DEUTSCHLAND-RUNDSPRUCH DES DARC NR. 8/93 VOM 26.02.1993

Redaktion: DK5JI


ÜBERSICHT:


STELLUNGNAHME DES DARC ZUM ENTWURF EINER VERORDNUNG ÜBER BEI-TRÄGE NACH DEM EMVG

Mit Schreiben vom 05.02. hat, wie bereits berichtet, das Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) den Entwurf einer Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vorgelegt. Danach würden von Funkamateuren wie auch von allen anderen Funkteilnehmern Gebühren in beträchtlicher Höhe erhoben, die zur Deckung der Kosten für die Umsetzung des EMV-Gesetzes dienen sollen.

Der DARC hat dem BMPT am 24.02. eine Stellungnahme zum Entwurf der Beitragsverordnung übersandt. Darin werden im wesentlichen folgende Standpunkte zum Ausdruck gebracht.

Nach Ansicht des DARC ist die bisherige und auch künftige Rechtsgrundlage für einmalige Gebühren – zum Beispiel die Lizenzprüfungsgebühr – und für laufende Gebühren – zum Beispiel die Lizenzgebühr – § 5 des Amateurfunkgesetzes. Daher sei kein Raum für die Festlegung einer zusätzlichen Gebühr nach dem EMVG. Der DARC hat Bedenken gegen die Zuständigkeit des EMVG und gegen die Begründung einer Gebührenpflicht zu Lasten des Amateurfunkdienstes innerhalb des EMVG erhoben. Die Bedenken richten sich damit auch gegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Beitragspflicht im Entwurf der Beitragsverordnung. Der DARC empfiehlt daher, von § 10 Absatz 2 Satz 1 des EMVG Gebrauch zu machen. Danach kann das BMPT in der Beitragsverordnung den Kreis der Beitragspflichtigen festlegen und den Amateurfunkdienst herausnehmen.

Nach Ansicht des DARC ist die in dem Entwurf dargestellte Berechnungsmethode nicht verursachungsgerecht. Offensichtlich ist der Amateurfunkdienst in vielen Fällen als Verursacher registriert worden, obwohl die Ursache bei der mangelnden Einstrahlfestigkeit der Empfangsgeräte zu suchen war.

In anderen Fällen wurde der Funkamateur durch Hausanlagen des belegten Sonderkanals S6 gestört, die die geltenden Bestimmungen nicht einhielten.

Ein EMV-Kostenanteil kann nach Meinung des DARC für die Gebühr nach § 5 des Amateurfunkgesetzes also erst dann berechnet werden, wenn verursachungsgerechtes Datenmaterial vorliegt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß den Funkamateuren bzw. deren Verbänden durch die neue Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz Aufgaben übertragen werden sollen, die bisher vom BMPT bzw. BAPT wahrgenommen wurden. Dadurch werden beim BMPT bzw. BAPT die dem Amateurfunkdienst zuzurechnenden Kosten deutlich reduziert.

Aus alledem ergebe sich, so die DARC-Stellungnahme, daß ein EMV-Kostenanteil in der Lizenzgebühr nach dem Amateurfunkgesetz derzeit noch nicht hinreichend zuverlässig ermittelt werden kann. Außerdem muß diese Gebühr insgesamt in einer sozialverträglichen Höhe angesiedelt werden, d. h. deutlich unter 10 DM liegen, und über einen längeren Zeitraum konstant bleiben. Der DARC wird diese Standpunkte in der Anhörung am 05.03. in Bonn erläutern und mit Nachdruck vertreten.


ÜBERNAHME VON HOHEITLICHEN AUFGABEN DURCH BAPT-AUSSENSTELLEN

Mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wurden 18 Außenstellen des BAPT in den alten Bundesländern ermächtigt. Sie übernehmen damit die Funktion der früheren Oberpostdirektionen der Deutschen Bundespost.

Bereits zu Beginn des Jahres 1991 waren die zwölf BAPT-Außenstellen in den neuen Bundesländern durch eine Amtsblattverfügung zur Durchführung der Amateurfunkverwaltung im Beitrittsgebiet ermächtigt worden. In den alten Bundesländern hatten bisher noch auslaufend die Oberpostdirektionen der Deutschen Bundespost selbst oder in ihrem Auftrag Bedienstete des BAPT hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Zu diesen Aufgaben zählt das Abnehmen von Amateurfunkprüfungen und das Erteilen von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen. Nach der Auflösung der Oberpostdirektionen zum 31.12.1992 gingen diese Aufgaben auf das BAPT in Mainz und bestimmte Außenstellen des BAPT im Westen über. Hierbei handelte es sich um die Außenstellen Berlin 1, Bremen, Dortmund, Eschborn, Freiburg, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Köln, Mülheim an der Ruhr, München, Münster, Nürnberg, Regensburg, Saarbrücken und Stuttgart.

Die rückwirkend vom 01.01.1993 an geltende Ermächtigung wurde im Amtsblatt des BMPT Nr. 5/93 vom 24.02.1993 als Verfügung Nr. 46/1993 veröffentlicht. Die Anschriften der genannten BAPT-Außenstellen und ihre Zuordnung zu den jeweiligen Stadt- und Landkreisen gehen aus der Verfügung Nr. 181/1992 hervor, die im Amtsblatt Nr. 23/92 vom 02.12.1992 veröffentlicht wurde.


AMSAT-SYMPOSIUM IN DETMOLD

Der Ortsverband Detmold veranstaltet das erste AMSAT-Symposium am 06.03. von 09:00–18:00 Uhr in Detmold-Orbke. Veranstaltungsort ist das Haus der AG Arbeit e. V., Orbker Str. 75. Eine Funkeinweisung erfolgt durch DLØLD über das Relais DBØWT auf Kanal R1 und auf 145,500 MHz.

Weitere Informationen sind gegen Rückporto erhältlich bei Ulf Drewes, DD8QG, ....., oder bei Dieter Erber, DF6YG, ......


WALTER GEYRHALTER, DL3RK, GESTORBEN

Am 21.02. verstarb im Alter von 63 Jahren der langjährige Mitarbeiter im DX-Referat des DARC und aktive Funkamateur Walter Geyrhalter, DL3RK. Sein Name ist eng mit der DX-Tätigkeit im DARC verbunden. Von Januar 1962 bis Dezember 1991 redigierte DL3RK das DX-Mitteilungsblatt des DARC. Er war Manager für die DX-Diplome des DARC. Ebenso prüfte er für zahlreiche ausländische Diplome die eingereichten QSL-Karten. Außerdem übernahm er die Vorprüfung der Wettbewerbslogs für den WAE-Contest.

Walter Geyrhalter war selbst im Besitz einer großen Anzahl von DX-Auszeichnungen. Darüber hinaus gehörte er zahlreichen Interessenverbänden und Aktivitätsgruppen an. Viele Jahre bekleidete DL3RK im Distrikt Schwaben das Amt des Verbindungsbeauftragten zur Oberpostdirektion. Der DARC ehrte ihn am 27.05.1960 mit der Verleihung der goldenen Ehrennadel. Am 06.11.1987 zeichnete ihn der Distrikt Schwaben mit der Ehrennadel des Distriktes aus.


FUNKWETTERBERICHT (23.02. von DJ2RE)

Die seit Monatsanfang anhaltende Zunahme der Sonnentätigkeit hat sich günstig auf die Ausbreitung ausgewirkt. So konnte sich der jahreszeitbedingte Rückgang der Grenzfrequenz bisher nicht durchsetzen. Während der letzten Tage näherten sich die Mittagswerte der F2-Grenzfrequenz mehrmals der 11-MHz-Marke. Seit Mitte des Monats ist bei Sonnenfleckenzahl und Radiostrahlung keine deutliche Änderungstendenz mehr feststellbar. Die letzten diesbezüglichen Werte am 22.02. betrugen 104 und 133 Einheiten. Die erhöhte magnetische Unruhe zwischen dem 20. und 22.02. beruhte hauptsächlich auf einer periodischen Verstärkung des Sonnenwindes. Aller Voraussicht nach wird von nun an die Aktivität zurückgehen. Ein erneuter Anstieg wird für Anfang März erwartet.


Ende des Deutschland-RS Nr. 8/93 vom 26.02.1993

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 1993 Rundspruch-Archiv