Stellungnahme des DARC e. V. als Antrag an den Runden Tisch Amateurfunk ( RTA ) zum Diskussionsentwurf des BMPT für ein Amateurfunkgesetz vom 18.08.1995.


Zu Paragraph 1

Aus dem allgemeinen Staatsrecht ergibt sich, daß sich Gesetze immer auf den Geltungsbereich des Staatsgebietes erstrecken. Daher kann u. E. der Bezug zum geographischen Geltungsbereich entfallen.

Im Paragraph 1 ist nach der Überschrift ausschließlich der Geltungsbereich des Gesetzes zu regeln. Wir schlagen daher vor, den Text nach dem Wort „Amateurfunk“ zu streichen.

Zur Erfordernis, das Wort „Amateurfunk“ um das Wort „Dienst“ zu ergänzen, verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Paragraph 2.


Zu Paragraph 2

Ziffer 1

Mit Rücksicht darauf, daß der Amateurfunkdienst auch von dem deutschen Funkamateur überwiegend grenzüberschreitend mit allen Kontinenten dieser Erde und damit international ausgeübt wird, sind sicherlich auch die dazu international vereinbarten und gebräuchlichen Begriffsbestimmungen in nationales Recht zu übernehmen.

Die weltweit vereinbarte Begriffsbestimmung des Amateurfunks lautet demnach „Amateurfunkdienst“. Wir empfehlen, dies beizubehalten und im Gesetzestext durchgehend anzuwenden.

Mit dem Begriff des „Funkdienstes“ ist in der VO-Funk der Begriff einer Frequenzzuweisung verknüpft. Nach Abschnitt 1 Ziffer 2.1 (Artikel 1 Nr. 17) der VO-Funk gilt, daß eine Zuweisung „... die Eintragung eines bestimmten Frequenzbereiches in den Frequenzbereichsplan zwecks Benutzung dieses Bereiches durch ... einen Funkdienst ... unter genau festgelegten Bedingungen ... “ bedeutet. Dagegen ist nach Abschnitt 1 Ziffer 2.3 (Artikel 1 Nr. 19) der VO-Funk eine „Zuteilung“ die „... von einer Verwaltung erteilte Genehmigung für eine Funkstelle zur Benutzung einer Funkfrequenz oder eines Funkfrequenzkanals unter genau festgelegten Bedingungen“. Der Verzicht auf den Begriff „Funkdienst“ würde danach bedeuten, daß der Amateurfunk nicht mehr in den ihm zugewiesenen Frequenzbereichen seine Frequenzen frei wählen könnte. Dies wäre mit dem Amateurfunkdienst, so wie er international vereinbart und in der VO-Funk festgeschrieben ist, in seiner Ausprägung als Experimentalfunkdienst unvereinbar. Wenn die mit dem Verzicht auf den Begriff „Funkdienst“ verbundenen Rechte der freien Frequenzwahl nach selbstgewählten Regelungen durch die IARU (Selbstregulierung) dem Amateurfunk genommen werden sollten, dann wäre dem Amateurfunk eines seiner Essentials entzogen.

Wegen der weltweiten Bedeutung des Notfunks im Fall von Naturkatastrophen durch die ITU-Notfunk-Resolution 640, die auf der World Telecommuniction Development Conference – WTDC-94 – vom 21.–29. März 1994 in Buenos Aires auf die von Menschen verursachten Katastrophen erweitert wurde und der in diesem Zusammenhang erwähnten besonderen Geeignetheit des Amateurfunkdienstes durch das Department of Humanitarian Affairs der Vereinten Nationen, sollte bereits im begrifflichen Inhalt auf den Notfunkeinsatz des Amateurfunkdienstes hingewiesen werden.

Schließlich schlagen wir vor, weitere ergänzende Aussagen über den Zweck des Amateurfunkdienstes aufzunehmen.

Ziffer 2

In Ziffer 2 sollte, wie schon bisher in der DV-AFuG Paragraph 4 Absatz 1 zur Klarstellung der Zusatz „und Antennenanlagen“ eingefügt werden, da diese unverzichtbar dazugehören.

Die Beschränkung auf die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche sollte an dieser Stelle entfallen, da sie anders als jetzt Paragraph 9 Absatz 1 DV-AFuG sowie die Allgemeine Amateurfunk-Empfangsgenehmigung und die BPM-Verfügung 226-1 A 3581 vom 24.01.84 die erlaubten Empfangsbereiche der Amateurfunkstelle einengen würde. Die Beschränkung des Sendebetriebes auf die zugewiesenen Frequenzbereiche findet sich in Paragraph 7 Absatz 2 des Entwurfs – sie ist daher in Paragraph 2 entbehrlich.

Ziffer 3

Um den nichtkommerziellen Charakter des Amateurfunkdienstes zu unterstreichen, sollte der Ausschluß der Verwendung der Amateurfunkstelle für wirtschaftliche Zwecke präzisiert werden. Da „die auf Dauer gerichtete Erzielung von Einkünften (= gewerblich)“ in Verbindung mit einer Amateurfunkstelle einen kommerziellen Mißbrauch am besten kennzeichnet, sollte der Begriff „wirtschaftlich“ um den Begriff „gewerblich“ erweitert werden.

Wir halten es für erforderlich, zum Schutze des Amateurfunkdienstes und seiner internationalen Einbindung in die Völkerverständigung das bisher bestehende Verbot der Benutzung der Amateurfunkstelle für politische Zwecke aufrechtzuerhalten. Das Verbot der Verwendung auch für religiöse Zwecke möchten wir unter Hinweis von z. B. auf die Aktivitäten der Scientologie-Sekte ebenfalls verankert wissen.


Zu Paragraph 3

Unser redaktioneller Änderungsvorschlag soll deutlicher zum Ausdruck bringen, daß bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Personalkonzession zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erteilt werden muß (ordnungsgemäß ermächtigt i.S. Nr. 53 VO-Funk).

Darüber hinaus erscheint es uns zweckmäßig, hier auch die Rufzeichenzuteilung, die im Diskussionsentwurf in Paragraph 5 Absatz 1 geregelt ist, einzufügen und bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit der Erteilung weiterer Rufzeichen wie bisher vorzusehen.

Die Regelungen des Paragraphen 3 sollten außerdem dahingehend ergänzt werden, daß die Teilnahme am Amateurfunkverkehr vorübergehend auch ausländischen Funkamateuren ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer Gastlizenz oder gemäß Amtsblatt-Vfg. 392/1986 (CEPT T/R 61 -01) ermöglicht wird.


Zu Paragraph 4

Es sollte verdeutlicht werden, daß es auch weiterhin verschiedene Klassen von Amateurfunkgenehmigungen gibt.


Zu Paragraph 5

Absatz 1

Der Absatz 1 sollte, wie in den Bemerkungen zu Paragraph 3 ausgeführt, dort eingefügt werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Überschrift des Paragraphen 5 anzupassen.

Absatz 2

Wegen des Bestandsschutzes , den die bisher erteilten Amateurfunkgenehmigungen gemäß Artikel 14 Grundgesetz genießen, muß von einer Entziehung der Genehmigungen nach Paragraph 5 Absatz 2 des Diskussionsentwurfes Abstand genommen werden. Es bestünde sonst außerdem die Gefahr, daß es lange Jahre eine „Zweiklassengesellschaft“ gibt.


Zu Paragraph 6

Wir schlagen vor, diesen Paragraphen aus rechtssystematischen Gründen an den Schluß des Gesetzes zu setzen.

Absatz 1

Unsere Ergänzungswünsche hinsichtlich der Zuverlässigkeit der zu beleihenden Vereinigungen beruhen auf der bewährten Formulierung in Paragraph 3a Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (in der am 4.8.1986 bekanntgegebenen Fassung – BGBl 1 S. 1271 ff.)


Zu Paragraph 7

Absatz 1

Da Gebührenangelegenheiten in Paragraph 11 geregelt sind, kann das Wort „gebührenpflichtig“ entfallen.

Absatz 2

In Paragraph 45 Absatz 1 des Referentenentwurfes des Telekommunikationsgesetzes (Stand 27.07.1995) heißt es: „Für jede im Frequenznutzungsplan nach Paragraph 44 Absatz 2 erfaßte Frequenznutzung bedarf es einer Zuteilung durch die Regulierungsbehörde“. Im Frequenznutzungsplan ist also nicht eine Frequenzzuweisung, sondern eine Frequenzzuteilung vorgesehen. Gemäß Abschnitt II Ziffer 2.3 (Artikel 1 Nr. 19) der VO-Funk ist aber die Frequenzzuteilung die von „... einer Verwaltung erteilte Genehmigung für eine Funkstelle zur Benutzung einer Funkfrequenz oder eines Funkfrequenzkanals unter genau festgelegten Bedingungen“.

Im Amateurfunkdienst gibt es bisher außer bei den Relaisfunkstellen keine Zuteilung von Frequenzen oder Kanälen. Die Ausdehnung der Frequenzzuteilung auf den übrigen Amateurfunkdienst würde die freie Frequenz- und Betriebsartenwahl auf den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbändern verhindern. Die Anwendung der Regelungsmechanismen des Frequenznutzungsplanes ist daher mit dem Amateurfunk als Experimentalfunkdienst nicht vereinbar und würde das Ende der Existenz des bisherigen Amateurfunkdienstes in der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des RTA vom 31. August 1995 zum Referentenentwurf eines Telekommunikationsgesetzes, den wir als Anlage beifügen.

Absatz 3 und Absatz 4

Wir halten es für in der Praxis hilfreich, die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen wie bisher grundsätzlich vorzusehen, z. B. für Vorführgeräte auf Messen, die Übermittlung von Grußbotschaften oder anderer Nachrichten von geringer Wichtigkeit an Dritte.


Paragraph 8

Die Änderungsvorschläge sind im Zusammenhang mit bereits genannten Ausführungen zu Paragraph 2 (Amateurfunkdienst), zu Paragraph 4 Absatz 2 (mehrere Genehmigungsklassen) und Bemerkungen zu Paragraph 7 Absatz 2 (Frequenznutzungsplan) zu sehen und dienen im übrigen der Klarstellung.


Paragraph 9

Wir schlagen vor, zur Regelung eines Störfalls die Absätze 2, 3 und 4 des Paragraphen 16 DV-AFuG sinngemäß zu übernehmen und als neue Absätze 3, 4 und 5 anzufügen. Selbstbaugeräte sind darin zugleich miterfaßt, so daß das sich aus Paragraph 1 Absatz 2 letzter Halbsatz EMVG ergebende Rechtsproblem der Anwendung des gesamten EMVG auf nicht im Handel erhältliche Amateurfunkgeräte damit gelöst ist.

Nach der einschlägigen Rechtssprechung gehören die Absätze 2 und 3 des derzeit geltenden Paragraph 16 DV-AFuG auch dem Zivilrecht an und führten als lex specialis bei bisherigen Störfällen im Gegensatz zu den sonst anwendbaren Bestimmungen des Paragraphen 23 FAG bzw. Paragraph 1004 BGB zu ausgewogenen Gerichtsurteilen. Würden diese zivilrechtlichen Spezialbestimmungen der Absätze 2 und 3 des Paragraph 16 DVAFuG zukünftig entfallen, wären die Funkamateure bei dem in Störfällen gleichzeitig möglichen Zivilrechtsweg als Störer im Sinne des Paragraphen 1004 BGB in jedem Falle schutzlos, da Paragraph 23 FAG spätestens Ende 1997 auch außer Kraft tritt. Aus diesem Grund legen die Funkamateure Wert auf den Erhalt, zumindest der Inhalte der Absätze 2 und 3 des Paragraphen 16 DV-AFuG.


Paragraph 10

Um den besonderen Bedingungen im Amateurfunkdienst Rechnung zu tragen (nur gelegentlicher, intermittierender Betrieb, Berücksichtigung der geringeren mittleren Strahlungsleistungen bei bestimmten Betriebsarten wie z. B. SSB oder CW) schlagen wir vor, den Text entsprechend zu ergänzen.

Abgesehen hiervon bestehen verfassungsrechtlich Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des BMPT zur Regelung von Fragen der menschlichen Gesundheit.

Ob für jeden Funkdienst besondere Regelungen zulässig sind, oder ob nicht wegen der Gleichartigkeit der Einwirkung von Funkwellen auf menschliche Gesundheit übergreifende gesetzliche Regelungen auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geboten sind, muß noch geprüft werden.

Zu bedenken ist, daß eine getrennte Ermächtigungsgrundlage nach Artikel 80 GG zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern für jeden einzelnen Funkanwender (Amateurfunkdienst, Mobiltelefone, Betriebsfunk, Sendeanlagen von Radio- und Fernsehstationen) zu Ungleichbehandlung führen könnte.


Paragraph 11

Da nach uns vorliegenden Äußerungen die Ziffer 6 wegen eines Büroversehens nicht aufgeführt sein sollte, betrifft unsere Bitte, die restlichen Gebühren der Ziffern 4 (dem Amateurfunkdienst direkt zuzuordnenden Verwaltungskosten) und 5 (Sicherstellung der EMVU) in einem Betrag zusammenzufassen. Hierbei möchten wir betonen, daß ein Kostenansatz zur Verwaltung von Frequenzen schon wegen des nicht erwerbsmäßigen Charakters des Amateurfunkdienstes als Aufgabe der Daseinsvorsorge aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren ist.

Wir gehen davon aus, daß von Funkamateuren ohne zugeteilte Rufzeichen keine laufenden Gebühren erhoben werden. Weiterhin erinnern wir an frühere Gespräche mit Ihnen, bei denen Konsens erreicht werden konnte darüber, daß die Belastung der Funkamateure monatlich den Betrag von DM 10 bzw. jährlich als Einmalbetrag DM 100 nicht überschreiten sollte. Soziale Staffelungen sollten in bestimmten Fällen möglich sein. Bei der Festsetzung der Gebühr ist das Gemeinwohl des Amateurfunkdienstes zu berücksichtigen. Hierbei beziehen wir uns auf Paragraph 9 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 des VwKostG.


Paragraph 12

Wir empfehlen, den Paragraphen 12 in dieser Form ersatzlos zu streichen, weil er mit Übermaßverbot und dem im Ordnungwidrigkeitenrecht anzuwendenden Opportunitätsprinzip so nicht vereinbar ist.

Uns liegen auch keine Anzeichen dafür vor, daß eine derartige Regelung in den vergangenen 45 Jahren (Gültigkeitszeitraum des derzeitigen Amateurfunkgesetzes) von den zuständigen Behörden je für erforderlich gehalten worden wäre.

Adressaten der Ziffern 1 und 2 im Entwurf erscheinen uns die Behörde, beziehungsweise von ihr mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beliehenen Institutionen zu sein, die nach unserem Verständnis gerade nicht zur Zielgruppe des Amateurfunkgesetzes gehören.

Die Regelung der Punkte 3 bis 6 begrüßen wir grundsätzlich (und würden hier beispielsweise auch eine Erweiterung auf den Tatbestand des Rufzeichenmißbrauchs anheim stellen- siehe Ergänzungsvorschlag zu Paragraph 3, Absatz 1 letzter Satz ). Wir geben aber zu bedenken, daß durch diese Bußgeldvorschrift der Funkamateur rechtlich deutlich schlechter gestellt werden würde, als der nach dem Telekommunikationsgesetz zu behandelnde „Schwarzfunker“, der keine Konsequenzen zu befürchten hat, solange er nicht gegen Paragraph 96 Telekommunikationsgesetz verstößt.

Zu Ziffer 7 wäre anzumerken, daß unseres Erachtens Verstöße gegen technische und betriebliche Rahmenbedingungen bereits durch Paragraph 13, Absatz 3 ausreichend geregelt sind.

Die Ziffern 8 und 9 bieten uns in verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht die gebotene und erforderliche Rechtssicherheit. Desweiteren sind die Belange von Gestörten durch das EMVG, Paragraph 1004 BGB, Paragraph 21 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), sowie im Sinne der nach Paragraph 10 AFuG (Diskussionsentwurf) zu erlassenden Bestimmungen geschützt.

Sollte eine Ordnungswidrigskeitenregelung dennoch zur Anwendung kommen, schlagen wir vor, das Wort „fahrlässig“ durch das Wort „leichtfertig“ zu ersetzen. Die Formulierung „leichtfertig“ ist Paragraph 5 Wirtschaftsstrafgesetz, WiStG, entnommen. Hier gibt es zu dem juristischen Begriff „leichtfertig“ eine umfassende, feststehende Rechtssprechung, die bei der Auslegung dieses Begriffes ein hohes Maß an Rechtssicherheit verbürgt. Darüber hinaus scheint es angezeigt, das Maß der Schuld in derselben Weise einzuschränken wie bei Paragraph 5 WiStG, weil der Zweck beider Vorschriften vergleichbar ist.


Paragraph 13

Wir schlagen vor, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeits- und Differenzierungsgebotes die vorgesehenen Einschränkungen zu befristen und auf nachhaltige oder schwerwiegende Verstöße zu beschränken. Dies schließt Verstöße gegen den Frequenzbereichszuweisungsplan ein.


Paragraph 13a (neu)

Wir schlagen vor, zusätzlich einen Paragraphen 13a einzufügen. Der von uns vorgeschlagene Text ist Ausdruck unseres Willens, die bislang praktizierte enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem BMPT auch künftig fortzusetzen. Absatz 3 entspricht sinngemäß dem Paragraphen 29 des Bundesnaturschutzgesetzes. Wir können uns vorstellen, den vollen Text analog zu übernehmen.


Paragraph 14

Wir schlagen vor, die Gültigkeit der bisherigen Amateurfunkgenehmigungen durch einen entsprechenden Hinweis in einem neuen Absatz 3 zu gewährleisten.


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1995 Rundspruch-Archiv

OV-Info-Dienst 5/95