Deutscher Amateur-Radio-Club e. V.
Mitglied der „International Amateur Radio Union“

BERICHT

über die Herbstversammlung des Amateurrats am 14./15.11.1981 in Espenau bei Kassel


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Auszug aus dem Protokoll

über die Herbstversammlung des Amateurrats am 14./15.11.1981


Versammlungsort: Espenau bei Kassel, Waldhotel Schäferberg
Versammlungszeiten:
Samstag, den 14.11., von 09:30–12:00 Uhr interne Vorbesprechung, von 14:03–15:30 Uhr und von 15:45–18:18 Uhr öffentliche Versammlung des Amateurrats – Pause von 13:30–15:45 Uhr
Sonntag, den 15.11., von 09:07–12:50 Uhr öffentliche Versammlung des Amateurrats

Teilnehmer: Siehe beigefügte Teilnehmerliste (Anlage 1 zum Protokoll)

Tagesordnung:

  1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden Philipp Lessig, DK3LP
  2. Ehrungen
  3. Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers
  4. Eröffnung der Herbstversammlung des Amateurrats
  5. Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung des Amateurrats vom 16./17.05.1981
  6. Kurzbericht des Vorstands
  7. Kurzbericht des AR-Sprechers
  8. Bericht über die Neufassung der DVO
  9. Beratung und Beschlußfassung über eine Änderung des § 2 (Zweck des Clubs) und § 17 (Gemeinnützigkeit) der Satzung des DARC
  10. Beratung und Beschlußfassung über einen Nachtrag zum Haushalt 1981
  11. Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan 1982
  12. Beratung und Beschlußfassung über eine Ergänzung des § 12, Absatz 7 der Satzung des DARC
  13. Beratung und Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge zur Herbstversammlung
  14. Hauptversammlung und Herbstversammlung des Amateurrats 1982
  15. Allgemeine Aussprache

Tagesordnung Punkt 1: Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden Philipp Lessig, DK3LP

Philipp Lessig, DK3LP begrüßt die Teilnehmer und Gäste der Herbstversammlung 1981 in Espenau. Als nächstes stellt er Wilfried Spreen, DF6ZE als Bereichsleiter Geschäftsstelle vor.


Tagesordnung Punkt 2: Ehrungen

Der 1. Vorsitzende bittet die Versammlungsteilnehmer um eine Schweigeminute zum Gedenken an die verstorbenen Mitglieder des DARC, insbesondere Träger der Goldenen Ehrennadel: Josef Klar, DL1GR, Karl Müller, DJ4VH, Adolf Schmidt, DL1NR, Günter Westermann, DL3RY und Roy F. Stevens, G2BVN.

Dem langjährigen Mitglied Klaus Michel, DJ1AM, verleiht der 1. Vorsitzende die Ehrenmitgliedschaft. Die Laudatio ist als Anlage 2 dem Protokoll beigefügt.

Der 1. Vorsitzende ehrt Walter Geyrhalter, DL3RK, für seine mehr als 20jährige Tätigkeit im DX-Referat. In dieser Zeit wurden rd. 10.000 Diplom-Anträge bearbeitet (WAE-Diplom, Europa-DX-Diplom, Europa-Diplom und auch das Olympia-Diplom 1972). In den 20 Jahren wurden ca. 1,5 Mio. QSL-Karten geprüft auf Inhalt und Richtigkeit, was einen durchschnittlichen Tageszeitaufwand für den DARC von drei Stunden erforderte. Im gleichen Zeitraum hat Walter Geyrhalter ohne eine Unterbrechung über 1000 Ausgaben des DX-MB redaktionell bearbeitet und termingerecht zusammengestellt. Seit über 30 Jahren ist er einer der aktivsten deutschen DX-Amateure, was sich nicht zuletzt in seiner langjährigen Erst-Plazierung in der DXCC-Honor-Roll ausdrückt.

Das Zwischenergebnis der DARC-Clubmeisterschaft 1981 wird wie folgt bekanntgegeben: Platz 1 OV Bad Kreuznach, K04, mit 1784 Punkten, Platz 2 OV Würmtal, C30, mit 1721 Punkten, Platz 3 OV Ettlingen, A24, mit 1537 Punkten, Platz 4 OV Aachen, G01, mit 1332 Punkten, Platz 5 OV Bad Salzuflen, N30, mit 1278 Punkten, Platz 6 OV Ahrensburg-Gr. Hansdorf, E09, mit 1218 Punkten, Platz 7 OV Achim, I39, mit 1199 Punkten, Platz 8 OV Moers, L14, mit 1184 Punkten, Platz 9 OV Goch, L06, mit 1181 Punkten und Platz 10 OV Schwabach, B13, mit 1015 Punkten.

Als nächstes übergibt Jochen Schilling, DJ1XK, die Urkunden an die Sieger des Marconi-Memorial-Contest 1980: 1. Platz Wolfgang Hellberg, DK5AI, 2. Platz Günter Schwarzbeck, DL1BU, und 3. Platz Hans Joachim Weigand, DJ9MH. Außerdem überreicht er noch zwei Plaketten für den 1. Platz des Memorial-Contest 1979 und eine Ehrenplakette für die EME-Aktivitäten im Rahmen dieses Contestes an Dr. Dietrich Seyboth, DJ2MG.


Tagesordnung Punkt 3: Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers

Die Versammlung wählt einstimmig Hans-Peter Günther, DL9XW, Referent für Funkbetrieb im DARC, zum Versammlungsleiter und Wilfried Spreen, DF6ZE, Bereichsleiter Geschäftsstelle, zum Protokollführer.


Tagesordnung Punkt 4: Eröffnung der Herbstversammlung des Amateurrats

Der Versammlungsleiter eröffnet die Versammlung. Er stellt fest, daß die Herbstversammlung des Amateurrats ordnungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen worden ist. Er stellt ferner fest, daß die Versammlung des Amateurrats gemäß § 10 der Satzung des DARC vollzählig mit einer Stimmenzahl von 77 vertreten ist. Die Versammlung ist beschlußfähig.


Tagesordnung Punkt 5: Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung des Amateurrats vom 16./17.05.1981

Jochen Schilling, DJ1XK, bittet, im Antrag 20 B folgenden Satz zu streichen: „Der UKW-Referent im DARC Jochen Schilling, DJ1XK, befürwortet eine Leistungsbeschränkung“. Dieser Satz ist in seinen Ausführungen zu diesem Antrag nicht vorgekommen.

Eberhard Warnecke, DJ8OT, bittet um folgende Korrektur zum Antrag 20 G seiner Erklärung, da er die Mitgliedschaft der Inserenten im DARC oder VFDB nicht prüfen kann: DJ8OT erklärt sich bereit, bei Nulltarif-Anzeigen die Inserate zu prüfen.

Zum Antrag des DX-Referates 20 L zur Hauptversammlung 1981 informiert Joachim Immelnkemper, DK2BI, die Versammlung über den von Dr. Jürgen Röttger, DJ3KR, zwischenzeitlich durchgeführten Einspruch gegenüber der FCC.

Da keine Einwände mehr folgen, wird der Antrag gestellt, der Amateurrat möge beschließen, das Protokoll der Hauptversammlung des Amateurrats 1981 mit den o. g. Korrekturen anzunehmen.

Beschluß: 72 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen

Damit ist das Protokoll der Hauptversammlung 1981 mit den genannten Korrekturen angenommen.


Tagesordnung Punkt 6: Kurzbericht des Verstandes

Der Bericht des Vorstandes ist als Anlage 3 dem Protokoll beigefügt.


Tagesordnung Punkt 7: Kurzbericht des AR-Sprechers

Entfällt.


Tagesordnung Punkt 8: Bericht über die Neufassung der DVO

Hans-Jürgen Kleimeier, DJ2DB, berichtet über Änderungen der DVO ab 01.01.1982. Der ausführliche Bericht ist als Anlage 4 dem Protokoll beigefügt.


Tagesordnung Punkt 9: Beratung und Beschlußfassung über eine Änderung des § 2 (Zweck des Clubs) und § 17 (Gemeinnützigkeit) der Satzung des DARC

Der vorliegende Entwurf des Antrages wurde bereits auf vorangegangenen Amateurratssitzungen diskutiert. Nach eingehender Beratung zieht der Vorstand den Absatz 2 „Beratung und Beschlußfassung über eine Änderung des § 17 (Gemeinnützigkeit) der Satzung des DARC“ zurück.

Nach weiterer Beratung stellt der Vorstand den Antrag, die Versammlung des Amateurrats möge gemäß Vorschlag des Satzungsausschusses die folgende Satzungsänderung beschließen:

§ 2 der Satzung wird neu gefaßt. Er lautet jetzt:

§ 2 Zweck des Clubs

1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2. Zweck des Clubs ist die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet, insbesondere die Förderung

a) von Wissenschaft und Forschung,
b) der Bildung und Erziehung,
c) der Völkerverständigung

sowie die Unterstützung der Behörden beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen, und zwar unter Ausschluß gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer, militärischer und gewerblicher Zwecke.

3. Aufgabe des Clubs ist es, seine Mitglieder zu befähigen, diesen Zielen zu dienen und sie zu verwirklichen. Dazu gehören insbesondere

  1. technische Studien und die Ausbildung für alle Bereiche des Amateur-Sende- und Empfangswesens (Übertragung von Daten, Zeichen, Sprache, Bildern und Fernschrift im KW-, UKW- und Gigahertz-Bereich und über eigene Satelliten) sowie die Entwicklung neuer Sende- und Betriebsarten,
  2. die Pflege der Freundschaft zwischen Funkamateuren des In- und Auslandes, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung,
  3. die Unterstützung wissenschaftlicher, technischer und sozialer Institutionen durch Beobachtungen und Versuche sowie die Herstellung von Nachrichtenverbindungen in Notfällen und die internationale Hilfe auf dem Funkweg,
  4. die Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen sowie die Zusammenarbeit; mit anderen Institutionen Der Jugendpflege,
  5. die Betreuung von Blinden und Körperbehinderten,
  6. die Herausgabe von technischen und betrieblichen Informationen aus dem In- und Ausland in einer Clubzeitschrift, Verbreitung der Informationen in Rundschreiben und Rundsprüchen und Öffentlichkeitsarbeit über die Förderung der Allgemeinheit durch das Amateurfunkwesen,
  7. die Vorbereitung auf die behördliche Prüfung zur Erlangung einer Sende- und Empfangsgenehmigung der Deutschen Bundespost,
  8. Wahrung der Rechtsstellung der Funkamateure gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, Behörden und sonstigen Stellen des In- und Auslandes,
  9. Zusammenarbeit mit anderen Funkamateurvereinigungen der „International Amateur Radio Union (IARU)“,
  10. Mitgliedschaft bzw. Vertretung der deutschen Funkamateure in der IARU und ITU (UN).

Begründung:
Die Änderung der Satzung soll die im Dienste der Allgemeinheit vom Club übernommene Aufgabe Dritten gegenüber leichter erkennbar werden lassen. Gleichzeitig wurden einige notwendig gewordene textliche Änderungen zur Anpassung an die geänderten Rechtsvorschriften vorgenommen. An der bisherigen Zweckbestimmung des Clubs ändert sich hierdurch nichts.

Der Antrag wird mit 77 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen angenommen.

Der Versammlungsleiter stellt fest, daß somit die Satzungsänderung vom Amateurrat einstimmig beschlossen worden ist.


Tagesordnung Punkt 10: Beratung und Beschlußfassung über einen Nachtrag zum Haushalt 1981

Der Versammlung liegt vom Vorstand ein Nachtrag zum Haushaltsplan 1981 in Höhe von DM 53.000,– vor. Die Mehrausgaben setzen sich zusammen aus:

OV-Anteile DM 5000,–
QSL-Vermittlung DM 32.000,–
Beiträge DM 3000,–
Veranstaltung, Konferenzen DM 9000,–
Rechtskosten DM 4000,–

Die Mehraufwendungen von DM 53.000,– aus dem Nachtrag zum Haushalt 1981 können in Höhe von DM 36.000,– durch Mehreinnahmen sowie in Höhe von DM 17.000,– auf den geplanten Überschuß gemäß Haushaltsplan gedeckt werden (siehe Anlage 5).

Nachdem zu diesem Punkt keine Wortmeldungen vorliegen, erklärt Erwin Tiedemann, DJ9FY, den Gästen, daß dieser Punkt auf den internen Amateurratssitzungen sehr detailliert diskutiert worden ist.

Der Vorstand stellt den Antrag, den Nachtrag zum Haushaltsplan 1981 in Höhe von DM 53.000,– zu genehmigen.

Beschluß: 77 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen

Damit ist der Antrag angenommen.


Tagesordnung Punkt 11: Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan 1982

Der Vorstand legt den Haushaltsplan 1982 zur Beratung und Beschlußfassung vor (Anlage 6). Der Entwurf ist am 06.10.1981 versandt worden und wurde auf der internen Amateurratssitzung eingehend behandelt.

Wesentlicher Bestandteil des Haushaltsplanes ist die Entwicklung der Mitgliederzahl, der auf 44.600 Mitgliedern basiert. Hinzu kommen Erträge aus Zinsen, Gastlizenzen sowie Erträge aus Anzeigenerstattungen und Verwaltungsaufwendungen der DARC Verlag GmbH.

Vorab hat der Amateurrat bereits einer 10-%igen Kürzung der Distriktsanteile für das Haushaltsjahr 1982 zugestimmt.

Der Ertrag aus den Anzeigenerstattungen in Höhe von DM 137.250 wird auf Einspruch aus dem Amateurrat auf die ursprünglich geplante Summe von DM 125.050 zurückgeführt.

Die Einnahmenseite schließt mit einem Gesamtbetrag von DM 3.503.350 ab.

Die Anregungen und Wünsche aus den internen Amateurrats-Besprechungen sind auch auf der Ausgabenseite in einem revidierten Entwurf zusammengefaßt und in die Herbstversammlung eingebracht worden.

In der Versammlung werden weitere Vorschläge gebracht, die Einsparungen betreffen. Darüber wird lebhaft diskutiert.

Hans-Christian Schütt, DL9XN, stellt im Laufe der Diskussion folgende Anfrage an den Vorstand: In Anbetracht des nicht ausgeglichenen Haushaltsplanes 1982 bitte ich den Vorstand um Auskunft, welche Gründe zu dem Vorstandsbeschluß geführt haben, den DARC bei der lARU-Region-3-Konferenz 1982 in Manila (Philippinen) durch den 1. Vorsitzenden vertreten zu lassen.

Wie hoch sind die Kosten, die für diese Vertretung eingeplant wurden und welchen Vorteil für den DARC erhofft sich der Vorstand?

Der 1. Vorsitzende Philipp Lessig, DK3LP, nimmt dazu wie folgt Stellung: Der DARC ist der drittgrößte Verband in der IARU. Auf dieser Konferenz wird über eine neue Organisationsform der IARU beraten. Wir sollten auf dieser lARU-Konferenz vertreten sein, um unsere Meinung deutlich zu machen.

Im Laufe der Diskussion erklärt sich der UKW-Referent Heinz Joachim Schilling, DJ1XK, bereit, im kommenden Jahr eine UKW-Arbeitstagung mit der UKW-Tagung in Weinhelm zu verbinden, um dadurch in seinem Budget DM 4000 einzusparen.

Bernhard Sturma, DJ9MF, dankt bei dieser Gelegenheit Dieter Gohr, DK6OD, der während und nach den Vorbesprechungen noch Einsparungen ermittelt hat, die realistisch sein dürften. Da der Spielraum an anderen Stellen sehr eng geworden ist, sind weitere Reduzierungen kaum möglich. Um die fast ins Stocken geratene Verhandlung fortzuführen, erklärt sich Wolfgang Oepen, DL3OE, bereit, aus dem Titel „Jugendförderung“ einmalig für das Jahr 1982 DM 10.000 weniger auszugeben.

Als nächstes werden die Kosten in Höhe von DM 54.000 für die Instandhaltung und Reparatur im AFZ diskutiert. Dieser Betrag ist für die Erneuerung der restlichen Fenster erforderlich. Karl Rautland, DJ8UU, unterstreicht dazu, daß die geplanten Reparaturen nach seiner vorherigen Inaugenscheinnahme baldmöglich durchzuführen sind, damit keine höheren Folgeschäden entstehen. Diese Summe wird aus dem Punkt Sonstiges und Unvorhergesehenes herausgenommen und in den Titel 20 des Haushaltsplanes eingestellt.

Weiter wird angeregt, zweckmäßigerweise für zukünftige Investitionen Rücklagen zu bilden. Der 1. Vorsitzende Philipp Lessig, DK3LP, weist darauf hin, daß bei Rücklagen steuerliche Vorschriften zu beachten sind.

Es wird im Hinblick auf die damit verbundenen Aufwendungen darüber diskutiert, ob ein Unternehmensberater beauftragt werden soll, die Bereiche der Geschäftsstelle auf ihre Effizienz zu überprüfen. Neben den bereits vom Amateurrat vorgeschlagenen Firmen, von denen zwei sich gemeldet haben, sollen Angebote von zwei weiteren Firmen eingeholt werden, die seitens des Vorstandes bestimmt werden.

Der Versammlungsleiter stellt den Antrag, darüber abzustimmen, daß dem Vorstand die Aufgabe übertragen wird, bis zur Hauptversammlung im kommenden Frühjahr Vorschläge zur Kostenbegrenzung vorzulegen und die Beratung über diese Angelegenheit solange zurückzustellen.

Beschluß: 55 Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen

Damit ist der Antrag angenommen.

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Der Haushalt schließt einnahmeseitig mit einem Betrag von DM 3.503.350 ab. Ausgabenseitig schließt der Haushalt ausgeglichen mit dem gleichen Betrag ab.

Der Vorstand stellt den Antrag, die Versammlung des Amateurrats möge dem Haushalt in der vorliegenden Fassung zustimmen.

Beschluß: 68 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen

Der Antrag ist somit angenommen.


Tagesordnung Punkt 12: Beratung und Beschlußfassung über eine Ergänzung des § 12, Absatz 7 der Satzung des DARC (Anlage 7)

Der Antrag wird zurückgezogen und zur Hauptversammlung des Amateurrats 1982 erneut vorgelegt.


Tagesordnung Punkt 13: Beratung und Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge zur Herbstversammlung

Antrag 13 a: Antrag des Distrikts Baden (Anlage 8)

Nach kurzer Diskussion wird der Antrag gestellt, der Amateurrat möge dem Antrag des Distrikts Baden zustimmen.

Beschluß: 50 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und 15 Enthaltungen.

Damit ist der Antrag angenommen.

Antrag 13 b: Antrag des Distrikts Baden (Anlage 9)

Der Antrag wird zurückgezogen.

Antrag 13 c: Antrag des Distrikts Hamburg (Anlage 10)

Bei der Beratung kommt zum Ausdruck, daß der DARC auf derartigen Veranstaltungen vertreten sein sollte. Da ähnliche Veranstaltungen in allen Distrikten, zum Teil zwei- bis dreimal jährlich, stattfinden, kann die Finanzierung nur aus dem Distrikts-Budget erfolgen.

Antrag: Der Amateurrat möge dem Antrag des Distrikts Hamburg zustimmen.

Beschluß: 9 Ja-Stimmen, 68 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen.

Damit ist der Antrag abgelehnt.

Der Vorstand stellt auf Anregung des Justitiars den Antrag an die Versammlung, einen gesonderten Tagesordnungspunkt „Rechtsangelegenheiten“ in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Versammlungsleiter stellt dazu den Antrag an die Versammlung.

Das Abstimmungsergebnis: 73 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen.

Der Justitiar erläutert den derzeitigen Stand der einzelnen Verfahren in der Rechtssache Osenbrügge gegen DARC bzw. gegen einzelne Mitglieder.

In der Diskussion zur Tagesordnung Punkt 9 (Änderung § 2 der Satzung des DARC) ist insbesondere die Dienstleistung des DARC für seine Mitglieder bezüglich der QSL-Karten angesprochen worden. Dazu wird in der Versammlung ein Antrag vorgeschlagen, der vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegt werden soll.

Nach längerer Diskussion stellt der Vorstand folgenden Antrag: Der Abschnitt 1.3. der Geschäftsordnung vom 1. Juli 1978 ist wie folgt zu ändern:

1.3. Leistungen des Clubs
Mit Übersendung des Mitgliedsausweises und nach Bezahlung der Beitragsrechnung hat das Mitglied Anrecht auf die Teilnahme an der QSL-Vermittlung sowie auf die weiteren Leistungen des Clubs und kann seine vollen Rechte im Club wahrnehmen.

Abstimmung; 77 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen.

Damit ist der Antrag angenommen.

Als weiterer Tagesordnungspunkt wird ein Antrag des Vorstandes aufgenommen in Verbindung mit dem Merkblatt zur Durchführung der QSL-Vermittlung.

Der Amateurrat stimmt mit 77 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen der Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes zu.

Die Versammlung behandelt sodann das vorliegende Merkblatt zur Durchführung der QSL-Vermittlung. Aus der Diskussion ergeben sich eine Reihe von Änderungen, die nach allgemeiner Zustimmung neu formuliert und in den Text aufgenommen werden. Eine kontroverse Diskussion ergibt sich zu dem Punkt 3.3 des Merkblattes über die Verteilung der QSL-Karten innerhalb der Ortsverbände.

Mit 54 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen wird der Satz: „Die Karten können auch direkt beim QSL-Manager zu verkehrsüblichen Zeiten abgeholt werden.“ aus dem Text herausgenommen.

Der Vorstand stellt sodann den Antrag, der Amateurrat möge zustimmen, das Merkblatt zur Durchführung der QSL-Vermittlung als Vereinsordnung zu beschließen.

Abstimmung: 75 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen.

Damit ist der Antrag angenommen.


Tagesordnung Punkt 14: Hauptversammlung und Herbstversammlung des Amateurrats 1982

Antrag: Die Herbstversammlung des Amateurrats soll am 06./07.11.1982 im Raum Kassel stattfinden.

Beschluß: 77 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen.

Die Hauptversammlung des Amateurrats findet am 15./16.05.1982 in Bonn im Hotel Europa statt.


Tagesordnung Punkt 15: Allgemeine Aussprache

Bericht und Antrag des DARC-Diplomausschusses (siehe Anlage 12)

Nach dem Bericht des DARC-Diplomausschusses stellt Eberhard Warnecke, DJ8OT, den Antrag, die Diplome 1, 2, 6 und 7 anzuerkennen.

Beschluß: 71 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen.

Damit ist der Antrag des DARC-Diplomausschusses angenommen.

Karlheinz Vennekohl, DK5OD, führt aus, daß zum Katastrophenschutz noch keine genauen Konzepte vorliegen und der Distrikt Niedersachsen (H) im Alleingang etwas auf die Beine stellen wird.

In der anschließenden Diskussion kommt zum Ausdruck, daß mehrere Distriktsvorsitzende in Besprechungen eine konkrete Zusammenarbeit mit den Behörden und anderen Hilfsorganisationen vereinbart haben. Unabdingbare Voraussetzung für eine optimale Zusammenarbeit ist die klare Festlegung der Schnittstellen. Die Einsatzbereitschaft der Funkamateure soll durch entsprechende Demonstrationen aufgezeigt werden. Wichtigste Voraussetzung bei Notfunk ist die Sprechdisziplin, damit die Nachrichten einwandfrei übertragen werden. Von Hans Berg, DJ6TJ, liegt ein Entwurf eines Merkblattes Notfunk im Amateurfunk vor, das ggf. als Beilage in der cq-DL erscheinen soll.

Alfred Müller, DL1FL, reicht zum Protokoll der Hauptversammlung 1981, Antrag 20 a des Distrikts Nordsee, die Anlage „Stellungnahme des Referenten für Funkverwaltungsfragen“ nach (siehe Anlage 13).

Um einem Beschluß der lARU-Konferenz Brighton nachzukommen, hatte Alfred Müller, DL1FL, bereits auf der Hauptversammlung 1981 eine Ergänzung der Satzung vorgeschlagen, über die aber trotz Zustimmung mangels vorheriger Bekanntgabe kein Beschluß gefaßt werden konnte. Um die Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu sichern, wurde die folgende geplante Ergänzung Abschnitt 3.4 zum § 3 der Satzung zu Protokoll gegeben:

Mit dem Erwerb und der Ausübung der Mitgliedschaft übernimmt es das Mitglied, sich die Ziele des DARC zum Wohl des Amateurfunkdienstes zu eigen zu machen und die geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie die Richtlinien des DARC und der IARU zur Selbstregulierung im Amateurfunkdienst (z. B. Bandpläne) einzuhalten.

Um Terminüberschneidungen vorzubeugen, erinnert Heinz J. Schilling, DJ1XK, an die nächste UKW-Tagung am 27./28.03.1982.

Bei dieser Gelegenheit nennt Erwin Tiedemann, DJ9FY, den nächsten Termin der internen Sitzung des Amateurrats am 20./21.03.1982.

Aus der Versammlung heraus werden auch Conteste angesprochen, die im Gigahertzbereich veranstaltet werden sollen.

Es wird der Vorschlag gemacht, für den Funkbetrieb im Kraftfahrzeug eine handliche, übersichtliche Karte der Relaisfunkstellen anzufertigen. Diese Aufgabe könnte ggf. dem Verlag übertragen werden.

Wolfgang Oepen, DL3OE, vom Jugend- und Ausbildungsreferat führt einen Sprechzähler vor, der zu einem erschwinglichen Preis gegenüber den konventionellen Marktangeboten für blinde Funkamateure vorgesehen ist.


Der Versammlungsleiter Hans-Peter Günther, DL9XM, schließt um 12:50 Uhr die Versammlung.

Der 1. Vorsitzende Philipp Lessig, DK3LP, dankt der Versammlung für den guten Verlauf und wünscht allen Teilnehmern eine gute Heimfahrt.

Hans-Peter Günther, DL9XW, Versammlungsleiter; Wilfried Spreen, DF6ZE, Protokollführer

Baunatal, 16.11.1981


Anlage 1

Teilnehmerliste

Vorstand:
Philipp Lessig, DK3LP, 1. Vorsitzende
Wilhelm Losse, DK4ZO, 2. Vorsitzender
Dieter Gohr, DK6OD, 3. Vorsitzender

Amateurrat:
Karl Rautland, DJ8BU, DV Baden
Hans Reyzl, DL2ZA, DV Bayern-Ost
Bernhard Sturma, DJ9MF, DV Bayern-Süd
Johannes Eckert, DL7CE, DV Berlin
Dr. Dietrich Seyboth, DJ2HG, DV Franken
Werner Völsing, DJ7HM, DV Hamburg
Friedrich Edinger, DL5FAU, DV Hessen
Dr. Uwe Döbereiner, DJ8PI, DV Köln-Aachen
Karlheinz Vennekohl, DK5OD, DV Niedersachsen
Eberhard Warnecke, DJ6OT, DV Nordrhein
Wolfgang Breyer, DF3BB, DV Nordsee
Günther Matz, DJ8BN, DV Rheinland-Pfalz
Hellmut Liebich, DL1OY, DV Ruhrgebiet
Klaus Neumann, DL8FR, DV Saar
Per Dudek, DK7LJ, DV Schleswig-Holstein
Ludwig Weigele, DJ7DW, DV Schwaben
Hans-Jürgen Pohl, DK3RI, DV Westfalen-Nord
Erwin Tiedemann, DJ9FY, DV Westfalen-Süd
Hans-Christian Schütt, DL9XN, DV Württemberg
Karl-Heinz Vogt, DL6YH, 1. Vorsitzender VFDB

Referenten:
Karl-Heinz Mols, DL9ME, ARDF-Referent
Klaus Zielski, DF7FB, BuS-Referent
Joachim Immelnkemper, DK2BI, DX-Referent
Hans-Peter Günther, DL9XW, Funkbetriebsreferent
Alfred Müller, DL1FL, Ref. f. Funkverwaltungsfragen
Wolfgang Oepen, DL3OE, Jugend- u. Ausbildungsrefent
Heinz J. Schilling, DJ1XK, UKW-Referent

Mitarbeiter:
Boyke Dettmers, DJ4KD, Justitiar
Josef Kaiser, DK1QZ, Redaktion cq-DL
Prof. Dr. Jodi Elbers, DJ3XV, Redaktion cq-DL
Karl Diebold, DJ1BM, Geschäftsführer
Hellmut Vorländer, DJ8EG, Haushaltsausschuß
Wilfried Spreen, DF6ZE, Bereichsleiter GS

Gäste:
Hermann Gabler, DJ2XE, 2. Vorsitzender VFDB
Walter Geyrhalter, DL3RK, Mitarbeiter DX-Referat
Hans- Joachim Kleimeier, DJ2DB, FTZ Darmstadt
Klaus Michel, DJ1AM, Gemeinnützigkeitsausschuß
Kurt Vogel, DJ5ZF, Kassenverwalter VFDB


Anlage 2

Laudatio Klaus Michel, DJ1AM

Klaus Michel wurde am 22.06.1920 in Weinböhla bei Dresden geboren. Angeregt, durch einen Onkel, der ein leidenschaftlicher Radiobastler war, interessierte er sich frühzeitig für die Funktechnik, las einschlägige Fachliteratur und hörte dadurch auch vom Amateurfunk. So entschloß er sich während des Besuches der höheren Schule, später einmal HF-Technik zu studieren und Funkamateur zu werden. Auf das Abitur folgte der Wehrdienst, dann die Teilnahme am 2. Weltkrieg bei der Luftnachrichtentruppe und schließlich eine lange Zeit der Kriegsgefangenschaft. Als er im September 1949 entlassen wurde und in Augsburg eine neue Heimat fand, gab er die Studienabsicht auf und wurde Industriekaufmann in der Textilbranche. Den Amateurfunk dagegen ließ er nicht fallen: am 01.04.1950 wurde er DARC-Mitglied beim OV Augsburg. Am 19.03.1952 legte er bei der OPD München die Lizenzprüfung ab und erhielt das Rufzeichen DJ1AM.

Am 22.12.1962 wurde er zum stellvertretenden Vorsitzenden seines Ortsverbandes gewählt. Schon wenige Monate darauf – am 10.03.1963 – folgte seine Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des Distriktes Schwaben, der am 01.01.1962 gegründet worden war. Am 28.03.1965 wählte ihn die Distriktsversammlung Schwaben zum neuen Distriktsvorsitzenden. Am 09.10.1971 wurde ihm im Rahmen der 25-Jahr-Feier des OV Augsburg die Goldene Ehrennadel des DARC verliehen. Am 25.05.1974 betraute ihn der Amateurrat mit dem Amt des AR-Sprechers, das er bis 23.04.1977 innehatte. Bereits am 05.03.1977 war er bei einer Sondersitzung des AR in Baunatal zum 3. Vorsitzenden des DARC gewählt worden. Bei der Vorstandswahl in Kochel am See am 29.04.1979 wurde er für weitere zwei Jahre in dieses Amt berufen. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied endete mit der Hauptversammlung in Trier am 16.05.1981. Als DV Schwaben gehörte er längere Zeit dem Diplomausschuß, dem Ehrennadelausschuß und dem QSL-Ausschuß an. Nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand berief der 1. Vorsitzende ihn in den Gemeinnützigkeitsausschuß.

Klaus Michels Amtsausübung als DV und Vorstandsmitglied fiel in eine Zeit besonders großer, wichtiger und zukunftsweisender Aktivitäten im DARC. Sie alle standen unter dem Zeichen einer starken Zunahme der Mitgliederzahl und einer wachsenden Bedeutung und Anerkennung des Amateurfunkdienstes. Dazu gehören:

An allen diesen Aufgaben und Projekten hat Klaus Michel bei der Entscheidungsfindung, Vorbereitung und Durchführung wesentlichen Anteil gehabt. Mit seinem klaren und ausgewogenen Urteil, seinem umfassenden Wissen, seinem Erfahrungsschatz, seinem ausgeprägten Organisationstalent und seinem ausgleichenden Wesen hat er dem DARC in einer langen Zeitspanne aktiver Tätigkeit als Amtsträger wertvolle Dienste geleistet.


Anlage 3

Vorstandsbericht

Der Vorstand hält es für notwendig, auch in diesem Jahr einen Kurzbericht zur Herbstversammlung des AR vorzulegen, der, ohne dem Jahresbericht vorzugreifen, über die Clubarbeit aktuell informiert.

Der neugewählte Vorstand begann seine Arbeit mit der Verteilung der Aufgaben, im Rahmen der Satzung, durch den 1. Vorsitzenden. Die damit erzielte Arbeitsteilung trägt der mit der Mitgliederzahl gewachsenen Aufgabenstellung Rechnung und ermöglicht weiterhin eine ehrenamtliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder. Mit der bisher gezeigten Bereitschaft der Vorstandsmitglieder zur Zusammenarbeit, wird es möglich sein, die anstehenden Aufgaben zu bewältigen.

Die Bemühungen zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit wurden trotz des ablehnenden schriftlichen Vorbescheids unserer Klage vor dem Finanzgericht in Kassel verstärkt fortgesetzt. Wie ich im letzten Vorstandsbericht bereits ausgeführt habe, sollte die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht im Spätherbst dieses Jahres erfolgen, aber auf Drängen des Finanzamts Kassel, das aus dem ganzen Bundesgebiet Anfragen von Finanzbehörden hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des DARC erhielt, wurde der Termin für die Verhandlung auf Anfang Oktober vorgezogen. Damit kam der Vorstandsausschuß zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit, der zwischenzeitlich auf Antrag des Vorstands um zwei Mitglieder des Amateurrats verstärkt worden war, in Zeitnot. Es war zu befürchten, daß die erarbeiteten neuen Tatsachen und Beweise zur Aufhebung des Urteils nicht ausreichen würden. Hier kam der Umstand zu Hilfe, daß es dem Vorstand gelungen war, einen Rechtsanwalt, der selbst Funkamateur ist und jahrelang Senatspräsident eines Finanzgerichts war, zur ehrenamtlichen Mitarbeit im Vorstandsausschuß zu gewinnen. So mußte das Gericht dem vom 1. Vorsitzenden beauftragten weiteren Rechtsvertreter des DARC Zeit zur Akteneinsicht gewähren und den Termin vertagen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, eine erfolgversprechende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ohne Zeitdruck zu erarbeiten.

An dieser Stelle möchte ich den Mitgliedern des Ausschusses zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit den Dank des Vorstands für die bisher geleistete Arbeit aussprechen. Gleichzeitig möchte ich Sie aber bitten, auf dem sicher langen und mühevollen Weg durch die Instanzen nicht müde zu werden, um dem DARC zu seinem Recht zu verhelfen.

Die neue QSL-Sortieranlage des DARC konnte jetzt endlich, nach Überwindung zahlreicher Verzögerungen, im Amateurfunkzentrum installiert und in Betrieb genommen werden. Auftretende Anlaufschwierigkeiten wie z. B. statische Aufladung der QSL-Karten, unleserlicher Druck der Kodierung usw. wurden beseitigt bzw. verbessert. Sicher wurde unsere Geduld stark strapaziert, aber das Ergebnis kann sich sehen lassen. In der Januar-Ausgabe der cq-DL wird ein Bildbericht ausführlich über die neue QSL-Sortieranlage des DARC informieren.

Es wäre noch anzumerken, daß die Verlags GmbH seit dem 01.08. dieses Jahres von Herrn Dipl.-Volkswirt Heinrich Kamper, DK4EI, als Geschäftsführer geleitet wird. Herr Kamper hat bei seiner Tätigkeit als Vertriebsleiter des DARC-Verlags ausreichende Erfahrung für die Führung der GmbH erworben, so daß mit einer weiteren erfolgreichen Entwicklung der GmbH gerechnet werden kann. Das Wachstum des DARC-Verlags hängt weitgehend davon ab, daß unsere Mitglieder im verstärkten Maße ihre Fachliteratur über den clubeigenen Verlag beziehen.

Am Ende dieses Kurzberichts möchte ich mich bei meinen Freunden im Vorstand für die Zusammenarbeit bedanken. Den Mitarbeitern des Vorstands sowie den Referenten und Ihren Helfern gilt die Anerkennung des Vorstands In gleicher Weise wie dem Geschäftsführer und den Angestellten des AFuZ. Sie alle haben zu einer erfolgreichen Vorstandsarbeit beigetragen.


Anlage 4

Bericht über die Neufassung der DVO

Aufgabe der „Weltweiten Funkverwaltungskonferenz“ (WARC), die in der zweiten Jahreshälfte 1979 stattfand, war die Überarbeitung der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die als Basiswerk der Internationalen Funkregelung angesehen werden kann. Mit der Überarbeitung mußten sich zwangsläufig Änderungen ergeben, von der praktisch alle Funkdienste betroffen wurden. Vereinbarungsgemäß sollten diese Änderungen zum größten Teil am 01.01.1982 in Kraft treten; damit war der Termin für eine Änderung der DV-AFuG vorgegeben.

Für den Amateurfunkdienst haben sich Änderungen in den Zuweisungen der Frequenzbereiche und bei der Bezeichnung der Aussendungen der Amateurfunksender ergeben, so daß die Anlage 1 der DV völlig überarbeitet werden mußte. Wegen des in der VO Funk angesprochenen Internationalen Katastrophenverkehrs (Entschließung Nr. 640 und Fußnote 510 im Art. 8) mußten darüber hinaus einige Textstellen der DV erweitert werden.

Da zwischenzeitlich auch die sogenannte Schiffssicherheitsverordnung geändert worden war, konnte eine Regelung für solche Amateurfunkstellen gefunden werden, die an Bord „ausrüstungspflichtiger“ Wasserfahrzeuge betrieben werden sollen.

Die Änderungsinhalte:
Wie bereits ausgeführt wurde, mußte die Anlage 1 der DV völlig neu erstellt werden. Neu sind die Frequenzbereichszuweisungen 10.100–10.150 kHz, 18.068–18.168 kHz und 24.890–24.990 kHz, die mit Inkrafttreten der geänderten DV für Amateurfunkstellen der Klasse B zur Verfügung stehen. International war vorgesehen, die Zuweisungen erst dann wirksam werden zu lassen, wenn diese Bereiche von den derzeitigen Benutzern endgültig geräumt sind, wobei als spätester Räumungszeitpunkt das Jahr 1989 vorgesehen war. Erfreulicherweise hat sich die deutsche Fernmeldeverwaltung zu einer früheren Freigabe dieser Bereiche an den Amateurfunkdienst entschlossen. Allerdings wurde nur die Sendeart A1A (Morsetelegrafie) und eine Spitzenleistung von 150 Watt zugelassen. Es wird jedoch damit zu rechnen sein, daß nach vollzogener Räumung dieser Bereiche auch andere Sendearten und eine höhere Spitzenleistung zugestanden werden. Dieser Schluß kann aus dem Text der Fußnote Nr. 3 abgeleitet werden, die besagt, daß der Amateurfunkdienst in den betreffenden Frequenzbereichen zu einem späteren Zeitpunkt den Status eines Primärfunkdienstes erhalten wird. Die vorübergehenden Beschränkungen finden ihre Begründung darin, daß die vorgezogene Zuweisung nur auf sekundärer Basis erfolgen konnte und nur durch die Beschränkung der Sendeart und Senderleistung Störungen bei den z. Zt. noch bevorrechtigt in diesen Bereichen arbeitenden Funkdienste vermieden werden können. Aus diesem Grunde mußte auch die Sendeart A1B (Funkfernschreiben) vorerst ausgeschlossen werden, die für einen automatischen Empfang bestimmt ist und somit im allgemeinen keine Gewähr für die geforderte Rücksichtnahme auf Sendungen bevorrechtigter Funkstellen bietet.

Für die Genehmigungsklasse B wurde ferner der Frequenzbereich 1850–1890 kHz für die Sendeart A1A auf Sekundärbasis zugewiesen. Unabhängig von den Genehmigungsklassen sind hingegen die Erweiterungen in den Bereichen 1240–1300 MHz (bisher 1250–) und 5650–5850 MHz (bisher –5.775) und die Neuzuweisungen

47–47,2 GHz Pex
75,5–76 GHz Pex
76–81 GHz S
119,98–120,2 GHz S
142–144 GHz Pex
144–149 GHz S
241–248 GHz S
248–250 GHz Pex

Im § 4b wurden die Absätze 1 und 5 redaktionell bereinigt, indem klarer als bisher zum Ausdruck gebracht wird, daß der Betrieb einer Amateurfunkstelle als Klubstation oder Relaisfunkstelle einer besonderen Genehmigung bedarf, eine Forderung, die sich bisher für Relaisfunkstellen bereits aus dem Text des Absatz 5 des § 6 ergab. Im Absatz 5 des § 4b werden nunmehr die Voraussetzungen für die Genehmigung von Relaisfunkstellen angeführt, nämlich die mangelnde Funkversorgung in dem betreffenden Gebiet und die Verfügbarkeit eines für Relaisfunkstellen vorgesehenen Frequenzkanals. Diese Voraussetzungen und die Forderung, daß die Relaisfunkstelle nur an dem Standort und auf den Frequenzen betrieben werden darf, die in der Urkunde angegeben sind, ist inhaltlich nicht neu, denn Genehmigungen für Relaisfunkstellen wurden bisher immer nur unter diesen Voraussetzungen und mit einer Standort- und Frequenzangabe erteilt, die verbindlich waren. Das gleiche gilt übrigens für die Befristung dieser besonderen Genehmigung auf ein Jahr, die nunmehr nicht nur über den Fristvermerk in der Genehmigungsurkunde, sondern auch über den Verordnungstext rechtsverbindlich wird. Eine Befristung ist deshalb erforderlich, weil nur über diesen Weg eine Änderung oder gar eine Aufhebung der Genehmigung möglich ist, die z. B. durch eine geänderte Relaisfunkstellenplanung oder wegen Beschwerden über unzureichender oder unzulässigen Relaisfunkbetrieb zwingend erforderlich werden könnte. Relaisfunkstellen werden im Interesse der Allgemeinheit der Funkamateure betrieben. Sie müssen deshalb auch den technischen und betrieblichen Erfordernissen der Internationalen Planungskonzepte entsprechen; sie dürfen nicht den Eigeninteressen einzelner Funkamateure oder Verbände dienen. Diese Forderung gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn die Bestrebungen für eine Europalizenz intensiviert werden sollen. Eine solche Lizenz wäre nach Meinung des Verfassers durchaus denkbar für den dem Amateurfunkdienst exklusiv zugewiesenen 144-MHz-Bereich, sofern in diesem Frequenzbereich geordnete und International angepaßte Betriebsverhältnisse vorgegeben sind.

Im § 5 haben sich drei Änderungen ergeben. Der Rufzeichenzusatz „/MM“ darf hiernach künftig nur noch von Amateurfunkstellen an Bord ausrüstungspflichtiger Schiffe und nichtausrüstungspflichtiger Sportboote auf hoher See benutzt werden. Amateurfunkstellen auf Binnenwasserfahrzeugen dürfen diesen Zusatz somit in der Regel nicht mehr benutzen. Diese Regelung berücksichtigt die eigentliche Bedeutung des Rufzeichenzusatzes „maritime mobile“ besser als dies vorher der Fall war. Der Begriff Sportboote auf hoher See ist in der Seestraßenordnung festgelegt. Die zweite Änderung betrifft die Rufzeichenzusätze „/p“ und „/A“. In der Vergangenheit hatte es mit diesen Rufzeichenzusätzen immer wieder Auslegungsschwierigkelten gegeben. Nunmehr wird klar ausgesagt, daß beim vorübergehenden Betrieb einer Amateurfunkstelle an einen anderen als den in der Genehmigungsurkunde angegebenen Standort der Zusatz „/p“ und bei nicht nur vorübergehendem Betrieb (also längerfristig) der Zusatz „/A“ zu verwenden ist. Welcher Zeitraum als vorübergehend anzusehen ist, wird nicht angegeben; vielleicht sollte man sich an die vorher geltende Sechs-Wochenregelung halten. Außerdem sollte die Forderung nach der Standortangabe beachtet werden. Auf jeden Fall ist damit den Funkamateuren mehr, Ermessensspielraum eingeräumt, so daß verschiedenartige Situationen besser berücksichtigt werden können, z. B. Fielddays, Krankenhausaufenthalt u. a. m.

Die dritte Änderung betrifft die Funkfernschreibinteressenten. Die bisherige Regelung besagte, daß das Rufzeichen bei Beginn und bei Beendigung jeder Funkverbindung und mindestens alle zehn Minuten in Sprache oder Morsecode zu übermitteln war, und zwar unabhängig von Sende- und Betriebsart. Diese Forderung hatte in der Vergangenheit beim Fernschreibverkehr zu betrieblichen und technischen Schwierigkeiten geführt. Die neue Regelung besagt nunmehr, daß bei Fernschreib- und Bildsendungen das Rufzeichen in der jeweiligen Sendeart übermittelt werden darf, sofern für Fernschreib- oder Bildsendungen International gebräuchliche Normen (CCITT und CCIR) verwendet werden. Nur wenn abweichende Normen benutzt werden, bleibt die Forderung nach Rufzeichenübermittlung in Morsecode oder Sprache aufrechterhalten. Hiermit ist die DBP den Wünschen der RTTY-Spezialisten weitgehend entgegengekommen.

Eine Änderung, die schon praktiziert wurde, aber bisher rechtlich nicht abgesegnet war und deshalb einige Funkamateure in Schwierigkelten gebracht hatte, betrifft den § 6. Hier hieß es bisher, daß eine Amateurfunkstelle nur in Frequenzbereichen gemäß Anlage 1 der DV- AFuG betrieben werden darf. Diese Forderung ist in der Neufassung auf den Sender einer Amateurfunkstelle beschränkt worden. Der Begriff Amateurfunkstelle schließt die Sende- und Empfangseinrichtungen ein. Die im § 6 vorgegebene Beschränkung des Betriebes bezieht sich nunmehr nur auf die Sendeseite. Ein Funkamateur mit einer Amateurfunkgenehmigung der Klasse C darf auch Sendungen in den KW-Bereichen empfangen. Dies gilt gleichermaßen für alle Genehmigungsklassen für den Empfang von Sendungen in Frequenzbereichen, die nach VO Funk dem Amateurfunkdienst international zugewiesen, aber für die Region 1 oder nach dem nationalen Frequenzverteilungsplan nicht zugelassen sind (z. B. 50-MHz-Bereich). Damit wird auch der Besitz und Betrieb der entsprechenden Empfangseinrichtungen legalisiert. An dieser Stelle sei erinnert, daß Funkamateure auch andere nicht unmittelbar zum Amateurfunk zählende Aussendungen empfangen dürfen, z. B. Zeitzeichen- und Normalfrequenzsendungen sowie Aussendungen von bestimmten Satelliten, deren Nachrichteninhalte für die Öffentlichkeit freigegeben worden sind.

Die Einführung eines Internationalen Katastrophenverkehrs war – wie bereits eingangs aufgeführt – eine Forderung der WARC. Sie bedingte eine Änderung des § 7, dem ein neuer Absatz 3 beigefügt wurde, und des § 8, dessen Absatz erweitert werden mußte. Damit entfallen im Falle des Katastrophenverkehrs die Beschränkungen der Sendungen auf „Bemerkungen persönlicher Art, für die wegen ihrer geringen Wichtigkeit die Übermittlung im öffentlichen Fernmeldedienst nicht in Betracht kommen würde“; der Austausch von nicht den Amateurfunk betreffenden Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen, ist dann statthaft. An welche Forderungen der Internationale Katastrophenverkehr gebunden ist und nach welchen Regelungen er durchgeführt werden soll, darüber gibt die geänderte DV-AFuG noch keine Auskunft. Hierzu bedarf es noch Absprachen mit den betroffenen Hilfsorganisationen (DRK u. a. m.) und den Amateurfunkverbänden, und zwar auch im internationalen Bereich, wobei insbesondere zu klären wäre, ob der Katastrophenverkehr ggf. von den Hilfsorganisationen unter Beteiligung erfahrener Funkamateure oder von den Funkamateuren selbst wahrgenommen werden soll. Sicher wird es hierüber noch lange Diskussionen geben bis die entsprechende Regelung vielleicht als neue Anlage 3 der DV-AFuG veröffentlicht und in Kraft gesetzt werden kann.

In § 10, der die Tagebuchführung beinhaltet, wird nunmehr eine einheitliche Zeitangabe in „koordinierter Weltzeit“ UTC gefordert; Angaben in MEZ oder GMT sind damit hinfällig. im praktischen Gebrauch hat dies kaum eine Auswirkung, weil die Zeitangabe in UTC der bisher benutzten GMT entspricht. Der Wert dieser neuen Regelung liegt hauptsächlich im Gedanken einer internationalen Vereinheitlichung bestimmter Begriffe. Daß die Tagebuchführung ausdrücklich nur noch für den Betrieb der Amateurfunkstelle an einem festen Standort oder an Bord eines ausrüstungspflichtigen Schiffes gefordert wird, stellt sich bei näherer Betrachtung lediglich als redaktionelle Textbereinigung dar.

Im Bereich der technischen Regelungen haben sich keine Änderungen ergeben. Die Erwartungen, daß die bislang recht unbefriedigende Regelung des § 16, der die Maßnahmen im Störungsfall anspricht, zufriedenstellend bereinigt werden würde, sind nicht erfüllt worden. Es bleibt nach wie vor offen, was der Gesetzgeber unter einer gestörten „vorschriftsmäßig“ betriebenen Empfangsanlage versteht.


Anlage 5

Tagesordnung Punkt Nr. x, Antrag

Text des Antrages: Antrag des Vorstandes

Der Vorstand stellt den Antrag, den in der Anlage 1 beigefügten Nachtrag zum Haushaltsplan 1981 in Höhe von DM 53.000 zu genehmigen.

Die Mehraufwendungen aus dem Nachtrag zum Haushalt 1981 können durch Mehreinnahmen in Höhe von DM 36.000 (Anlage 2) sowie zu Lasten des Überschusses gedeckt werden.

.....


Anlage 6

DARC Haushaltsplan 1982

.....


Anlage 7

Tagesordnung Punkt Nr. 12, Antrag

Text des Antrages: Antrag des Jugend- und Ausbildungsreferates:

Die Clubversammlung möge beschließen, die Satzung des DARC e. V. in § 12, Abs. 7 folgendermaßen zu ergänzen:

Die Distriktsvorstände werden um einen Distrikts-Jugendreferenten erweitert. Dieser wird von den Jugendreferenten der Ortsverbände gewählt.

Die Jugendreferenten der Distrikte haben darüber hinaus das Recht, in Abstimmung mit den betroffenen Distrikten – der Verbandsstruktur übergreifende – Landesjugendverbände zu bilden.

Diese Jugendverbände vertreten die Interessen der Jugendlichen der jeweiligen Distrikte oder des jeweiligen Landes gegenüber den Anerkennungsbehörden.

Begründung:
Nach Ansicht des Jugend- und Ausbildungsreferates bedarf es der im Antrag angeführten Änderung der Satzung des DARC e. V. in § 12, Abs. 7, um auch auf der Distriktsebene die gleichen Voraussetzungen zu schaffen, wie sie auf der Ortsverbandsebene in § 13, Abs. 9 gegeben sind.

Die weitergehende Forderung nach dem Recht zur Bildung von Landesjugendverbänden der einzelnen DARC-Distrikte soll der Vertiefung der in § 2, Abs. 2e der Satzung des DARC e. V. angesprochenen Jugendarbeit dienen und die Zusammenarbeit mit den Anerkennungsbehörden der einzelnen Bundesländer erleichtern.


Anlage 8

Tagesordnung Punkt Nr. 13, Antrag a

Text des Antrages: Antrag des Distrikts Baden (A):

Der Distrikt Baden beantragt, der AR möge beschließen, daß der DARC auf die IARU dahingehend Einfluß nimmt, daß eine zeitliche Trennung des lARU-KW-Fielddays mit dem VHF-IARU-Region-1-Contest erfolgt.

Begründung:
Die Analyse der Teilnehmerzahlen an den Wettbewerben, die zwar noch steigende Tendenz zeigt, gibt Anlaß zur Sorge, denn nur wenige mittlere und kleine Ortsverbände sind gleichzeitig bei beiden Wettbewerben vertreten. Andererseits ist aber ein Trend zur Mitgliedschaft in Ortsverbänden dieser Kategorie zu beobachten. Aus erklärbaren Gründen sind diese Ortsverbände kaum in der Lage, gleichzeitig an beiden Wettbewerben teilzunehmen. Auch die Einführung der kleinen Leistungsklasse mit einfachen Antennen zur Fieldday-Ausschreibung hat die Situation nicht verbessert.

Nur eines der beiden verschiedenen Interessengebiete UKW- und KW-Contestbetrieb kann folglich noch befriedigt werden, was zweifelsohne die Verärgerung der benachteiligten Gruppe im OV zur Folge hat. Langfristig gesehen ist dieser Zustand nicht tragbar, zumal hiermit auch die Aufgaben im Hinblick auf die BN-Entschließung unnötig erschwert werden.


Anlage 9

Tagesordnung Punkt Nr. 13, Antrag b

Text des Antrages: Antrag des Distrikts Baden (A):

Der Distrikt Baden beantragt, der AR möge beschließen, daß der September-UKW-Contest für die Wertung zur CM nicht mehr herangezogen wird. Statt dessen soll der Juli-UKW-Contest in die CM-Wertung einbezogen werden.

Begründung:
Am ersten September-Wochenende häufen sich die Wettbewerbe, weil der UKW-Contest und der KW-Fonie-Fieldday gleichzeitig stattfinden. Für kleine und mittlere OVe besteht kaum die Möglichkeit, für beide Wettbewerbe entsprechende Stationen und Operator-Teams aufstellen zu können. Um die Chancengleichheit wiederherzustellen, sollte der AR diesen Antrag unterstützen und damit die Verwirklichung durch das Funkbetriebs-Referat veranlassen.


Anlage 10

Tagesordnung Punkt Nr. 13, Antrag c

Text des Antrages: Antrag des Distrikts Hamburg (E):

Der Distrikt Hamburg beantragt für den Ausstellungs- und Informationsstand (ca. 100 m² groß) des DARC-Distrikts Hamburg auf der Ausstellung „Freizeit ’82“ in Hamburg (Hamburger Messehallen) im Februar 82 (achttägig) einen Zuschuß in Höhe von DM 2500,00.

Begründung:
Die Messeleitung hat den Distrikt Hamburg gebeten, an der Messe „Freizeit ’82“ wieder, wie auf der Messe „Freizeit ’81“, teilzunehmen. Für die Messe „Freizeit ’81“ war die Messeleitung an den DARC betr. einer Teilnahme herangetreten. Seitens des DARC wurde der Distrikt Hamburg derzeitig gebeten, das Angebot der Messeleitung auszuschöpfen. Auf der Messe „Freizeit ’81“ war der Stand mit der Tendenz aufgebaut und ausgefüllt, die Bevölkerung allgemein mit dem „Amateurfunk“ bekanntzumachen. Die Messeleitung hat den Stand unter dem Gesichtspunkt gefördert, einen Anziehungspunkt für Aussteller und Besucher dieser Messe zu erhalten. Bei diesen beiden Tendenzen mußten die Interessen der Funkamateure etwas in den Hintergrund treten. Bei dem Stand auf der Messe „Freizeit ’82“ soll dieser mehr die Gruppe der Funkamateure und der an dem Amateurfunk Interessierten berücksichtigen. Der Stand soll als Treffpunkt der Funkamateure dienen und in spezifische Veranstaltungen für Funkamateure an beiden Wochenenden eingebettet werden. Die Kosten in Höhe von ca. 3000 DM konnten 1981 durch das Entgegenkommen der Messeleitung, durch den Verzicht der beteiligten OM auf die ihnen entstandenen Auslagen und aus einer vom Distrikt angesammelten Rücklage getragen werden. Wenn auch 1982 mit einem gewissen Entgegenkommen der Messeleitung zu rechnen ist, so wird die Opferbereitschaft der beteiligten OM nicht noch höher als 1981 strapaziert werden können. Die vom Distrikt angesammelte Rücklage ist 1981 fast voll verbraucht. Innerhalb eines Jahres war es nicht möglich, diese Rücklage wieder voll aufzufüllen. Die andere Aufgabenstellung des Standes 1982 gegenüber 1981 bedeutet auch nicht, daß mit einer Kostensenkung gegenüber 1981 zu rechnen ist.

Der Distrikt hat daher, wie oben geschehen, einen Zuschuß in Höhe von DM 2500,00 beantragt.


Anlage 11

Stellungnahme des Referenten für Funkverwaltungsfragen, DL1FL zum Antrag 20 A des Distrikts Nordsee auf der Hauptversammlung 1981

Belegung des 7-MHz-Bandes

Zur Vorgeschichte dieses Antrags ist festzustellen, daß seinem Initiator, dem OM Schifferdecker, DL7AC, vom Koordinator der Bandwacht des DARC, Ralph-Dieter Kloth, DL4TA, in zweimaligem Schriftwechsel zwischen dem 08.01. und 16.02.1981 die sachlichen Auskünfte zu diesem Thema gegeben wurden. Die Antwort hat auch dem DV von DL7AC, OM Dr. Uwe Döbereiner, DJ8PI, vorgelegen, worauf ein entsprechender Antrag von seiner Distriktsversammlung nicht an die Hauptversammlung weitergeleitet wurde.

Es ist das gute Recht jedes DARC-Mitgliedes, den Vorstand oder seine Mitarbeiter um Auskunft über Vorgänge zu ersuchen, die einem nicht klar sind. Entsprechende Auskünfte sind von DL4TA am 16.02. d. J. bereitwillig erteilt worden.

Durch den vorliegenden Antrag soll aber offensichtlich vor allen Mitgliedern der Eindruck erweckt werden, der Vorstand müsse erst auf dem Weg über einen Beschluß der Clubversammlung zu einer Auskunft über das Thema und über sein Vorgehen gezwungen werden. Da jedoch – wie zuvor dargelegt – eine solche Auskunft erteilt wurde, ist eine solche Unterstellung unangemessen und muß – auch zum Schutz der Bandwacht, die uneigennützig in unser aller Interesse arbeitet – mißbilligt werden. Der Antrag hat den Mitgliedern in allen OVen vorgelegen, daher muß eine öffentliche Klarlegung des Sachverhalts im gleichen Kreis erfolgen.

Zur Frage a) „Wer ist primär berechtigter Benutzer von Sendefrequenzen im Bereich 7000–7100 kHz (40-m-Amateurfunk-Exklusivband)?“:

Antwort: Nach der noch gültigen VO Funk Genf 1959 ist der Frequenzbereich 7000–7100 kHz dem Amateurfunkdienst exklusiv zugewiesen, doch hatten eine Reihe von Ländern (besonders um den vorderen Orient) diesen Teil des Frequenzzuweisungsplanes von ihrer Anerkennung ausgenommen. Andere, wie z. B. die VR China, waren seinerzeit nicht Mitglied der ITU und hatten den Vertrag nicht mit abgeschlossen. (Es ist nicht bekannt geworden, welche evtl. Vorbehalte bei einem späteren Zutritt zum Internationalen Fernmeldevertrag gemacht wurden.)

Zur Frage b) „Ist unter den ‚derzeit praktizierten‘ Bandverteidigungsbemühungen des DARC gewährleistet, daß ‚beabsichtigte Frequenzzuweisungen‘ der ITU Innerhalb von Amateurfunkbereichen, die primär dem Amateurfunk zugewiesen sind, mit Erfolg (d. h. Verhinderung von Eintragungen in die IFL) begegnet werden kann, und ist dies in den vergangenen Jahren geschehen?“

Antwort: Nein. Solche Vorstellungen gehen von falschen Voraussetzungen aus. Die ITU „weist keine Frequenzen in Abweichung vom Frequenzzuweisungsplan zu“, das IFRB -International Frequency Registration Board- muß aber Wünschen auf Eintragung in die IFL aufgrund der sogenannten NIB-Klausel VO Funk Nr. 115 (neu 432), d. h. „non-interference basis“ nachkommen. Sie lautet:

„Verwaltungen der (ITU-) Mitglieder sollen keinesfalls einer Station irgendeine Frequenz in Abweichung von der Tafel der Frequenzzuweisungen … oder von anderen Bestimmungen dieser VO Funk zuteilen, ausgenommen unter der ausdrücklichen Bedingung, daß keine schädlichen Störungen verursacht werden, die von Funkstellen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des (Internationalen Fernmelde-) Vertrages und dieser VO Funk betrieben werden.“

Die Handhabung dieser Bestimmung (und anderer) erfolgt so, daß es zur Eintragung in die IFL genügt, daß die zuständige Fernmeldeverwaltung nur zu versichern braucht, innerhalb eines zweimonatlichen Versuchsbetriebes sei bei ihr keine Beschwerde eingegangen. Innerhalb dieses Zeitraums ist es aber der schwach besetzten Bandwacht nicht möglich, solche, intermittierend sendende Stationen hinsichtlich ihres Störpotentials zu erfassen, sie zu verifizieren und dem Funkkontrollmeßdienst zwecks Beschwerdeführung termingemäß zu melden. Dieser muß dann – bei aller Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Bandwacht – natürlich wieder erst eigene Untersuchungen anstellen.

Weder der DARC noch die IARU haben direkte Kontakte zum IFRB oder zu fremden Fernmeldeverwaltungen. Auch erhält der DARC nicht die IFL; die Bandwacht hat nur gelegentlich die Möglichkeit zur inoffiziellen Einblicknahme. Wie alle anderen Funkdienste wird der Amateurfunkdienst in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der ITU und anderen Verwaltungen ausschließlich durch die Deutsche Bundespost vertreten.

Zudem befindet sich der DARC hierin in derselben mißlichen Lage wie alle anderen Amateurfunkverbände auch, denen eine Bereinigung der Störsituation im 7-MHz-Band sicher genauso wichtig ist. Sie alle können Ihre Beschwerden bei der ITU nur über ihre jeweiligen Fernmeldeverwaltungen vortragen. Weiter sieht die Struktur der ITU wohl internationale Abmachungen vor, doch fehlt ihr eine Exekutive, die direkte Eingreifmöglichkelten im Fall von Vertragsverletzungen erlauben würde.

In der „Begründung“ zum Antrag wird – im Hinblick auf die Störsituation im 7-MHz-Band – der Eindruck erweckt, der „materielle und personelle Aufwand des DARC anläßlich der WARC Genf 1979“ habe offenbar nicht im richtigen Verhältnis zum Ergebnis gestanden (als ob man eine Einzelfrage getrennt vom Gesamterfolgt beurteilen könnte). Dabei hat sich die WARC sehr wohl mit diesem Thema befaßt und auch die Forderung zur Räumung des 7-MHz-Amateurfunkbandes von Eindringlingen schärfer gefaßt (siehe cq-DL 3/80, S. 145). Diese Resolution (jetzt) 641 der Final Act der WARC tritt aber erst am 01.01.1982 in Kraft und muß dann ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit schließlich erst erweisen.

Zum Schluß bedarf es noch einer Richtigstellung der verwirrenden Darstellung, der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen sei der „Vertragspartner der Funkamateure“. Das ist eine Wunschvorstellung. Vielmehr erlangt jeder Funkamateur seine Genehmigung (und deren Bedingungen) aufgrund eines begünstigenden Verwaltungsaktes, also aus staatlichem Hoheitsrecht, nicht jedoch aufgrund eines bürgerlichen Vertrages.

Aus allen vorgenannten Gründen wird gebeten, diesen Antrag zu mißbilligen und zurückzuweisen.

Trier, 17.05.1981, DL1FL


Anlage 12

1. DIPLOM DEUTSCHER AMATEURFUNK SCHULSTATIONEN (DDAS)

Herausgeber DARC-Ortsverband Dortmunder Schulen, DOK O45.

Das Diplom und die Ausschreibung werden in der vorgelegten Form anerkannt. Der Ortsverband gibt das Diplom zu Gunsten der „Deutschen Krebshilfe e. V.“ heraus, mit dessen Einwilligung auch das Symbol auf dem Diplom abgedruckt wird.

2. EIN PLATZ AN DER SONNE

Herausgeber DARC-Ortsverband Friedrichshafen, DOK P03.

Das Diplom und die Ausschreibung werden in der vorgelegten Form als Kurzzeit-Diplom 1982 und danach auslaufend anerkannt. Der Ortsverband gibt das Diplom in Zusammenarbeit mit der Stadt Friedrichshafen und dessen Oberbürgermeister als Partnerstadt der ARD-Fernsehlotterie zu Gunsten der Aktion „Ein Platz an der Sonne“ heraus.

3. DIPLOM „OHNE NAMEN“

Herausgeber DARC-Ortsverband Heide, DOK M17.

Das Diplom kann in der vorgelegten Form (mit zahlreichen Druckfehlern) als OV-Diplom nicht anerkannt werden. Rückfragen des Diplomausschusses an den Ortsverband wurden nicht beantwortet.

4. QSL-Wertung für DLD-UKW/VHF/UHF/SHF

Die Art der vorgeschlagenen Auswertung ist korrekt. Das UKW-Referat des DARC ist Herausgeber dieser Diplomreihe und kann die Art der QSL-Auswertung selbstständig festlegen.

5. HERMANN LÖNS DIPLOM

Herausgeber DARC-Ortsverband Südheide, DOK H50.

Die Diplomausschreibung kann in der vorgelegten Form zumindest im Moment nicht anerkannt werden. Rückfragen des Diplomausschusses an den Ortsverband wurden nicht beantwortet.

6. ODENWÄLDER WEININSEL DIPLOM

Herausgeber DARC-Ortsverband Groß-Umstadt, DOK F56.

Das Diplom und die Ausschreibungen werden in der vorgelegten Form als reines Telegrafie-Diplom zur Förderung des Heimatgedankens anerkannt.

7. BAYERN-OST-DIPLOM (BOD)

Herausgeber DARC-Distrikt Bayern-Ost (U)

Das Diplom und die Ausschreibungen werden in der vorgelegten Form als Distrikts-Diplom anerkannt.

8. SATELLITEN-Sticker

An das DARC-DX- und DARC-DX-Referat möchte der DARC-Diplomausschuß die Anregung vieler DARC-Mitglieder weitergeben zu den bekannten offiziellen DARC-Diplomen (u. a. WAE, UKW EUROPA-DIPLOM usw.) Spezial-Sticker für Kontakte über Amateurfunk-Satelliten herausgeben.


Anlage 13

1.6. QSL-Vermittlung

Merkblatt zur Durchführung der QSL-Vermittlung

1. Umfang der QSL-Vermittlung

1.1. Die Vermittlung der QSL-Karten erfolgt für Rufzeicheninhaber nach AFuG, die zum Zeitpunkt der Kartenbearbeitung Mitglieder im Sinn des § 3 der Satzung sind. Diesen gleichgestellt sind DARC-Mitglieder, denen ein Hörkennzeichen vom DARC/VFDB zugeteilt wurde.

1.2. Darüber hinaus haben nur Clubstationen des DARC/VFDB Anspruch auf die Vermittlung von QSL-Karten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

1.3. Karten für DL, die den Zusatz „via....“ enthalten, werden nur vermittelt, wenn der Endempfänger Mitglied im DARC ist.

1.4. Karten, deren Gestaltung und/oder Inhalt gegen Anstand und gute Sitten verstoßen, sowie Karten, die den Interessen des DARC zuwiderlaufen, sind von der Vermittlung ausgeschlossen.

1.5. Es werden nur QSL-Karten von Verbindungen auf den Amateurfunkbändern vermittelt.

2. Meldungen von Rufzeichen

2.1. Rufzeichen und Änderung von Rufzeichen und/oder Anschrift bzw. DOK-Wechsel sind auf den dafür vorgesehenen Formularen der Geschäftsstelle zu melden.

2.2. Die Meldung von Rufzeichen einer Clubstation des DARC erfolgt durch den OVV oder DV, der mit seiner Unterschrift auch bestätigt, daß der Lizenzinhaber dieses Rufzeichens DARC-Mitglied ist.

2.3. Die Meldung von Urlaubslizenzen ist erforderlich, wenn an dem Urlaubsrufzeichen der D-Lizenzinhaber nicht erkennbar ist, wie z. B. noch in G - F- ON ....

3. Inlandversand und Verteilung

3.1. Der Versand an die Ortsverbände erfolgt monatlich mit Ausnahme der Urlaubsmonate Juli oder August. Der Versand erfolgt frei, Zustellgebühr trägt der Empfänger.

3.2. Direktversand von QSL-Karten an einzelne Mitglieder erfolgt nicht.

3.3. Die Verteilung der QSL-Karten wird von den Ortsverbänden durchgeführt. Die Karten werden an OV-Abenden zur Verteilung bereitgestellt und können dort vom Mitglied oder einer von ihm ermächtigten Person abgeholt werden. Sind die Karten im Laufe eines Kalenderjahres nicht abgeholt worden, so kann der OV-Vorstand über die Karten verfügen; diese QSL-Karten können nicht an die QSL-Vermittlung nach Baunatal zurückgegeben werden.

4. Nicht vermittelbare QSL-Karten

4.1. Ist das Rufzeichen einer eingehenden Karte nicht in der QSL-Datei enthalten (noch kein Mitglied oder kein Mitglied mehr), erfolgt ein zweiter Vermittlungsversuch nach einem halben Jahr. Ist auch dieser wieder erfolglos, wird die Karte mit dem Aufdruck NO MEMBER zurückgeschickt.

4.2. QSL-Karten für verstorbene DARC-Mitglieder gehen mit dem Aufdruck „Silent key“ an den Absender zurück.

5. Auslandsversand

5.1. Der Versand an die QSL-Vermittlungen des Auslands erfolgt im Abstand von längstens zwei Monaten.

5.2. QSL-Karten, die über einen privaten Manager gehen sollen, müssen dessen Rufzeichen deutlich aufweisen.

6. Versand an die Geschäftsstelle

6.1. QSL-Karten sind nur über die Ortsverbände einzusenden. Einzelsendungen von Mitgliedern bleiben solange unbearbeitet, bis in der QSL-Vermittlung Zeit für diese Extras vorhanden ist.

6.2. Sammelsendungen von QSL-Karten dürfen nach den postalischen Bestimmungen keine Einzelkarten in Umschlägen enthalten.

6.3. Einzelheiten über Versand und vorheriger Sortierung sind den QSL-Managern mit gesondertem Merkblatt bekanntgegeben worden.

7. Näheres zur QSL-Karte

7.1. Die QSL-Karten sollten das Weltpostkartenformat 9×14 cm haben.

7.2. Das Kartongewicht sollte bei 250 g/m² liegen.

7.3. Karten, die wesentlich von den o. g. Anforderungen abweichen, können nicht vermittelt werden, da sie von der vollautomatischen Anlage zerknittert, zerrissen oder fallengelassen werden.

7.4. QSL-Karten dürfen nur für die Bestätigung der Funkverbindung verwendet werden.

7.5. Die Rufzeichen von Absender und Empfänger müssen deutlich sichtbar sein. Das Rufzeichen des Empfängers ist auf der Kartenrückseite, möglichst oben rechts, zu wiederholen.

7.6. Die QSL-Karte muß folgendes enthalten:

Datum der Funkverbindung
Uhrzeit in UTC (= GMT)
Betriebsart
Frequenzband oder genaue Frequenz
Rapport in RS bzw. RST, DOK
Unterschrift des Operators
Weitere Angaben wie Zone, QTH-Kenner u. ä. sind für viele Funkpartner interessant.


Eingescannt: DK3QW
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1981 Rundspruch-Archiv