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§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am
Amateurfunk |
§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Amateurfunk eine weltweite |
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. der Amateurfunkdienst ein weltweiter Funkdienst,* der von zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
berechtigten Funkamateuren für experimentelle sowie technisch-wissenschaftliche
Studien, für den Funkverkehr untereinander, die eigene Weiterbildung, Völkerverständigung
sowie Notfunk ** wahrgenommen wird. Amateurfunk schließt den Amateurfunk unter
Benutzung von Weltraumfunkstellen ein; |
2. die Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus |
2. die Amateurfunkstelle * eine Funkstelle, die aus einer oder
mehreren Funkanlagen (Funksendeanlage und/oder Funkempfangsanlage) einschließlich der
Antennenanlagen und weiteren Zusatzeinrichtungen zur Wahrnehmung des
Amateurfunkdienstes besteht und von einem Funkamateur mit einem oder mehreren
zugeteilten Rufzeichen errichtet und betrieben wird. Die Funkstelle oder Teile davon
können von einem Funkamateur selbst hergestellt sein. Industriell gefertigte und im
Handel erhältliche Geräte können verwendet und modifiziert werden. * gem. Nrm. 53, 54, 90 VO-Funk |
3. der Funkamateur eine Person, die sich mit dem Amateurfunk aus
persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen |
3. der Funkamateur * eine ordnungsgemäß ermächtigte Person, die
sich mit dem Amateurfunk aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich
wirtschaftlichem Interesse und nicht zu politischen oder religiösen Zwecken befaßt. * gem. Nr. 53 VO-Funk |
§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunk Am Amateurfunk kann jede natürliche Person teilnehmen, die |
§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst; Rufzeichen (1) Einer natürlichen Person ist auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu erteilen, wenn sie |
1. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, | 1. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und 2. ein Amateurfunkzeugnis nachweist. Mit der Genehmigung wird dem Funkamateur ein Rufzeichen zugeteilt. Das Rufzeichen eines Funkamateurs ist personengebunden und gegen mißbräuchliche Benutzung geschützt. |
(2) Dem Funkamateur werden auf Antrag weitere Rufzeichen zugeteilt. | |
3. ein Amateurfunkzeugnis nachweist und | (3) Funkamateuren, die die Bedingungen der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 erfüllen, ist die Teilnahme am Amateurfunkdienst ohne zusätzliche deutsche Genehmigung gestattet. |
4. |
(4) Anderen Funkamateuren mit Genehmigung ausländischer Fernmeldeverwaltungen kann die Teilnahme am Amateurfunkdienst auf Antrag genehmigt werden. |
§ 4 Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben der Prüfungsbehörde, die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure zu regeln. Prüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post- und Telekommunikation. |
§ 4 Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben der
Prüfungsbehörde, die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen
Prüfung für Funkamateure zu regeln *. Prüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post- und
Telekommunikation. |
(2) Nach bestandener Prüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungsbehörde ein Amateurfunkzeugnis ausgehändigt. | (2) Jede natürliche Person, die die Voraussetzungen aus § 3 Abs. 1
Ziffer 1 dieses Gesetzes erfüllt, ist auf Antrag zur fachlichen Prüfung für
Funkamateure zuzulassen. Nach bestandener Prüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungsbehörde ein Amateurfunkzeugnis der entsprechenden Klasse ausgehändigt. |
(3) Amateurfunkzeugnisse, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) erworben wurden, werden anerkannt. Amateurfunkzeugnisse, die in Staaten außerhalb der Mitgliedstaaten der CEPT erworben wurden, können anerkannt werden, wenn sie einem Amateurfunkzeugnis nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gleichwertig sind. | (3) Amateurfunkzeugnisse, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) erworben wurden, werden anerkannt. Amateurfunkzeugnisse, die in Staaten außerhalb der Mitgliedstaaten der CEPT erworben wurden, können anerkannt werden, wenn sie einem Amateurfunkzeugnis nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gleichwertig sind. |
§ 5 Rufzeichen
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§ 5 Betriebsverbot Der Betrieb der Amateurfunkstelle kann zeitlich befristet untersagt werden, wenn der Funkamateur durch sein Verhalten bei Ausübung des Amateurfunks dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügt. |
§ 6 Beauftragung (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation |
§ 6 Beauftragung (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in diesem Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf juristische Personen des privaten Rechts zu übertragen, wenn diese nach ihrer Satzung dem Amateurfunk dienen und nach ihrem Verhalten, wirtschaftlichen und personellen Möglichkeiten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. |
(2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesamtes für Post und Telekommunikation. | (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesamtes für Post und Telekommunikation. |
§ 7 Rechte und Pflichten des Funkamateurs (1) Mit |
§ 7 Rechte und Pflichten des Funkamateurs (1) Mit Erteilung der Amateurfunkgenehmigung ist der Funkamateur berechtigt, eine Amateurfunkstelle unter Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu errichten und zu betreiben. |
(2) Der Funkamateur |
(2) Der Funkamateur darf mit Amateurfunkstellen nur auf Frequenzen senden, die dem Amateurfunkdienst zugewiesne sind. |
(3) Dem Funkamateur ist es nicht gestattet, eine Amateurfunkstelle aus wirtschaftlichem Interesse zu errichten und zu betreiben. | (3) Dem Funkamateur ist es grundsätzlich nicht gestattet, eine Amateurfunkstelle aus wirtschaftlich-gewerblichem Interesse zu errichten und zu betreiben. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der amateurfunkspezifischen Besonderheiten Ausnahmevorschriften zu erlassen. |
(4) Dem Funkamateur ist es nicht gestattet, außer in Not- und Katastrophenfällen Nachrichten an Dritte zu übermitteln. Absatz 3 wird hiervon nicht berührt. | (4) Dem Funkamateur ist es grundsätzlich nicht gestattet, außer in Not- und Katastrophenfällen Nachrichten an Dritte zu übermitteln. Absatz 3 wird hiervon nicht berührt. |
§ 8 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, |
§ 8 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit internationalen Vereinbarungen und Verpflichtungen die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunksdienstes festzulegen. |
(2) Die Verordnung regelt auch: | |
1. die Planung der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunk ausgewiesenen Frequenzen für Relaisfunkstellen als fernbediente Amateurfunkstellen; | 1. die aufeinander abgestimmte Nutzung der für den Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzen für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen; |
2. das Durchführen von Ausbildungsbetrieb; | 2. das Durchführen von Ausbildungsfunkbetrieb; |
3. das Festlegen der Arten von Amateurfunkzeugnissen; | 3. das Festlegen besonderer Bestimmungen entsprechend den verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen und -genehmigungen; |
4. das Erstellen und die Herausgabe der Rufzeichenliste. | 4. das Erstellen und die Herausgabe der Rufzeichenliste. |
§ 9 Elektromagnetische Verträglichkeit von Amateurfunkstellen (1) Der nach § 7 Absatz 1 zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle berechtigte Funkamateur hat dafür zu sorgen, daß die von ihm betriebene Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Sinne des § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten einhält. (2) Von den Schutzanforderungen zur Störfestigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten kann der Funkamateur abweichen und den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen nach Satz 1 nicht, muß der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Geräte hinnehmen, soweit diese Geräte den Schutzanforderungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten entsprechen. |
§ 9 Elektromagnetische Verträglichkeit von Amateurfunkstellen (1) Der nach § 7 Absatz 1 zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle berechtigte Funkamateur hat dafür zu sorgen, daß die von ihm betriebene Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Sinne des § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten einhält. (2) Von den Schutzanforderungen zur Störfestigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten kann der Funkamateur abweichen und den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen nach Satz 1 nicht, muß der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Geräte hinnehmen, soweit diese Geräte den Schutzanforderungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten entsprechen. (3) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so zu errichten, wie es zur Beseitigung der Störungen erforderlich ist. Dabei wird vorausgesetzt, daß das gestörte Gerät vorschriftsmäßig betrieben wird und gegebenenfalls mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nachgebessert worden ist. (4) Können die Störungen durch Maßnahmen nach Abs. 3 nicht beseitigt werden, so hat der Funkamateur seinen Betrieb so einzurichten, daß das andere Gerät nicht mehr gestört wird. (5) Bei anhaltenden Störungen durch die Amateurfunkstelle kann das Bundesamt für Post und Telekommunikation gegenüber dem Funkamateur Sperrzeiten, die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche oder zusätzliche einschränkende Auflagen für einen befristeten Zeitraum anordnen. Dabei wird vorausgesetzt, daß unter zumutbaren Bedingungen ein weiterer bestimmungsgemäßer Betrieb der Amateurfunkstelle möglich bleibt. |
§ 10 Schutz vor Personen in elektromagnetischen Feldern Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Verfahren für den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern bei Amateurfunkstellen festzulegen. |
§ 10 Schutz vor Personen in elektromagnetischen Feldern Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Verfahren für den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern bei Amateurfunkstellen unter Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Besonderheiten im Amateurfunkdienst festzulegen. |
§ 11 Gebühren und Auslagen Das Bundesminsterium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände für 1. die Durchführung der Amateurfunkprüfung, 2. das Erteilen des Amateurfunkzeugnisses, 3. die Zuteilung 4. die Teilnahme am Amateurfunk
die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich nach dem mit den Amtshandlungen verbundenen angemessenen Verwaltungsaufwand. |
§ 11 Gebühren und Auslagen Das Bundesminsterium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände für 1. die Durchführung der Amateurfunkprüfung, 2. das Erteilen des Amateurfunkzeugnisses, 3. die Zuteilung von Rufzeichens, 4. die Teilnahme am Amateurfunkdienst, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich nach dem mit den Amtshandlungen verbundenen angemessenen Verwaltungsaufwand. |
§ 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 2. der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Amateurfunkstelle betreibt; 4. entgegen § 7 Absatz 2 mit einer Amateurfunkstelle auf Frequenzen sendet, die nicht für den Amateurfunk im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind oder die darin festgelegten Bedingungen nicht einhält; 5. entgegen § 7 Absatz 3 eine Amateurfunkstelle errichtet und betreibt; 6. entgegen § 7 Absatz 4 Nachrichten außerhalb von Not- und Katastrophenfällen für und an Dritte übermittelt; 7. der Rechtsverordnung nach § 8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 8. entgegen § 9 Nr. 1 wiederholt elektromagnetische Störungen verursacht; 9. der Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. |
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§ 13 Überwachung (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation führt die sich aus diesem gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Aufagben aus, soweit in den Rechtsverordnungen nicht anderes bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. (3) |
§ 13 Überwachung (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation führt die sich aus diesem gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Aufagben aus, soweit in den Rechtsverordnungen nicht anderes bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. (3) Bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften nach Absatz 2 kann eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle zeitlich befristet, längstens jedoch für 12 Monate angeordnet werden. |
§ 13a Rechtsverordnungen (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, die außer der Verordnung nach § 11 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erläßt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. (2) Der Reglungsumfang der Durchführungsverordnung soll den Funkamateueren den größtmöglichen Spielraum für die Ausübung der Inhalte des Amateurfunkdienstes (§ 2) eröffenen und, soweit zur Wahrung der Belange des Amateurfunkdienstes erforderlich, durch Ausnahmegenehmigungen sichern. (3) Rechtsfähige Amateurfunkvereine, die nach Verhalten und Satzung dem Amateurfunkdienst dienen, werden vor Erlaß der aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und nachgeordneten Rechtsvorschriften gehört. |
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gelichzeitig tritt das Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März 1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft. Bonn, den .... 1996 |
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gelichzeitig tritt das Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März 1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft. (3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Sende- und Empfangsgenehmigungen für eine Amateurfunkstelle gelten zugleich als Amateurfunkzeugnis im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes. Bonn, den .... 1996 |
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
Inhalt 1995 | Rundspruch-Archiv |