Sondermeldung des RSV der DDR

Mitteilung des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen


ÜBERSICHT:


AMATEURFUNKGENEHMIGUNG KLASSE 2

Mit Wirkung vom 01.02.1990 berechtigt die „Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen (Klasse 2)“ auch zum Besitz von Amateurfunkanlagen. Inhaber von Amateurfunkgenehmigungen der Klasse 2 können somit durch -Einfuhr- oder -Erwerb in der DDR- Eigentümer von Amateurfunkanlagen werden.

Antragstellern wird eine neue Genehmigung einschließlich der Seiten mit den technischen Anlagen ausgestellt.

Die Rufzeichen werden nicht geändert.

Das Herstellen ist weiterhin untersagt, da in den abgelegten Prüfungen zum Erwerb der Amateurfunkgenehmigung der Klasse 2 die entsprechenden Prüfungsschwerpunkte, die sich auf das Herstellen beziehen, nicht Gegenstand der Prüfung waren.


PRÜFUNGEN ZUM ERWERB DER AMATEURFUNKGENEHMIGUNG KLASSE 1

Ab 01.02.1990 werden die Prüfungen zum Erwerb der Amateurfunkgenehmigung Klasse 1 auch auf Bezirksebene durchgeführt.

Den Vorsitz der Prüfungskommission hat ein kompetenter Mitarbeiter der Abteilung Funkwesen der Bezirksdirektion der Deutschen Post wahrzunehmen.


RS-Redaktion: Y61Z (Y25ZO) 26.01.1990


Übernahme und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


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