Kiel, 22.01.1971

ORTSVERBANDS-RUNDSCHREIBEN

Nr. 1/71


ÜBERSICHT:


1) Neue postalische Bestimmungen

a) Im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16.12.1970 ist eine neue Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung bekanntgemacht worden. Mit dieser Genehmigung werden die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängern unter bestimmten Auflagen generell freigegeben. Von den Rundfunk- und Fernseh-Gebühren ist darin allerdings nicht die Rede. Die Erhebung dieser Gebühren ist in einem Staatsvertrag geregelt, den die elf deutschen Bundesländer schon 1968 abgeschlossen haben, und aufgrund dessen die Rundfunkanstalten von den Ländern zum Erlaß von Gebührensatzungen ermächtigt werden.

Zu den Auflagen der Allgemeinen Rundfunkgenehmigung gehört, daß die verwendeten Empfangsgeräte den geltenden Vorschriften entsprechen müssen und andere Fernmeldeanlagen, also auch Empfangsanlagen nicht stören dürfen. In der Auflage Nr. 3 heißt es dann wörtlich: „Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfängern dürfen nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden, andere Sendungen (z. B. des Polizeifunks, des öffentlichen beweglichen Landfunks) dagegen nicht.“

Während die bisherige Rundfunkgenehmigung auch zum Empfang von Versuchsfunkstellen berechtigte, zu denen auch die Amateurfunkstellen zählten, bietet die neue Genehmigung diese Möglichkeit nicht mehr. Die DEs und SWLs brauchen sich deswegen aber keine Sorgen zu machen; ihre Hörtätigkeit wird dadurch nicht blockiert werden. Es ist vorgesehen, auch den Empfang von Sendungen des Amateurfunks und eventuell noch weiterer Funkdienste, die sich an die Allgemeinheit wenden, im Rahmen einer allgemeinen Funkempfangsgenehmigung freizugeben, die dann für jedermann und ohne besondere Gebühren gelten würde. Über Einzelheiten wird z. Zt. noch verhandelt.

Eine solche, von der allgemeinen Rundfunkgenehmigung unabhängige Funkempfangsgenehmigung hätte noch den Vorteil, daß die Auflagen für die verwendeten Empfangsgeräte den Belangen der Höramateure angepaßt werden könnten. Die für Rundfunkempfänger geltenden technischen Vorschriften wären nämlich für diejenigen Höramateure, die ihre Empfänger selbst bauen, ein erhebliches Handicap.

b) In Vorbereitung ist beim Bundespost-Ministerium ferner eine Verwaltungsanweisung zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk. In dieser Verwaltungsanweisung sollen alle Ausführungsbestimmungen usw., die bisher in zahlreichen Einzelverfügungen niedergelegt sind, zusammengefaßt werden. Außerdem wird sie die Prüfungsbestimmungen für Funkamateure enthalten, über die bereits im OV-Rundschreiben Nr. 7/1970 vom 17.09.1970 unter Ziffer 4 berichtet wurde, sowie die Auflagen für die derzeit möglichen Sondergenehmigungen für Bildübertragungsversuche (Sendeart A5), Funkfernschreiben (RTTY) und 160 m.

Die geltenden Auflagen zur Sondergenehmigung für Sendeart A5 wurden schon im OV-Rundschreiben Nr. 7/1970 unter Ziffer 7, sowie im DL-QTC Nr. 10/1970 auf Seite 613 bekanntgegeben. Für die beiden anderen Sondergenehmigungsarten gelten z. Zt. folgende Auflagen:

Funkfernschreiben (RTTY)

  1. Die Funkkfernschreib-Versuchssendungen dürfen nur auf den jeweils dafür freigegebenen Frequenzen vorgenommen werden. (Das sind z. Zt.: 3575–3625 kHz, 3725–3775 kHz, 7025–7050 kHz, 14.075–14.110 kHz, 21.075–21.125 kHz, 28.100–28.150 kHz und 145,8–145,9 MHz. Für die Zukunft sind vorgesehen: 3575–3625 kHz, 3725–3775 kHz, 7025–7050 kHz, 14.075–14.110 kHz, 21.075–21.125 kHz, 28.075–28.175 kHz, 145,2–145,4 MHz und 435,6–436,2 MHz.)
  2. Es ist nur das System „Hell“ und CCIT-Code Nr. 2 zugelassen.
  3. Die Tastzeichen sind, hauptsächlich bei Sendeart A1, weich zu machen.
  4. Der Hub ist bei Sendeart F1 auf 450 Hz zu begrenzen (Shift 900 Hz).
  5. Die nachstehend aufgeführten notwendigen Bandbreiten müssen eingehalten werden:
bei Sendeart A1 F1
Morse 15 B 125 Hz
Morse 25 B Hub 200 Hz 513 Hz
Morse 25 B Hub 450 Hz 1138 Hz
CCIT-Code Nr. 2 50 B 250 Hz
CCIT-Code Nr. 2 Hub 200 Hz 525 Hz
CCIT-Code Nr. 2 Hub 450 Hz 1150 Hz
Hell 122,5 B 612,5 Hz
Hell 122,5 B Hub 200 Hz 562 Hz
Hell 122,5 B Hub 450 Hz 1187 Hz
  1. Bei allen Sendungen ist jeweils nach zehn Minuten Sendezeit das eigene und das Rufzeichen der Gegenstelle durchzugehen.
  2. Bei Störungen anderer Funkdienste durch die Funkfernschreibsendungen oder bei Verstoß gegen die allgemeinen Bestimmungen – insbesondere gegen diese besonderen Auflagen – kann die Sondergenehmigung für eine bestimmte Zeit innerhalb der Gültigkeitsdauer oder für ständig widerrufen werden.

Benutzung des 160-m-Bereichs

  1. Die Versuche dürfen in den Frequenzbereichen 1825–1835 kHz und 1985–1992 kHz mit der Sendeart A1 und in dem Frequenzbereich 1832–1835 kHz zusätzlich mit der Sendeart A3J durchgeführt werden.
  2. Die HF-Ausgangsleistung ist auf 10 Watt zu beschränken.
  3. Bei Störungen anderer Funkdienste oder bei Verstoß gegen die Amateurfunkbestimmungen – insbesondere gegen diese Auflagen – kann die Sondergenehmigung für eine bestimmte Zeit innerhalb der Gültigkeitsdauer oder für ständig widerrufen werden.
  4. Die Deutsche Bundespost behält sich vor, die besonderen Auflagen der Sondergenehmigung zu ergänzen oder zu ändern.

Anträge auf Erteilung von Sondergenehmigungen sind an die zuständige Oberpostdirektion zu richten, die darüber entscheidet. Sondergenehmigungen für RTTY und 160 m werden jeweils für die Dauer von drei Jahren und nur an Funkamateure in Klasse B erteilt.


2) „Mit fünf Mark sind Sie dabei“

Die unter diesem Motto stehende Ausspielung zugunsten den Amateurfunk-Zentrums scheint ein großer Erfolg zu werden. Seit Bekanntwerden gehen Tag für Tag über 2000,– DM in Bochum ein. Wer das Angenehme – die Chance, einen fabrikneuen, modernen Amateurbandtransceiver zu gewinnen – mit dem Nützlichen – einem Beitrag zur Finanzierung des Amateurfunkzentrums verbinden will, beteiligt sich an dieser Lotterie. Je mehr Lose gezeichnet werden, desto mehr Amateurfunkstationen können am 03.04. verlost werden.

Im Februar und März werden dem DL-QTC nochmals Zahlkarten für die Einzahlung oder Überweisung des Einsatzes beigelegt werden. Weitere Zahlkarten können bei OM Fritz Höhne, DJ4FT, ....., angefordert werden. Überweisungen vom Bankkonto sind auch möglich; sie sind zu richten an die Deutsche Bank, ...... Für jede auf diesem Weg in Bochum eingehenden fünf Mark wird dort ein entsprechender Losabschnitt ausgefüllt und in die Lostrommel gelegt.


3) Vorstandssitzung

Am 06./07.02. wird in Hannover eine Sitzung des Clubvorstandes stattfinden. Auf der Tagesordnung stehen u. a. Grundsätzliche Fragen der Vorstandsarbeit, Amateurfunk-Zentrum, Haushaltsfragen, das DL-QTC, die QSL-Vermittlung, die Verwaltungsanweisung zur DVO, Amateurfunk und Bundeswehr, Empfangsgenehmigung für Höramateure (s. o.), Ausstellungen und Veranstaltungen, sowie eine Reihe aktueller Einzelthemen. Zu der Sitzung sind neben den Mitgliedern des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes, der Präsident, der Justitiar, der Leiter der QSL-Vermittlung, der Sprecher des Amateurrates und der Sonderbeauftragte für die AFuZ-Werbung eingeladen.


4) DARC wird Mitglied der AMSAT

Zum Jahresbeginn hat der DARC seinen Beitritt zur Radio Amateur Satellite Corporation (AMSAT) erklärt. Die AMSAT, die ihren Sitz in Washington, USA, hat, dient der weltweiten Förderung und Entwicklung des Amateurfunksatellitenwesens. Sie widmet sich allen Fragen und Problemen, die direkt oder indirekt mit diesem Themenkreis in Zusammenhang stehen. Durch seine Mitgliedschaft in der AMSAT will der DARC seine Bereitschaft zur Mitarbeit an diesen Aufgaben dokumentieren. Der VFDB hatte schon kurz zuvor seinen Beitritt zur AMSAT erklärt.


5) DBØAFZ und DFØAFZ

An AFuZ-Spenden für die QSL-Karten der beiden Sonderstationen DBØAFZ und DFØAFZ sind bisher fast 1500,– DM eingegangen. Spenden für diesen Zweck sind nur auf das DARC-Sonderkonto, ....., einzuzahlen bzw. zu überweisen.

OM Jacob, DL9NU, der QSL-Vermittler für DBØAFZ und DFØAFZ, macht darauf aufmerksam, daß die Zahlkartenabschnitte folgende Angaben enthalten sollten: Gut lesbare Anschrift, Call, Datum, Band und Uhrzeit, evtl. auch noch die Rapporte. Bei der Vielzahl der Logblätter ist eine exakte Ausfertigung der QSL-Karten praktisch unmöglich, wenn nur die Anschrift und das Band angegeben werden.


6) Jahresabrechnungen der Distrikte und Ortsverbände

Nach § 16 der Satzung sind die Distriktsvorsitzenden gegenüber ihren OV-Vorsitzenden und die OV-Vorsitzenden gegenüber ihren Mitgliedern zur jährlichen Rechnungslegung innerhalb von vier Monaten nach Jahresende verpflichtet.

Für die Rechnungslegung zum Kalenderjahr 1970 erhalten hiermit alle Distrikts- und OV-Vorsitzenden je zwei rote (Distrikte) bzw. gelbe (Ortsverbände) Formulare. Der eine Vordruck ist jeweils für das Original der Abrechnung bestimmt und, nach Prüfung durch die beiden hierfür gewählten Mitglieder, der Distrikts- bzw. der Ortsverbandsmitglieder-Versammlung vorzulegen. Auf dem zweiten Vordruck ist eine Kopie der geprüften Jahresabrechnung 1970 bis zum 30.04.1971 von den Distriktsvorsitzenden an den Schatzmeister, und von den OV-Vorständen an den zuständigen Distriktsvorsitzenden (bitte nicht an die Geschäftsstelle) zu geben. Die Ausfüllung der Formulare wird auf deren Rückseite noch näher erläutert.


7) Neue Mitgliedskarten

Im Laufe der nächsten Monate werden alle Mitglieder neue Ausweise erhalten, und zwar wieder direkt von der Geschäftsstelle. Nur für Mitglieder, die erst zum oder nach dem 01.01.1971 neu in den Club aufgenommen werden, werden die Ausweise an den jeweils zuständigen Ortsverband gegeben, der dem neuen Mitglied die Karte aushändigt, sobald es – ggfs. nach Absolvierung der dreimonatigen Probezeit – endgültig aufgenommen werden soll. Die neuen Mitgliedskarten sollen wieder zwei Jahre gelten.


8) Zum Protokoll über die letzte Sitzung der Clubversammlung

a) In dem Anfang Dezember mit dem OV-Rundschreiben verteilten Protokoll über die Sitzung der Clubversammlung am 14./15.11.1970 wurde unter Ziffer 3.c) als Sprecher des Haushaltsausschusses irrtümlicherweise DJ3TZ genannt; tatsächlich trat aber DL1NN als Sprecher auf. Es wird gebeten, das Protokoll auf Seite 7 in der ersten und in der zehnten Zeile entsprechend zu berichtigen.

b) Vom DV Nordrhein DL1NN ist die im Protokoll unter Ziffer 12 im vierten Absatz getroffene Feststellung „Der Preis, den der DARC für das DL-QTC zahlt, beträgt z. Zt. knapp 60 Pfg.“ in Zweifel gezogen worden; nach Auffassung von DL1NN hätte es 63,07 Pfg. je Heft einschl. MWSt heißen müssen. Dazu ist folgendes zu sagen:

63,07 Pfg. ist der derzeitige Preis je Heft der vertraglich vereinbarten Garantieauflage des DL-QTC in Höhe von 18.000 Exemplaren. Der DARC bezog aber Ende 1970 monatlich insgesamt 21.100 Exemplare, also 3100 mehr als die Garantieauflage. Diese Mehr-Exemplare kosten den DARC aber nur je 41,8 Pfg. Das bedeutet, daß bei einer Gesamtauflage von 21.100 Exemplaren der durchschnittliche Heftpreis 59,945 Pfg. beträgt. Die im Protokoll gemachte Angabe ist demnach richtig.


9) Änderungen und Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.08.1969

DOK: Ortsverband:
B30 Greding (neu) B. Albrecht, DC6IU
C09 Ottobrunn P. Griese, DK3CT
D02 Kreuzberg (neu) K. Fenske, DL7ML
D03 Neukölln K. Hitschold, DL7QH
F15 Marburg H. J. Koch, DC6ND
G20 Bergheim/Erft H. Schmitz, DC9KV
G10 Köln H. Klindt, DL6FP
G12 Porz M. Walter, DJ8VM
H23 Uelzen W. Herrmann, DJ6WO
K25 Konz (neu) E. Faber, DJ4VU
L02 Duisburg M. Schwarzbeck, DC8BT
L08 Holten P. Kleinholz, DL9KP
L09 Homberg W. Rodehau, DK2XH
M Jugend-Referent: S. Walpuski, DJ8TS
M13 Schleswig R. Schlösser, DK1ZH
N31 Havixbeck (neu) R. Holtstiege, DC8QQ
N08 Herford W. Hymmen, DL8JS
N09 Höxter G. Kleimann, DC6GK
N26 Lemgo R. Witte, DJ8LW
N12 Minden H. Massow, DJ2KH
O28 Lennestadt (bisher Altenhundem) J. Gerwing, DK1XI
N06 Gelsenkirchen P. Cunego, DJØJE
N25 Neubeckum W. Hünkemeier, DK3KW
O07 Gevelsberg H. Stiehl, DL8UG
O23 Menden W. Reif, DL2OS
O32 Schwelm P. Meckel, DC9AR
P26 Böblingen H. Gebhard, DE15051
P34 Ebingen (neu) B. Ostertag, DJ5OS


VY 73, gez. H. Hansen, DL1JB, und K. Pehrs, DJ3TZ


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1971

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