Anträge an die Clubversammlung und an den Amateurrat des DARC zur Hauptversammlung 1972 am 03./04.06.1972 in Kassel

(In der Reihenfolge des Eingangs)


a) Vom Ortsverbandsvorstand Ludwigsburg (P06):

„Die Clubversammlung möge beschließen, § 14 der Satzung des Deutschen Amateur-Radio-Clubs (DARC) e. V. wie folgt zu ändern:

– Die zu einem Distrikt gehörenden Ortsverbandsvorsitzenden wählen einen Distriktsvorstand für die Dauer von zwei Jahren. An der Spitze steht der Distriktsvorsitzende, der die Interessen des Distriktes im Amateurrat und in der Clubversammlung vertritt und an die jeweiligen Beschlüsse der Distriktsversammlung gebunden ist. –

Begründung:
Die jetzige Fassung unserer Satzung läßt es zu, daß die Distriktsvorsitzenden in der Clubversammlung nach eigenem Ermessen entscheiden, ohne sich an die Weisungen der Distriktsversammlung zu halten. Das kann aber nicht im Sinne eines demokratischen Organisationsaufbaus sein, von dem gerade in der letzten Zeit so viel die Rede ist. In einem Club mit demokratischem Aufbau muß die Lenkung in entscheidenden Fragen von der Mitgliederschaft her sichergestellt sein.“

b) Vom Ortsverbandsvorstand Bad Pyrmont (N15):

„Die Clubversammlung möge beschließen: Für das Deutschland-Diplom (DLD) werden in Zukunft die DM-Distrikte nicht mehr gewertet. Die Ausschreibung des DLD (DL-QTC Nr. 8/1969, Seite 500, Absatz F)2.: ‚In diesem Zusammenhang zählt jeder DM-Distrikt gleich einem DOK.‘ wird, wie auch schon das UKW-DLD, im Sinne dieses Antrags geändert. Insbesondere soll die Änderung für das geplante neue DLD 1000 gelten.

Begründung:
1) Eine Änderung von ähnlicher Bedeutung hat das DLD in aller Stille schon Ende 1970 erfahren. Und zwar wurden die im Wappenrahmen des DLD eingedruckten fünf Wappen von Städten der DDR (Weimar, Halle, Magdeburg, Leipzig und Rostock) durch fünf Städtewappen der Bundesrepublik ersetzt.
2) Ein Vergleich der Neuausschreibung für das UKW-DLD im DL-QTC Nr. 1/1971, Seite 44, mit der alten Ausschreibung im DL-QTC Nr. 1/1968, Seite 43, ergibt: a) Aus der Überschrift UKW-Deutschland-Diplom ist die, Überschrift UKW-DLD geworden. b) Eine Bestimmung über DM-Distrikte ist in der Neuausschreibung nicht mehr enthalten. Die Distrikte werden nach Auskunft des UKW-Referats nicht mehr gewertet.
Im Sinne der Einheitlichkeit des gesamten DLD sind die Änderungen nach 2a) und 2b) auch für das DLD 80 m/40 m notwendig. Außerdem sind diese Änderungen unter anderem eine Voraussetzung dafür, daß endlich auch die Amateure der DDR das DLD offiziell beantragen können!
Der OV Bad Pyrmont bittet um Prüfung des Antrags und seiner Begründung und würde eine Entscheidung der Clubversammlung begrüßen (d. h. nicht nur Weiterleitung an die EMC).“

c) Vom Distriktsvorstand Westfalen-Nord:

„Die Clubversammlung möge beschließen, eingegangene Anträge an die Clubversammlung erst dann zu behandeln, wenn die seit zwei Jahren vertagten Versicherungsfragen von der Clubversammlung zu einem Abschluß gekommen sind.“

d) Vom Ortsverbandsvorstand Dülmen (N28):

„Die Clubversammlung möge beschließen: Unter Hinweis auf § 2, i) der Satzung ist der Vorstand des DARC zu beauftragen, die Errichtung einer Amateur-Sendeantenne rechtlich sicherzustellen. Ein Antennenrecht soll unter Ausnutzung aller Rechtsmittel herbeigeführt werden.

Begründung:
Zwar wurde am 24.05.1970 DL7AC damit beauftragt, in dieser Richtung mit dem Institut für Städtebau und Wohnungswesen an der Universität Köln Verbindung aufzunehmen, um eine Regelung im obigen Sinne im neuen allgemeinen Muster-Mietverträge zu erreichen. Bis dato wurde leider nichts bekannt. Wir halten dieses Bemühen für nicht ausreichend und bitten, eine generelle, grundsätzliche Entscheidung herbeizuführen.
Festzustellen bleibt, daß es dem DARC als dem größten europäischen Amateurfunkverband in den 20 Jahren seines Bestehens nicht gelungen ist, für seine betroffenen Mitglieder eine gesicherte Ausgangsbasis zu schaffen.“

e) Vom Ortsverband Sigmaringen (P29):

„Die Clubversammlung möge beschließen, § 14 der Satzung in der vom OV Ludwigsburg beantragten Weise (siehe Antrag a) zu ändern und darüber hinaus noch um folgenden Satz zu erweitern:
– Der Distriktsvorsitzende hat die aus einem Mehrheitsbeschluß der Distriktsversammlung hervorgegangenen Weisungen zu befolgen und die Interessen der betroffenen Cluborgane in diesem Sinne zu vertreten.

Begründung:
Die jetzige Fassung unserer Satzung läßt es zu, daß die Distriktsvorsitzenden in der Clubversammlung nach eigenem Ermessen entscheiden, ohne sich an die Weisungen der Distriktsversammlung zu halten. Außerdem wurden eindeutige Weisungen der Distriktsversammlung zur Erläuterung wichtigster Themen bei der Clubversammlung mißachtet. Dies widerspricht dem demokratischen Organisationsaufbau des DARC. Die Willensbildung durch die einzelnen OM, sowie der Ortsverbandsvorsitzenden wird dadurch untergraben und ihr der Boden entzogen, was nicht im Sinne einer demokratischen Cluborganisation liegt.“

f) Vom Ortsverbandsvorstand Landshut (C10):

„Die Clubversammlung möge beschließen, § 12 Abs. 3 der Satzung wie folgt zu ergänzen: – Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsvoranschlags für das folgende Jahr (§ 12 Abs. 2e) ist Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Amateurrats erforderlich. –

Begründung:
Die derzeitige Fassung des § 12 enthält keinen Hinweis auf die bei Abstimmungen des Amateurrats erforderliche Mehrheit.“

g) Vom Ortsverbandsvorstand Landshut (C10):

„Die Clubversammlung möge beschließen, als neue Bestimmung in die Satzung aufzunehmen:

– § 12 a Besondere Haushaltsbestimmungen
(1) Haushaltsausgaben, die aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können und deshalb zu einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge oder zu einer Verschuldung des Clubs führen würden, bedürfen der Zustimmung der Clubmitglieder (Ortsverbände). Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Beitragserhöhungen, die zur Einhaltung der laufenden Verpflichtungen (Gehälter, Mieten, Beiträge, OV-Anteile, Clubzeitschrift etc.) unbedingt erforderlich sind, beschließt der Amateurrat mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.

Begründung:
Die jüngste Vergangenheit hat deutlich gezeigt, daß Beschlüsse, die zu einer Ausgabenmehrung führen, immer dann unschöne Nebenwirkungen zeitigen, wenn die Clubmitglieder sich ‚übergangen‘ fühlen, aber zur Kasse gebeten werden. Mit der beantragten Bestimmung wird sichergestellt, daß künftig jedes zahlende Mitglied selbst darüber entscheidet, welche Projekte verwirklicht und finanziert werden sollen. Zwangsläufig wird aber auch erreicht, daß mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln äußerst sparsam umgegangen wird, und daß Ausgabeanträge eingehend begründet, Unklarheiten beseitigt sowie zufällige Abstimmungsergebnisse vermieden werden. Den Mitgliedern des Amateurrats werden schwerwiegende Entscheidungen abgenommen.“

h) Vom Ortsverbandsvorstand Landshut (C10):

„Die Clubversammlung möge beschließen, § 13 der Satzung in seinem vorletzten Absatz dahingehend zu ergänzen, daß die Abstimmungsergebnisse namentlich festgehalten werden.

Begründung:
Es erscheint zweckmäßig, im Zweifelsfall nachweisen zu können, wer über einen Antrag wie abgestimmt hat.“

i) Vom Ortsverbandsvorstand Porz (G12), vorgelegt vom Distriktsvorstand Köln-Aachen:

„Die Clubversammlung möge beschließen, daß in Zukunft aus jedem Protokoll von offenen Abstimmungen oberhalb der OV-Ebene die Stimme jedes einzelnen Stimmberechtigten hervorgehen muß.

Begründung:
Die Clubmitglieder müssen die Möglichkeit haben, zu kontrollieren, ob und wie ihr Abstimmungsauftrag ausgeführt wurde.“

j) Vom Ortsverbandsvorstand Bonn (G03), vorgelegt vom Distriktsvorstand Köln-Aachen:

„Die Clubversammlung bzw. der Amateurrat möge beschließen: Der Anteil der Mitgliedsbeiträge für die Ortsverbände des DARC wird ab 01.01.1973 auf DM 10,50 je Mitglied festgesetzt.

Begründung:
Durch die erfolgte Beitragserhöhung fließen dem Club erhebliche Geldmittel zu, an denen kein Ortsverband teilhat. Wir sind der Auffassung, daß die Hauptarbeit für den Club und den Amateurfunk schlechthin, bei den Ortsverbänden geleistet wird. Diese Ortsverbände dann auch noch mit einem lächerlich kleinen Beitragsanteil zu versorgen, ist einfach absurd. Die Clubversammlung braucht sich nicht zu wundern, wenn auf Spendenaufrufe der Clubleitung hin nicht die von ihr gewünschte Resonanz eintritt. Die Mitglieder werden in den Ortsverbänden fortlaufend um Spenden für die OV-Arbeit angegangen bzw. angesprochen. Wen wundert’s dann noch, daß kein Geld hereinkommt. Von DM 50,– Jahresbeitrag fließen zur Zeit ganze DM 5,25 je Mitglied an den Ortsverband zurück. Hier stimmt doch etwas nicht! Eine gesunde Relation wäre es, wenn wenigstens 50 oder schlechtestenfalls 33,3 % an die Ortsverbände zurückfließen würden. Sollte sich die Clubversammlung bzw. der Amateurrat zu einer Anteilserhöhung wider Erwarten nicht entschließen können, wird in absehbarer Zeit z. B. der OV Bonn seine bisherige Tätigkeit einstellen müssen. Die Arbeiten von 25 Jahren für den Amateurfunk werden dann alle umsonst gewesen sein. Die Mitglieder des Ortsverbandes Bonn werden sich künftig außerstande sehen, die OV-Arbeit finanziell noch weiterhin zu unterstützen, wenn der Club nicht gewillt ist, ein Übriges zu tun. Und so dürfte es auch in vielen anderen Ortsverbänden aussehen.“

k) Vom Ortsverbandsvorstand Bonn (G03), ausdrücklich befürwortet vom Ortsverbandsvorstand Porz (G12), vorgelegt vom DV Köln-Aachen:

„Die Clubversammlung möge beschließen,
a) Die Satzung des DARC wird dahingehend abgeändert, daß bei Abstimmungen in der Clubversammlung und im Amateurrat jedem Distrikt, entsprechend seiner Mitgliederstärke, eine festgelegte Anzahl Stimmen zugestanden wird. Stimmenschlüssel: Für die volle Anzahl von je 250 Mitgliedern erhält jeder Distrikte eine Stimme.
b) Die Satzung und die Geschäftsordnung werden dahingehend geändert, daß alle gewählten Vertreter der Mitglieder (sprich: Ortsverbandsvorsitzende, Distriktsvorsitzende und Clubvorstandsmitglieder) an die jeweiligen Beschlüsse und Entscheidungen der sie wählenden Organe des Clubs gebunden sind. Insbesondere die Mitglieder des Amateurrats sind gehalten, die Meinung und Auffassung der Mehrheit der Mitglieder ihres Distrikts zu vertreten und nicht ihre eigene.

Begründung:
Bisher sahen die Satzung und die Geschäftsordnung. diese Selbstverständlichkeiten nicht vor. Es sollte mit dem Antrag zu a) der sehr unterschiedlichen Stärke der Distrikte Rechnung getragen werden. Analog wie es in den Distrikten möglich ist (Geschäftsordnung vom 07.05.1961, Abschnitt III c 4) sollte das Verfahren auch in den Amateurrat bzw. die Clubversammlung übernommen werden. Dadurch wird u. E. gewährleistet, daß die Meinung der Mehrheit der Mitglieder von unten herauf, also von den Ortsverbänden über die Distrikte, voll und ganz im Amateurrat bzw. in der Clubversammlung zum Tragen kommt. Es entstand bisher ein verfälschtes Bild der Meinung aller Mitglieder des DARC. Das führte bei der Clubleitung zu einer Fehleinschätzung, die sich – wie wir es erlebt haben – sehr nachteilig nicht nur für den Club, sondern auch für den Amateurfunk allgemein auswirken kann. Wenn man den Antrag zu a) und b) zusammen sieht, ist nicht allein die Clubleitung bzw. der Amateurrat von Fehleinschätzungen betroffen, sondern sie beginnt ja bereits in den Distrikten. Wir sind der Auffassung, daß die bisherige Handhabung nicht mehr tragbar ist. Vor allem soll verhindert werden, daß Amateurratsmitglieder nur bestrebt sind, ihre eigene persönliche Vorstellung zur Geltung zu bringen, und nicht die der Mehrheit der Mitglieder ihres Distrikts.“

l) Vom Ortsverbandsvorstand München-Ost (C11):

„Die Clubversammlung möge beschließen: Das QSL-Büro des DARC einschließlich seiner derzeitigen personellen Besetzung verbleibt so lange in München, bis in Baunatal für einen reibungslosen und raschen Ablauf der QSL-Vermittlung gesorgt ist.“

m) Vom Ortsverbandsvorstand Porz (G12), vorgelegt vom Distriktsvorstand Köln-Aachen:

„Die Clubversammlung möge beschließen, daß das Abstimmungsverfahren im DARC von ‚OV-paritätisch‘ auf ‚mitgliederparitätisch‘ geändert wird, z. B. eine Stimme pro angefangene bestimmte Anzahl von Mitgliedern.

Begründung:
Es ist u. E. ein Unding, daß zwei Ortsverbände mit z. B. je zehn Mitgliedern einen großen OV mit z. B. dreihundert Mitgliedern überstimmen können, daß also zwanzig Funkamateure bestimmen, was dreihundert zu tun haben.“

(Anmerkung von DL1JB: Dem Ortsverband ist die in der Geschäftsordnung enthaltene Kann-Bestimmung bekannt; er hält es aber für erforderlich, eine Stimmenverteilung, die der unterschiedlichen zahlenmäßigen Stärke der Ortsverbände Rechnung trägt, zwingend vorzuschreiben.)

n) Vom Ortsverbandsvorstand Porz (G12):

„Die Clubversammlung möge beschließen, daß die Satzung bzw. Geschäftsordnung des DARC dahingehend erweitert wird, daß jeder gewählte Amtsträger des Clubs an den Inhalt der Abstimmungsergebnisse der darunterliegenden Ebene gebunden ist, sofern nicht wesentliche neue Tatsachen dagegen sprechen. Um zu verhindern, daß durch Manipulation neue Fakten bis zum Abstimmungsdatum zurückgehalten werden, ist dem betreffenden Amtsträger ein gewisser Spielraum vorzuschreiben.“

o) Vom Ortsverbandsvorstand Ulm (P14), vorgelegt vom Distriktsvorstand Württemberg:

„Die Clubversammlung möge beschließen, die Geschäftsordnung, Abschnitt III, Absatz c, Ziffer 4, des DARC in einer Weise abzuändern, die es gestattet, die Beschlußfassung aller Distriktsversammlungen generell an der tatsächlichen Mehrheit der Mitglieder zu orientieren. Der bisherige Modus, nach dem in der Regel jedem Ortsverband nur eine Stimme zusteht, gibt nach Auffassung des OV Ulm die Meinung der Mitgliedermehrheit nur unvollkommen wieder. Der OV Ulm schlägt daher vor, die Vertreter der Ortsverbände für Distriktsversammlungen grundsätzlich mit einer Stimme je angefangene zehn Mitglieder (Berechnungsgrundlage: letzte Jahresabrechnung) auszustatten.“

p) Vom Ortsverbandsvorstand Ulm (P14), vorgelegt vom Distriktsvorstand Württemberg

„Die Clubversammlung möge beschließen, die Geschäftsordnung, Abschnitt VI, Ziffer 1, des DARC in einer Weise abzuändern, die es gestattet, die Beschlußfassung der Clubversammlung an der Meinung der Mehrheit der Mitglieder zu orientieren. Die unterschiedlichen Mitgliederstärken der einzelnen Distrikte werden durch die geltende Geschäftsordnung nicht berücksichtigt. Der OV Ulm schlägt vor, die Mitglieder des Amateurrates mit einem Stimmrecht auszustatten, das die durch sie vertretenen Mitgliederzahlen repräsentiert.

Begründung zu den Anträgen o) und p):
Nur eine an der Mitgliederstärke orientierte Vertretung in den Cluborganen garantiert eine echte Widerspiegelung der Mehrheitsverhältnisse. Die Position der Cluborgane wird gestärkt, wenn ihre Entscheidungen durch Mehrheitsentscheidungen der Mitglieder getragen werden. Meinung und Gegenmeinung können am tatsächlichen Widerhall im gesamten Club gemessen werden. Unerfreulichen Zuständen, wie sie beim Bau des AFuZ auftraten, wird damit weitgehend vorgebeugt werden können.“

q) Vom Ortsverbandsvorstand Bad Godesberg (G08):

„Die Clubversammlung möge beschließen,

  1. daß der DARC mit dem Beziehen des Amateurfunk-Zentrums (AFuZ) das zur Zeit nicht mehr existierende Technische Referat wieder einrichtet,
  2. daß der unter der Federführung von OM Wagner, DJ1WO, von der Clubversammlung in Königswinter (30./31.10.1971) eingesetzte Organisationsausschuß unverzüglich einen mittelfristigen Ziel- und Arbeitsplan für dieses Referat erstellt und spätestens drei Monate nach dieser Hauptversammlung dem Clubvorstand und dem Haushaltsausschuß vorlegt,
  3. daß zur Durchführung dieser Referatsarbeit schnellstmöglich (vgl. unten Ziffer 4), jedoch spätestens zum 01.01.1973 mindestens ein qualifizierter technischer Mitarbeiter vom DARC im AFuZ hauptamtlich angestellt wird und
  4. daß zu diesem Zweck – nach Vorliegen des oben unter Ziffer 2 genannten Ziel- und Arbeitsplans – die der erweiterten Referatsarbeit (im Vergleich mit dem Zustand der Vergangenheit) angemessenen Personal- und Sachmittel erstmalig bereits im Haushalt 1972 durch einen Nachtrag berücksichtigt werden und in allen folgenden Haushaltsvoranschlägen der jeweils bestehenden Aufgabenstellung des Technischen Referats anzupassen sind.

Begründung:
Der DARC ist ein Verband mit einem spezifisch technischen Betätigungsfeld seiner Mitglieder; diese Mitglieder sind allerdings nicht nur berufsmäßige ‚Techniker‘ und erwarten deshalb von ihrem Verband technische Anleitung und Unterstützung, wie sie auch in den anderen großen Amateurfunkverbänden üblich ist.
Die folgenden technischen Sachgebiete werden zur Zeit als vordringlich angesehen und sollten bei der Ausarbeitung des o. g. Ziel- und Arbeitsplans beachtet werden:

  1. TVI/BCI-Fragen: Zusammenarbeit mit dem Justitiar, soweit juristische Fragen betroffen sind; Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundespost und mit der einschlägigen Industrie (störstrahlungsunempfindliche Fernseh- und Rundfunkempfangsanlagen und störstrahlungssichere Amateurfunkgeräte); Zusammenarbeit mit den anderen Verbänden der IARU;
  2. Entwicklung von (einfachen) Selbstbaugeräten, besonders zur Motivation der Anfänger (Newcomer);
  3. Prüfung von Amateurfunkgeräten der Industrie auf Erfüllung der propagierten technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmale (performance specifications), vgl. hierzu wiederholt gestellte Anträge, z. B. die Anträge a) und b) sowie die zugehörigen Beschlüsse der Clubversammlung in Königswinter.

Der OV Bad Godesberg ist der Meinung, daß die Errichtung des AFuZ dem DARC erstmals die Möglichkeit gibt, eine technische Verbandsarbeit zum Nutzen seiner über 20.000 Mitglieder systematisch aufzubauen und durchzuführen (und dabei zur Bewältigung dieser Arbeit beispielsweise auch das Wissen seiner zahlreichen technisch kompetenten Mitglieder gezielt anzusprechen), und er ist überzeugt, daß die finanziellen Voraussetzungen für diese laufende technische Arbeit ebenfalls gegeben sind.“

r) Vom Distriktsvorstand Hamburg:

„Der Amateurrat möge beschließen: Der Geschäftsführende Vorstand wird gebeten, durch geeignete Maßnahmen in Zukunft eine regelmäßige, angemessene und wohlbedachte Information aller Clubmitglieder über anstehende Probleme des DARC mit Hilfe unserer Clubzeitschrift sicherzustellen. Es erscheint notwendig, für diese unerläßliche Brücke zu unseren Mitgliedern einen Verantwortlichen zu bestellen; es bietet sich an, diese Aufgabe zum ausdrücklichen Gegenstand des Punktes ‚f‘ der Job Description für den künftigen Geschäftsführer des DARC zu machen. (Zitat aus der Job Description: ‚f) Mitarbeit mit redaktionellen Beiträgen und ähnlichen Veröffentlichungen in der Clubzeitschrift cq-DL‘).

Begründung:
Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, daß mangelnde rechtzeitige Information der Mitglieder in starkem Maße dazu beigetragen hat, daß die bestehende Informationslücke durch Halbwahrheiten, spekulative Vermutungen und Unterstellungen ausgefüllt werden konnte, die von einer kleinen, aber aktiven Minderheit verbreitet wurden. Sachliche und wirkungsvolle Unterrichtung aller Mitglieder wird sich auf längere Sicht gegenüber tendenziösen Informationen und gezielter Stimmungsmache zum Wohle des deutschen Amateurfunks durchsetzen.“

s) Vom Distriktsvorstand Hessen:

„Die Clubversammlung möge beschließen: In der zu beratenden Satzung des DARC e. V. sind alle Formulierungen, die eine Beschlußfassung ‚ohne Begründung‘ zulassen, zu streichen und durch die Fassung zu ersetzen ‚Diese Entscheidung ist ausreichend zu begründen‘. Weiterhin ist eine Einspruchsmöglichkeit für alle wichtigen Entscheidungen sicherzustellen.

Begründung:
Die Möglichkeit einer Ablehnung ohne Begründung paßt nicht in die heutige Rechtsordnung und wird selbst im Öffentlichen Bereich nicht mehr angewandt. Entscheidungen ohne Begründung leisten der Willkür Vorschub und öffnen Verdrehungen Tür und Tor. Jedes Organ des Clubs und jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Begründung, warum sein Anliegen abgelehnt worden ist.“

t) Vom Distriktsvorstand Hessen:

„Die Clubversammlung möge beschließen: Für die Abstimmung über die Neufassung der Satzung, die vom Amateurrat erarbeitet wird, wird die nach der derzeitigen Satzung bestehende Trennung von Amt und Mandat im Amateurrat aufgehoben. Nach Vorliegen des beschlußfertigen Entwurfs wird dieser, wie bereits beschlossen, den Ortsverbänden zur Diskussion zur Verfügung gestellt. Vor der über diesen Entwurf abschließend beratenden und abstimmenden Sitzung der Clubversammlung ist in allen Distrikten in einer Sitzung der Distriktsversammlung über diesen Entwurf abzustimmen. Das Protokoll dieser Sitzung hat der Geschäftsstelle rechtzeitig vor der Sitzung der Clubversammlung vorzuliegen. Jeder Distriktsvorsitzende ist bei der Abstimmung über die neue Satzung mit seiner Stimme an die Beschlüsse der Distriktsversammlung d. h. an die Meinung der Mehrheit seiner Ortsverbandsvorsitzenden gebunden.

Begründung:
Es ist bereits beschlossen worden, die neue Satzung vor der endgültigen Beschlußfassung den Ortsverbänden zur Diskussion zu überlassen. Dieser Beschluß ist jedoch ohne praktische Bedeutung wenn bei der Abstimmung die Distriktsvorsitzenden nicht an die Beschlüsse der Mehrheit der Distriktsversammlung gebunden sind. Die neue Satzung, die das Leben des DARC in Zukunft regeln soll, darf nicht von einer Minderheit beschlossen, sondern muß von der Mehrheit der Mitglieder getragen werden.“

u) Vom Distriktsvorstand Hessen:

„Die Clubversammlung möge beschließen, die Beratungen über den dem Amateurrat vorliegenden neuen Satzungsentwurf (Fassung Frühjahr 1970) zurückzustellen und zunächst Grundsatzfragen und alle zur Satzungsneufassung vorliegenden Anträge der Ortsverbände und Distrikte zu diskutieren und über die Grundsätze der neuen Satzung zu festen Beschlüssen zu kommen. Zu diesen Grundsatzfragen zählen nach Ansicht des Distriktsvorstandes u. a.

  1. Die Frage einer Kontroll- und Einspruchsinstanz für die Beschlüsse des AR (Ältestenrat).
  2. Die Frage der Trennung von Amt und Mandat, wodurch die Ortsverbände von jedem Einfluß auf die Entscheidungen des AR ausgeschlossen bleiben und die Distriktsvorsitzenden nur moralisch an die Meinung der Ortsverbandsvorsitzenden gebunden sind.
  3. Die Frage, ob durch Bildung von Fachausschüssen die Arbeit des AR effektiver gestaltet und sachlich mit größerer Qualität entschieden werden kann.
  4. Die Frage eines Mehrfachstimmrechtes in den Sitzungen der Clubversammlung und der Distriktsversammlungen.

Diese Fragen sind von so entscheidender Bedeutung, daß sie unter Umständen eine Neubearbeitung des gesamten Satzungsentwurfs erforderlich machen können. Es erscheint daher zweckmäßig, erst hierfür praktikable Wege zu finden, bevor über die einzelnen Punkte des jetzigen Satzungsentwurfs beraten werden kann.

Begründung:
Der den Mitgliedern des Amateurrates vorliegende ‚neue‘ Satzungsentwurf (Fassung Frühjahr 1970) stellt eine in den Grundsätzen unveränderte Neufassung unserer alten Satzung dar und trägt der Entwicklung der letzten Jahre nicht Rechnung. Diese Entwicklung und Äußerungen vieler Mitglieder, sowie die bereits vorliegenden Anträge von Ortsverbänden zeigen, daß das uneingeschränkte Vertrauen der Mitglieder in die Richtigkeit der alleinigen Entscheidungsgewalt der Distriktsvorsitzenden im Amateurrat, außerordentlich geschwunden ist. Die Einheit des DARC und der Erhalt seines jetzigen Bestandes erfordert es, diesen Forderungen Rechnung zu tragen, ohne die Beweglichkeit der Clubverwaltung noch mehr als zurzeit einzuschränken. Dies erfordert grundlegende Überlegungen und Beratungen.“

v) Vom Ortsverbandsvorstand Erlangen (B08):

„Der DARC möge durch Verhandlungen mit dem BPM versuchen, daß die Ausstrahlung von Amateurfernsehsendungen zum Zwecke der Vorbereitung zur Lizenzprüfung gestattet wird.“

w) Vom Ortsverbandvorstand Bayreuth (B06):

„Wir beantragen, als Punkt 4a auf die Tagesordnung einen Bericht der Kommission zu setzen, die gemäß Ziffer 10 des CV-Protokolls vom 30./31.10.1971 auf Antrag des OV Nürnberg-Fürth berufen wurde. Zu diesem Zweck sollen die Kommissionsmitglieder rechtzeitig unterrichtet werden, daß sie zur CV exakt und detailliert über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten haben.

Begründung:
Die Bitte der Kommission an die Mitglieder in Heft 3 cq-DL läßt den Schluß zu, daß sie nur auf Mitteilungen von außen, aber nicht von sich aus tätig werden will.“

x) Vom Ortsverbandsvorstand Bayreuth (B06):

„Zu Punkt 9 der Tagesordnung beantragen wir, die Haftpflichtversicherung für Clubstationen und speziell für Relais-Funkstellen umgehend zu regeln und hierbei die exponierte Lage der meisten Relaisstellen und die dadurch unter Umständen bedingten höheren Haftungssummen zu berücksichtigen.“

y) Vom Ortsverbandsvorstand Bayreuth (B06):

„Wir beantragen, als Punkt 6a auf die Tagesordnung einen Bericht des laut CV-Protokoll vom 30./31.10.1971 berufenen Organisationsausschusses zu setzen, der u. a. klar und detailliert Aufschluß gibt

  1. welches Personal in Baunatal beschäftigt werden muß, um die Arbeit der Geschäftsstelle und QSL-Vermittlung einwandfrei erledigen zu können, und welche Gehaltssumme hierfür nach heutigem Tarifstand notwendig ist, und
  2. welche Kosten für Möblierung und Innenausstattung des AFuZ bisher entstanden sind und noch entstehen werden.

Begründung:
Trotz wiederholter Anfragen konnten über diese beiden von den Mitgliedern häufig gefragten Punkte noch nie konkrete Angaben erhalten werden.“

(Anmerkung von DL1JB: Dem Ortsverband Bayreuth ist erklärt worden, daß es seiner drei Anträge an sich gar nicht bedurft hätte, weil w) und y) ohnehin im Rahmen des Tagesordnungspunktes 4 (Berichte der Ausschüsse) Gegenstand der Berichte der betreffenden Ausschüsse sein werden, und weil die Einbeziehung der Club- und Relaisstationen in die Haftpflichtversicherung (Antrag x) bereits in Aussicht genommen ist.)

z) Vom Distriktsvorstand Niedersachsen:

„Die Clubversammlung möge beschließen, daß die Diplome des DARC kostendeckend sein sollen, ausgenommen Amateure in DM.“

aa) Vom Distriktsvorstand Niedersachsen:

„Die Clubversammlung möge beschließen: Der UKW-Referent wird gebeten, mit dem Fernmeldetechnischen Zentralamt in Verhandlungen zu klären, welche Frequenzen im 70-cm-Band für Relais-Stationen möglich sind. Bei den UKW-Treffen ist dann zu klären, welche der möglichen Frequenzen in der Bundesrepublik Deutschland und evtl. in angrenzenden Ländern verwendet werden sollten. Dabei sollte nicht die Möglichkeit der Vervielfachung von 2-m-Frequenzen ausgeschlossen werden.“


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


OV-Rund 4/72

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