Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung am 29./30.05.1976 in St. Englmar


WAHLVORSCHLÄGE zur Wahl der Fachreferenten anläßlich der Hauptversammlung am 29./30.05.1976 in St. Englmar

Funkbetriebsreferent: H. P. Günther, DL9XW
Techn. Referent: G. Schwarzbeck, DL1BU
UKW-Referent: H. J. Schilling, DJ1XK
Auslandsreferent: A. Müller, DL1FL
Fuchsjagdreferent: K. Taddey, DL1PE
DX-Referent: Dr. J. Röttger, DJ3KR
Jugend- und SWL-Referent: W. Dietrich, DJ8TW


Anlage zum CV-Rundschreiben Nr. 2/1976

Anträge an die Clubversammlung und den Amateurrat des DARC zur Hauptversammlung der Clubversammlung am 29./30.05.1976 in St. Englmar.

a) Antrag des Legislativ-Ausschusses

Im Zuge der vom DARC angestrebten Verbesserung der Lizenzstruktur wird es erforderlich werden, die DV AFuG und die Verwaltungsanweisung teilweise zu ändern. Der Legislativ-Ausschuß sollte diese daraufhin von sich aus durchforsten.

Möglicherweise wird hierdurch bereits eine Änderung bzw. Ergänzung zum Prüfungsfragen-Katalog erforderlich. Schon in der Vw Anw DV AfuG Anlage 3 (5.1) ist eine laufende Anpassung an die Entwicklung unter Mitwirkung des „zuständigen Fachausschusses des DARC“ vorgesehen. (Bei der Abfassung des Fragen-Kompendiums saßen dann auch bei den Besprechungen im FTZ fünf Vertreter aus verschiedenen OPDen und für den DARC DF1FL zusammen.)

In der Vergangenheit wurde gelegentlich Kritik am Prüfungsstoff und dabei auch an z. T. mehrdeutiger Auslegbarkeit einzelner Fragen laut. Jetzt ist also die Zeit gekommen, die Kritiker zur Verbesserung aufzurufen. Die Herren DVen werden daher gebeten, dem Legislativ-Ausschuß geeignete Sachverständige, (etwa aus den Reihen der Prüfungs-Beisitzer) zu benennen, die nicht nur sagen können, wie man es nicht machen soll, sondern die bereit sind, bei einer Überarbeitung und einer Aufstellung zusätzlicher Fragen wirksam mitzuarbeiten. Um einen solchen Prüfungsfragen-Ausschuß arbeitsfähig zu erhalten, sollte er sich in drei Arbeitsgruppen für die Teilgebiete Technik, Betrieb und Vorschriften mit jeweils nicht mehr als fünf Teilnehmern gliedern.


b) Antrag des Distriktes Schleswig-Holstein (M)

Die CV möge beschließen: Die bisherige Form der Förderung der Jugend- und SWL-Ausbildungsarbeit des DARC ist zu überprüfen und ggf. neu zu regeln.

Die Grundsätze für die Förderung und Durchführung von Maßnahmen sind in einer Förderungs-Ordnung festzulegen und der CV im Herbst 1976 zur Beschlußfassung vorzulegen.

Begründung: Mit diesem Antrag soll die Wichtigkeit des Auftrages an den Jugendreferenten, sich mit dem Antrag D der CV vom 08./09.11.1975 zu befassen, noch einmal unterstrichen werden.

Die Diskussion über die Jugend- und SWL-Förderung zeigten die Notwendigkeit einer baldigen Entscheidung des Clubs. Es ist festzulegen, wie eine zweckmäßige Ausbildung und die Vorbereitung auf die Prüfung für Funkamateure sinnvoll miteinander in Einklang gebracht werden können. Dabei wäre auch die Frage nach der Forderung von Vorkenntnissen zu prüfen.

Die nicht unerheblichen Beträge, die besonders bei Lehrgängen in Internatsform an Teilnehmerbeiträgen, Zuschüssen und Spenden umgesetzt werden, verlangen klare Regelungen für die Verantwortlichkeit, bei der Abrechnung und Prüfung.


c) Antrag des Distriktes Köln-Aachen (G)

Die CV möge beschließen, die Durchführung und die finanzielle Unterstützung der Distrikts- Jugend- und SWL-Lehrgänge mindestens in der bisherigen Weisen fortzuführen.

Begründung: Pflicht des DARC muß es sein, allen Mitgliedern zur Lizenz zu verhelfen, auch denjenigen, die aufgrund beruflicher Anspannung oder wegen mangelnden schulischen Wissens nicht in der Lage sind, auf OV-Lehrgängen, die nur einmal in der Woche stattfinden, das notwendige Wissen für die Lizenzprüfung zu erlangen.


d) Antrag des Distriktes Württemberg (P)

Die Clubversammlung möge folgendes beschließen: Im DARC ruht das diesbezüglich passive Wahlrecht aller Mitglieder, die ihren Lebensunterhalt regelmäßig, ganz oder teilweise aus Geschäften mit Amateurfunkgeräten, Amateurfunkzubehör oder aus anderen, dem Amateurfunk verbundenen Tätigkeiten, bestreiten. In Zweifelsfällen ist der Personalausschuß mit der Klärung zu beauftragen. Seine Entscheidung ist endgültig.

Begründung: Dieser Beschluß soll Interessenkonflikte vermeiden helfen und den Verdacht einer möglichen kommerziellen Nutzung einer Vertrauensstellung verhindern.


e) Antrag des DARC-Ortsverbandes Neumünster (M09)

Die Clubversammlung möge beschließen, die Geschäftsstelle hat die Ortsverbände über Austritt, Ausschluß oder Übertritt von Mitgliedern zum anderen OV umgehend zu unterrichten.

Begründung: Der OV erfährt zu spät (wenn überhaupt) aus der EDV-Mitgliederliste, daß einige Mitglieder fehlen. Den Grund erfährt er nie. Es fehlen des öfteren in der o. g. Liste Mitglieder, die ihre Beiträge zahlen, regelmäßig zu den OV-Abenden kommenden und ihre QSL-Karten über die QSL-Vermittlung in Baunatal mit dem DOK-Vermerk erhalten. Dem OV entstehen außerdem einige Kosten durch Korrespondenz mit seinen Mitgliedern, die in Wirklichkeit keine mehr sind. Auf eine bescheidene Anfrage bei der Geschäftsstelle erhält man keine Antwort.


f) Die CV möge beschließen, daß – ab 01.01.1977 – Contest-Ausschreibungen nur mehr in GMT (UT) erfolgen.

Begründung: Amateurfunk ist bekanntlich international. Sogar im UKW-Bereich soll es schon Leute geben, die QSOs mit ausländischen Stationen tätigen. Warum soll jemand, ein 2-m-FM-Contest-Log (cq-DL 4/76, Seite 147) in MEZ schreiben, wenn seine Auslands-QSL hinterher in GMT ausgefertigt werden müßten? Die CV kann nun wohl keinen zwingen, sein „Normal-Log“ und seine QSLs in GMT zuschreiben. Bei Contest-Ausschreibungen sollte aber der grenzüberschreitende Charakter unseres Hobbys berücksichtigt werden können. Eine Empfehlung an alle Clubmitglieder ab einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. 01.01.1977) auch das Stations-Log und die QSLs in GMT zu schreiben kann sich der DARC doch sicher zusätzlich abringen.


g) Antrag des Distriktes Württemberg (B)

Die Clubversammlung möge beschließen, daß vom DARC eine Ausschreibung mit Preisverteilung für gute Selbstbauvorschläge von Fuchsjagd-Sendern, -Taktgebern und -Empfängern zur Förderung der Fuchsjagden durchgeführt wird.


h) Antrag des UKW-Referates

Das UKW-Referat beantragt, folgende Ausschreibungs-Änderung für das UKW-DLD zu befürworten:

Der Punkt 4 der Ausschreibung erhält folgende Form: „4. Es gibt keine Betriebsarten- und Rapport-Beschränkungen.“

Damit entfällt die bisherige Einschränkung, daß eine der beteiligten Stationen (bei deutschen Antragstellern) Feststation sein muß.

Begründung: Die bisherige Einschränkung sollte das Erlangen des UKW-DLD nur durch Mobil- oder Portabel-QSOs bei Großveranstaltungen verhindern, weil darin keine echte Leistung gesehen wurde.

Diplom-Bestimmungen sind aber nur solange sinnvoll, als sie auch wirksam kontrolliert werden können. Diese Kontrolle ist im Fall der obigen Bestimmung aber noch nie durchzuführen gewesen, da die Diplom-Auswerter nicht feststellen können, ob sich der QSO-Partner des Antragstellers an seinem Feststandort, an einem Mobil- oder Portabel-Standort zum Zeitpunkt des QSOs befunden hat.

Die bei der Auswerter-Tagung am 20.03.1976 im AFZ anwesenden UKW-DLD-Auswerter haben daher einstimmig obigem Änderungsantrag zugestimmt, bei der anschließenden UKW-Arbeitstagung der Distrikts-UKW-Referenten des DARC haben sich von den 19 anwesenden Referenten 14 für diese Änderung, vier dagegen ausgesprochen, und ein Referent enthielt sich der Stimme.

Ich bitte die Clubversammlung, obiger Ausschreibungsänderung zuzustimmen.


i) Antrag des Distriktes Köln-Aachen (G)

Der AR möge beschließen: Der GfV wird gebeten, über die z. Z. laufenden Untersuchungen zu einer neuen QSL-Sortieranlage in einer der nächsten Ausgaben der cq-DL zu berichten.

Begründung: Da. die z. Z. in Betrieb befindliche QSL-Sortieranlage in absehbarer Zeit nicht mehr den gegebenen Notwendigkeiten entsprechen wird, muß mit Nachdruck gemeinsam. nach einer neuen Lösung gesucht werden. Durch möglichst umfangreiche Information aller Mitglieder soll erreicht werden, daß Fehlentwicklungen vermieden werden.


j) Antrag des Distriktes Köln-Aachen (G)

Die CV möge beschließen, ab 1977 die Clubmeisterschaft in zwei Wertungsklassen getrennt nach KW und UKW durchzuführen.

Begründung: Die Chancengleichheit ist unter den bisherigen Bedingungen nicht gewährleistet, da einmal die Aktivität in den einzelnen OVs in Bezug auf KW- und UKW-Betrieb stark unterschiedlich sind, zum zweiten, da einige OVs aufgrund der geographischen Gegebenheiten speziell bei UKW-Betrieb stark benachteiligt sind.


k) Antrag des Distriktes Köln-Aachen (G)

Die CV möge beschließen, den GfV aufzufordern, das technische Referat in seiner objektiven Berichterstattung in der cq-DL weiterhin zu unterstützen und auch in juristischer Hinsicht den rechtlichen Beistand bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten zu sichern.

Begründung: Es wurden nach erfolgreichem Einstand von DL1BU in einem Aufsatz in der cq-DL Bedenken laut, daß aufgrund rechtlicher Verfahrensstreitigkeiten die Aktivität DL1BUs eingeschränkt würden. Da diese Aktivitäten in den Augen der DV Köln-Aachen eine der wesentlichen Aufgaben der DARC-Dienstleistungen darstellen, sollte durch eine AR-Entscheidung jeglichen Mißverständnissen und Unklarheiten bei allen Mitgliedern entgegengewirkt werden.


l) Antrag des Distriktes Rheinland-Pfalz (K)

Die Clubversammlung möge beschließen: Der Satzungsentwurf des Distriktes Rheinland-Pfalz wird neben dem Satzungsentwurf des Satzungsausschusses als Arbeitsgrundlage zur Diskussion zugelassen.

Gründe: Auch durch den Beschluß des Registergerichts Kassel ist der Meinungsstreit über den richtigen Aufbau der Clubversammlung nicht eindeutig entschieden. Sicher ist aber, daß die bisherige Regelung, jedem Distrikt ohne Rücksicht auf seine Mitgliederzahl nur eine Stimme in der Clubversammlung zuzubilligen, in die Neufassung der Satzung keine Aufnahme mehr finden kann.

Die gelegentlich zu hörende Meinung, daß das Problem durch mehrfaches Stimmrecht für die Mitglieder der CV je nach Größe des vertretenden Distrikts zu lösen sei, bringt zwar optisch eine Änderung der Verhältnisse, entspricht aber weder dem Willen der Mitglieder noch den demokratischen Vorstellungen über die Gestaltung von Mehrheitsverhältnissen innerhalb einer Gemeinschaft.

Es scheint daher auch künftig nur die Lösung über eine Delegiertenversammlung zu geben, so daß zumindest eine Diskussion über den Lösungsvorschlag des Distriktes Rheinland-Pfalz für zweckmäßig zu halten sein wird.


m) Antrag des Distriktes Rheinland-Pfalz (K)

Die Clubversammlung möge beschließen: In die Geschäftsordnung ist die Anzahl, Stellung und Stärke der Ausschüsse genau festzulegen. Alle Ausschüsse mit Ausnahme der Rechnungsprüfer können nur mit Amateurratsmitgliedern oder anderen liz. Amateuren besetzt werden.

Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und Angestellte des Clubs können nur mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die Amateurratsmitglieder sein müssen. Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder müssen Amateurratsmitglieder sein. Die Ausschußmitglieder werden auf Dauer von zwei Jahren vom Amateurrat gewählt. Der Amateurrat kann Aufgaben zur Vorbereitung, und auch abschließender Beschlußfassung an die Ausschüsse übertragen.


n) Antrag des DARC-Ortsverbandes Bad Neustadt (B10)

Die CV möge beschließen, daß für UKW-DLD und 10-m-DLD rückwirkend bis Beginn der Diplomlaufzeit alle Karten von 2× portabel-QSOs, 2× mobil-QSOs und von mobil/portabel-QSOs gewertet werden.

Begründung: Die Regelung, daß einer der beiden QSO-Partner Feststation sein muß hat zu einer Fülle von betrügerischen QSLs geführt. Eine Ausschreibungsbedingung, die nicht kontrollierbar ist, sollte nicht gestellt werden. Dabei kann in Kauf genommen werden, daß auch von Tisch-zu-Tisch-QSOs gültig sind. Hat nicht auch der zu einer Tagung angereiste OM, der diese Art „QSO“ fährt, eine Leistung erbracht? Zählt seine Leistung weniger als die desjenigen der zufällig in exponierter Lage wohnt?


o) Antrag des Distriktes Niedersachsen (H)

Die CV möge beschließen, den GfV zu bitten, die Ausführung der geschaffenen silbernen Ehrennadel zu überprüfen; als unschön wird die jetzt angehängte „25“ empfunden.

Ich glaube, daß sich Begründungen hierzu erübrigen. Falls trotzdem welche notwendig sein sollten, liefere ich sie mündlich auf der CV nach.


p) Antrag des Distriktes Niedersachsen (H)

Die CV möge die Redaktion des cq-DL bitten, Beiträge von XYLs bzw. YLs in einer speziellen YL-Ecke des cq-DL je nach vorliegenden Material zu veröffentlichen.

Ich glaube, daß sich Begründungen hierzu erübrigen. Falls trotzdem welche notwendig sein sollten, liefere ich sie mündlich auf der CV nach.


Die nachstehenden Anträge gingen verspätet bei der Geschäftsstelle ein und bedürfen daher zur Zulassung der Abstimmung der Clubversammlung mit einfacher Mehrheit (vergl. § 13 der Satzung).


q) Antrag des DARC-Ortsverbandes Nürnberg (B11)

Die Verbindungsleute des DARC zur Lizenzbehörde bzw. BPM mögen mit Nachdruck Bestrebungen einleiten, daß die Genehmigung der C-Lis auf den 10-m-Bereich erweitert wird.

Begründung: Es ist diskriminierend, daß heute der 10- bzw. 11-m-Bereich von jedermann ohne Genehmigung benutzt werden kann, aber der Inhaber einer C-Lis, der den Nachweis einer Qualifikation durch Ablegung einer Prüfung erbracht hat, diesen Bereich nicht nutzen darf.

Im Hinblick auf die Verteidigung des 10-m-Bandes dürfte diese Erweiterung von allgemeinem Interesse sein.


r) Anmerkung des Distriktes Bayern-Süd (C)

Der Distrikt Bayern-Süd hat die ihm vorliegenden fünf Anträge zur CV, im Einvernehmen mit den antragstellenden Ortsverbänden zurückgestellt, um der CV die Möglichkeit zu geben, die seit langer Zeit anstehenden Satzungsfragen abschließend zu besprechen und darüber abzustimmen. Die zurückgestellten Anträge sollen der Herbst-CV vorgelegt werden und können dann ohne Zeitdruck beraten werden.

Der Distrikt bittet diesen Entschluß in den Anträgen aufzuführen.


Antrag des Distriktes Rheinland-Pfalz (K)

Nach Erhalt der Satzung, Geschäftsordnung, Wahlordnung und Beitragsordnung zieht der Distrikt Rheinland-Pfalz den mit Schreiben vom 27.04.1976 gestellten Antrag (Antrag k) zurück. Dafür stellen wir folgende Anträge: Die Clubversammlung möge beschließen:

s) Die Verabschiedung der Satzungsneufassung wird auf die Herbstsitzung verschoben.

t) Der vorliegende Entwurf der Satzungsneufassung wird beraten und nach Beschlußfassung über die noch notwendigen Änderungen an den Satzungsausschuß mit der Bitte zurückverwiesen, die beschlossenen Änderungen in den Entwurf einzuarbeiten.

Gründe: Der Satzungsentwurf ist nicht verabschiedungsreif. Die sich bei Verabschiedung dieser Satzung ergebenden Nachteile überwiegen sicherlich die Vorteile gegenüber der jetzt geltenden Fassung. Zumindest in einem Punkt ist der Entwurf nicht gesetzeskonform. Weiterhin ist die Forderung nach der Einführung von Delegierten unerfüllt geblieben. Wie die ohne Änderung beibehaltene Zusammensetzung des Amateurrats mit dem Beschluß des Registergerichts Kassel in Einklang gebracht werden kann, ist bei der offensichtlich unterschiedlichen Größe der Distrikte nicht dargetan. Ob die Schwächung des Amateurrats zugunsten einer Erweiterung der Befugnis des Vorstandes zweckmäßig ist, vermag nur die Diskussion zu zeigen. Eine Verbesserung der Positionen des Amateurrats und eine erweiterte Mitwirkung der Mitglieder kann mit dem vorgelegten Satzungsentwurf nicht erreicht werden. Damit sind die Ziele, die mit der Satzungsänderung angestrebt Wurde, aufgegeben. Das kann nicht im Interesse des Clubs liegen.


Eingescannt: DK3QW
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1976 Rundspruch-Archiv