DEUTSCHLAND-RUNDSPRUCH DES DARC NR. 42/85 VOM 29.11.1985


DARMSTADT

Das aktive Gebiet, von dem in den zurückliegenden Wochen ein positiver Einfluß auf die Ausbreitungsbedingungen erwartet wurde, ist nun hinter dem Westrand der Sonnenscheibe verschwunden. Seine Auswirkungen auf das Funkwetter waren nur geringfügig. Seit dem 15.11. ist der Energiefluß der solaren 10-cm-Strahlung, der an diesem Tage 85 Einheiten erreicht hatte, in einem langsamen Rückgang begriffen. Er wird am kommenden Wochenende 70 Einheiten erreichen oder gar unterschreiten. Am 24.11. war erstmals wieder nach drei Wochen Unterbrechung die Sonnenflecken-Relativzahl auf Null abgesunken. Die Wiederkehr einer Magnetstörung um den 27.11. wird die ohnehin schon mäßigen Bedingungen durch Grenzfrequenzeinbrüche und erhöhter Dämpfung weiter verschlechtern. Nach kurzer Beruhigung im Laufe der ersten Dezember-Tage wird sich vermutlich ab 05.12. eine weitere, allerdings schwächere, magnetische Störung anschließen, die eine erneute Beeinträchtigung der KW-Ausbreitung zur Folge haben wird.


WASHINGTON

Ab 09.12. dürfen US-Funkamateure keine schädlichen Störungen des nichtbehördlichen Ortungsfunkdienstes im Bereich 1900–2000 kHz verursachen. In diesem Bereich will die FCC den Ortungsfunkdienst umsiedeln, weil die bisherige Grenze des Rundfunkbereichs in den USA von 1605 kHz auf 1705 kHz verschoben werden soll. Der Ortungsfunkdienst erhält dann von 1900–2000 kHz Primärstatus. Anträge von Betreibern will die FCC allerdings erst ab 01.07.1986 annehmen.


GRONINGEN

Inhaber von Amateurfunk-Transceivern brauchen für Fahrten in den Niederlanden seit November keine niederländische Lizenz mehr zu beantragen, wenn ihre Station im Kraftfahrzeug eingebaut ist, aber nicht im Land betrieben wird, und wenn sie ihre Heimat-Genehmigung vorzeigen können. Eine entsprechende Bekanntmachung des Radio-Kontroll-Dienstes der niederländischen PTT-Zentraldirektion sollte dafür zweckmäßig bei Fahrten in den Niederlanden mitgeführt werden. Sie kann gegen einen selbstadressierten Freiumschlag bei der Geschäftsstelle des DARC angefordert werden. Für CB-Funkgeräte gelten besondere Regelungen, ebenso für Autotelefonanlagen.


HAMBURG

Am 26.11. wurde im Distrikt Hamburg der Ortsverband Winsen/Luhe, E33, gegründet.


BONN

Über die Organisation des Seefunkdienstes bei der Deutschen Bundespost erschien im BPM-Amtsblatt 151 vom 14.11. eine Neufassung anstelle der von 1966. Die Aufgabenbereiche verteilen sich auf die OPD Hamburg und das Fernmeldeamt 4 in Hamburg, das bekanntlich auch für die Zulassung des Amateurfunkbetriebs an Bord zuständig ist. Für technische Angelegenheiten der Sparten des Seefunkdienstes und des Ortungsfunkdienstes sowie für internationale Zusammenarbeit ist weiter das FTZ zuständig. Prüfungen für Seefunkzeugnisse und deren Ausgabe werden von den OPDen Bremen, Hamburg und Kiel durchgeführt, für UKW-Sprechfunkzeugnisse von den OPDen Freiburg, Koblenz, München und Münster.


GLADBECK

Eine Rundspruchsendung für den Distrikt strahlt sofort der Distrikt Ruhrgebiet auf folgenden Frequenzen aus: 145,650, 145,625, 438,700, 439,025, 438,850, 1258,150 und 29,630 MHz. Die Sendezeit ist jeweils sonntags um 11:30 Uhr. Die Leitung der Redaktion hat Eugen Weiler, DC9EL, ......


BAUNATAL

In sieben DARC-Distrikten wurden 1985 überregionale Amateurfunk-Lehrgänge durchgeführt. Der umfangreichste mit 42 Teilnehmern fand im Distrikt Schleswig-Holstein statt. Er dauerte 23 Tage und führte zu 28 Neueintritten in den DARC. Ein 21tägiger Lehrgang lief im Distrikt Baden mit 21 Teilnehmern, je 19tägige in Niedersachsen mit 28, Bayern-Ost mit 26 und Rheinland-Pfalz mit 16 Teilnehmern. Am 15tägigen Lehrgang in Württemberg nahmen 19 Interessenten teil und am Kurs einer Pfadfindergruppe im Distrikt Franken 16. Insgesamt waren es 168 Teilnehmer, davon 38 unter 18 Jahren. Erfolgsquoten liegen nicht vor. Sie hängen auch von der vorhergehenden fachlichen Vorbereitung der Interessenten ab. Auch für die Lehrgänge des nächsten Jahres ist für DARC-Mitglieder eine Ermäßigung vorgesehen. Die Termine der vorgesehenen Lehrgänge werden in der cq-DL Januar 1986 erscheinen.


BAUNATAL

Wie aus dem FTZ verlautet, können im Rahmen der Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz neue Betriebstechniken und Sendeverfahren in einer bestimmten Form zugelassen werden. So kann der Betrieb einer Mailbox mit automatisch betriebenem Sender bei berechtigtem Interesse und nach Befürwortung durch eine Amateurfunkvereinigung ähnlich wie bei Baken oder Relais genehmigt werden. Der Betrieb ist grundsätzlich sondergenehmigungspflichtig. Die Verbände sind gehalten, strenge Maßstäbe bei der Befürwortung anzulegen. Für den KW-Bereich werden noch Lösungsvorschläge von Seiten des DARC erwartet, insbesondere im Hinblick auf internationale Zuordnungen von Frequenzen. Entscheidungen darüber können möglicherweise auf der Tagung der HF-Working Group der IARU-Region 1 im März 1986 in Wien getroffen werden. Im UKW-Bereich soll angestrebt werden, den Mailboxbetrieb auf das 70-cm-Band zu verlegen. Automatische Empfangseinrichtungen dürfen ohne Sondergenehmigung betrieben werden. Weiterhin entspricht der Datenpacketfunk, auch Packet-Radio genannt, im Grundsatz den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz. Allerdings erscheint dieses Betriebsverfahren vom System her für die Kurzwelle wenig geeignet. Die Einrichtung von Knotenstationen – auch als Digipeater bezeichnet – wird nur oberhalb 430 MHz erlaubt, jedoch unterliegen sie den gleichen Genehmigungsverfahren wie Relais, Baken oder der Mailboxbetrieb. Mit Sondergenehmigungen dürfen Digipeater untereinander zwecks Netzbildung verbunden werden. Ein Pilotprojekt mit drei Knotenstationen im Raum Niedersachsen soll weitere Auskunft über die Entwicklung von Datenfunknetzen geben. Ferner wird der automatische Direktruf (Selektivruf) zugelassen sofern er in offener Sprache erfolgt und den Vorschriften der DV-AFuG entspricht. ASCII gilt als offene Sprache. Die Benutzer sollen sich auf ein einheitliches technisches System einigen, das entsprechend zu definieren ist. Automatischer Direktruf über Relaisfunkstellen ist nicht erlaubt.


Ende des DL-RS Nr. 42/85 vom 29.11.1985

Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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