Anlage zum CV-Rundschreiben Nr. 5/75
Baunatal, den 14.10.1975
A) Antrag des Geschäftsführenden Vorstands
Der Geschäftsführende Vorstand stellt den Antrag, die Geschäftsordnung, die Satzung und Beitragsregelung des DARC dahingehend abzuändern, daß ab Januar 1976 der Beitrag in einer Summe zu entrichten ist und die Vierteljahres-Zahlung entfällt. Als letzter Fälligkeitstermin wird der 31.03. eines jeden Jahres vorgeschlagen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Änderung dahingehend zu beschließen, daß bei einem Austritt im Laufe des Jahres der bereits gezahlte Beitrag nicht erstattet wird.
Begründung: Durch die Einführung der Jahreszahlung wird eine erhebliche Rationalisierung in der Buchhaltung erzielt. Hinzu kommt noch, daß aufgrund der Nichtrückerstattung auch eine wesentliche Arbeitserleichterung (es entfällt das Umrechnen der zu erstattenden Summe, Auszahlung usw.) eintritt.
B) Antrag des Distrikts Franken (B)
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C) Antrag des Distriktes Hessen (F)
Die CV möge beschließen, daß der Vorstand, ggf. ein beauftragtes Clubmitglied, beim Innenministerium Gespräche führen soll, um die Bereitschaft der im DARC zusammengeschlossenen Amateurfunker darzulegen, für die Allgemeinheit in Not- und Katastrophenfällen tätig zu werden. Wir meinen, daß Staat und Gesellschaft eher bereit sind Privilegien zuzugestehen (z. B. das Recht auf eine Antenne), wenn die Amateurfunker demonstrieren, daß sie ihrerseits zu Leistungen für die Allgemeinheit bereit sind.
D) Antrag des Distriktes Bayern-Süd (C)
Der Distrikt Bayern-Süd beantragt, die CV möge beschließen, die bisher vom Jugend- und SWL-Referat gewährten Zuschüsse zu überregionalen Lehrgängen, in entsprechende Zuwendungen an die Ortsverbände, die durch eigene Lehrgänge neue Lizenzen schaffen, umzuwandeln. Vorgeschlagen wird, einen Sockelbetrag an den Distrikt für die Beschaffung von Ausbildungsunterlagen und an den ausbildenden Ortsverband DM 20, für jede geschaffene Lizenz, die bei Lehrgangsbeginn und Lizenzprüfung an das Distrikts-Jugend- und SWL-Referat zu melden ist, vorzusehen.
Begründung: Der Distrikt Bayern-Süd, der den ersten überregionalen Lehrgang ausgerichtet und zwölf Jahre in ununterbrochener Reihenfolge Lehrgänge durchgeführt hat, will mit seinem Antrag den veränderten Gegebenheiten bei der Lizenzierung Rechnung tragen. Es scheint ihm sinnvoller, den durch die Schaffung der C-Lizenz und die Herausgabe der Broschüre Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung von Funkamateuren usw. erleichterten Lizenzerwerb, als Schulungsaufgabe dem Ortsverband zuzuweisen und zu honorieren. Die Ausbildung von A-Lizenzen, z. B. durch betreute CW-Lehrgänge an UKW-Abenden usw., sollte auf Distriktsebene erfolgen. Für die jugendlichen Mitglieder wird der Distrikt Bayern-Süd als echte Jugendarbeit, im nächsten Jahr ein Zeltlager erstellen und Lehrgänge mit dem Ziel der DE-Prüfung durchführen. Diese Jugendlichen können dann in den.Zyklus der OV-Ausbildung leichter eingeführt werden. So schließt sich der Kreis für eine sinnvolle Ausbildungshilfe durch den Club.
E) Antrag des Distriktes Hessen (F)
Die CV möge beschließen, daß der DARC die AMSAT-DL stärker als bisher unterstützt, da speziell der OSCAR 8 zu einer Bandbelebung in den höheren Frequenzbereichen entscheidend beitragen kann. Bei der angespannten Haushaltslage wird der Vorschlag gemacht, publizistisch gut untermauert, Spendenaufrufe zu veröffentlichen.
F) Antrag des Distriktes Württemberg (P)
Wir stellen hiermit den Antrag, die Reisekostenordnung des DARC e. V. vom 01.06.1969 den heutigen Gegebenheiten anzupassen und die geltenden Sätze denen für Behördenbedienstete gleichzusetzen.
Grund: Anläßlich des Kongresses Körperlich Behinderter in Wildbad ist es erforderlich gewesen, DARC-Mitglieder zur Ausrichtung einer Ausstellung zu finden, die tägliche Fahrten von 70 km und mehr leisten müssen. Die Vergütung von ,20 DM/km ist nicht mehr kostendeckend. Der Schatzmeister des DARC ist sicher in der Lage, die einschlägigen Vorschriften zu besorgen und die jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.
G) Antrag des Distriktes Schwaben (T)
Die Clubversammlung möge beschließen, den Kilometersatz der Reisekostenordnung des DARC, der bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges gilt, auf DM ,32 pro km anzuheben.
Begründung: Der bisherige Kilometersatz von DM ,20 pro km gilt seit 27.05.1962 das sind also mehr als 13 Jahre. Durch die seitdem eingetretenen Kostensteigerungen deckt er heute die tatsächlichen Aufwendungen bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nur noch zu einem geringen Teil. Eine Anpassung scheint deshalb dringend geboten.
H) Antrag des Distriktes Franken (B)
Zur Verbesserung der externen Meinungspflege (public relation und image) soll ein Gremium gebildet werden, daß sich in erster Linie mit der Öffentlichkeitsarbeit befassen wird. Da diese Arbeit weitgehend nicht zentral gesteuert werden kann, sollten je Distrikt etwa zwei Fachleute aus den einschlägigen Berufen benannt werden. Die Summe dieser Fachleute bilden ein Team, das selbständig die Aufgabenstellung behandelt.
Erläuterung: In allgemeinen Pressemeldungen kommt der Funkamateur ziemlich schlecht weg. Das Spektrum der Tätigkeiten, die dem Funkamateur angedichtet werden, reicht sehr weit. Speziell für die Sensationspresse sind negative Aspekte die interessantesten; wenn also einmal etwas von den Funkamateuren zu lesen ist, dann ists mit Gewißheit nicht in unserem Sinne.
Durch die fast völlige Freigabe des 11-m-CB-Funks wird die Möglichkeit einer Differenzierung noch schwieriger. Es fehlt an Möglichkeiten, den Funkamateur in unserem Sinne der Öffentlichkeit positiv vorzustellen, seine Arbeit für das Publikum interessant zu machen. Eine Hilfestellung seitens der Fachliteratur (z. B. Funkschau, Funktechnik) dürfen wir nicht erwarten oder voraussetzen. In den Redaktionen auch der Fachzeitschriften wird nach Umsatz und steigenden Auflagenzahlen gefragt; hier gilt in erster Linie der Bereich Fernsehen, dann auch der Bereich Jedermann-Elektronik sprich HiFi etc. Der Funkamateur bringt auf dem Markt der Zeitungen und Zeitschriften keinen Umsatz. Und wenn der Funkamateur dann doch einmal zur Sprache kommt, dann nur, um das Ansehen der Zeitschrift zu mehren: Siehe das Interview des Bayer. Rundfunks mit Herrn Tetzner über die TVI- und BCI-Probleme. Vermutlich wird diese Informationsarbeit Geld kosten. Vor dieser Geldausgabe sollten wir uns aber nicht scheuen, vorausgesetzt, daß in diesem Gremium oder Image-Pflege-Team Fachleute arbeiten.
I) Antrag des Distriktes Niedersachsen (H)
Die CV möge beschließen: Der GfV wird beauftragt, in Verhandlungen mit der Bundespost die Freigabe des 10-m-Bandes oder eines Teiles davon für C-Lizenzler zu erwirken.
Begründung: Nach der Freigabe von Frequenzen im 11-m-Band als Jedermann-Funk ist es nur recht und billig, wenn qualifizierte Funkamateure ebenfalls die Möglichkeit erhalten auf dem 10-m-Band Sprechfunkverkehr auszuüben, zumal Signale von C-Lizenzlern durch die Satelliten bereits im 10-m-Band existieren und auch in anderen Ländern, die die VO Funk von Genf 1968 unterzeichnet haben, spezielle Sprechfunklizenzen für das 10-m-Band und UKW existieren.
J) Antrag des Distriktes Niedersachsen (H)
Die CV möge beschließen: Der UKW-Referent wird beauftragt, keinem Relais eine Sonderstellung in Bezug auf Leistung zu befürworten und bereits befürwortete Leistungserhöhungen zurückzunehmen.
K) Antrag des Distriktes Franken (B)
Der Distrikt Franken beantragt zu beschließen: Zur Vereinheitlichung der Betriebsdaten der UKW-FM-Relaisfunkstellen werden technische Mindestwerte erarbeitet und in einem Pflichtenheft zusammengestellt. Dieses Pflichtenheft soll als Arbeitsgrundlage und als Richtlinie für die Betreiber und die Verantwortlichen der Relaisfunkstellen dieselbe Verbindlichkeit haben, wie die Relais-Frequenzpläne. Das Pflichtenheft soll einheitlich definierte Werte nennen und Hinweise auf die verwendeten Meßmethoden geben. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß für die Wartungsarbeiten die meßtechnische Ausrüstung einer Rundfunk und Fernseh-Reparaturwerkstatt zur Verfügung stehen wird.
Anmerkung: Wer öfters auf Reisen in Deutschland nacheinander über verschiedene Relaisfunkstellen arbeitet, ist erstaunt über die Vielzahl der speziellen, zum Teil listenreichen Techniken, die zum Betrieb des Relais beherrscht werden müssen. Eine Vereinheitlichung soll keinesfalls reglementieren; das Pflichtenheft soll keine Polizei-Vorschrift werden. Die Bemühungen sollen auf eine Verbesserung der Benutzbarkeit der Relaisfunkstellen für alle Funkamateure zielen (wir kennen in Deutschland nur offenen Relais!).
Weitere Anmerkungen zu dem gedachten Inhalt dieses Pflichtenheftes sind auf einem Beiblatt notiert, da sie nicht unbedingt zur Antragsbegründung gehören.
Beiblatt: Zu dem Umfang des Pflichtenheftes gehören u. a.:
Diese Aufstellung ist natürlich nicht vollständig. Da aber nicht Perfektionismus dieses Pflichtenheft bestimmen soll, sollte man sich bei der Erarbeitung der einzelnen Kapitel nach den praktischen Gegebenheiten richten, d. h. das machbare fordern, aber das Wünschenswerte als Richtlinie oder als Richtwert angeben.
L) Antrag des Distriktes Rheinland-Pfalz (K)
Die Clubversammlung möge zur Verbesserung der Zusammenarbeit folgende Ergänzung der Geschäftsordnung zu beschließen: Die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge zur Clubversammlung werden zwei Monate vor dem Sitzungstermin bekanntgemacht.
Gründe: Nach § 13 der Satzung hat jedes Organ des Clubs das Recht Anträge zur Abstimmung vor die Clubversammlung zu bringen. Diese Bestimmung soll sowohl den Ortsverbänden als auch den Distriktsversammlungen die Möglichkeit geben, aktiv an der Gestaltung des Clublebens mitzuwirken. Anträge können in vielen Fällen nur dann für die anstehenden Probleme förderlich sein, wenn rechtzeitig vor einer Clubversammlung den Organen bekannt ist, über welche Angelegenheiten die Clubversammlung beraten wird. Ungezielte Anträge hingegen belasten die Clubversammlung und führen nicht zu sachgerechten Entscheidungen.
M) Antrag des Distriktes Niedersachsen (H)
Der Distrikt Niedersachsen beantragt: Der § 11 des vorliegenden Satzungsentwurfes wird im Punkt 2 geändert in: Die Mitglieder des Clubvorstandes werden vom Amateurrat für die Dauer von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist geheim. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig noch ein Amt im DARC bekleiden oder eine andere Tätigkeit im DARC ausüben. Analog werden die §§ 11 und 14 geändert.
N) Antrag des Distriktes Rheinland-Pfalz (K)
Die Clubversammlung möge beschließen: Der Satzungsentwurf des Distrikts Rheinland-Pfalz wird neben dem Satzungsentwurf des Satzungsausschusses als Arbeitsgrundlage zur Diskussion zugelassen.
Gründe: Auch durch den Beschluß des Registergerichts Kassel ist der Meinungsstreit über den richtigen Aufbau der Clubversammlung nicht eindeutig entschieden. Sicher ist aber, daß die bisherige Regelung, jedem Distrikt ohne Rücksicht auf seine Mitgliederzahl nur eine Stimme in der Clubversammlung zuzubilligen, in die Neufassung der Satzung keine Aufnahme mehr finden kann. Die gelegentlich zu hörende Meinung, daß das Problem durch mehrfaches Stimmenrecht für die Mitglieder der CV je nach Größe des vertretenden Distrikts zu lösen sei, bringt zwar optisch eine Änderung der Verhältnisse, entspricht aber weder dem Willen der Mitglieder noch den demokratischen Vorstellungen über die Gestaltung von Mehrheitsverhältnissen innerhalb einer Gemeinschaft. Es scheint daher auch künftig nur die Lösung über eine Delegiertenversammlung zu geben, so daß zumindest eine Diskussion über den Lösungsvorschlag des Distriktes Rheinland-Pfalz für zweckmäßig zu halten sein wird.
O) Antrag des Distriktes Hessen (F)
Die CV möge beschließen, daß der Satzungsausschuß aufgefordert wird, der Clubversammlung binnen Jahresfrist einen oder mehrere entscheidungsreife Satzungsentwürfe vorzulegen. Dabei sollte der Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 04.04.1975 berücksichtigt werden. Hier heißt es auf Seite 3: Ein etwa bestehendes Ungleichgewicht der Untergliederungen sollte allerdings dadurch beseitigt werden, daß den Vertretern ein verschieden großes Stimmrecht eingeräumt wird. Andere Regelungen sind bedenklich. Der letzte Satz ist vom Amtsgericht als besonderer Absatz herausgehoben. Unser Vorschlag hierzu: Im Distrikt sollte ein Ortsverband je 50 Mitglieder eine Stimme enthalten. Im Club sollte jeder Distrikt je 500 Mitglieder eine Stimme erhalten.
P) Antrag des Distrikts Bayern-Süd (C)
Der Distrikt Bayern-Süd beantragt, die CV möge beschließen im Vorgriff auf den überarbeiteten Satzungsentwurf vom November 1974, dem Amateurrat die Rechte der Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB, satzungsändernd zu übertragen. Die in o. a. Satzungsentwurf vorgesehene Änderung der §§ 9 bis 12, sollen gültige Bestandteile unserer Satzung werden. Mit der Einsetzung des AR in die Rechte der Mitgliederversammlung, würde die hauptsächliche Forderung der Ortsverbände verwirklicht und die weitere Bearbeitung der Satzung könnte ohne Zeitdruck erfolgen. Da bei der CV im Nov. 74 dieser Vorschlag weitgehende Zustimmung erfuhr, dürfte die erforderliche 2/3-Mehrheit in der CV (§ 33 BGB) gewährleistet sein.
Q) Antrag des Geschäftsführenden Vorstands
Die CV möge beschließen, daß Neuaufnahmen nur zum Quartalsanfang (01.01., 01.04., 01.07. bzw. 01.10.) eines jeden Jahres möglich sind.
Gründe: Es gehen laufend bei der Geschäftsstelle Anträge auf Aufnahme in en DARC ein, die auf irgendeinen Monat ausgestellt sind. Aufgrund der Umstellung der Buchhaltung auf EDV ergeben sich daraus buchungstechnische Probleme.
Die nachstehenden Anträge gingen bei der Geschäftsstelle verspätet ein und bedürfen daher zur Zulassung der Abstimmung der Clubversammlung mit einfacher Mehrheit (vergl. § 13 der Satzung):
R) Antrag des Distriktes Niedersachsen (H)
Die CV möge beschließen: Das Technische Referat sollte versuchen, sich vordringlich dem Problem der störenden Beeinflussung (BCI/TVI) zu widmen. Parallel dazu sollte der DARC die Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Funk und Fernsehen) in Richtung Aufklärung über den Sachverhalt intensivieren.
S) Antrag des OV Wasserburg (C29) über den Distrikt Bayern-Süd (C)
Die CV möge beschließen, die Gerätetestserie in unserer cq-DL dem heutigen Stand der Technik angepaßt zu veröffentlichen. Eine notorische Abschreibung aus dem Manual des Herstellers dürfte unbrauchbar sein. Auch kann sich der Autor die großen Design-Beschreibungen wie 3-farbiges S-Meter, Silberknöpfe usw. sparen.
All das sieht der am Kauf interessierte Funkamateur selbst. Ein Beispiel von antiquarischen Ansichten spiegeln die zuletzt erschienenen Beschreibungen der Geräte Atlas 210 sowie Swan-Transceiver wieder. Der Autor beschreibt den ruhigen Lauf, Aufbau und viel Uninteressantes. Technische Daten fehlen ausschließlich. So wären doch Kreuzmodulation, ZF-Durchschlagsfestigkeit, Sender-Empfängershift bei Transceiverbetrieb, Pfeifstellen, Regelverhalten, Ausgangsleistung und weitere Daten von größter Wichtigkeit. Dem naiven cq-DL-Leser könnten diese Veröffentlichungen einen Hauch positiven Kaufanreiz sehr nachdenklich stimmen. So veräußert doch der Autor nach dem Supertest das ausgezeichnete Gerät Atlas 210 in der Oktober-HAM-Börse.
Wir Funkamateure im OV Wasserburg bedauern die seitenweise Platzvergeudung unserer Clubzeitschrift für derartige Beschreibungen. Eine gute Bauanleitung wäre bestimmt sinnvoller gewesen. Leider besitzen wir nicht die Möglichkeit unsere Zeitschrift bei Mißgefallen gleich abzubestellen. Deshalb sollte sich unser techn. Referent der cq-DL doch auf seine ihm aufgetragene Arbeit beschränken. Die Gerätetestserien sollten Autoren überlassen werden, welche auch den so dringend nötigen Laboraufwand betreiben können.
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
Inhalt 1975 | Rundspruch-Archiv |