BADEN-RUNDSPRUCH NR. 47/94 VOM 24.11.1994

Redaktion: Joachim Kreß, DL4IG


ÜBERSICHT:


Der Distriktsvorsitzende Baden – DJ1XK – schreibt:

Die bereits angekündigte Lieferung der Video-Kassetten mit dem DARC-Videofilm „Das ist Amateurfunk“ (mit 23 Minuten Laufzeit) ist dem Distrikt zugegangen. Für jeden Ortsverband und den Distriktsjugendleiter ist ein Exemplar vorgesehen.

Ein Einzelversand an die Ortsverbände kommt aus Kostengründen nicht in Frage, sie werden bei der Distriktsversammlung im März 95 verteilt werden. Nur wenn vorher entsprechende Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden soll, kann die Kassette vorab zugesandt werden.

73, Jochen, DJ1XK, Distriktsvorsitzender Baden


OV Bühl, A04: Einladung zur Nikolausfeier

Am 04.12. ist es wieder soweit, es kommt der Nikolaus mit seinem Geleit. Er bringt für die Kleinen so manche Überraschung die von den Frauen des Ortsverbandes gebastelt wurden. Beginn ist ab 14:00 Uhr im Gemeindehaus in Bühl-Oberbruch (wie in Vorjahren). Der Nikolaus wird um 15:00 Uhr kommen.

Zu dieser Nikolausfeier sind alle Mitglieder mit Anhang, Kinder, Enkel und Urenkel recht herzlich eingeladen! Gäste aus der Umgebung sind ebenso herzlich willkommen. Für den gemütlichen Teil mit Kaffee und Kuchen sorgen die Frauen des Ortsverbandes.

Auf zahlreichen Besuch freut sich der Nikolaus und der OVV Konrad, DJ3ZK


OV Rheinstetten, A40: Einladung zur Weihnachtsfeier

Der Ortsverband Rheinstetten, A40, lädt zu seiner diesjährigen Weihnachtsfeier ein. Sie findet in der Bernhardushalle, im Ortsteil Mörsch, am Sonntag, dem 04.12. (2. Advent), um 16:00 Uhr statt. Gäste sind herzlich willkommen.

73, Heinz, DC5IA, OVV


Versuchsfunkgenehmigung für Vorführungen eines Hobbyfunk-Gerätes im Frequenzbereich 436,025–438,525 MHz auf der Hobby-Elektronik-Ausstellung in Stuttgart (Eine Mitteilung des Distriktes Württemberg)

Der Distrikt ist offiziell über die Sondergenehmigung unterrichtet worden, nachdem beim DARC e. V. ein entsprechendes Schreiben eingegangen ist. Nach der ersten Anhörung Sachkundiger können gegen die Sondergenehmigung keine rechtlichen Einwände gebracht werden. Dennoch hat der DARC e. V. telefonisch ein Eil-Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um prüfen zu lassen, ob gegen die Sondergenehmigung eine einstweilige Verfügung Erfolg haben könnte und zwar deshalb, weil das Satellitenband international greift und von daher gesehen die VO-Funk als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Nach innen hat die VO-Funk normalerweise keine Rechtswirkung. Darüber hinaus wird geprüft, ob ein Ermessensverstoß der Behörde vorliegt. In einer ersten Einschätzung bezeichnet der Gutachter die Situation als äußerst kompliziert. Die Ergebnisse des Gutachtens liegen noch nicht vor.

Es dürfte zweckmäßig sein, sich vor Ort auch auf einen Funkbetrieb mit Satelliten und PR einzurichten, also einen Funkbetrieb, der nach dem Bandplan in dem für die Firma freigegebenen Frequenzbereich vorgesehen ist.

Das Verhalten der Funkamateure vor Ort muß davon bestimmt sein, die Maßnahmen des DARC e. V. zu unterstützen. Dies ist ein diszipliniertes Verhalten, aus dem sich ergibt, daß die Funkamateure ihre eigenen Bandpläne achten, tun was rechtens ist und damit zeigen, daß der DARC e. V. als Organisation in der Lage ist, solche Situationen mit seinen Mitgliedern zu meistern.

Dies schließt nicht aus, daß sich einzelne Funkamateure, die entweder keine DARC-Mitglieder sind oder die sich zu ihrem Verband unloyal verhalten, außerhalb des Rahmens bewegen, den sich der DARC e. V. selbst gesteckt hat. In diesen Fällen soll mit großer Gelassenheit und Ruhe reagiert werden. Es hat sich bewährt, die aufklärende Information in den Vordergrund zu stellen, auf jede bewertende Äußerung zu verzichten, um möglichst wenig Angriffspunkte für eine Eskalation der Auseinandersetzung zu bieten und auf Angriffe und aggressives Verhalten des anderen nicht einzugehen.

Wesentlich ist ein Verhalten vor Ort, das keinen Anlaß dazu gibt, uns ein undiszipliniertes Verhalten, ein Verhalten der Selbstjustiz oder geschäftsschädigendes Verhalten gegen die ausstellende Firma vorzuwerfen. Dies wäre in den Augen der Öffentlichkeit und der Parlamentarier tödlich für unsere Sache.

Das schließt nicht aus, daß wir einen bandbezogenen Funkverkehr machen, der stattgefunden hätte, wenn die Versuchsfunkgenehmigung nicht erteilt worden wäre. Wenn auf derselben Frequenz die ausstellende Firma ebenfalls Funkverkehr betreibt, wird eine Störung unseres Funkbetriebs dann gegeben sein, wenn ein QSO nicht zu Ende geführt werden kann. In diesem Fall ist es möglich, sofort eine Störmeldung am Stand des BAPT abzugeben, das ebenfalls auf der Messe vertreten sein wird.

Die Situation ist also sehr komplex und unübersichtlich. Hier wird auf mehreren Ebenen gepokert. Der DARC e. V. wird bei seiner Haltung bleiben, wonach das 70-cm-Band den Funkamateuren exklusiv, bzw. als Primärnutzer zur Verfügung steht und nicht anderen zusätzlich zugeteilt werden kann. Diese geschützte Position werden wir mit einiger Sicherheit bis 1995 behalten können. Danach läuft das „Stillhalteabkommen“ nach fünf Jahren aus. Dies hatte der DARC e. V. 1990 erreicht, als man uns damals schon „ans Leder“ wollte. Wir werden es schwer haben, unsere Position zu verteidigen.

Hinzuweisen ist auf die massiven Frequenzforderungen der Mobilfunkbetreiber und die zum Teil im Ausland bereits erheblich reduzierten 70-cm-Bänder. Bedauerlicherweise entsteht auch bei Unkundigen fälschlicherweise der Eindruck einer teilweise nicht sehr intensiven Nutzung des Bandes durch die Funkamateure. Dies trifft nicht zu, denn hier handelt es sich um eine amateurfunkspezifische Nutzung, die sich insbesondere im experimentellen Bereich (z. B. low noise signals) einer Beurteilung nach Kriterien, die für die übrigen Funkdienste gelten, entzieht.

Entscheidungen werden in Bonn getroffen und nicht auf dieser Messe. Dabei spielen Funkamateure zwar eine wichtige Rolle, aber nicht die alleinige und schon gar nicht die Hauptrolle. Aus dieser Situation heraus müssen wir unseren Besitzstand verteidigen. Hier kann uns nur eines nützen: Eine gute Taktik, starke Nerven, Friede in den eigenen Reihen und Einigkeit nach außen.

VY 73, Peter Dietrich, DJ3OI, Distriktsvorsitzender Württemberg

Anmerkung der Redaktion:
Auszug aus dem Bandplan des Amateurfunkdienstes der Region 1:
435,000 MHz bis 438,000 MHz Satelliten
438,025 MHz bis 438,175 MHz Digitale Betriebsarten (PR)
438,200 MHz bis 438,550 MHz Digitalumsetzer Ausgang PR 52–66
438,575 MHz bis 438,625 MHz Relaisstationen für Fernschreiben Ausgangskanäle PR 67–69

Achim, DL4IG


DLØST auf der Hobbyelektronik in SSTV auf KW

DLØST – auf der Hobby und Elektronik 94 in Stuttgart wird ab Donnerstag, 08:00 Uhr, auf KW in SSTV QRV sein. Bevorzugt wird auf den Frequenzen 3,730 MHz und 14,230 MHz gehört und gearbeitet. DLØST hofft, daß 100 W und 60 m Langdraht zu vielen schönen SSTV-QSOs, auch in den Morgenstunden, verhelfen werden. So war es jedenfalls letztes Jahr und es war wirklich recht schön.

Also XYLs, YLs und Oemers rafft Euch auf, macht ein QSO mit uns!

73 aus Stuttgart, DL5SFI – OP bei DLØST – verantwortlich für KW-SSTV


TERMINE:

Hobby und Elektronik Stuttgart: 24.–27.11.
AMTEC-Saar in Saarbrücken: 27.11.
OV Odenwald, A19: Jahresabschlußfeier am 03.12.
OV Bühl, A04: Nikolausfeier in Bühl-Oberbruch am 04.12.
OV Rheinstetten, A40: Weihnachtsfeier in Mörsch am 04.12.
OV Pfullendorf, A48: Weihnachtsfeier Haus Linzgau am 09.12.
AGAF-ATV-Contest: 10./11.12.
Distriktsversammlung in Oberkirch: 12.03.1995
HAM RADIO Friedrichshafen: 23.–25.06.1995
40. UKW-Tagung Weinheim: 16.–17.09.1995


Nachtrag zur Versuchsfunkgenehmigung für Vorführungen eines Hobbyfunk-Gerätes im Frequenzbereich 436,025–438,525 MHz auf der Hobby-Elektronik-Ausstellung in Stuttgart

Wie auf der Hobby-Elektronik in Stuttgart zu erfahren war, wurde die Genehmigung für den Sendeversuch, die ein Aussteller im 70-cm-Band im Frequenzbereich 436,025–438,525 MHz erhalten hatte, durch die BAPT-ASt. Schwäbisch Hall für diesen Frequenzbereich zurückgezogen. Es wurde jetzt eine Genehmigung für den ISM-Bereich erteilt.

Der Vorstand des DARC e. V. wird Überprüfen, in wie weit eine solche Genehmigung mit den einschlägigen Bestimmungen vereinbar ist.

Info Peter Dietrich, DJ3OI, Distriktsvorsitzender Württemberg
Achim, DL4IG


Ende des Baden-RS 47/94 vom 24.11.1994

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 1994 Rundspruch-Archiv