Anlage zum CV-Rundschreiben Nr. 4/76
a) Antrag des OV Nürnberg (B11)
(über diesen Antrag wurde auf der letzten Sitzung der Clubversammlung nicht mehr beraten)
Die Verbindungsleute des DARC zur Lizenzbehörde bzw. BPM mögen mit Nachdruck Bestrebungen einleiten, daß die Genehmigung der C-Lis auf den 10-m-Bereich erweitert wird.
Begründung: Es ist diskriminierend, daß heute der 10- bzw. 11-m-Bereich von jedermann ohne Genehmigung benutzt werden kann, aber der Inhaber einer C-Lis, der den Nachweis einer Qualifikation durch Ablegung einer Prüfung erbracht hat, diesen Bereich nicht nutzen darf.
Im Hinblick auf die Verteidigung des 10-m-Bandes dürfte diese Erweiterung von allgemeinem Interesse sein.
b) Antrag des OV Mülheim (L15)
Die Clubversammlung möge beschließen: Es wird eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für bei Veranstaltungen von Distrikten und Ortsverbänden des DARC auftretenden Haftpflicht- und Unfallschäden innerhalb und außerhalb der von den Distrikten regelmäßig für Zusammenkünfte benutzten Räume.
Begründung: Durch den Umgang mit technischem Gerät, hohen elektrischen Spannungen, aber auch durch unvorhersehbare Kleinigkeiten entstehen bei Veranstaltungen der Distrikte und Ortsverbände beispielsweise auch zu Fielddays Gefahren, die Schäden und Unfälle nicht ausschließen. Die Regulierung solcher Schäden liegt bis jetzt im wesentlichen im Rahmen privater Initiative bei den Beteiligten. Eine für alle Veranstaltungen der Distrikte und Ortsverbände im DARC abgeschlossene Versicherung wird Konflikte vermeiden und aufgrund der breiten Risikostreuung über den gesamten Club preiswert zu verwirklichen sein. Der Antrag wurde von der Mitgliederversammlung des OV Mülheim/Ruhr, L15, am 03.09.1976 mit 27 Stimmen bei einer Enthaltung ohne Gegenstimme angenommen.
c) Antrag des OV Mülheim (L15)
Die Clubversammlung möge beschließen, den § 18 der Clubsatzung in folgenden Wortlaut ändern:
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschließlich das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Clubs besteht nicht. Die Cluborgane können nur Verpflichtungen im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes eingehen. Für Verbindlichkeiten der korporativen Mitglieder haften diese ausschließlich selbst. Für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen haftet jedes Mitglied persönlich.
Für den Fall der Ablehnung wird folgender Hilfsantrag gestellt:
Die Clubversammlung möge beschließen, daß Distrikten und Ortsverbänden die Gelegenheit
und Mithilfe des Clubs gegeben wird, sich in eingetragene Vereine mit korporativer
Mitgliedschaft im DARC umzuwandeln, die dann unter Beibehaltung der bestehenden
Organisation die Funktionen der Cluborgane ausüben.
Begründung: Distrikte und Ortsverbände sind satzungsgemäße Organe, die Verbindlichkeiten nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes eingehen können. Dadurch, daß diesen aber durch die verabschiedete Satzung eine selbstständige Haftung für deren Verbindlichkeiten auferlegt wird, müssen sie haftungs- und vermögensrechtlich als nichteingetragene Vereine angesehen werden, deren Haftung im § 54 BGB geregelt ist. Für die Mitglieder entsteht, soweit es Verbindlichkeiten im Distrikt und im OV angeht, ein Haftungsrisiko, welches, außer bei schuldhaftem und strafbarem Verhalten, durch die Satzungsänderung wegfallen würde. Beim Hilfsantrag ist eine satzungsändernde Mehrheit nicht erforderlich. Die Distrikte und OV könnten sich dem Haftungsrisiko entziehen, ohne daß sich an der Gesamtorganisation des Clubs etwas ändert. Distrikte und OVs hätten den Vorteil, als eigene Rechtsperson auftreten zu können, was Vorteile beim Abschluß von Mietverträgen, Versicherungsverträgen, Erbschaften u. a. bringt. Der Gesamtclub brauchte nicht mit örtlich begrenzten Problemen behelligt zu werden.
Der Antrag wurde von der Mitgliederversammlung des OV Mülheim/Ruhr, L15, am 03.09.1976 mit 27 Stimmen bei einer Enthaltung ohne Gegenstimme angenommen.
d) Antrag des DARC-Ortsverband Frankfurt (F05)
Die Clubversammlung möge beschließen: Die Schriftleitung des cq-DL wird aufgefordert, zukünftig die redaktionelle Bearbeitung der Clubzeitschrift derart vorzunehmen, daß mehr als bisher eine umfassende, neutrale und unabhängige Information über alle, den Club und den Amateurfunk betreffenden Vorgänge und Aktivitäten der Cluborgane, der offiziellen Vertreter des DARC und, soweit möglich, der mit dem Amateurfunk befaßten Behörden erfolgt.
Begründung: Die Veröffentlichung des Artikels CB-Funker gegen Funkamateure und umgekehrt im redaktionellen Teil des cq-DL, Heft 8/76, der die Integration des CB-Funks in den lizenzierten Amateurfunk propagiert, ist von zahlreichen Clubmitgliedern dahingehend verstanden worden, daß der DARC den CB-Funk als Amateurfunk versteht und daß damit den CB-Funkern der DARC zur Mitgliedschaft offensteht. Da nach Meinung des Antragstellers sämtliche Mitglieder des DARC ein Recht darauf haben, über die Meinung der offiziellen Organe des DARC, besonders des Geschäftsführenden Vorstandes, zu dieser und ähnlichen Fragen informiert zu sein, wurde obiger Antrag, eingebracht.
e) Antrag des DARC-Ortsverbandes Frankfurt (F05)
Die Clubversammlung möge beschließen: Der Vorstand des DARC wird gebeten, im Rahmen dieser Clubversammlung Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
Die Erklärungen des Vorstandes zu diesen Fragen sind im Protokoll der CV festzuhalten und in der nächstmöglichen Ausgabe des cq-DL zu veröffentlichen.
Begründung: Die sich mehrenden Mutmaßungen und Gerüchte innerhalb und außerhalb unseres Clubs über das Verhältnis des DARC zum CB-Funk lassen eine Klarstellung in der oben gewünschten Form als dringend notwendig erscheinen.
f) Antrag des DARC-Ortsverbandes Frankfurt (F05)
Die Clubversammlung möge beschließen: Die Schriftleitung des cq-DL wird aufgefordert, zukünftig die redaktionelle Bearbeitung der Clubzeitschrift derart vorzunehmen, daß
Begründung: Der Antragsteller mißbilligt entschieden die Veröffentlichung der Artikel DXpedition nach Gambia in Heft 3/76 und CB-Funker gegen Funkamateure und umgekehrt in Heft 8/76 des cq-DL und gibt seiner Sorge Ausdruck, daß durch die unkritische Wiedergabe dieser oder etwa folgender Artikel sich im DARC Entwicklungen breitmachen könnten, die nicht den Interessen des Amateurfunks entsprechen. Der Antragsteller fordert die Funkamateure auf allen Ebenen des DARC auf, derartige Tendenzen mit Entschiedenheit entgegenzutreten und will mit obigem Antrag die Schriftleitung des cq-DL veranlassen, eine einwandfreie publizistische Haltung einzunehmen, die sie vor dem Vorwurf der Meinungsmanipulation und der Begünstigung der Schleichwerbung schützt.
g) Antrag des Distriktes Bayern-Süd (C)
Der Distrikt Bayern-Süd stellt seine zur Herbst-CV 76 angekündigten Anträge zurück, da durch zwischenzeitliche Veränderungen eine Überarbeitung und Wiedervorlage der Anträge in der Distriktsversammlung geboten erscheint.
Die nachstehenden Anträge gingen verspätet bei der Geschäftsstelle ein und bedürfen daher zur Zulassung der Abstimmung der Clubversammlung mit einfacher Mehrheit (vergl. § 13 der Satzung)
h) Antrag Jugend- und SWL-Referat
Die CV möge beschließen, daß die OM, die in der Ausbildungsarbeit ihres OV tätig sind, für die Dauer dieser Tätigkeit einschl. der Zu- und Abfahrt, beschränkt auf den festgelegten Ausbildungstag und -ort, Unfallschutz durch Abschluß einer Versicherung genießen. OM Kawan wird die erforderlichen Prämienkosten dafür ermitteln und vortragen.
i) Antrag Jugend- und SWL-Referat
Auf Wunsch zahlreicher Ortsverbände soll die Ausbildungsarbeit in den OVs unterstützt werden. Die Vorstellungen des Referates zielen in diesem Zusammenhang besonders auf eine Vereinheitlichung der Ausbildung. Zur Zeit wird dafür ein Konzept erarbeitet. Diese Unterlagen sollen den OVs zur Verfügung gestellt werden. Wir bitten für das Jahr 1977 zunächst 5000 DM und für die folgenden Jahre 10.000 DM zu bewilligen. Nähere Erläuterungen und Begründung erfolgt auf meinen Ausführungen auf der CV.
Eingescannt: DK3QW
Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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