OV-INFO-DIENST

Nr. 5/92


ÜBERSICHT:


DARC nimmt ausführlich zur DV-AFuG Stellung

Die beiden letzten Aussendungen an die Ortsverbände beinhalteten die ausführliche Darlegung des Rohentwurfes der DV-AFuG sowie die DARC-Stellungnahme dazu. Der DARC hat die umfangreichste Stellungnahme aller Amateurfunkvereinigungen abgegeben und ist auch detailliert auf die Frage der Gesetzeskonformität dieser Gesetzesvorlage eingegangen.

In der mündlichen Anhörung hat der DARC-Vorsitzende Günther Matz, DJ8BN, darüber hinaus deutlich gegen die geplante Gebührenanhebung Stellung bezogen. Er forderte die generelle Gebührenfreiheit für Clubstationen, Digipeater und Relais.

Wie geht’s weiter? Das BMPT wird die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen in seiner Arbeitsgruppe einführen und nunmehr im Sommer dann einen ersten Entwurf der DV-AFuG vorlegen. Dieser Entwurf wird in einer Anhörung am 07.09. diskutiert.

Die zahlreichen Anregungen und Hinweise, die uns aus den Ortsverbänden und Distrikten erreichen, werden an unsere DARC-Arbeitsgruppe weitergeleitet. Aktuell werden wir Sie über den Deutschland-Rundspruch informieren.


Datenschutz Im Ortsverband

Auf sämtlichen Mitgliederlisten, die der DARC seinen Ortsverbänden und ehrenamtlichen Mitarbeitern zur Verfügung stellt, ist vermerkt, daß die Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind.

Welche sind das? Maßgebend für die Frage, ob der DARC und/oder ein OVV die Mitgliederliste seines Ortsverbandes weitergeben darf und, wenn ja, an wen, richtet sich nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Bundesdatenschutzgesetzes, also dessen §§ 22 ff. Gemäß § 24, Abs. 11, BDSG ist die Übermittlung von listenmäßig oder sonst zusammengefaßten Daten über Angehörige einer Personengruppe zulässig, wenn sie auf a) Namen, b) Titel, akademische Grade, c) Geburtsdatum, d) Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, e) Anschrift und f) Rufnummer beschränkt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden. Sobald also diese Mitgliederlisten nur solche vorgenannten Daten enthalten, ist die Übermittlung der Daten gestattet.

Die Frage, ob der OVV auch verpflichtet ist, die Listen jemanden anders, z. B. einen DARC-Mitglied zu übergeben, klärt nicht das Bundesdatenschutzgesetz, sondern wird aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen geregelt. Hier kommt der § 13 Nr. 1 der DARC-Satzung zum Tragen, nach dessen Inhalt die in einem Ortsverband zusammengefaßten Mitglieder aus ihrer Mitte eine Ortsverbandsmitgliederversammlung einberufen und einen Vorstand wählen. In solchen Versammlungen sollte es jedem Ortsverbandsmitglied möglich sein festzustellen, ob und welche anwesenden DARC-Mitglieder aktuell zu diesem Ortsverband gehören oder nicht. Eine Einsichtnahme in die Liste ist also zu gewähren.


Hauptversammlung in Ettal

Die Hauptversammlung 1992 wird am 23./24.05. in Ettal in Bayern durchgeführt. Die Ergebnisse der Hauptversammlung werden Ihnen mit dem nächsten INFO-DIENST übermittelt.


Zahl des Monats

4828 Beitragsmahnungen sind Mitte April von der Buchhaltung in Baunatal an die Mitglieder versandt worden. Das ist zwar auf den ersten Blick eine große Anzahl, insgesamt aber die geringste Mahnungsanzahl der letzten Jahre. Aber leider gilt für alle diese Mitglieder, wer noch nicht seinen Beitrag gezahlt hat, hat auch keinen Versicherungsschutz.


Redaktion: Bernd W. Häfner, DB4DL


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1992 Rundspruch-Archiv