wenn diese Nachbesserung erfolgt ist und das Problem immer noch nicht behoben ist, soll zunächst Abhilfe in der Betriebsweise des bestimmungsgemäß arbeitenden Amateurfunksenders gesucht werden bevor der „Unterlassungsparagraph“ 1004 BGB zur Anwendung kommt. Denn: Wenn man das Problem mit vernünftigem Aufwand technisch nicht beheben kann, dann ist eine zeitliche oder leistungsmäßige Einschränkung allemal besser als ein totales Sendeverbot. Da dieses Vorgehen im EMVG zwar prinzipiell vorgesehen, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist, wollen wir versuchen, es in dem speziellen Gesetz „AFuG ’97“ oder auch der neuen Durchführungsverordnung hierzu zu verankern. Wichtig ist dabei, daß wir uns mit dieser speziellen Regelung auf dem Boden des EMVG bewegen, denn wir können uns nicht aus der neuen Rechtssystematik auf diesem Gebiet hinausstehlen.

Der DARC-Vorstand geht davon aus, daß von einigen Funkamateuren unsere Bemühungen um eine derartige Regelung mit dem Argument angegriffen werden, daß man mit einer solchen Regelung willkürlichen Anordnungen von Mitarbeitern der Funkmeßstellen Tür und Tor öffne. Diese OM sollten sich überlegen, womit sie besser fahren: Mit der Gefahr gelegentlicher nachteiliger, auf dem Rechtswege jedoch korrigierbarer Verwaltungsakte, oder mit der Gefahr aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht mehr korrigierbarer richterlicher Entscheidungen, die Funkamateuren das Senden schlechthin verbieten.

Trotz einiger Kritik am Gesetzesentwurf, meine ich, sollten wir nicht aus dem Auge verlieren, daß es ein Erfolg für DARC und RTA ist, unter den gegenwärtigen Randbedingungen diesen Gesetzesentwurf vorliegen zu haben. Immerhin wurde aus vielen Bereichen, insbesondere aus den Ministerien für Wirtschaft und für Finanzen immer wieder die Abschaffung eines eigenen Gesetzes, ja, wie wir hörten, gelegentlich sogar des Amateurfunks in Deutschland schlechthin gefordert. Beamte im BMPT haben sich in den vergangenen zwei Jahren hinter unsere Anliegen gestellt. Hervorheben möchte ich hier den Leiter des zuständigen Referats im BMPT, Herrn Ministerialrat Klaus Werkhausen. Er hat sich gegen viele Widerstände für unsere Sache eingesetzt und wir Funkamateure schulden ihm dafür Dank.

Kommen wir zum Schluß:

Das AFuG 97 ist so, wie es jetzt vorliegt, zwar nicht das, was wir uns als die ideale Regelung vorstellen könnten, aber es ist eine akzeptable Regelung mit einigen Schönheitsfehlern. Sehen wir es vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Dichte der Anwendungen drahtloser Kommunikation, so können wir sogar von einer großzügigen Regelung sprechen. Wir, das heißt DARC und RTA, werden alles versuchen, die von uns als notwendig empfundenen Verbesserungen noch politisch durchzusetzen. Übertriebene, unrealistische Forderungen aber haben keine Aussicht auf Verwirklichung, denn wir Funkamateure sind schließlich nicht allein in diesem Land.


Ich danke Ihnen fürs zuhören,

DL9MH


Ende des S-RS Nr. 2/96 vom 27.10.1996

Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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