Baunatal, den 22.10.1974
Anlage zum CV-Rundschreiben Nr. 7/74
An der Distriktsversammlung des Distrikts E (Hamburg) am 05.10.1974 wurde beschlossen, zum Satzungsentwurf vom August 1974 den Antrag zu stellen, dem § 12 Abs. 9 Satz 1 folgende Formulierung zu geben:
§ 12 (9) Jedes Mitglied des Amateurrats, der Clubvorstand, die Fachreferenten und die Distriktsversammlungen können beantragen, daß über eine von ihnen bezeichnete Angelegenheit in der Amateurratssitzung abgestimmt wird
Begründung: Grundsätzlich wird die Einengung des Kreises der Antragsberechtigten begrüßt, um die Amateurratssitzung von Überlastung mit z. T. nicht durchdachten Anträgen zu verschonen. Wird jedoch ein Antrag zwischen den OVVs in einer Distriktsversammlung erörtert und für Wert gehalten, dem Amateurrat vorgelegt zu werden, so muß dies unmittelbar möglich sein, d. h. ohne den DV.
Der Amateurrat möge beschließen, den § 13, Abs. 2 des Entwurfs vom August 1974 zu streichen.
Begründung: Eine unterschiedliche Stimmenzahl für die einzelnen Distrikte ist nur vertretbar, wenn die Distrikte entsprechend ihrer Mitgliederzahlen einige Delegierte in den Amateurrat entsenden. Einer einzigen Person, dem DV, mehrere Stimmen zu geben, muß als nicht demokratisch abgelehnt werden.
c) DARC-Ortsverband Cuxhaven, E01
Der Vorstand des Ortsverbands Cuxhaven, E01, hat in seiner Vorstandssitzung am 26.09.1974 beschlossen, folgenden Antrag an die Clubversammlung zu stellen: Zu § 12, Ziff. 9 schlagen wir folgende Fassung vor: Jedes Organ des Clubs kann beantragen, daß über eine von ihm bezeichnete Angelegenheit in der Clubversammlung abgestimmt wird. Der Antrag muß spätestens einen Monat vor der Sitzung beim Clubvorstand eingegangen sein. Dieser hat den Antrag spätestens 14 Tage vor der Sitzung dem Amateurrat bekanntzugeben. Später eingegangene Anträge können nur durch Mehrheitsbeschluß, während der Sitzung, vom Amateurrat zugelassen werden.
Begründung: In dem Satzungsentwurf August 1974 bzw. in jeder anderen neuen Satzung muß unbedingt weiterhin gewährleistet sein, daß alle Organe des DARC, insbesondere die Ortsverbandsvorstände, Anträge an die Clubversammlung bzw. den Amateurrat stellen können.
d) DARC-Ortsverband Hamburg-Ost, E14
Der Satzungsentwurf vom August 1974 findet in unserem OV hinsichtlich folgender Punkte keine Zustimmung:
1. Gem. § 13 Abs. 4 alter Fassung kann jedes Cluborgan, wozu auch die Ortsverbandsvorstände gehören, Anträge auf Abstimmung in der Clubversammlung stellen.
Nach § 12, Abs. 9 der neuen Fassung trifft dieses nur noch für den
Clubvorstand und den Amateurrat zu.
Die Mitglieder des OV E14 haben auf der Versammlung am 18.09.1974 bei Anwesenheit von 43
Mitgliedern einstimmig beschlossen, diese Änderung abzulehnen und es bei der alten
Fassung zu belassen.
2. Satzungsänderungen waren in der bisherigen Satzung direkt nicht verankert. Die Möglichkeit ergibt sich aber aus § 13 Abs. 4 der alten Fassung, wobei den Ortsverbandsvorständen ein Mitspracherecht eingeräumt ist.
Im § 12 Abs. 4 der neuen Fassung ist eine Satzungsänderung zwar nur deklaratorische Bedeutung beigemessen. Wir halten eine Satzungsänderung aber für sehr bedeutungsvoll, weshalb den Ortsverbandsvorständen ein Mitspracherecht eingeräumt werden muß.
Die Diskussion über die neueste Version der Satzung sollte soweit beschränkt werden, daß auch noch Zeit für andere wichtige Fragen bleibt.
Begründung: Wir denken hierbei insbesondere an die 1975 stattfindende Warschaukonferenz, für die noch auf dieser CV die Teilnehmer und die Details festgelegt werden müßten. Auch erwartet der Distrikt Niedersachsen einen ausführlichen Bericht über die Finanzsituation des Clubs. Da die letzte Version der Satzung zweifellos keinen Gesprächsstoff für zwei Tage bildet, sollte die obige Anregung des Distrikts Niedersachsen mit in die Tagesordnung für die CV aufgenommen werden.
Die Distriktsversammlung der niedersächsischen OVVs, die am 29.09.1974 Tagten, beschlossen mit großer Mehrheit, folgenden Antrag des OV Barsinghausen zu befürworten und an die CV des DARC weiterzuleiten:
Die Geschäftsstelle möge mit der Deutschen Bundespost Verhandlungen aufnehmen, um zu erreichen, daß an Schulstationen Jugendliche ab 14 Jahre im Beisein des Verantwortlichen QSOs fahren können. Hierzu sollten sie selbstverständlich vorher die volle Lizenzprüfung abgelegt haben.
Begründung: Schulstationen dienen dem Anreiz, Funkamateur zu werden. Diese Motivation fehlt aber weitgehend, wenn ein 14-jähriger zwei Jahre auf die Erteilung der Lizenz warten muß, selbst wenn er fachlich und charakterlich den Anforderungen voll entspricht. Ein Test des OV Barsinghausen hat ergeben, daß in einem Vorbereitungslehrgang, in dem alle Altersklassen vertreten waren, 14-jährige Teilnehmer unter den Besten bei der abgenommenen Lizenzprüfung waren. Dies beweist, daß die Reife zur Lizenzprüfung nicht altersbedingt ist. Abgesehen davon gibt es eine ähnliche Regelung auch in anderen Ländern. Der Distrikt Niedersachsen ersucht den DARC, eine Regelung im obigen Sinne dahingehend zu erwirken, daß im Rahmen einer Verwaltungsanweisung Schulstationen auch ab 14 Jahren unter Aufsicht benutzt werden können. Dies würde nicht nur eine unbezahlbare Motivation für diese Jugendliche bedeuten, sondern auch eine solide praktische Betriebstechnik unter Anleitung vermitteln, wie sie jetzt oft auf den Bändern vermißt wird.
g) DARC-Ortsverband Lehrte, H32
Der OV Lehrte beantragt: Die CV möge den Geschäftsführenden Vorstand beauftragen, mit dem BPM in Verhandlungen nach einer Möglichkeit zu suchen, die es 14- bis 16-jährigen Schülern ermöglicht, an einer Schulstation unter Aufsicht kompletten Amateurfunkbetrieb durchzuführen.
Begründung: Schulstationen sind einer ständigen Fluktuation der Benutzer
ausgesetzt. Praktisch lassen sich Schulstationen nur in solchen Schulen einsetzen, in
denen die Schüler das 16. Lebensjahr vollendet haben; das ist aber nur ein kleiner Teil
der Schulen. An Haupt- und Realschulen ist das Einrichten einer Schulstation unrentabel,
da die Schüler hier in der Regel noch keine 16 Jahre sind. Ein reiner Hörbetrieb wird
aber nicht die Erwartung der Schüler ausfüllen und läßt das Interesse bei vielen
erlahmen. Nur HF-Kranke behalten das Interesse, das sich aber so steigern
kann, daß hieraus vielfach Schwarzsenderei wird.
Erfahrungen haben gezeigt, daß 14-jährige durchaus in der Lage sind, die Lizenzprüfung
zu schaffen (Gymnasium Bad Nenndorf). Da dies aber nicht die Regel ist, würde evtl. eine
Prüfung in Gesetzeskunde und Betriebstechnik ausreichen, um Schülern das Arbeiten an
einer Schulstation (ohne eigenes Rufzeichen) zu ermöglichen. Eine Zusatzprüfung nach
Vollendung des 16. Lebensjahrs könnte dann zu einer eigenen Lizenz führen. Bestimmte
Auflagen, wie z. B. das Arbeiten in bestimmten engen Frequenzbereichen o. ä.
könnte auch erteilt werden.
Im Augenblick ist es vielen Funkamateuren, die als Lehrer tätig sind, nicht möglich, genügend Argumente für eine Schulstation an einer Haupt- oder Realschule vorzubringen. Auch Schulstationen an Gymnasien sind vielfach zum Schweigen verurteilt, weil die Lizenzinhaber entweder aus dem Gymnasium entlassen wurden und noch keine anderen nachgerückt sind, oder weil die Lizenzinhaber sich auf die Abschlußprüfungen, die bei Haupt- und Realschulen fortfallen, vorbereiten müssen. Ein frühzeitiges Einführen in den Funkbetrieb ist aber im Interesse des Amateurfunks sicher von Vorteil, da besonders die Betriebstechnik bei vielen OM, die neu auf die Bänder kommen, zu wünschen übrig läßt.
Dieser Antrag wurde auf der Distriktsversammlung Niedersachsen mit überwältigender Mehrheit befürwortet.
h) DARC-Ortsverband Lehrte, H32
Die CV möge den UKW-Referenten beauftragen, die subregionalen (März, Mai, Juli) UKW-Conteste für Einmann-Stationen auf einen Zeitraum von maximal 18 Betriebsstunden zu beschränken, sofern nicht eine allgemeine 18-stündige Betriebsdauer vorgesehen ist.
Dieser Antrag fand nicht die Mehrheit der Distriktsversammlung Niedersachsen. Im Auftrag des OV wird er trotzdem gestellt.
i) DARC-Ortsverband Wermelskirchen, R19
Die Clubversammlung möge folgendes zur Förderung der Bandwacht (IW) und zum Schutze der Exklusivbänder beschließen:
Begründung: Die Notwendigkeit einer Bandwacht (IW) wird von verschiedener Seite seit längerem anerkannt. Dennoch läßt die Mitarbeit der deutschen Funkamateure sehr zu wünschen übrig. Von mehr als 20.000 OM sind an der IW nur knapp 0,5 beteiligt. Das heißt ca. zehn OM opfern einen Teil ihrer Freizeit, damit zwanzigtausend andere sich sorglos ihrem Hobby widmen können. Das führt teilweise zu einer Überlastung der Mitarbeiter, welche wie andere Funkamateure auch QSOs fahren möchten, und gewährleistet leider nicht eine lückenlose Überwachung der Bänder. Dieses ist aber erforderlich, damit jeder Eindringling schnell aufgespürt wird, ansonsten er ein Recht (nach VO Funk) auf seine Frequenz ableiten kann. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sollte sich jeder Funkamateur zur Mitarbeit verpflichtet fühlen. Zur laufenden Erinnerung und zur Popularisierung sollen die Maßnahmen 1 bis 4 beitragen. Der Punkt 5 erhält seine Berechtigung aus den neuen Bestimmungen der französischen Fernmeldeverwaltung für das 2-m-Band.
j) DARC-Ortsverband Wermelskirchen, R19
Die Clubversammlung möge eine Prüfung beschließen, inwieweit die bestehenden Aktivitäten des DARC ausreichen, um auf Gefahren, welche dem Amateurfunk z. B. durch internationale Konferenzen und Festsetzung für uns ungünstiger technischer Grenzwerte drohen, Einfluß zu nehmen.
Begründung:Das Verbot des Amateurfunks in manchen Ländern, die beabsichtigte Erhöhung der Grenzwerte des Funkentstörungsgrades N und die bevorstehende Funkverwaltungskonferenz der ITU stellen für den Amateurfunk eine Bedrohung dar. Die Mitglieder des OV Wermelskirchen wünschen zu erfahren, inwieweit z. B. durch Konferenzteilnahme bzw. Auswertung und Informationsarbeit des DARC diesen Gefahren begegnet wird. Eine bloße Berichtserstattung über vollendete Tatsachen halten wir für unzureichend.
Die nachstehenden Anträge gingen verspätet bei der Geschäftsstelle ein und bedürfen daher zur Zulassung der Abstimmung der CV mit einfacher Mehrheit (vergl. § 13 der Satzung).
Über den vom Satzungsausschuß vorgelegten Entwurf zur Satzungsreform wird nicht endgültig beschlossen. Der Satzungsausschuß wird beauftragt, eine Alternativlösung vorzulegen, in der die durch den mehrstufigen Aufbau des Clubs bedingte Nachteile gemildert werden.
Begründung: Der vorliegende Entwurf bereinigt zwar einige Ungereimtheiten der alten Satzung, schränkt aber die Teilnahme der Mitglieder an Clubentscheidungen stark ein. (Vergl. auch Stellungnahme Distrikt Schleswig-Holstein Seite 12/13.) Nur durch verstärkte Motivation der Mitglieder zur aktiven Teilnahme am Clubgeschehen kann aber der DARC auch in Zukunft überproportional wachsen und der maßgebende Verband der Funkamateure sein.
Die CV möge beschließen: Zur Behandlung und Verabschiedung einer neuen Satzung wird vorübergehend ein weiteres Cluborgan, die satzungsgebende Versammlung, geschaffen, und die alte Satzung entsprechend geändert. Der Amateurrat tritt damit seine Kompetenz für Satzungsänderungen an ein extra zum Zwecke der Satzungsreform von den Mitgliedern direkt gewähltes Organ ab.
Begründung: Die vielen unterschiedlichen zum Teil widersprüchlichen Vorschläge zur Satzungsreform bedürfen einer gründlichen Beratung und sollten in Alternaivvorschlägen dargestellt werden. Die subjektive Bewertung in einem relativ kleinen Satzungsausschuß wird einer pluralistischen Meinungsbildung nicht gerecht. Der Amateurrat würde bei der gründlichen Wahrnehmung dieser Aufgabe zu viel Zeit verlieren, die für die eigentliche Clubarbeit benötigt wird. Ein repräsentativ neugewähltes Gremium hat darüber eine stärkere Legitimation von den Mitgliedern, und gerade eine neue Satzung sollte von einer breiten Basis getragen werden. Die Möglichkeit an der Satzungsreform interessierte und sachlich kompetente Mitglieder in dieses Gremium zu wählen, ist ein weiterer Vorteil.
Vorschlag zur Durchführung: Die Wahl findet auf Distriktsebene statt. Je angefangene 500 Mitglieder soll ein Vertreter entsandt werden.
Die CV möge beschließen:
a) Mitglieder des DARC bis zum 25. Lebensjahr haben das Recht, zur Wahrung ihrer
Belange Jugendorganisationen zu gründen, die von den Jugendlichen selbst verwaltet werden
und von den sonstigen Organen des Clubs unabhängig sind.
b) Das Recht auf Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle Belange der jugendlichen
Mitglieder, soweit deren Wahrnehmung in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderen Organen
des Clubs vorbehalten ist. Die Jugendorganisationen können jedoch ihren jeweiligen
Geltungsbereich abweichend von den geltenden Ortsverbands- und Distriktsgrenzen festlegen.
Das Nähere hierzu regelt ein besonderer Beschluß der CV.
Begründung: Die bisherige Satzung berücksichtigt die Belange der Jugendarbeit kaum. Wenn der DARC Wert auf die Anerkennung als jugendfördernde Organisation legt und entsprechende öffentliche Mittel in Anspruch nehmen will, muß er den jugendlichen Mitgliedern das Recht auf Selbstverwaltung zugestehen. Hierzu gehören z. B. das Führen einer vom Ortsverband bzw. vom Distrikt unabhängige Kasse und die Bestimmung über den Einsatz dieser Mittel. Dieses Recht auf Selbstverwaltung muß in der Satzung ausdrücklich verankert sein und darf nicht etwa vom Gutdünken eines OVVs oder DVs abhängen. Für die Festlegung von Ortsverbands- bzw. Distriktsgrenzen gelten bestimmte Kriterien, die jedoch unabhängig sind von belangen, wie sie etwa in der Jugendarbeit zu berücksichtigen sind. Z. B. stand der Geltungsbereich des Landesjugendverbandes Niedersachsen in den Grenzen des Distriktes einer Anerkennung als jugendfördernder Verband auf Landesebene entgegen. Die Jugendorganisationen des DARC müssen daher die Möglichkeit haben, ihre Organisationsform und ihren Geltungsbereich entsprechend örtlichen und landesrechtlichen Gegebenheiten zu wählen.
n) Distrikt Rheinland-Pfalz (K)
Die Clubversammlung möge beschließen, den Punkt 2 Satzung von der Tagesordnung abzusetzen.
Begründung: Der vom Satzungsausschuß neu erarbeitete Satzungsentwurf ist
entgegen einer in der CV getroffenen Absprache nicht mehr den Ortsverbänden zur Beratung
und Diskussion übersandt worden. Als Begründung hierfür läßt sich aus dem Kommentar
zum Satzungsentwurf August 1974 entnehmen, daß die Ortsverbände bei der Mitarbeit
am Entwurf Okt. 1973 überfordert waren. Diese durch zahlreiche Mitarbeit widerlegte
Behauptung kann ebensowenig hingenommen werden, wie der beabsichtigte Versuch, durch eine
schnelle Verabschiedung der Satzung die Ortsverbände vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Da die Frist für die Einreichung von Anträgen zu dieser CV bereits abgelaufen ist, bitte
ich zu beschließen, daß der Antrag nachträglich noch zugelassen wird.
Nach Erhalt der endgültigen Tagesordnung zur Clubversammlung melde ich Bedenken an gegen die Behandlung bzw. evtl. Abstimmung über den Punkt 2 der TO, Satzungsänderung.
Begründung: Auf einer hier am 23.10. durchgeführten Distriktsversammlung mußte ich feststellen, daß die Ortsverbandsvorsitzenden den letztlichen Satzungsentwurf (August 1974) nicht erhalten haben. Eine teilweise Verlesung dieses Satzungsentwurfs sowie der bis dahin bekannte Kommentar war für die OVVe nicht ausreichend für eine Diskussion darüber, noch viel weniger um eine endgültige Stellungnahme abzugeben. Der mir erteilte Auftrag lautet daher Ablehnung der Abstimmung über diesen Entwurf und Sorge dafür zu tragen, daß ein schriftlicher Entwurf auch den OVVen zugeleitet wird.
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
Inhalt 1974 |