SONDERDRUCK zum OV-Rundschreiben Nr. 5/76 vom 20.12.1976
Notwendigkeit internationaler Regelungen bei den Funkdiensten
Das internationale Fernmeldewesen bedarf zum einwandfreien Funktionieren Internationaler und sogar supernationaler Regelungen. Im besonderen Maße gilt das für den Funk, der aufgrund der physikalischen Gegebenheiten die Funkwellen respektieren bekanntlich keine Ländergrenzen ohne eingehende Regelungen mit regionalen oder weltweiten Auswirkungen, zu einem Chaos führen würde.
Die Internationale Fernmeldeunion
Daher wurde bereits 1865. in Paris der Internationale Telegrafenverein gegründet, der schließlich 1932 in Madrid nach Hinzukommen der Übertragungsart Telefonie und des Übertragungsmediums Funk sich als Internationale Fernmeldeunion (Engl.: International Telecommunication Union, ITU, franz.: Union internationale des telecommunications, UIT) bezeichnet und seit 1947 als Sonderorganisation der Vereinten Nationen (Specialized Agency) in Genf ansässig ist.
Mitgliedschaft in der ITU
Ordentliche Mitglieder der ITU (z. Z. 152) sind souveräne Staaten und gewisse Territorien, die den jeweiligen Fennmeldevertrag (=Convention) annehmen und ratifizieren. Die BR Deutschland ist seit 1952 (Regierungskonferenz in Buenos Aires) wieder Mitglied der ITU und hat seither sämtliche Fernmeldeverträge (Buenos Aires 1952, Genf 1959, Montreux 1965) durch Gesetz angenommen. Der erste Internationale Fernmeldevertrag nach dem 2. Weltkriege, Atlantic City 1947, war von den damaligen Besatzungsmächten für die Bundesrepublik für verbindlich erklärt worden (Rechtsnachfolge des früheren Deutschen Reiches). Der jetzt gültige Fernmeldevertrag von Torremolinos Malaga von 25. Oktober 1973 wurde vom Deutschen Bundestag am 9. Juli 1976, (BuGb II, Nr. 37 von 16. Juli 1976, S. 1089 ff) angenommen.
Das Ratifizierungsverfahren in Richtung ITU steht vor dam Abschluß, es hat auf die binnendeutsche Gültigkeit keinen Einfluß.
Im übrigen zahlt die Bundesrepublik Deutschland zur Zeit einen Jahresbeitrag von rund 3,3 Millionen DM an die ITU (= 25 Einheiten).
Sonderregelungen für den Funkdienst im Internationalen Fernmeldevertrag
Obwohl Einzelheiten der Fernmeldedienste in den sogenannten Vollzugsordnungen geregelt werden (je eine für Telefonie, Telegrafie und Funk), sind im eigentlichen Fernmeldevertrag eine Reihe von Bestimmungen für den Funkdienst besonders hervorgehoben:
Artikel 4 Zweck der Union
1. Zweck der Union ist,
2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben:
Zwang zur rationellen Nutzung des Funkfrequenzspektrums und des geostationären Orbits; Vermeidung von schädlichen Störungen *)
Im Kapitel III des Fernmeldevertrages sind noch weitere besondere Bestimmungen über den Funkdienst enthalten. Artikel 33 fordert die rationelle Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationären Satelliten. Artikel 35 befaßt sich eingehend mit der Vermeidung von schädlichen Störungen, indem sowohl die Funkdienstteilnehmer als auch die Fernmeldeverwaltungen zu störfreiem Betrieb angehalten werden (technisch und betrieblich) .
*) Schädliche Störung
Definition gem. Anl. 2 des IFVt:
Jede Aussendung, Ausstrahlung oder Beeinflussung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt. ihn behindert oder wiederholt unterbricht.
Artikel 35, Nr. 135: 1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck so eingerichtet und betrieben werden, daß sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitglieder ....... und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben.)
Verbot des Mißbrauches von Notzeichen und falscher Kennungen
Im Artikel 37 sind Bestimmungen gegen falsche oder irreführende Notzeichen oder Kennungen enthalten.
Die Vollzugsordnungen sind Bestandteile des Internationalen Fernmeldevertrags Artikel 42 und 42 des IFVt bestimmen eindeutig, daß die Bestimmungen des Vertrages durch die Vollzugsordnungen ergänzt werden. Diese haben dieselbe Rechtskraft wie der Vertrag. Dies gilt auch in der Bundesrepublik Deutschland.
Durchführung des Vertrages und zusätzliche Klauseln, schädliche Störungen zu vermelden
Artikel 44 (Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen) verpflichtet nochmals die Mitglieder der ITU, u. a. dafür zu sorgen, daß bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen die Bestimmungen des Vertrages und der VO Funk bezüglich schädlicher Störungen beachtet werden (ausgenommen hiervon sind gem. Artikel 38 nur Fernmeldeanlagen der nationalen Verteidigung).
Rechtsfähigkeit der Union
Im Artikel 17 wird die Rechtsfähigkeit der Union in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsländer festgelegt und zwar in dem Maße als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.
Zusammenarbeit mit der UNO und den Internationalen Fachorganisationen
Artikel 39 regelt die Beziehungen zur UNO und Artikel 40 die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen, die an den verschiedenen Zweigen des Fernmeldewesens ein legitimes Interesse haben (gleiche Ziele wie die ITU verfolgen), mit dem Ziele einer vollständigen Koordination auf dem Gebiete des Fernmeldewesens.
Beispiele für internationale Fachorganisationen
Aus der großen Zahl der internationalen Organisationen es sind mehr als 80 werden folgende genannt:
Waltgesundheitsorganisation (WHO)
International Civil Aviation Organisation (ICAO) für zivilen Flugfunk
Weltpostunion (UPU)
Weltwetterorganisation (WMO) für die meteorologischen Funkdienste
IMCO (für den weltweiten Seefunkdienst)
Internationale Atembehörde (IAEA)
European Space Agency (ESA)
Internationales Zeitbüro (BIH)
Internationales Seefunkkomitee (CIRM)
IUCAF (Frequenzausschuß für Radioastronomie und Weltraumforschung)
OIRT, EBU (Europäische Rundfunkorganisationen (Ost- und Westeuropa)
Intelsat (Fernmeldesatellitenorganisation)
URSI (Internationale radiowissenschaftliche Union)
International Amateur Radio Uhion (IARU) .
Teilnahme der Internationalen Organisationen an der ITU-Arbeit
Diese Organisationen können gemäß Artikel 69 § 3 aktiv an den technischen ITU-Ausschüssen CCITT oder CCIR (letzterer für den Funk) teilnehmen, im CCIR arbeiten z. B. in zwölf verschiedenen Studienkommissionen etwa 800 Wissenschaftler und Ingenieure aus aller Welt am Gesamtkomplex Funktechnik und Betrieb mit. (Der Amateurfunk ist besonders mit Satellitenproblemen in der CCIR- Studienkommission 2 beteiligt.)
Teilnahme der internationalen Organisationen an Konferenzen
Außerdem können die internationalen Fachorganisationen auch zu Konferenzen, z. B. für die einzelnen Funkdienste, eingeladen werden, wenn sie es wünschen (Artikel 61).
Die IARU gehört übrigens zu den besonders priviligierten Organisationen, die gemäß Artikel 79, § 4b) von der Zahlung von Konferenzkosten befreit sind, die gewöhnlich sehr beträchtlich sind.
Die Beteiligung der internationalen Organisationen und besonders der Fachorganisationen für die verschiedenen Funkdienste, wie z. B. der IARU, an der ITU-Arbeit, ergibt sich zwangsläufig aus der Entwicklung des Funkwesens von der räumlich begrenzten Verbindung zwischen Einzelstationen auf Wellen ohne erhebliche Fernwirkung zu regionalen und weltweiten Funknetzen mit immer stärker wachsenden Teilnehmerzahlen, die zur weiteren Verknappung der Frequenzen führt.
Zusammensetzung der internationalen Organisationen
Die internationalen Organisationen stellen zumeist Dachverbände dar, die in jedem Mitgliedsland jeweils nur eine nationale Organisation anerkennen, wie z. B. beim Roten Kreuz oder IARU. Die Zusammensetzung ist in den Statuten der Organisationen festgelegt.
Einzelregelungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) (Eingl.: Radio Regulations)
In der VO Funk sind die einzelnen technischen (und betrieblichen) Regelungen enthalten. Dabei gelten bestimmte Vorschriften generell für alle Funkdienste, andere sind auf die spezifischen Eigenarten der verschiedenen Funkdienste zugeschnitten. (Artikel 41 VO Funk)
Definition des Amateurfunkdienstes
Der Amateurfunkdienst (und Amateurfunkdienst über Satelliten) ist in der VO Funk Nr. 78 (bzw. 84 ATA) als Funkdienst mit experimentellem Charakter zur eigenen Ausbildung definier Daher werden die einzelnen lizenzierten Stationen und ihre Arbeitsfrequenzen oder Frequenzbereiche nicht dem internationalen Frequenzregistrierungsausschuß der ITU (IFRB) gemeldet, wie es generell für alle anderen Funkdienste gilt. (Ausnahmen bestehen bei gewissen Diensten ohne große Reichweiten, z. B. einigen Sparten des beweglichen Landfunkdienstes) Einzelregelungen für Amateurfunkstellen sind im Kapitel X, Artikel 41, §§ 16, enthalten.
Umfang der Mitarbeit der Internationalen Fachorganisationen
Die internationalen Fachorganisationen arbeiten bei der Zusammenstellung der technischen Parameter, der betrieblichen Regelungen und der Aufstellung von Frequenzverteilungs- und Netzplänen und der Überwachung von Verstößen (s. VO Funk Pkt 715) mit.
Im Amateurfunk beschränkt sich die IARU auf die Festlegung einiger wichtiger technischer Grundparameter (z. B. Wahl des Seitenbandes auf verschiedenen Frequenzbereichen bei A3J-Betrieb. Größe des Frequenzhubes bei F1 und F3) und auf die Aufstellung von groben Bandplänen in denen die Amateurfrequenzbereiche in Teilbereiche (Sub-bands) für die verschiedenen Sende-, Betriebs- und Übermittlungsarten unterteilt werden, die im Amateurfunkdienst Im Hinblick auf seinen experimentellen Charakter üblich sind und die oft nicht miteinander verträglich (kompatibel) sind.
Die IARU-Bandpläne stellen zwangsläufig einen Kompromiß dar zwischen der Grundforderung nach Frequenzökonomie und der Individuellen Freiheit des einzelnen Amateurs, sich nach Wunsch mit den Möglichkeiten der verschiedenen Übertragungsverfahren befassen zu können, Überragende Bedeutung haben die UKW- Bandpläne erlangt, da mit dem Aufkommen des Amateurfunks über Satelliten und der Errichtung von FM-Relaisfunknetzen, die fest Frequenzzuteilungen erfordern, die verschiedensten Benutzerwünsche koordiniert werden müssen.
Besonders das in Deutschland konzipierte und weitgehend ausgebaute 2-m-Relaisfunknezt, ermöglicht einer großen Zahl von Funkamateuren (besonders der Lizenzklasse C), die keine Kurzwellen benutzen dürfen) die Teilnahme an weitreichenden Funkverkehr unter Einschluß von mobilen Stationen, ohne daß aufwendige Geräte oder hohe Sendeleistungen verwendet werden müssen. Aufgrund eines lARU- Beschlusses *) mußten vor einigen Jahren sämtliche Relaisstationen und die Individualstationen der Relaisbenutzer auf moderne, frequenzsparende Parameter umgestellt werden, eine Maßnahme, die zwar für die Teilnehmer erhebliche Kosten verursachte, im übrigen aber international großräumige Regelungen ermöglicht. Erst dieser Bandplan schuf u. a. die Voraussetzung für den Amateurfunkdienst über Satelliten, die ungestörte Beobachtung von Bakensendern usw. im 2-m-Bereich.
Notwendigkeit der Beachtung der Internationalen Regelungen
Die Bandpläne müssen, um wirksam sein zu können, von allen Teilnehmern an dem Funkdienst beachtet werden. Dabei spielt die Mitgliedschaft in einem Verband keine Rolle.
Absichtliche Verstöße, schädliche Störung
Die absichtliche Belegung von F3-Relaiskanal-Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen mit Individualverbindungen zwischen Einzelfunkamateuren stelle eine vorsätzliche schädliche Störung im Sinne des Internationalen Fernmeldevertrages und der VO Funk dar, weil diese international vereinbarten Relaisnetzpläne einen Verkehr darstellen, der in Übereinstimmung mit der VO Funk wahrgenommen wird. Solche vorsätzliche Störungen sind, da die Benutzungsbedingungen allen Funkamateuren bekannt sind, durch nichts gerechtfertigt, weil der 2-m-Bandplan genügend Platz für Individualfunkbetrieb (auch in Sendeart F3) auf anderen Teilbereichen vorsieht.
Form der Regelungen der Internationalen Fachorganisationen und die Übernahme in die nationale Regelung der einzelnen Länder
Die einzelnen nationalen Fernmeldeverwaltungen verfahren in der Übernahme der ITU-Bestimmungen und der IARU-Regelungen in die nationalen Verordnungen unterschiedlich. Einige Länder schrieben penibel die einzelnen Bandpläne mit allen Sub-bands gesetzlich vor (z. B. USA und Kanada). Andere schränken den Amateurfunk durch nationale Regelungen gegenüber den In der VO Funk gegebenen Möglichkeiten soweit ein, daß Bandpläne ohne Bedeutung sind. Die dritte Gruppe, die eine sehr liberale Praxis im Interesse des experimentellen Charakters des Amateurfunkdienstes bevorzugt, und hierzu gehört in erster Linie die BR Deutschland gibt die international in der VO Funk vorgesehenen Privilegien in vollem Umfange durch die nationale Vorschrift (Durchf. VO z. AFuG) an die nationalen Funkamateure weitere, wobei ohne weiteres unterstellt wird, daß minziöse Deteilregelungen Angelegenheit des betroffenen Funkdienstes sind.
Äußere Form von internationalen Beschlüssen
International üblich werden die Regelungen der ITU-Organe (z. B. der CCIs) und der internationalen Fachverbände in Form von sogenannten Recommendations gegeben. Die wörtliche Übersetzung Empfehlung darf nicht zu dem Irrtum verleiten, es handele sich hier um unverbindliche Vorschläge, die nach Belieben beachtet oder nicht beachtet werden brauchen. Diese Regelungen im französischen meist mit Avis Anweisung bezeichnet, sind bindend.
So ist z. B. das gesamte Fernmeldenetz der Deutschen Bundespost, sowohl für Drahtübertragung als auch für Funkübertragung unter strenger Beachtung der CCITT-Empfehlungen und CCIR-Empfehlungen aufgebaut, weil ohne diese Beachtung ein Internationaler Fernmeldedienst nicht möglich ist. Ein anderes Verhalten würde einen eindeutigen Verstoß gegen das Gebot zur internationalen Zusammenarbeit, das mit der Unterschrift BR Deutschland unter den Fernmeldevertrag anerkannt wurde, bedeuten.
*) IARU-Region-1-Konferenz, Scheveningen 1972
Zuständige Koordinierungsstelle auf nationaler Ebene der DARC
Daß im innerdeutschen Koordinierungsverfahren für das 2-m-Relaisfunknezt der nationale Fachverband, der als einziger bundesdeutscher Fachverband der IARU angehört, eingeschaltet ist, ergibt sich aus den oben geschilderten Zusammenhängen. In Anerkennung dieser Rechtslage ist auch der zweitstärkste deutsche Amateurverband, der seit 1950 bestehende Verband der Funkamateure der Deutschen Bundespost, e. V. gehalten, von ihm betriebene Relaisfunkstellen über den zuständigen Fachverband, den DARC, zu koordinieren.
Die Deutsche Bundespost setzt bei ihrer Einzelgenehmigung der Relaisfunkstellen auf den von der IARU festgelegten Kanälen voraus, daß alle lizenzierten Funkamateure in der BR Deutschland die Regelungen kennen und beachten. Bei Störmeldungen besonders aus dem Ausland wäre die DBP gehalten, ein verwaltungsmäßig aufwendiges Verfahren in Gang zu setzen, um die Lizenzinhaber, die vorsätzlich schädliche Störungen verursachen, zur Rechenschaft zu ziehen. Die individuelle Freiheit eines einzelnen Amateurs, Frequenzen beliebig wählen zu können, endet bereits im nationalen Bereich dort, wo eindeutig Interessen der internationalen Gemeinschaft verletzt werden. Wie oben ausgeführt, besteht für alle unzulässige Benutzung der Relaiskanäle für Direktverbindungen mit anderen Stationen, die zur Blockierung des Relais führt, überhaupt kein Anlaß, so daß häufig Böswilligkeit unterstellt werden miß. Im Falle des Einwirkens auf Gebiete außerhalb der Bundesrepublik sind alle Voraussetzungen für das Einleiten von Verfahren gegen schädliche Störungen gemäß VO Funk erfüllt.
Literatur
1. Fernmeldevertrag 1973, von Malage-Torremolinos
2. Liste des adresses, publie pa 1 UIT (mit Angabe über sämtliche ITU Mitglieder,
internationale Organisationen usw.)
3. Vollzugsordnung für den Funkdienst, Genf 1959, geändert durch mehrere
Funkverwaltungskonferenzen. Es gilt die Fassung von 1974. Kapitel X, Artikel 41 Amateurfunkstellen
bes. § 5 (1) Alle allgem. Bestimmungen gelten auch für den Amateurfunk.
3.2 VO Funk - Kapitel IV, Artikel 12: Maßnahmen gegen Störungen. Artikel 13:
Internationale Überwachung der Aussendungen; (Punkt 679 erwähnt die
Überwachungsorganisationen der internationalen Organisationen besonders).
3.3 VO Funk - Artikel 14: Störungen allgemeiner Art (s. besonders Pkt 696, 697)
3.4 Artikel 15: Verfahren bei schädlichen Störungen Cs. 704 § 1) (s. besonders Pkt
715 § 12, wonach auch internationale Organisationen für die Entgegennahme von
Störmeldungen zuständig sind.)
3.5 Erledigung von Störungen im Amateurfunkdienst ohne Einschaltung des IFRB ergibt sich
aus Pkt 718 (3).
3.6 VO Funk, Artikel 16, Verstoßmeldungen
3.7 VO Funk, Artikel 19, Abschnitt 1 Pkt 735 Verpflichtung zur einwandfreien Kennung alle
Funkstellen, Pkt 738 Häufigkeit der Kennungsgabe Pkt. 741 Kennungsqabe bei
Relaisfunkstellen, allgem.
4. Satzung (Constitution) der IARU
Eingescannt: DK3QW
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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