KÖLN-AACHEN-RUNDSPRUCH NR. 6/94 VOM 13.02.1994

Redaktion: Manfred May, DJ1KF


Terminübersicht

G40: Februar-OV-Abend fällt aus
G54 18.02.: Jahreshauptversammlung mit Neuwahl OV Eitorf
G23 24.02.: OV-Versammlung OV Meckenheim
G38 24.02.: Jahreshauptversammlung mit Neuwahl
G08 01.03.: Jahreshauptversammlung mit Neuwahl
G50 03.03.: Jahreshauptversammlung mit Neuwahl OV Hürth
KA 05.03.: Mikrowellen-Stammtisch in Köln
G16 08.03.: Jahreshauptversammlung OV Jülich
G40 11.03.: Jahreshauptversammlung mit Neuwahl OV Pulheim
KA 12.03.: Distriktsversammlung Bad Münstereifel
G32 18.03.: Jahreshauptversammlung OV Windeck
G24 25.03.: Jahreshauptversammlung OV Köln-Deutz
G20 16.04.: Bergheimer Flohmarkt
KA 16.04.: Regionalversammlung OVVe Raum Köln
VHS 22.04.: Radio-Kursus bei der VHS Brühl
G03 14.05.: Flohmarkt beim OV Bonn
G01 14.05.: Dreiländer-Flohmarkt Aachen

Überregionale und langfristige Termine (nicht verlesen)

05.03: Flohmarkt in Meerbusch R20/R31
23.04.: Flohmarkt Nürnberg
23./24.04.: 10. Int. Frankfurter PR-Treffen
24.–26.06.: HAM RADIO, Friedrichshafen
17./18.09.: UKW-Tagung in Weinheim
05.11.: Rheintal-Elektronica 94 - Durmersheim
27.11.: AMTEC-Saar Saarbrücken


Amateurfunk-Grossversuch bei 50 MHz

Liebe YLs, XYLs und OM,
die beiden Hoheitsträger BMVg und BMPT haben sich auf die Durchführung eines erneuten Großversuchs geeinigt. Die genauen Bedingungen werden im Amtsblatt Nr. 3 am 09.02. veröffentlicht werden. Der Großversuch endet bereits am 31.12.1994. Die bis zum 01.04.1991 geltenden Sondergenehmigungen nach AmtsblVfg 45/1990 und die danach weiter geduldeten Anwendungen werden durch die angekündigte Amtsblattverfügung aufgehoben. Teilnahmeberechtigt sind wie beim alten Großversuch wieder nur Inhaber von B-Lizenzen.

Ab sofort werden von der BAPT-AST Köln Anmeldungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Teilnahme angenommen. Da den BAPT-ASTn nur geringe Kontingente zugewiesen (ca. 30) worden sind, sollten sich Interessenten umgehend bei der BAPT-AST schriftlich formlos anmelden.

Es können auch Clubstationen unter bestimmten Bedingungen am Großversuch teilnehmen. Die Auswertungen des Großversuchs sollen dazu dienen, dem Amateurfunk bei 50 MHz dauerhafte Nutzungsmöglichkeiten einzuräumen. Es wäre deshalb erfreulich, wenn sich Interessenten melden, die durch intensiven Funkverkehr bei Beachtung der Auflagen und durch entsprechende Rückmeldungen an die Auswerter dazu beitragen.

VY 73 Jochen, DL9KCX


EMV-Gebühren

Nach meiner Einschätzung wird es wohl zunächst keine Widerspruchsbescheide des BAPT geben. Die Außenstellen werden vorerst nur den Eingang der Widersprüche bestätigen.

Zum Einzug der Beiträge durch Telekom:
Es werden derzeit drei unterschiedliche Verfahren angewendet, wenn ein Funkamateur oder ein sonstiger Empfänger eines Beitragsbescheides mitgeteilt hat, dass er mit der Einziehung des Beitrags über eine Fernmelderechnung nicht einverstanden ist:

  1. Der Beitrag wird gebührenfrei gestundet (d. h. er wird auf seinem Fernmeldekonto schwebend geführt). Das BAPT wird durch Telekom informiert. Dies können Sie der Rechnung selbst leider nicht entnehmen (!), sondern nur der schriftlichen oder telefonischen Mitteilung Ihrer Rechnungsstelle. Die Rechnung weist den Beitrag aus, er wird aber nicht abgebucht! Wenn Sie Selbstzahler sind, brauchen Sie den Beitrag in diesem Fall auch nicht zu überweisen.
  2. Forderungs-Berichtigung: Der Beitrag wird aus der Fernmelderechnung herausgenommen. Das BAPT wird durch Telekom informiert.
  3. Etliche Fernmelderechnungsstellen sind dazu übergegangen, den EMV-Beitragsanteil in der Rechnung mit 0,00 DM auszuweisen. Das hat bei Rechnungsnummern, die ansonsten nur die Amateurfunkgebühr beinhalten, den Effekt, dass Ihnen eine Rechnung über 0,00 DM zugesandt wird, die zu allem Überfluss auch noch mit 1,– DM Porto freigemacht ist! Dieses Verfahren kann leider den Versand der betreffenden Rechnungen nicht unterdrücken. Die manuelle Aussortierung dieser Rechnungen wäre aber wesentlich teurer als die Versandkosten.

Alle drei geschilderten Verfahren stellen sicher, dass von Telekom keine Folgemaßnahmen (Zahlungserinnerung, gebührenpflichtige Mahnung u. ä.) eingeleitet werden.

Bei neuen Entwicklungen werden wir weiter informieren.

73 de Günter Schupp, DL6IM, VFDB-Geschäftsführer


EMVG-Verstoß gegen Europavertrag (!)

Bezug auf:
Richtlinie des Rates (der europ.Gemeinschaften) vom 03.05.1989 zur Angleichung (Harmonisierung) der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG), veröffentlicht durch Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft vom 23.05.1989 Nr. L139/19 - L139/26 sowie div. ergänzende Stellungnahmen und vorbereitende Rechtsakten.

O. g. Richtlinie des Rates ist die für alle EG-Staaten verbindliche Vorschrift (im Sinne einer völkerrechtlichen Vereinbarung), daraus eine nationale Rechtsvorschrift abzuleiten. Dies ist durch Schaffung des EMVG nur teilweise gelungen. Ziel dieser europäischen Richtlinie ist, den freien Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dieser wurde bisher durch Ungleichheiten in nationalen Vorschriften und Gesetzen behindert.

Durch unscharfe, teilweise falsche Formulierungen im deutschen EMVG, besteht nunmehr die Gefahr, wiederum Handelshemmnisse aufzubauen (was werden wohl unsere europäischen Nachbarn dazu sagen?). Damit verstösst der bundesdeutsche Gesetzgeber eindeutig gegen die von ihm selbst unterzeichneten europäischen Richtlinien! Dies wird im Folgenden näher ausgeführt.

Der DARC hat in allen diesbezüglichen Gesprächen in Vorbereitung des EMVG auf der politischen Ebene seinen Einfluss geltend zu machen versucht und auf diese Schwachstellen mit entsprechendem Nachdruck hingewiesen. Leider ist er bei den „Experten“ im BMPT auf taube Ohren gestossen. In der Öffentlichkeit muss so der Eindruck entstehen, dass sich Bonn über die EG-Richtlinien hinweggesetzt hat.

  1. Der Amateurfunk bzw. Amateurfunkgeräte werden in der Richtlinie des Rates, Artikel 2, Absatz 3 unter Bezug auf den 53. Artikel der VO Funk zum internationalen Fernmeldevertrag besonders hervorgehoben.
  2. Die EMVG übernimmt diesen Artikel in Form des § 1, Absatz 2 (Anwendungsbereich) mit dem entscheidenden Unterschied, daß es sich nicht auf die VO Funk, sondern auf § 1 des Gesetzes über den Amateurfunk beruft.
    Interessant ist dies deshalb, da es in Bonn eine Meinung gibt, nach der die VO-Funk und damit der internationale Fernmeldevertrag in Deutschland gar nicht ratifiziert worden sei! Was Genf wohl dazu sagt?
  3. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass zwar Selbstbaugeräte vom EMVG ausgenommen sind, dafür aber im Handel befindliche Amateurfunk-Geräte dem EMVG unterliegen. Dieser Sachverhalt wird aber in der Richtlinie des Rates § 10, Absatz 5, Teil 2 anders dargestellt. Hier ist von der Zulassung von Geräten (früher mal bekannt unter dem Thema FTZ-Nummer usw.) die Rede. Ganz ausdrücklich werden Geräte, die ausschließlich für Funkamateure konzipiert und bestimmt sind, freigestellt. Mit anderen Worten, das EMVG ist auf den lizenzierten Funkamateur nicht anzuwenden! Das deutsche EMVG macht in seinem § 5, Artikel 5 aus dem europäischen Begriff „Geräte“ den deutschen Begriff „Bausätze“!
  4. Nachdem gemäßs der Richtlinie des Rates die Funkamateure und deren Geräte vom EMVG befreit sind, kann demnach auch keine EMVBeitrV in der nationalen Umsetzung greifen. Eine Gebührenregelung ist in der europ. Richtlinie nicht enthalten. Die europ. Richtlinie wurde in 2. Lesung am 03.05.1989 vom europäischen Parlament verabschiedet und liegt in deutscher Sprache vor. Daher können Übersetzungsfehler ausgeschlossen werden.

Zum Schluß noch eine Pikanterie am Rande:
Meines Wissens sieht das Poststrukturgesetz in seiner jetzigen Form keine selbstständige Bundesbehörde wie das BAPT vor. D. h. die Abschaffung der vom Gesetz legitimierten OPDen wäre illegal gewesen, und damit ein deutlicher Rechtsbruch. Auch das vom seinerzeitigen Herrn Postminister Schwarz-Schilling in einem internen Papier vorgestellte „nicht-selbständige“ Bundesamt für Post- und Telekommunikation dürfte eigentlich gar nicht existieren. Es gibt in der Tat Verhaltensweisen in Mainz, die hier eine gewisse Rechtunsicherheit erkennen lassen. Da hilft auch nicht die Beschwichtigung, es sei ein neues Poststrukturgesetz in Vorbereitung.

Welcher deutsche Amtsschimmel muß da gewiehert haben! (Oder war’s nur ein alter Klepper?)

73 de Hans, DL8RH


EMV-Widerspruch zu „schwer“ wiegend – der Präsident des BAPT verweigert die Annahme

Mein Funkfreund Horst ist sehr umweltbewusst. Sein Siemens „Bügeleisen“ hat er schon vor 20 Jahren verschrottet und sich seitdem keinen neuen Sender zugelegt. Deshalb kann er gar nicht verstehen, dass er jetzt zur Zahlung einer EMV-Gebühr herangezogen werden soll.

Er hat sorgfältig recherchiert, viele Argumente und Unterlagen zusammengetragen und sorgfältig seinen Widerspruch gegen den Bescheid formuliert. Diesen gab er am Donnerstag, dem 03.02., in einem mit einer Mark frankierten Standardbrief auf den Postweg – nicht ohne vorher mit der Küchenwaage zu prüfen, dass das zulässige Höchsgewicht nicht überschritten würde.

Zu seiner Überraschung lag der Brief mit dem Widerspruch bereits am Samstag im heimischen Briefkasten. Auf der Vorderseite mit dem Vermerk „zurück“ – und auf der Rückseite mit dem Hinweis (Annahme) „verweigert“.

Nun verstand er die Welt nicht mehr, war im Gebührenbescheid doch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass man dagegen Widerspruch einlegen könnte – und nun das.

Ehe er den Weg einer Dienstaufsichtsbeschwerde einschlug, machte er sich am Postschalter schlau – der Brief war doch ein paar Gramm schwerer, als es seine Küchenwaage angezeigt hatte – und damit wohl zu recht zurückgewiesen worden. Bei all den Kosten, die dem BAPT nun dadurch entstehen werden, weil erboste Funkamateure zu Unrecht vom Fernmeldekonto abgebuchte EMV-Beiträge zurückfordern, kann man wirklich nicht erwarten, dass der Präsident eine Nachgebühr bezahlt.

Die gelbe Post hingegen hat sich extrem „kundenfreundlich“ verhalten. Sie hat den nicht ausreichend frankierten Brief unentgeldlich zurückbefördert.

Jetzt wusste Horst nur nicht, ob es genügt, noch eine Mark dazuzukleben oder ob es Vorschrift ist – weil das nun ein neuer Vorgang ist, die Sendung mit zwei neuen Briefmarken zu je einer Mark freizumachen. Um diesem Dilemma aus dem Wege zu gehen, hat er seinen Widerspruch per FAX abgeschickt. Bisher ist dies noch nicht zurückgekommen.

Und die Moral von der Geschicht –
den Widerspruch begründ ich nicht!

Kölle Alaaf – Manfred, DJ1KF


Erhöhte Geldstrafen für AFU-Vergehen

Die amerikanische Fernmeldebehörde FCC hat für Verstöße gegen AFU-Bestimmungen neue Strafen festgesetzt. Für kleinere Vergehen sind 625 US-$ und für Senden ohne Rufzeichennennung 1250 US-$ fällig. Wer ohne Lizenz funkt und erwischt wird, muss 5000 US-$ zahlen. Überhöhte Ausgangsleistung oder Senden ausserhalb der Afu-Bänder kostet 10.000 US-$. Obszöne oder beleidigende Aussendungen werden mit 12.500 US-$ geahndet, und bewusste Störungen anderer Stationen kosten in den USA 17.500 US-$. Die höchsten Einnahmen für die Staatskasse bringt jemand, dem ein vorgetäuschter Notruf nachgewiesen wird – nämlich 20.000 US-$!

(Entnommen aus der 73 bzw. dem Westlink-Report 11/93)

VY 73, Klaus, DL4KCK


Aus den Ortsverbänden

OV-Abend G40 fällt im Februar aus!

Liebe Freunde,
wie mir unser OVV Robert, DL2KBK, mitteilte, muss der OV-Abend im Februar leider ausfallen. Ursprünglich bereits auf den 18.02. verschoben, kann auch dieser Termin nicht realisiert werden, da uns das Lokal für den Rest des Monats nicht zur Verfügung steht. Die Jahreshauptversammlung mit Neuwahl findet am Freitag, dem 11.03., statt.

VY 73 Ralf, DL9KBW

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G54

Die Jahreshauptversammlung mit Vorstandswahl beim OV Eitorf findet am 18.02. um 20:00 Uhr auf dem Heidehof in Eitorf-Lindscheid statt. Zu diesem Abend lädt der Vorstand alle recht herzlich ein.

VY 73, Erwin, DG5KBE

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OV-Abende G23

Die OV-Abende vom OV Meckenheim finden ab sofort jeweils am letzten Donnerstag im Monat um 20:00 Uhr in der Gaststätte Peter Schäfer in 53359 Flerzheim, Konrad-Adenauer-Str. 50 – schräg gegenüber der Kirche – statt. Der nächste OV-Abend ist am Donnerstag, dem 24.02.

Beste 73 de Eberhard, DL6KCX, OVV von G23

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Jahreshauptversammlung G16

Entgegen der schriftlichen Einladung findet die Jahreshauptversammlung des OV Jülich natürlich nicht 1992, sondern am 08.03.1994 um 20:00 Uhr im Hause der Jugendverkehrsschule der Stadt Jülich statt. Obwohl keine Neuwahl ansteht würde sich der Vorstand über eine rege Teilnahme freuen.

73 de Ralf, DH3KR

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Jahreshauptversammlung G32

Der OV Windeck hat am Freitag, dem 18.03., seine diesjährige Jahreshauptversammlung. Sie findet statt um 20:00 Uhr in der Gaststätte Mertens in Windeck-Dreisel. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten.

Im Namen des OVV Michael, DK6KI, grüßt Volker, DJ3PO

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Der OV Eitorf G54

gibt zur 850-Jahr-Feier der Gemeinde Eitorf ein Diplom heraus. Es kann ab sofort gearbeitet werden. Es sind zehn Punkte zu erarbeiten. Jedes Call von G54 und G25 Stationen zählt einen Punkt, das der Clubstationen DLØEIT und DKØSG je drei Punkte. Es gibt keine Betriebsartenbeschränkung. Jedes Call zählt nur einmal im einzureichenden Logbuchauszug. Aktivitätsabend von G54 jeden Montag ab 20:00 Uhr. In 2-m-SSB 144,320 MHz, FM 145,675/700/725 MHz, 10 m 28,325 MHz und 80 m 3,695 MHz ±QRM.

VY 73, Erwin, DG5KBE


Ankündigung: Dreiländer-Flohmarkt in Aachen

Wann? Samstag, 14.05.
Flohzeit: 09:00-14:00 Uhr (Aussteller ab 08:00 Uhr)
Wo? Gewerbliche Schule 2, Neuköllner Straße, Aachen

Auskunft und Tischreservierung bei Klaus Sauvant, DC6SN, ....., Packet-Radio: DC6SN@DKØMWX

Es grüsst aus Aachen Ihr G01
73 de Klaus, DC6SN


73 de Manfred, DJ1KF


Ende des Köln-Aachen-RS 6/94 vom 13.02.1994

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 1994 Rundspruch-Archiv